{"status":"available","doknr":"OLD294728","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:1220.16WX245.02U248.02.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-12-20","aktenzeichen":"16 Wx 245/02 u. 248/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie sofortige Beschwerde der Antragsgegner gegen die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch der Antragsgegner in dem Beschluss der 8. Zivil-kammer des Landgerichts Bonn vom 08.08.2002 - 8 T 127/01 - wird als un-zulässig verworfen. \n\nDie sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner wird \n\n- als nicht begründet zurückgewiesen, soweit sie gegen die Verwerfung ih-rer Erstbeschwerde gegen die streitige Hauptsacheentscheidung in dem vorgenannten Beschluss gerichtet ist, \n\n \n\n- als unzulässig verworfen, soweit sie gegen die Zurückweisung ihrer Erstbeschwerde gegen die Kostenentscheidung bezüglich des erledigten Teils in dem vorgenannten Beschluss gerichtet ist,\n\nDie Antragsgegner haben die durch ihre Rechtsmittel entstandenen Gerichtskosten zu tragen. Eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten ergeht nicht.\n\nDer Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 806,51 EUR festgesetzt. Für die sofortige Beschwerde im Ablehnungsverfahren beträgt der Geschäftswert 3.000,00 EUR.\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nMit ihrer Eingabe vom 29.08.2002 wenden sich die Antragsteller\ngegen die verschiedenen im dem Beschluss des Landgerichts vom\n08.08.2002 enthaltenen Entscheidungen. Auch wenn sie sich im\nwesentlichen nur mit einzelnen Passagen in der Begründung dieses\nBeschlusses auseinandersetzen, ohne klar zu sagen, in welchen\nPunkten der Beschluss ihrer Meinung nach im Ergebnis\nunrichtig sein soll, bringen sie gleichwohl hinreichend deutlich\nzum Ausdruck, dass sie ihn für den Fall einer fehlenden Abhilfe auf\ndie in erster Linie erhobenen Gegenvorstellungen hin in allen\nTeilen mit einem etwa gegebenen ordentlichen, ansonsten\naußerordentlichen Rechtsmittel anfechten wollen.\n\n3\n\n1.\n\n4\n\nSoweit das Landgericht das gegen den Vizepräsidenten des\nLandgerichts N. sowie die Richterinnen am Landgericht Dr. P. und\nDr. M. gerichtete Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen hat,\nist die Eingabe der Antragsgegner als \"außerordentliche sofortige\nBeschwerde\" zu behandeln. Dieses Rechtsmittel ist nicht\nzulässig.\n\n5\n\nDie Ablehnung eines Richter ist auch im Verfahren der\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit vorgesehen (§ 6 FGG) und richtet sich\nnach den §§ 42 bis 48 ZPO mit der Folge, dass auch das\nRechtsmittelsystem der ZPO gilt (vgl. BayObLGZ 1974, 446; Senat NZM\n2001, 547 = OLGR Köln 2001, Keidel/ Zimmermann, FGG, 14. Aufl., § 6\nRdn. 56 jeweils m. Nachw.). Gem. § 46 Abs. 2, 2. HS i. V. m. § 567\nAbs. 1 ZPO n. F. findet die sofortige Beschwerde nur statt gegen\ndie im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen des Landgerichts,\nwährend gegen diejenigen die im Berufungs- oder Beschwerdeverfahren\nergangen sind, ein Rechtsmittel nicht eröffnet ist (vgl. auch\nZöller/Gummer, ZPO 23. Auflage, § 567 Rdn. 38). Vorliegend hat aber\ndas Landgericht im Beschwerdeverfahren entschieden.\n\n6\n\nFür eine außerordentliche sofortige Beschwerde sind zum einen\ndie von der bisherigen Rechtsprechung geforderten\nZulässigkeitsvoraussetzungen nicht dargetan. Auch wenn das\nLandgericht unklaren Sachvortrag in einem Sinne verstanden haben\nsollte, wie ihn die Antragsgegner nicht zum Ausdruck gebracht haben\nwollen, ist die Entscheidung noch nicht \"greifbar gesetzwidrig\",\nalso mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist,\nweil sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz\ninhaltlich fremd ist (so z. B. die Begriffsbestimmung in BGH NZM\n2001, 623). Erst recht gilt dies für die eigenständige richterliche\nBewertung des Gesuchs durch das Landgericht, dass es offensichtlich\naus sachfremden Erwägungen erfolgt sei und ausschließlich der\nErzwingung einer den Antragsgegnern günstigen Entscheidung diene.\nDass die Antragsgegner dies anders sehen, ist ihr gutes Recht,\nbegründet aber selbst dann, wenn ihre Meinung richtig wäre, noch\nkein außerordentliches Rechtsmittel gegen eine ansonsten nicht\nanfechtbare Entscheidung.\n\n7\n\nZum anderen und vor allem ist seit dem Inkrafttreten des\nZPO-Änderungsgesetzes für eine außerordentliche Beschwerde kein\nRaum mehr. Nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 07.03.2002\n- IX ZB 11/02 - ist ein außerordentliches Rechtsmittel nicht mehr\nstatthaft, weil der Gesetzgeber des Zivilprozessreformgesetzes die\nProblematik der Verletzung von Verfahrensgrundrechten gesehen und\nmit § 321a ZPO n. F. erstmals eine Abhilfemöglichkeit für Verfahren\nvorgesehen habe, in denen eine Überprüfung eines erstinstanzlichen\nUrteils bisher nicht möglich war. Ferner habe er mit § 543 Abs. 2\nNr. 1 ZPO n. F. einen Grund für die Zulassung der Revision\neingeführt, der nach der Gesetzesbegründung auch die Verletzung von\nVerfahrensgrundrechten umfassen solle. Für das Verfahren der\nRechtsbeschwerde habe der Gesetzgeber demgegenüber unter Hinweis\nauf die regelmäßig geringere Bedeutung des Beschwerdeverfahrens für\ndie Parteien und aus Gründen der Entlastung des Bundesgerichtshofs\nbewusst davon abgesehen, eine dem Revisionsrecht vergleichbare\nRegelung zur Korrektur auch der Verletzung von\nVerfahrensgrundrechten zu schaffen. Diese Grundentscheidung des\nGesetzgebers sei von den Gerichten zu beachten und zwar in der\nWeise, dass auch außerhalb des unmittelbaren Anwendungsbereiches\ndes § 321a ZPO eine Verpflichtung des Ausgangsgerichts bestehe,\neinen Verfassungsverstoß auf eine Gegenvorstellung hin zu\nkorrigieren. Damit werde eine einfache und ökonomische Abhilfe\nermöglicht und zugleich dem Verfassungsgebot, bei der Verletzung\nvon Verfahrensgrundrechten eine Abhilfe innerhalb der angerufenen\nGerichtsbarkeit vorzusehen, Genüge getan. Ein Zugang zu einer im\nGesetz nicht vorgesehenen weiteren Instanz sei mit diesem\nVerfassungsgebot nicht eröffnet (BGHNJW 2002, 1577 = MDR 2002, 901\n= BGHZ 150, 133).\n\n8\n\nDem hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom\n16.05.2002 - 6 B 28/02 u. 29/02 - angeschlossen (BVerwG NJW 2002,\n1055), während der Bundesfinanzhof die Frage bisher offen gelassen\nhat (Beschluss vom 17.09.2002 - IV B 108/02 -) und die Meinungen in\nder Literatur zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs teils\nzustimmend (Müller NJW 2002, 2743; Prütting EWiR 2002, 835) teils\nkritisch (E. Schneider, ZAP Fach 13, 1141; Vollkommer WuB VII A §\n774 ZPO 1.02) sind. Ebenso wie zuvor bereits andere Obergerichte\n(so OLG Celle InVo 2002, 496 u. InVo 2002, 499 = NJW 2002,\n3715-3717 = OLGR Celle 2002, 304-307) schließt sich auch der Senat\ndem Bundesgerichtshof an, und zwar dahingehend, dass nicht nur in\nFällen von Verstößen gegen Verfahrensgrundrechte, sondern in allen\nFällen, die bisher mit dem Begriff der \"greifbaren\nGesetzwidrigkeit\" umschrieben wurden, nur noch eine Selbstkorrektur\ndurch das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, möglich ist.\nDiese Gleichsetzung ist schon aus Gründen der Rechtssicherheit und\nauch im Hinblick darauf geboten, dass eine exakte Trennung von\nVerstößen gegen Verfahrensgrundrechte und von sonstigen Fällen\n\"greifbarer Gesetzwidrigkeit\" in der Regel nicht möglich sein\nwird.\n\n9\n\nOb für die Gegenvorstellung gegen Beschlüsse auch die\nunmittelbar nur für Urteile in § 321a Abs. 2 S. 2 ZPO vorgesehene\nNotfrist von zwei Wochen gilt und ob in den Fällen, in denen das\nAusgangsgericht eine Selbstkorrektur entsprechend § 321a ZPO von\nvornherein als nicht statthaft ansieht, ausnahmsweise doch noch\neine außerordentlichen Beschwerde mit dem Ziel statthaft ist, das\nAusgangsgericht dazu anzuhalten, in eine Prüfung einer etwaigen\nAbhilfemöglichkeit einzusteigen, bedarf keiner Entscheidung; denn\nvorliegend hat das Landgericht die Gegenvorstellung als zulässig\nbehandelt und unter Korrektur einer Passage in den Gründen des\nBeschlusses vom 08.08.2002 als nicht begründet in der Sache\nbeschieden.\n\n10\n\n2.\n\n11\n\nSoweit die Antragsgegner sich dagegen wenden, dass das\nLandgericht die Erstbeschwerde gegen die Hauptsacheentscheidung des\nAmtsgerichts als unzulässig verworfen hat, ist das Rechtsmittel\nunabhängig vom Umfang der Beschwer der Antragsgegner gem. §§ 43\nAbs. 1 WEG, 27 Abs. 1 FGG statthaft (vgl. BGH NJW 1992, 3305) und\nauch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht\neingelegt.\n\n12\n\nIn der Sache hat das Landgericht mir Recht die Erstbeschwerde\nals unzulässig verworfen, weil der Beschwerdewert nicht erreicht\nsei. Die Änderung des Antrags im Verlaufe der ersten Instanz, dass\neine Zahlung der Sonderumlage \"abzüglich am 03.01.2001 geleisteter\nDM 3.023,00\" begehrt werde, enthält wegen des angegebenen Betrages\neine Teilerledigungserklärung, so dass nur noch die geltend\ngemachten Zinsen auf den Betrag von 3.023,00 DM und die weitere\nHauptforderung von 150,00 DM offen waren.\n\n13\n\nZutreffend ist sodann das Amtsgericht von übereinstimmenden\nTeilerledigungserklärungen ausgegangen. Auch im WEG-Verfahren gilt\nnach der Rspr. und der h. M. in der Literatur, der der Senat folgt,\nwie im Zivilprozess der Grundsatz, dass es ausreicht, wenn ein\nAntragsgegner einer Erledigungserklärung eines Antragstellers nicht\nwidersprochen hat (vgl. BayObLG ZWE 2000, 348 = WuM 2001, 143;\nJennissen NZM 2002, 594 m. w. Nachw.; a. A. Staudinger/Wenzel, WEG,\n§ 44 Rdn. 48). Ein derartiger Widerspruch der Antragsgegner lässt\nsich nicht feststellen. Sie haben zwar in ihren Schriftsätzen vom\n05.03.2001 und 23.05.2001 ihrer - unzutreffenden - Meinung Ausdruck\nverliehen, dass nicht erst mit der Zahlung, sondern bereits mit der\nEinstellung der beschlossenen Sonderumlagen in die\nJahresabrechnungen 1998 und 1999 die Antragstellerin \"den\nSonderumlagebeschlüssen selbst die Basis entzogen\" habe bzw. die\nSonderumlage zu einer Zeit \"erledigt\" worden, sei, zu der die\nAntragstellerin nicht aktivlegitimiert gewesen sei. Damit hat sie\naber zugleich auch deutlich gemacht, dass sich auch ihrer Meinung\nnach - wenn auch mit einem anderen Anknüpfungspunkt - das\nRechtsschutzbegehren der Antragstellerin erledigt hatte. Auch in\nihrem Schriftsatz vom 23.05.2001 ist sie davon ausgegangen, dass es\nin der Sache nur noch um Zinsen und die Verwalterpauschale von\n150,00 DM geht.\n\n14\n\nIm Falle übereinstimmender Teilerledigungserklärungen sind neben\nder restlichen Hauptforderung auch noch die Zinsen des erledigten\nTeils, die nunmehr selbst Hauptforderung geworden sind, bei der\nBemessung der Beschwer eines Beteiligten zu berücksichtigen,\nwährend die Kosten des erledigten Teils außer Acht zu lassen sind\n(vgl. BGH NJW 1994, 1869; BGH NJW-RR 1995, 1089; BGHR ZPO § 546\nAbs. 2 Beschwer 10 u. 11). Auch wenn demzufolge neben der vom\nLandgericht nur berücksichtigten restlichen Hauptforderung noch die\nZinsen des erledigten Teils (ca. 200,00 DM) anzusetzen sind, war\nder gesetzliche Beschwerdewert des § 45 Abs. 1 WEG von 1.500,00 DM\n(jetzt 750,00 EUR) bei weitem nicht erreicht.\n\n15\n\n3.\n\n16\n\nSoweit die Antragsgegner sich gegen die Zurückweisung ihrer\nErstbeschwerde gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts\nwenden, ist ihr Rechtsmittel wegen § 27 Abs. 2 i. V. m. § 20a Abs.\n2 FGG nicht statthaft. Der Ausschluss der sofortigen weiteren\nBeschwerde gegen eine vom Amtsgericht erlassene Kostenentscheidung\nerfasst auch den hier gegebenen Fall dass sich die Hauptsache nur\nteilweise erledigt hat und es um die Anfechtbarkeit der\nKostenentscheidung hinsichtlich des erledigten Teils geht (BayObLG\nNZM 1998, 119; ebenso BGH MDR 2001, 648 für die wegen § 567 Abs. 4\nZPO a. F. im Revisionsverfahren ausgeschlossene Überprüfung einer\nteilweise auf § 91a ZPO beruhenden Kostenentscheidung).\n\n17\n\nAls \"außerordentliche Beschwerde\" ist das Rechtsmittel nicht\nzulässig.\n\n18\n\nAuch wegen der Kostenentscheidung haben die Antragsgegner\nnachvollziehbare Gesichtspunkte für eine \"greifbare\nGesetzwidrigkeit\", die nach der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs etwa Fälle einer Verletzung rechtlichen Gehörs\nnicht erfasst (BGH NZM 2001, 623), nicht dargetan. Die\nAntragsgegner, die beschlossene Sonderumlagen zunächst schuldig\ngeblieben und erst im Verlaufe des Verfahrens erster Instanz\nbeglichen haben, haben im Gegenteil noch nicht einmal dargelegt,\ndass dem Landgericht bei der im Ermessen des Tatrichters stehenden\nKostenentscheidung ein Ermessensfehler unterlaufen ist, so dass\nselbst eine statthafte Rechtsbeschwerde aussichtslos gewesen\nwäre.\n\n19\n\nZudem ist den Antragsgegnern auch in diesem Punkt der Weg in\neine vom Gesetz nicht vorgesehene dritte Instanz über eine\n\"außerordentliche Beschwerde\" grundsätzlich nicht mehr eröffnet;\ndenn im FGG-Verfahren sind die oben aufgezeigten Grundsätze, wonach\nin Fällen, in denen bisher zur Korrektur \"greifbarer\nGesetzesverstöße\" im Gesetz nicht vorgesehene Rechtsmittel als\nstatthaft angesehen wurden, nunmehr nur noch eine Selbstkorrektur\ndurch das Ausgangsgericht möglich ist, entsprechend anzuwenden.\nZwar ist im Rahmen des Zivilprozessreformgesetzes das\nRechtsmittelsystem des FGG-Verfahrens nicht berührt worden. Indes\nbietet es sich geradezu an, den sich aus den §§ 321a, 543 Abs. 2\nNr. 1 ZPO n. F. ergebenden Grundsatz einer Abhilfe durch das\nAusgangsgericht entsprechend anzuwenden. Insoweit besteht für die\nFälle, in denen nach der Rechtsprechung des\nBundesverfassungsgerichts eine Abhilfemöglichkeit innerhalb der\nangerufenen Gerichtsbarkeit vorzusehen ist, im FGG-Verfahren eine\nRegelungslücke, der durch eine entsprechende Anwendung neu\ngeschaffenen Vorschriften der ZPO zu begegnen ist; denn im\nInteresse möglichster Verfahrensvereinheitlichung kommt bei der\nSchließung von Lücken im Verfahrensrecht den in neuen\nVerfahrensordnungen enthaltenen Regelungen besondere Bedeutung zu\n(vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO 23. Auflage, Einleitung Rdn. 97 m.\nweiteren Nachweisen). Hinzu kommt, dass im FGG-Verfahren anders als\nim Zivilprozess bis auf die sich aus § 45 Abs. 1, letzter Halbsatz\nWEG, §§ 20a, 27 Abs. 2 FGG ergebenden Einschränkungen ohnehin in\nder Regel drei Instanzen eröffnet sind, also die Gefahr, dass ein\nBeteiligter wegen einer im Instanzenzug nicht mehr anfechtbaren\nEntscheidung in Verfahrensgrundrechten verletzt wird, deutlich\ngeringer ist.\n\n20\n\nAuch wenn bisher im FGG-Verfahren unter bestimmten\nVoraussetzungen eine außerordentliche Beschwerde für statthaft\nangesehen wurde (vgl. z. B. BGH NZM 2001, 623; BayObLG MDR 1998,\n1245 sowie die Nachweise bei Bärmann/Pick/Merle, WEG 8. Auflage, §\n45 Rdn. 11), kann der Senat auch ohne Vorlage an den\nBundesgerichtshof gem. § 28 Abs. 2 FGG selbst in der Sache\nentscheiden. Zum einen beruht die Senatsentscheidung wegen der\nfehlenden Darlegung einer \"greifbaren Gesetzwidrigkeit\" nicht auf\nder Abweichung zu Entscheidungen des Bundesgerichtshofs oder\nanderer Oberlandesgerichte bzw. des BayObLG. Zum anderen hat sich\ninfolge des am 01.01.2002 in Kraft getretenen\nZivilprozessreformgesetzes die gesetzliche Ausgangslage\ngeändert.\n\n21\n\n4.\n\n22\n\nDa die Rechtsmittel keinen Erfolg hatten, haben die\nAntragsgegner gem. § 131 Abs. 1 KostO (sofortige Beschwerde) bzw. §\n47 S. 1 WEG (sofortige weitere Beschwerde) die Kosten des\ngerichtlichen Verfahrens zu tragen. Eine Anordnung zur Erstattung\naußergerichtlicher Kosten war nicht veranlasst, weil der Senat\nwegen der fehlenden Erfolgsaussicht der Rechtsmittel davon\nabgesehen hat, die Antragstellerin am Verfahren zu beteiligen.\n\n23\n\nWegen der sofortigen weiteren Beschwerde beruht die Festsetzung\ndes Geschäftswerts auf § 48 Abs. 3 WEG. Für das Rechtsmittel gegen\ndie Entscheidung über das Ablehnungsgesuch war entsprechend der\nständigen Rechtsprechung des Senats der Regelgeschäftswert des § 30\nAbs. 2, Abs. 3 S. 1 KostO anzusetzen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294728","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-12-20/16-wx-245-02-u-248-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294728","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294728","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-12-20/16-wx-245-02-u-248-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294728","retrieved":"2026-07-09 03:16:35.752421+00:00"}}