{"status":"available","doknr":"OLD294727","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:1220.13W51.02.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-12-20","aktenzeichen":"13 W 51/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie sofortige Beschwerde der Kläger vom 09.08.2002 gegen den die Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss des Landgerichts Aachen vom 08.07. 2002 - 10 O 83/02 - wird zurückgewiesen.\n\n1\n\nG R Ü N D E\n\n2\n\nDie nach §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567,569 ZPO zulässige sofortige\nBeschwerde ist nicht begründet. Das Landgericht hat den Klägern zu\nRecht Prozesskostenhilfe verweigert, da die von ihnen beabsichtigte\nRechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, §\n114 ZPO.\n\n3\n\nDie Zwangsvollstreckung der Beklagten aus den beiden notariellen\nGrundschuldbestellungsurkunden vom 18. 04. 1997 über 150.000.- DM\nund 72.000.- DM ist nicht unzulässig, da den Klägern keine\nEinwendung gemäß den §§ 767 Abs. 1, 795, 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO gegen\ndie der Grundschuldbestellung zugrunde liegenden Darlehensansprüche\nder Beklagten aus den Darlehensverträgen Nr. und zusteht. Die\nKläger können auch nicht die Feststellung beanspruchen, dass sie\nnicht verpflichtet sind, weitere Darlehensbeträge zu entrichten und\ndie offenstehende Forderung ihres Girokontos zu zahlen, und dass\ndie Beklagte verpflichtet ist, die bisher eingezogenen\nDarlehensraten an sie zurückzuerstatten und ihnen sämtliche Schäden\nim Zusammenhang mit der Durchführung von\nZwangsvollstreckungsmaßnahmen zu ersetzen. Die Beklagte hat weder\neigene vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt noch ist ihr\nfremdes Fehlverhalten des Anlagevermittlers nach § 278 BGB\nzuzurechnen. Die Darlehensverträge sind auch nicht aufgrund des\nWiderrufs der Kläger gemäß den §§ 1, 2 HWiG als von Anfang an\nunwirksam anzusehen. Der Senat nimmt Bezug auf die zutreffenden\nAusführungen des Landgerichts. Im Einzelnen wird im Hinblick auf\ndas Beschwerdevorbringen noch Folgendes ausgeführt:\n\n4\n\n1.\n\n5\n\nEine finanzierende Bank ist nach der ständigen\nhöchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich der Senat\nangeschlossen hat, grundsätzlich nicht verpflichtet, einen\nDarlehensnehmer über die Gefahren und Risiken der Verwendung des\nDarlehens aufzuklären und vor dem Vertragsschluß zu warnen, weil\nsie regelmäßig davon ausgehen darf, dass die Kunden entweder selbst\nüber die notwendigen Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder dass\nsie sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben (BGH WM\n2000, 1685 f.; BGH WM 2000, 1687, 1688; OLG Frankfurt WM 2002,\n1281, 1283; OLG Hamburg WM 2002, 1289, 1292; Senat WM 2002, 118,\n120 f.). Der Darlehensvertrag ist gerade kein\nImmobilienberatungsvertrag. Die Bank darf davon ausgehen, dass der\nErwerber die für seine Erwerbsentscheidung notwendigen sachlichen\nPrüfungen vorgenommen hat. Es obliegt allein dem Erwerber, sich von\nder Lage, der Ausstattung und dem Zustand der Immobilie selbst zu\nvergewissern und daraus - gegebenenfalls unter Heranziehung\nsachkundiger Berater - Schlüsse im Hinblick auf den Wert, die\nErtragsfähigkeit und somit auch die Wirtschaftlichkeit des Objekts\nzu ziehen. Es bestand weder eine \"gesteigerte Beratungspflicht\" der\nBeklagten noch hätte gar durch die Beklagte eine \"ordnungsgemäße\nRentabilitätsberechnung\" durchgeführt werden müssen, wie die Kläger\nin der Beschwerde meinen. Dass die Kläger die von ihnen mit\nnotariellem Kaufvertrag vom 18. 4. 1997 erworbene Eigentumswohnung\nin W. nicht einmal besichtigt hatten, haben sie sich selbst\nzuzuschreiben.\n\n6\n\nAufklärungspflichten von Banken im Hinblick auf das\nErwerbsobjekt werden nur in engbegrenzten Ausnahmefällen anerkannt.\nInsoweit kommen nur vier Fallgruppen in Betracht, die das\nLandgericht bereits im Einzelnen aufgeführt hat: wenn die Bank im\nZusammenhang mit Planung, Vertrieb und Durchführung des\nfinanzierten Projektes nach außen erkennbar über ihre Rolle als\nKreditgeberin hinausgeht, wenn die Bank einen zu den allgemeinen\nwirtschaftlichen Risiken des Projektes hinzutretenden besonderen\nGefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder das Entstehen\neines solchen Gefährdungstatbestandes begünstigt, wenn die Bank\nsich im Zusammenhang mit der Kreditgewährung in einem\nschwerwiegenden Interessenkonflikt befindet und schließlich wenn\ndie Bank in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen\nkonkreten Wissensvorsprung gegenüber dem Darlehensnehmer hat (BGH\nWM 2000, 1245; BGH WM 1992, 901 und 1310). Keiner dieser\nAusnahmefälle liegt hier vor.\n\n7\n\na.\n\n8\n\nDie Beklagte ist entgegen der Auffassung der Kläger nicht über\nihre Rolle als Kreditgeberin hinausgegangen.\n\n9\n\nSoweit die Kläger in der Beschwerdebegründung geltend machen,\ndie Beklagte sei \"wirtschaftlich eng mit dem damaligen Bauträger,\nder Firma U. Bauträger- und Baubetreuungsgesellschaft mbH,\nverbunden\", da sie \"entweder das gesamte....Bauvorhaben.....oder\nzumindest Teile davon finanziert\" habe, handelt es sich um eine\nreine Vermutung, der die Beklagte im Übrigen entgegengetreten ist.\nDer von den Klägern in diesem Zusammenhang angeführte, ihnen\ninzwischen bekannt gewordene Umstand, dass bei fünf von neun in die\nZwangsversteigerung gegangenen Eigentumswohnungen der aus insgesamt\n15 Wohneinheiten bestehenden Wohnanlage die Beklagte die\nZwangsversteigerung betreibende Bank und die genannte Bauträgerin\ndie Eigentümerin der Wohnungen ist, ist nicht erheblich. Dass die\nBeklagte das gesamte Bauvorhaben finanziert hat, ergibt sich\nhieraus nicht. Unabhängig davon lässt das Vorbringen der Kläger\nnicht erkennen, dass die Beklagte in einer nach außen erkennbaren\nWeise - dies ist allein entscheidend - Funktionen anderer\nProjektbeteiligter übernommen und bei Planung, Vertrieb und\nDurchführung des Bauvorhabens derart mitgewirkt hätte, dass ein\nzusätzlicher Vertrauenstatbestand für die Kläger geschaffen worden\nwäre (BGH WM 1992, 216 und 1310; OLG Frankfurt WM 2000, 2135, 2137;\nOLG Frankfurt WM 2002, 1281, 1284; OLG Stuttgart WM 2000, 292,\n295). Die Kläger stellen in diesem Zusammenhang allein darauf ab,\nwas ihnen nunmehr bekannt geworden ist. Aus dem Umstand, dass die\nBeklagte einige der Wohnungen in dem Objekt finanziert hat, ergibt\nsich schon deshalb kein zusätzlicher Vertrauenstatbestand, weil\nnicht ersichtlich ist, dass dies den Klägern bei Abschluss des\nDarlehensvertrages bekanntgemacht worden war.\n\n10\n\nb.\n\n11\n\nDie Beklagte hat sich auch weder in einem schwerwiegenden\nInteressenkonflikt befunden noch hat sie einen zu den allgemeinen\nwirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen\nGefährdungstatbestand zu Lasten der Kläger geschaffen.\n\n12\n\nSchlüssiges Vorbringen der Kläger hierzu fehlt. Ihre Behauptung,\ndie Beklagte habe auch die Bauträgerin finanziert, ist ins Blaue\nhinein aufgestellt. Konkrete Anhaltspunkte für eine etwaige\nDoppelfinanzierung legen die Kläger nicht dar. Unabhängig hiervon\nwird selbst der Umstand, dass die Bank sowohl den Verkäufer,\nBauträger oder Initiator finanziert als auch gleichzeitig Kredite\nan Erwerber ausreicht, von der Rechtsprechung für die Begründung\neines Interessenkonfliktes als nicht ausreichend angesehen (OLG\nStuttgart WM 2000, 292, 295; OLG Frankfurt WM 2000, 2135, 2137). Es\nbestand auch keine Gefahr der Verlagerung eines etwaigen\nInsolvenzrisikos von der Beklagten als finanzierender Bank auf\nunwissende Anleger (hierzu OLG Stuttgart WM 2000, 292, 295).\nKonkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich die Bauträgerin bereits zum\nZeitpunkt des Abschlusses der Darlehensverträge, nämlich am 12. 5.\n1997, in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden hat und der\nBeklagten dies bekannt gewesen ist, so dass dies ein Motiv für die\nBeklagte hätte sein können, ein Insolvenzrisiko auf die Kläger zu\nverlagern, haben die Kläger nicht vorgetragen. Der von ihnen unter\nHinweis auf das Zwangsversteigerungsverfahren 11 K 51/99\nAmtsgericht Merzig, Zweigstelle W., vorgetragene Umstand, dass \"die\nZwangsversteigerungen der Wohnungen bereits im Jahr 1999 begannen\nund bereits zu diesem Zeitpunkt ein Konkursverwalter\" über das\nVermögen der Bauträgerin bestellt war, belegt nicht, dass zum\nmaßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses der Darlehensverträge am 12.\n5. 1997 ein Insolvenzrisiko der Bauträgerin bestanden hat und dies\nder Beklagten bekannt war. Insoweit erschöpft sich das Vorbringen\nder Kläger in einer vagen Vermutung, wenn sie geltend machen, hier\nliege \"wegen der zeitlichen Nähe der Verdacht nahe, dass der\nBeklagten die Konkursreife der Verkäuferin, zumindest aber deren\ndrohende Überschuldung bereits bekannt\" gewesen sei. Der\ndiesbezügliche Beweisantritt der Kläger (Parteivernehmung, Zeugnis\nP.) ist auf unzulässige Ausforschung gerichtet und daher\nunbeachtlich.\n\n13\n\nc.\n\n14\n\nAufklärungspflichten bestanden seitens der Beklagten auch nicht\nunter dem Gesichtspunkt eines konkreten Wissensvorsprunges, welcher\nsich ohnehin nicht auf allgemeine wirtschaftliche Projektrisiken,\nsondern auf hinzutretende spezielle Risiken des konkreten Vorhabens\nzu beziehen hätte. Etwaige Erkenntnisse hinsichtlich der\nWerthaltigkeit, etwaiger Wertsteigerungsmöglichkeiten sowie der\nErtragsfähigkeit der Immobilienanlage und hinsichtlich der\nSinnhaftigkeit des Steuerkonzepts der Kläger brauchte die Beklagte\nmithin nicht zu offenbaren. Vielmehr hatten die Kläger wie jeder\nAnleger oder Erwerber die für Werthaltigkeit, Durchführbarkeit und\nRentabilität wesentlichen Umstände eigenverantwortlich zu bedenken\nund - erforderlichenfalls mit Hilfe von Fachleuten - zu überprüfen,\nwas die Beklagte wiederum voraussetzen durfte.\n\n15\n\nEntgegen der Auffassung der Kläger war die Beklagte daher nicht\nverpflichtet, sie auf die finanziellen Risiken der Anlageform,\ninsbesondere für den Fall eines \"Mietleerstandes\", hinzuweisen.\nDass die Kläger in diesem Fall den aufgenommenen Kredit mit ihrem\nsonstigen Einkommen zu tragen hatten, mussten sie ohne weiteres\nselbst erkennen. Dass eine Wirtschaftlichkeitsberechnung mit einem\nMietzins von 12,50 DM/qm von der Beklagten erstellt worden sei, wie\ndie Kläger noch in der Klageschrift vorgetragen haben, machen sie\nim Übrigen in der Beschwerde nicht mehr geltend, nachdem das\nLandgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend darauf\nhingewiesen hat, dass sich dies aus den von den Klägern vorgelegten\nUnterlagen (Bl. 26 und 27 GA) nicht ergibt. Das weitere Vorbringen\nder Kläger, die Wohnung sei \"weit überteuert\" , der - im Übrigen\nvom Vermittler D. - kalkulierte Mietzins von 12,50 DM/qm sei nicht\nzu erzielen gewesen, sondern allenfalls ein solcher von 8.- DM/qm,\nist für sich genommen nicht erheblich. Dass diese Umstände der\nBeklagten zum Zeitpunkt des Abschlusses der Darlehensverträge\nbekannt waren, machen die Kläger nicht substantiiert geltend. Ihr\nVorbringen, der Beklagten sei \"bekannt, dass die Wohnungen\n....nicht oder nur zu einem sehr geringen, die Finanzierungskosten\nbei weitem nicht deckenden und unrentablen Mietzins zu vermieten\"\nseien, ist ohne Substanz und ohne tauglichen Beweisantritt\n(Einholung eines Sachverständigengutachtens), wie bereits das\nLandgericht hervorgehoben hat. Selbst wenn jedoch der Beklagten\neine Überteuerung der Wohnung bekannt gewesen wäre, wäre sie nicht\nzur Aufklärung hierüber den Klägern gegenüber verpflichtet gewesen.\nEine Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank wird nämlich nur im\nFalle einer sittenwidrigen Übervorteilung der Käufer durch den\nVerkäufer angenommen, was erst der Fall ist, wenn der Kaufpreis des\nObjekts \"knapp doppelt so hoch\" ist wie der tatsächliche Wert,\nwobei bei dem Vergleich nicht der Gesamtaufwand, sondern lediglich\ndie reinen Grundstücks- und Gebäudekosten einzubeziehen sind (BGH\nWM 2000, 1245, 1247). Dass der Kaufpreis für die Eigentumswohnung\nderen tatsächlichen Wert in der dargestellten Weise überstiegen\nhat, machen die Kläger nicht substantiiert geltend.\n\n16\n\nDie Kläger können auch nichts aus dem Umstand herleiten, dass\ndie Beklagte neben einer Grundschuldbestellung für die gekaufte\nEigentumswohnung in Höhe von 150.000.- DM noch eine weitere\nGrundschuldbestellung in Höhe von 72.000.- DM auf ihrem\nEinfamilienhaus in D. verlangt hat. Dass eine weitere Grundschuld\nauf dem Hauseigentum der Kläger eingetragen wurde, ergibt sich aus\nder Beleihungspraxis der Kreditinstitute, wonach 80 % des Wertes\ndes Grundbesitzes als Beleihungsgrenze zugrunde gelegt werden,\nworauf die Beklagte nachvollziehbar hingewiesen hat. Eine derartige\nBewertung der Immobilie als künftiger Kreditsicherheit erfolgt im\nRahmen der Kreditprüfung im eigenen Interesse der Bank und ebenso\nwie die Bonitätsprüfung nicht in Erfüllung von gegenüber\nKreditbewerbern bestehenden Sorgfaltspflichten (BGH WM 2000, 1245\nf.; OLG München WM 2000, 291, 292; OLG Köln ZIP 1999, 1794).\n\n17\n\nd.\n\n18\n\nDen Klägern kann auch nicht darin gefolgt werden, dass eine\nbesondere Aufklärungspflicht der Beklagten wegen ihrer\ngeschäftlichen Unerfahrenheit gegeben gewesen sei, weil sie aus den\nneuen Bundesländern stammen. Denn eine solche weitere Fallgruppe\nist von der Rechtsprechung neben den genannten vier Ausnahmegruppen\nnicht anerkannt. Es würde sich dabei um einen konturlosen\nAusnahmetatbestand handeln, der die haftungsbegründende\nAufklärungspflicht der Banken ins Uferlose ausweiten würde (BGH ZIP\n2000, 1051 und 1430; OLG Frankfurt WM 2002, 1281, 1286; OLG\nStuttgart WM 2000, 292, 298). Außerdem stünde eine solche\nFallgruppe im Widerspruch zu der eingangs dargestellten Verneinung\neiner allgemeinen Aufklärungspflicht der Banken.\n\n19\n\n2.\n\n20\n\nEine Haftung der Beklagten ergibt sich entgegen der Auffassung\nder Kläger auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Zurechnung der\nErklärungen des Anlagevermittlers D. gemäß § 278 BGB.\n\n21\n\nAls Erfüllungsgehilfe der Beklagten könnte ein Anlage- bzw.\nFinanzierungsvermittler nur dann angesehen werden, wenn er im\nPflichtenkreis der Beklagten mit deren Wissen und Wollen tätig\ngeworden wäre (BGH WM 2000, 1685, 1686; Siol, in\nSchimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 2. Aufl., § 44 Rn.\n21). Hieran fehlt es. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der\nVermittler D. im Lager der Kläger stand und deren Belange\nwahrgenommen hat. Dies wird dadurch belegt, dass die Kläger nach\nihrem eigenen Vorbringen in der Klageschrift (dort Seite 3, Bl. 3\nGA) im Frühjahr 1997 den Kreditvermittler selbst kontaktiert\nhatten, \"um einen Kredit über die Firma G. Finanz aus der Schweiz\nzu erhalten\". Wie sie weiter geltend machen, erklärte ihnen der\nVermittler, dass er ihnen aufgrund der bestehenden Belastungen\n\"keinen erneuten Konsumentenkredit vermitteln könne\", er ihnen\n\"allerdings helfen\" könne, \"wenn er ihnen eine Eigentumswohnung in\nW. und den dazugehörigen Kredit vermittele\", worauf er dann den\nKontakt zur Bauträgerin herstellte und sich an die beklagte Bank\nwandte. Hat hiernach die Beklagte nichts unternommen, um ihrerseits\nden Geschäftskontakt mit den Klägern herzustellen, sondern waren es\ndie Kläger, die über den von ihnen beauftragten Anlagevermittler,\nder ihnen den Erwerb einer Eigentumswohnung empfohlen hatte, mit\nihrem diesbezüglichen Kreditwunsch an die Beklagte herangetreten\nsind, fehlt es an einer Grundlage für die Zurechnung des Verhaltens\ndes Anlagenvermittlers D. zu Lasten der Beklagten. Die von den\nKlägern behaupteten unrichtigen Angaben des Vermittlers über den zu\nerzielenden Mietzins betreffen zudem das Anlageobjekt selbst und\nstehen nicht im erforderlichen inneren Zusammenhang zum\nPflichtenkreis der Bank, der ausschließlich von den geschlossenen\nKreditverträgen bestimmt wird. Unrichtige Angaben des Vermittlers\nzu den Voraussetzungen und Konditionen der Darlehen, die eine\nZurechnung überhaupt nur rechtfertigen könnten, machen die Kläger\nhingegen nicht einmal ansatzweise geltend. Auch der von den Klägern\nin der Beschwerdebegründung (dort Seite 4, Bl. 88 GA) behauptete\nUmstand, dass der Vermittler bei ihnen \"mit einem Vordruck der\nBeklagten\" erschienen sei und dass er ihnen die Kreditunterlagen\nüberreicht und \"diese schließlich ausgefüllt und unterschrieben an\ndie Beklagte\" zurückgesandt habe, begründet keine\nErfüllungsgehilfeneigenschaft des Anlagevermittlers D. gegenüber\nder Beklagten. Denn weder das Ausfüllen des\nSelbstauskunftsformulars oder der Darlehensunterlagen noch sonstige\nAushilfs- oder Botentätigkeiten des Anlagevermittlers stellen eine\nErfüllung von Pflichten dar, die der finanzierenden Bank gegenüber\ndem Kreditnehmer obliegen (OLG Braunschweig WM 1998, 1223, 1229;\nOLG Frankfurt WM 2000, 2135, 2138; OLG Stuttgart WM 2000, 1942).\nEntsprechendes gilt für das bloße Weiterleiten von\nDarlehensunterlagen oder -formularen (OLG Frankfurt WM 2002, 1281,\n1286). Eine andere Beurteilung ergibt sich auch dann nicht, wenn\ndie Beklagte dem Vermittler Kreditantragsformulare überlassen hatte\n(OLG Frankfurt WM 2002, 1281, 1287). Die Kläger behaupten selbst\nnicht, dass zwischen dem Vermittler D. und der Beklagten\nvertragliche Beziehungen bestanden haben und er von der Beklagten\nmit der Vermittlung von Kreditverträgen beauftragt war.\n\n22\n\n3.\n\n23\n\nSchließlich hat auch der von den Klägern erklärte Widerruf nach\ndem Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen\nGeschäften (HWiG) keine rechtlichen Wirkungen. Die Voraussetzungen\ndes § 1 Abs. 1 HWiG sind nicht erfüllt.\n\n24\n\nEin Widerrufsrecht der Kläger entfällt hier zwar nicht gemäß § 1\nAbs. 2 Nr. 1 HWiG wegen vorhergehender Bestellung, weil sie den\nKreditvermittler kontaktiert haben, um einen Konsumentenkredit zu\nerhalten. Es ist nämlich anerkannt, dass es an einer vorhergehenden\nBestellung im Sinne der genannten Vorschrift fehlt, wenn sie zu\nanderen Zwecken erfolgt ist (Palandt-Putzo, BGB, 60. Aufl., § 1\nHWiG, Rn. 23) und der Vermittler von sich aus den Verbraucher zu\neinem anderen Geschäft bestimmt, wie die Kläger geltend machen.\n\n25\n\nDie Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 HWiG sind jedoch\naus einem anderen Grunde nicht gegeben. Die Bestimmung des Kunden\ndurch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im\nBereich einer Privatwohnung muss zwar nicht von der anderen\nVertragspartei persönlich, ihrem gesetzlichen oder\nrechtsgeschäftlichen Vertreter oder einem von ihr mit den\nVerhandlungen beauftragten angestellten oder freien Mitarbeiter\nausgegangen sein. Es genügt, dass der Kunde durch einen der anderen\nPartei zuzurechnenden Verhandlungsführer oder -gehilfen in einer\nHaustürsituation zu dem Vertragsschluß veranlasst worden ist. Ist\nder Kontakt indessen durch einen beliebigen Dritten oder eine (nur)\nvon dem Kunden mit der Vermittlung beauftragte Person hergestellt\nworden, muss sich die andere Vertragspartei eine von dem Dritten\noder der Vertrauensperson des Kunden geschaffene \"Haustürsituation\"\nnicht als eigene Veranlassung zurechnen lassen. Anerkanntermaßen\nist die Frage, ob die von einem Vermittler in einer von ihm\ngeschaffenen Haustürsituation mit dem Kunden geführten\nVerhandlungen der anderen Vertragspartei zugerechnet werden können,\nin gleicher Weise wie bei § 123 Abs. 2 BGB zu beantworten (BGH BKR\n2002, 220, 222; OLG Nürnberg BKR 2002, 946, 948; OLG Frankfurt\nVersR 2000, 1111, 1112; OLG Hamm WM 1995, 1872; Ulmer, in\nMünch.Komm., BGB, 3. Aufl., § 1 HWiG, Rn. 15; Staudinger/Werner,\nNeubearbeitung 2001, § 1 HWiG, Rn. 32; Senat, Urteil v. 4. 12. 2002\n- 13 U 82/02 - ; Senat, Urteil v. 11. 12. 2002 - 13 U 21/02 -).\nDanach müssen besonders enge Beziehungen zwischen dem Vermittler\nund dem Erklärungsempfänger oder sonstige besondere Umstände\nvorliegen, die billigerweise eine solche Zurechnung rechtfertigen;\nbloße Vermittlungstätigkeiten, z. B. als Makler, genügen hierzu\nnicht (BGH NJW 1996, 1051 m. w. Nachw.).\n\n26\n\nDass die Kläger den Anlagevermittler D. wegen enger Beziehungen\nzu der Beklagten als deren Vertrauensperson oder Repräsentant\nansehen konnten, lässt sich dem Beschwerdevorbringen nicht einmal\nansatzweise entnehmen. Die Übermittlung der Darlehensunterlagen an\ndie Beklagte, die von den Klägern in ihrer Privatwohnung\nunterzeichnet worden sein sollen, besagt weder, dass der Vermittler\ndie Kläger in deren Privatwohnung als Verhandlungsführer der Bank\naufgesucht hat, noch bestehen Anhaltspunkte für die Annahme, dass\ndie Bank ein solches Auftreten des Vermittlers gekannt und\ngebilligt hat oder auch nur hätte kennen können oder müssen. Dass\nbeim Besuch des Vermittlers in der Wohnung der Kläger aus anderem\nAnlaß, nämlich zu dem Zweck, einen Konsumentenkredit der Fa. G.\nFinanz zu erhalten, der Vermittler den Klägern den Erwerb einer\nEigentumswohnung und deren Finanzierung bei der Beklagten empfahl,\nrechtfertigt es nicht, der Beklagten die vom Vermittler geschaffene\nHaustürsituation, die zu der Finanzierungsvermittlung geführt hat,\nim Sinne des § 1 HWiG zuzurechnen. Allein aus dem Rat des\nVermittlers, die Finanzierung durch Darlehensnahme bei der\nBeklagten vorzunehmen, kann mangels anderer Hinweise eine Stellung\ndes Vermittlers als Repräsentant der Beklagten nicht abgeleitet\nwerden.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294727","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-12-20/13-w-51-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 795","ref_norm":"795","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 794","ref_norm":"794","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294727","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294727","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-12-20/13-w-51-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294727","retrieved":"2026-07-09 03:16:35.662577+00:00"}}