{"status":"available","doknr":"OLD294808","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:1217.22U168.02.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-12-17","aktenzeichen":"22 U 168/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung des Klägers wird das am 15.05.2002 verkündete Teilurteil des Landgerichts Köln - Az. 20 O 581/01 - aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung - auch über die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens - an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverwiesen.\n\nFür das Berufungsverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nA.\n\n3\n\nDer Kläger nimmt die Beklagten als Gesamtschuldnerinnen auf\nSchadensersatz wegen schuldhafter Verletzung eines Anwaltsvertrages\nin Anspruch, den er jedenfalls mit der Beklagten zu 1) geschlossen\nhat. Die Parteien streiten unter anderem über die\nPassivlegitimation der Beklagten zu 2), welche nach insoweit\nklageabweisendem Urteil ausschließlich Gegenstand des\nBerufungsverfahrens ist.\n\n4\n\nEnde des Jahres 1997 suchte der Kläger die Kanzlei der Beklagten\nzu 1) auf, um sich in einer mietrechtlichen Angelegenheit bezüglich\nseiner Ladenlokale im Objekt N. Str. 13 / C. Str. 8 in K. beraten\nzu lassen. Die Beklagte zu 1) unterhielt zu dieser Zeit mit der\nBeklagten zu 2) eine Bürogemeinschaft. Auf dem Praxisschild am\nHauseingang, waren die Namen beider Beklagten, jeweils mit dem\nZusatz \"Rechtsanwältin\", verzeichnet.\n\n5\n\nAufgrund der Beratung der Beklagten zu 1) entschloss sich der\nKläger zur fristlosen Kündigung gegenüber seinen Mietern und der\nErhebung einer Räumungsklage. Hierzu unterzeichnete er am\n07.01.1998 eine formularmäßige Vollmacht (Bl. 3 AH), in deren Kopf\nentsprechend dem damals von der Beklagten zu 1) verwendeten\nBriefkopf allein die Beklagte zu 1) aufgeführt ist, allerdings mit\ndem unmittelbar darunter nach rechts versetzt aufgebrachten\nZusatz\n\n6\n\n\"In Kanzleigemeinschaft\n\n7\n\nB.I.\n\n8\n\nD.X.\n\n9\n\nRechtsanwältinnen\".\n\n10\n\nIhrem Text zufolge wurde die Vollmacht auf die Beklagte zu 1)\nausgestellt.\n\n11\n\nDas Räumungsverfahren gegen die Hauptmieter - Az. 2 O 304/98 LG\nKöln - endete für den Kläger erfolgreich durch Versäumnisurteil vom\n20.08.1998, woraufhin die Beklagte zu 1) die Zwangsvollstreckung\neinleitete. Diese scheiterte teilweise zunächst daran, dass eines\nder Ladenlokale von einem angeblichen Untermieter in Besitz\ngehalten wurde. Im Rahmen der weiteren Mandatsbearbeitung leitete\ndie Beklagte zu 1) daher im Auftrag des Klägers gegen den Besitzer\nzuerst erfolglos ein einstweiliges Verfügungsverfahren - Az. 20\nO531/98 LG Köln - ein und erhob anschließend Räumungsklage - Az. 20\nO 365/99 LG Köln -, die mit Anerkenntnisurteil vom 08.12.1999\nabschloss.\n\n12\n\nIm Laufe dieser Zeit änderte sich der von der Beklagten zu 1)\nberuflich verwendete Briefkopf mehrfach. Jedenfalls ab Februar 1998\nwurde unter der Überschrift \"In Kanzleigemeinschaft\" zusätzlich der\nName \"E.L.\" aufgenommen. Anschließend wurde etwa ab Mai 1999 die\nvorgenannte Überschrift durch \"In Bürogemeinschaft\" ersetzt und\nunter der nachfolgenden Liste der Rechtsanwältinnen der Name \"S.\nK.\" mit dem Zusatz \"Rechtsanwalt\" aufgenommen. Jedenfalls ab\nNovember 1999 bis Mitte 2000 waren die Beklagten sodann gemeinsam\nin einer Sozietät tätig und firmierten unter \"Anwaltskanzlei I.\n& X.\". Seit dem Jahr 2001 betreibt die Beklagte zu 1) nur noch\neine Einzelkanzlei.\n\n13\n\nSchreiben und Schriftsätze der Beklagten zu 1) waren durchweg in\nder ersten Person abgefasst und von der Beklagten zu 1) mit \"A. I.\n- Rechtsanwältin\" unterschrieben, und zwar auch nach der\nSozietätsgründung mit der Beklagten zu 2). Nur gelegentlich wurden\nSchreiben von ihrer Sekretärin oder einem Kollegen mit dem Zusatz\ni.A. bzw. i.V. unterschrieben.\n\n14\n\nIm zweiten Räumungsrechtsstreit 20 O 365/99 LG Köln erschien in\nder Sitzung vom 08.12.1999 für den Kläger \"Rechtsanwältin L. in\nVertretung von Rechtsanwältin X.\". Eines der allein an die Beklagte\nzu 2) adressierten Empfangsbekenntnisse bezüglich der Protokoll-\nund Urteilsausfertigung wurde von dieser auch unterzeichnet. Unter\ndem 10.03.2000 hat die Beklagte zu 1) das Mandat vollständig\nabgerechnet.\n\n15\n\nZur Passivlegitimation der Beklagten zu 2) hat der Kläger sich\ndarauf berufen, dass die Beklagten ausweislich der Angaben in dem\nbei Mandatserteilung aktuellen und auch auf der Vollmacht\nbefindlichen Briefkopf zumindest scheinbar eine\nGemeinschaftskanzlei betrieben hätten. Die Beklagten haben\ndemgegenüber unter Hinweis auf das Vollmachtsformular die\nAuffassung vertreten, der Kläger habe allein die Beklagte zu 1)\nmandatiert. Durch das angefochtene Teilurteil, auf dessen\ntatsächliche Feststellungen wegen des weiteren Sach- und\nStreitstands ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht die\ngegen die Beklagte zu 2) gerichtete Klage abgewiesen. Zur\nBegründung hat es ausgeführt, ausweislich der Vollmachtsurkunde\nhabe der Kläger das Mandat ausschließlich der Beklagten zu 1)\nerteilt. Ferner sei im Briefkopf der Beklagten vermerkt worden,\ndass sie nur in Bürogemeinschaft verbunden gewesen seien, so dass\nauch eine Haftung nach Rechtsscheingrundsätzen ausscheide.\n\n16\n\nHiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte\nsowie begründete Berufung des Klägers. Er rügt, das Landgericht\nhabe zu Unrecht maßgeblich auf die Vollmachtsurkunde abgestellt.\nDas Mandatsverhältnis komme in der Regel mit allen Mitgliedern\neiner Anwaltssozietät zustande. Das gelte auch dann, wenn nach\naußen lediglich scheinbar eine solche Sozietät existiere.\nVorliegend hätten die Beklagten durch die Gestaltung ihres\nPraxisschildes sowie des von der Kanzlei verwendeten Briefkopfes im\nRechtsverkehr den Anschein erweckt, nicht nur in denselben\nGeschäftsräumen zu residieren, sondern auch zusammenzuarbeiten,\ninsbesondere sich gegenseitig zu vertreten. Der Hinweis \"In\nBürogemeinschaft\" reiche schon nicht aus, um klarzustellen, dass\nohne weitergehende organisatorische Verbindung lediglich die\nRäumlichkeiten geteilt werden; unabhängig davon habe es einen\nsolchen Hinweis entgegen der Annahme des Landgerichts im\nmaßgeblichen Zeitraum der Mandatierung nicht gegeben. Vielmehr habe\nder Zusatz \"In Kanzleigemeinschaft\" gelautet, den ein Laie vom\nBegriff einer Gemeinschaftskanzlei oder Sozietät nicht\nunterscheide. Für das Vorhandensein zumindest einer Scheinsozietät\nsprächen zudem die fehlende räumliche Trennung und die auch im\nvorliegenden Fall teilweise zu verzeichnende arbeitsteilige\nVorgehensweise. Sei danach jedoch von einer Begründung des\nMandatsverhältnisses mit beiden Beklagten auszugehen, so ändere\nsich daran auch durch die erst später ausgestellte\nVollmachtsurkunde nichts.\n\n17\n\nDer Kläger beantragt,\n\n18\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nTeilurteils die Beklagte zu 2) als Gesamtschuldnerin mit der\nBeklagten zu 1) entsprechend seinen erstinstanzlichen\nSchlussanträgen zu verurteilen,\n\n19\n\nhilfsweise,\n\n20\n\ndas angefochtene Teilurteil aufzuheben\nund die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das\nLandgericht zurückzuverweisen.\n\n21\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird\nauf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten\nSchriftsätze und eingereichten Unterlagen Bezug genommen. Die\nVerfahren 20 O 531/98 LG Köln und 20 O 365/99 LG Köln waren\nGegenstand der mündlichen Verhandlung.\n\n24\n\nB.\n\n25\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen\nzulässige Berufung des Klägers führt entsprechend dem Hilfsantrag\ndes Klägers zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und\nZurückverweisung des Rechtsstreits an das Gericht des ersten\nRechtszugs. Das Teilurteil kann keinen Bestand haben, da es von\nVerfahrensfehlern getragen ist (§ 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n.F.) und\nzudem ein unzulässiges Teilurteil darstellt (§ 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO\nn.F.).\n\n26\n\nI.\n\n27\n\nIn der Sache wurde der angefochtenen Entscheidung ein\nunzutreffender und unvollständiger Sachverhalt zugrunde gelegt\n\n28\n\nFür die Beurteilung der Passivlegitimation der Beklagten zu 2)\nist entscheidend von dem in der Rechtsprechung gefestigten\nGrundsatz auszugehen, dass bei der Mandatierung eines zu einer\nAnwaltssozietät gehörenden Rechtsanwalts in der Regel mit allen\nMitgliedern der Sozietät ein Mandatsverhältnis zustande kommt (BGHZ\n53, 355 ff.; 70, 247, 248 f.; 124, 47, 48 f.; BGH NJW 1991, 1225;\n1999, 3040, 3041; NJW-RR 1988, 1299). Entsprechend diesem Prinzip\nist vorliegend in zweierlei Hinsicht eine Mithaftung der Beklagten\nzu 2) für eventuelle Pflichtverletzungen durch die Beklagte zu 1)\nbegründet worden.\n\n29\n\nSo findet die vorgenannte Regel auch dann Anwendung, wenn zum\nZeitpunkt der Mandatierung aus Sicht des Rechtsverkehrs, namentlich\ndes konkreten Mandanten, eine Scheinsozietät besteht (BGHZ 70, 247,\n249; BGH NJW 1991, 1225; 1999, 3040, 3041; OLG Hamm, NJW-RR 1992,\n301; OLG Frankfurt, NJW-RR 2001, 1004 f.). Diese Voraussetzung ist\nhier gegeben.\n\n30\n\na)\n\n31\n\nZu Unrecht hat das Landgericht die Annahme einer solchen\nScheinsozietät mit Rücksicht darauf abgelehnt, dass der Briefkopf\nder Beklagten zu 1) über den Namen weiterer Anwälte ausdrücklich\nden Hinweis \"In Bürogemeinschaft\" enthalte.\n\n32\n\nEinerseits wurde damit das unstreitige Vorbringen des Klägers im\nSchriftsatz vom 12.03.2002 S. 19 (Bl. 87 d.A.) sowie die auch im\nübrigen aus den Akten ersichtliche Tatsache übergangen, dass die\nBeklagte zu 1) im maßgeblichen Zeitpunkt der Mandatierung einen\nBriefkopf verwendete, der die weiteren Anwältinnen unter der\nÜberschrift \"in Kanzleigemeinschaft\" auflistete; erst während des\nlaufenden Mandats wurde dieser Zusatz entsprechend den vom\nLandgericht zugrundegelegten Verhältnissen geändert.\n\n33\n\nInsofern kann dahinstehen, ob der Zusatz \"in Bürogemeinschaft\"\nausreicht, um hinreichend zu verdeutlichen, dass mit den übrigen\nauf dem Briefkopf genannten Rechtsanwälten lediglich eine rein\ninterne, auf die Büroorganisation beschränkte Verbindung zum Zwecke\nder kostengünstigen Gestaltung des Bürobetriebs besteht. Jedenfalls\nlässt die Beschreibung \"in Kanzleigemeinschaft\" dergleichen nicht\ngenügend erkennen. Denn der Begriff \"Kanzlei\" greift nach\nallgemeinem Verständnis weiter als der Begriff \"Büro\", indem er\nsich von der bloßen Beschreibung der Räumlichkeit entfernt und\nunter Einbeziehung der anwaltlichen Tätigkeit den Gesamtbetrieb\ncharakterisiert.\n\n34\n\nIm übrigen ist zu bedenken, dass ein wie auch immer gearteter\nHinweis auf eine rein büroorganisatorische Verbindung ohne Bezug\nzur eigentlichen anwaltlichen Tätigkeit für den angesprochenen\nRechtsverkehr, namentlich für potentielle Mandanten, gänzlich\nirrelevant ist, da in diesem Verhältnis insbesondere aufgrund des\nGebührenrechts die Kostenstruktur der Anwaltskanzlei nicht\ninteressiert. Da der Rechtsverkehr auch davon ausgeht, dass ihm\nnicht für ihn unwesentliche Umstände wie eine gemeinsame\nBüroorganisation auf dem Briefkopf seines Vertragspartners, also\nzudem an exponierter Stelle, mitgeteilt werden, wird er einem\nHinweis auf eine Bürogemeinschaft mit weiteren Anwälten in der\nRegel eine weiterreichende Bedeutung beimessen und angesichts der\nverbreiteten Sozietäten annehmen, es mit einer Verbindung von\nRechtsanwälten zumindest in dem Sinne zu tun zu haben, dass auch in\nder anwaltlichen Tätigkeit eine Zusammenarbeit besteht. Dem\nentspricht zudem regelmäßig die Absicht des Verwenders eines\nsolchen Briefkopfs, der durch einen Zusatz der in Rede stehenden\nArt erkennbar darauf hinweisen möchte, dass er nicht als\nEinzelanwalt tätig ist, sondern mit anderen Anwälten\nzusammenarbeitet. Er macht sich damit die wettbewerblichen Vorteile\nzunutze, die den Sozietäten aufgrund ihrer weiterreichenden\nGestaltungsmöglichkeiten im Rechtsverkehr zuteil werden (vgl. dazu\nauch BGHZ 53, 355, 360 f.; OLG Hamm, NJW-RR 1992, 301). Daran muss\ner sich dann gegebenenfalls unter Rechtsscheingesichtspunkten auch\nfesthalten lassen.\n\n35\n\nDarüber hinaus dürfte der Rechtsverkehr kaum zwischen den\nBegriffen \"Kanzleigemeinschaft\" und \"Gemeinschaftskanzlei\"\nbegrifflich unterscheiden. Eine als Gemeinschaftskanzlei\nbezeichnete Verbindung stellt jedoch ebenso wie eine\nGemeinschaftspraxis (BGH NJW 1999, 2731, 2734) zumindest scheinbar\neine bürgerlich-rechtliche Gesellschaft bzw. Sozietät dar.\n\n36\n\nIm übrigen war es ohnehin verfehlt, für die Beurteilung der\nFrage, ob eine Scheinsozietät vorliegt, allein auf die Gestaltung\ndes Briefkopfes abzustellen, da der Kläger nach seinem unstreitigen\nVorbringen ein Schreiben der Beklagten zu 1) erstmalig vom\n10.02.1998 datierend, und damit erst längere Zeit nach deren\nMandatierung erhalten hatte. Maßgeblich für die Auslegung der vom\nKläger bei der Erteilung des Mandats abgegebenen Willenserklärung\nist jedoch sein zu diesem Zeitpunkt vorhandener Kenntnisstand (so\nwohl auch BGHZ 70, 247, 250).\n\n37\n\nb)\n\n38\n\nStellt man auf den Horizont des Klägers bei Beauftragung der\nBeklagten zu 1) ab, so gewinnen diejenigen Umstände an Bedeutung,\ndie seinen ersten Eindruck geprägt haben. Dazu gehört die vom\nKläger geschilderte Gestaltung des Praxisschildes und der\nKanzleiräume. Die undifferenzierte und uneingeschränkte Benennung\nbeider Beklagten auf einem Praxisschild lediglich mit dem\njeweiligen Zusatz \"Rechtsanwältin\" lässt ohne weiteres den Eindruck\neiner Sozietät aufkommen, der durch die einheitliche räumliche\nGestaltung noch unterstützt wird. Insofern dürfte der Kläger, als\ner - schon in erster Instanz unstreitig - Ende 1997 erstmalig die\nKanzlei aufsuchte und um Beratung in seiner Mietangelegenheit bat,\nim Zweifel beide Beklagte als Mitglieder einer Scheinsozietät\nbeauftragt haben (vgl. auch BGHZ 70, 247, 249 f., BGH NJW 1991,\n1225; 1999, 3040, 3041; ferner BGH NJW 1999, 2731, 2734); mangels\nanderer konkreter Vereinbarungen gilt dies auch für\nAuftragserweiterungen, insbesondere dann, wenn sie gegenständlich\nmiteinander verzahnt sind (vgl. auch BGHZ 70, 247, 250).\n\n39\n\nc)\n\n40\n\nDem steht weder die Gestaltung noch der Inhalt der am 07.01.1998\nvom Kläger unterzeichneten Vollmacht entgegen. Zwar ist es durchaus\ndenkbar, dass auch im Falle einer tatsächlich oder scheinbar\nbestehenden Sozietät einem der Anwälte ein Einzelmandat erteilt\nwird, wofür eine entsprechend abgefasste Vollmacht ein Indiz\ndarstellen kann (BGHZ 53, 355, 358; 70, 247, 250). Dies wird jedoch\nnur unter besonderen Umständen anzunehmen sein und muss jedenfalls\neindeutig feststellbar sein (BGHZ 53, 355, 361; 124, 47, 49; BGH\nNJW 1999, 3040, 3041 f.; NJW-RR 1988, 1299 f.).\n\n41\n\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts ist der vom Kläger\nunterzeichneten Vollmacht schon nicht mit der notwendigen\nDeutlichkeit eine ausschließliche Beauftragung der Beklagten zu 1)\nzu entnehmen, da zwar der Vollmachtstext hierfür spricht, aber\nunter dem Briefkopf der eine Sozietät nahelegende Hinweis \"In\nKanzleigemeinschaft\" enthalten ist.\n\n42\n\nHinzu kommt, dass die Vollmacht erst unterschrieben wurde, als\ndas Mandat längst erteilt und allenfalls noch konkretisiert oder\nerweitert worden war. Denn das Mandatsverhältnis war nicht erst mit\ndem Auftrag zur Kündigung der Mietverhältnisse und notfalls\nErhebung einer Räumungsklage zustande gekommen, sondern bereits\ndurch die Inanspruchnahme der diesem Auftrag vorangegangenen\nBeratung der Beklagten zu 1). Insofern ist die Darstellung im\nTatbestand des landgerichtlichen Urteils, nach welcher der Kläger\ndie Beklagte erst im Jahre 1988 mandatiert habe, zumindest\nunvollständig und lässt den abweichenden unstreitigen Vortrag des\nKlägers, dem zufolge er die Beklagte zu 1) bereits Ende 1997\naufgesucht habe, unberücksichtigt.\n\n43\n\nBei dieser Sachlage diente die Vollmacht jedoch erkennbar nur\nihrem eigentlichen Zweck, d.h. der Legitimation des Rechtsanwalts\nim Außenverhältnis (so auch BGHZ 53, 355, 358; 70, 247, 250; BGH\nNJW 1999, 3040, 3041; ferner BGH NJW 1991, 1225, 1226), wie dies\nnamentlich bei der Kündigung eines Mietverhältnisses unentbehrlich\nist. Dass sie darüber hinaus eine inhaltliche Festlegung von Art\nund Umfang des Mandatsverhältnisses beinhalten sollte, kann ihr\nnicht entnommen werden, zumal sie gegenständlich nur den konkreten\nAuftrag zur fristlosen Kündigung betrifft. Insbesondere ist ihr\nkeine nachträgliche Beschränkung des zunächst jedenfalls mit beiden\nBeklagten zustande gekommenen Vertrages zu entnehmen (vgl. auch\nBGHZ 70, 247, 250 f.).\n\n44\n\nd)\n\n45\n\nAuch lässt die weitere Abwicklung des Mandats keine\nAnhaltspunkte für eine solche Beschränkung auf die Beklagte zu 1)\nerkennen. Zwar waren die Schreiben und Schriftsätze der Beklagten\nzu 1) - für eine Sozietät ungewöhnlich (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR\n2001, 1004 f.) - durchweg in der ersten Person abgefasst und von\nder Beklagten zu 1) mit \"A. I. - Rechtsanwältin\" unterschrieben.\nDem ist jedoch schon keine eindeutige Intention der Beklagten zu 1)\nzur Konzentration des Mandatsverhältnisses auf ihre Person zu\nentnehmen, da sie bei dieser Verfahrensweise auch nach der\nSozietätsgründung mit der Beklagten zu 2) blieb. Jedenfalls musste\nder Kläger eine solche Absicht nicht notwendig erkennen.\n\n46\n\n2.\n\n47\n\nSelbst wenn jedoch davon ausgegangen würde, dass zunächst nur\nzwischen der Beklagten zu 1) und dem Kläger ein Anwaltsvertrag\nzustande gekommen ist, so wäre die Beklagte zu 2) jedenfalls nach\nder tatsächlichen Sozietätsgründung mit der Beklagten zu 1) in das\nVertragsverhältnis eingetreten. Zwar findet eine solche Erweiterung\nim Falle einer nachträglichen Sozietätsgründung nicht ohne weiteres\nstatt, wie dies bei einem nach außen bekanntgegebenen Eintritt\neines Rechtsanwalts in eine bereits bestehende Sozietät regelmäßig\nder Fall ist (BGHZ 124, 47, 49 f.; BGH NJW 2001, 2462, 2463; OLG\nDüsseldorf, VersR 1988, 854). Vielmehr erfordert sie neben dem\nFortbestand des Mandatsverhältnisses (dazu OLG Hamburg, VersR 1980,\n1073 f.) ein Einvernehmen, namentlich des eintretenden\nRechtsanwalts (BGHZ 124, 47, 49 f.; BGH NJW 1988, 1973 f.). Beide\nVoraussetzungen sind vorliegend jedoch erfüllt.\n\n48\n\nDenn das Mandat war zum Zeitpunkt der Sozietätsgründung noch\nnicht beendet; eine zwischenzeitliche Kündigung war vom Kläger\nwieder zurückgenommen worden. Das erste Räumungsverfahren 2 O\n304/98 LG Köln befand sich noch in der Vollstreckung und das zur\nRealisierung dieser Vollstreckung eingeleitete Räumungsverfahren 20\nO 365/99 LG Köln lief noch. Auch hinsichtlich des bereits\nerledigten einstweiligen Verfügungsverfahrens hatte die Beklagte zu\n1) noch nicht abgerechnet; dies geschah erst im März 2000.\n\n49\n\nDie Beklagte zu 2) war mit dem Eintritt in das Mandat auch\nerkennbar einverstanden. So erschien in der mündlichen Verhandlung\nder Sache 20 O 365/99 LG Köln am 08.12.1999 Rechtsanwältin L. in\nihrer (der Beklagten zu 2) Vertretung und nicht in Vertretung der\nBeklagten zu 1). Selbst wenn es sich dabei noch um ein Versehen\ngehandelt haben sollte, weil Frau L. in Vertretung der Beklagten zu\n1) hätte auftreten sollen, so hat die Beklagte zu 2) dieses\nVorgehen jedenfalls durch die Unterzeichnung des an sie gerichteten\nEmpfangsbekenntnisse bezüglich der Protokoll- und\nUrteilsausfertigung gebilligt. Hätte sie im Rahmen dieses Mandats\nnicht tätig werden wollen, so hätte sie das Empfangsbekenntnis\nzurückweisen und gegebenenfalls Protokollberichtigung beantragen\nmüssen.\n\n50\n\nII.\n\n51\n\nNach alledem durfte die Klage gegen die Beklagte zu 2) nicht\nmangels Grundlage einer etwaigen Mithaftung der Beklagten zu 2)\nabgewiesen werden. Ob diese Klageabweisung und damit\nAufrechterhaltung des Teilurteils aus anderen Gründen in Betracht\nkommt oder ob die Beklagte zu 2) entsprechend dem Hauptantrag des\nKlägers zu verurteilen ist, kann der Senat nicht entscheiden, weil\nein Teilurteil insoweit unzulässig wäre. Denn die Beurteilung des\nHaftungsgrundes allein bezüglich der Beklagten zu 2) würde die\nGefahr divergierender Entscheidungen hervorrufen, weil über\ndenselben Haftungsgrund hinsichtlich ihrer Streitgenossin, der\nBeklagten zu 1), noch durch das Landgericht zu entscheiden wäre.\nDies führt dazu, dass auch der Erlass des Teilurteils durch das\nLandgericht als unzulässig zu erachten ist; denn die Unzulässigkeit\nkann sich, wie im vorliegenden Fall, auch aus der Möglichkeit einer\nabweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch das\nBerufungsgericht ergeben (vgl. etwa BGH NJW 1987, 441 f., 1992, 511\nf.; dazu auch Stein/Jonas-Leipold, 21. Aufl., § 301 Rn. 8).\n\n52\n\nDies gilt auch für die Beurteilung der Zulässigkeit eines\nTeilurteils gegen einen einzelnen Streitgenossen. Zwar wird ein\nTeilurteil gegen einen einfachen Streitgenossen grundsätzlich für\nzulässig erachtet, allerdings in der Regel nur mit der Maßgabe,\ndass die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen gegen gemeinsam\nverklagte Streitgenossen dadurch nicht begründet werden darf (vgl.\nBGH NJW 1984, 615; 1999, 1035 f.; NJW-RR 1992, 253, 254; OLG\nDüsseldorf VersR 1992, 494, 495; OLG München VersR 1994, 1278 f.;\nvom Ansatz her auch OLG Bremen, VersR 1996, 748, 749; s. ferner\nStein/Jonas-Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 301 Rn. 8; Münchener\nKommentar-Musielak, ZPO, § 301 Rn. 4, 6; Zöller-Vollkommer, ZPO,\n22. Aufl., § 301 Rn. 4, ferner § 62 Rn. 18). Nur vereinzelt findet\nsich Rechtsprechung, in der diese Einschränkung nicht vorgenommen,\nallerdings auch die Problematik gar nicht angesprochen wird (vgl.\nBGH NJW 1988, 2113; OLG Hamm NJW-RR 1996, 1083). Den Entscheidungen\ndes BGH in NJW-RR 1992, 253, 254 und NJW 1999, 1035 (vgl. ferner\nOLG München, NJW-RR 1994, 1278 f.) ist schließlich mit\nhinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass es einem Teilurteil\ngegen einen einfachen Streitgenossen schon entgegensteht, wenn eine\nhinsichtlich des verbleibenden Teils relevante Tatsachenfrage auch\nfür den entschiedenen Teil relevant werden kann, sei es auch erst\ndurch eine abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage in der\nhöheren Instanz.\n\n53\n\nSchon aus den vorstehenden Gründen ist es angezeigt, die Sache\ngemäß § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, S. 3 ZPO n.F. an das Landgericht\nzurückzuverweisen. Das gilt ferner im Hinblick darauf, dass dem\nangefochtenen Urteil keine Auseinandersetzung mit der Frage zu\nentnehmen ist, ob der Erlass eines Teilurteils nicht wegen\nUnzweckmäßigkeit hätte unterbleiben sollen. Im Rahmen einer solchen\n- erkennbar unterbliebenen - Ermessensausübung, hätte sich\naufdrängen müssen, dass das Teilurteil keinen Vorteil brachte, weil\nder eigentliche Anspruchsgrund weiterhin offen blieb, sondern nur\nerhebliche Nachteile, nämlich die Verfahrensverzögerung durch ein\nzu erwartendes Berufungsverfahren mit der weiteren Möglichkeit\neiner Revision.\n\n54\n\nIII.\n\n55\n\nBei seiner abschließenden Entscheidung wird das Landgericht auch\nüber die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu\nbefinden haben. Gerichtskosten werden für das Berufungsverfahren\nnicht erhoben (§ 8 Abs. 1 GKG).\n\n56\n\nEin Grund für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO\nn.F. liegt nicht vor. Weder weicht der Senat von einer Entscheidung\ndes Bundesgerichtshofs ab noch hat die Entscheidung über die\nRechtsanwendung auf den konkreten Fall hinaus grundsätzliche\nBedeutung.\n\n57\n\nStreitwert des Berufungsverfahrens und Wert der Beschwer:\n85.013,52 EUR.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294808","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-12-17/22-u-168-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 538","ref_norm":"538","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294808","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294808","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-12-17/22-u-168-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294808","retrieved":"2026-07-09 03:16:43.369437+00:00"}}