{"status":"available","doknr":"OLD294815","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:1217.15U95.02.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-12-17","aktenzeichen":"15 U 95/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung des Beklagten wird das am 27. März 2002 verkün-dete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 533/01 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDas zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte\nRechtsmittel des Beklagten hat in der Sache Erfolg.\n\n3\n\nI.\n\n4\n\nDer Kläger ist Geschäftsführer und Chefredakteur des \"N.U. -\nInstitut für Medienanalyse\", das sich mit der Auswertung und\nAnalyse von Presseerzeugnissen befasst. Der Beklagte ist Professor\nfür allgemeine und spezielle Journalistik an der Universität L..\nDort leitet er die Abteilung Journalistik des Instituts für\nKommunikations- und Medienwissenschaft. In den Jahren 1996 und 1997\nwar der Beklagte Mitglied im Beirat des Instituts für\nMedienanalyse. Er hat in diesem Zeitraum an den Publikationen des\nN.U. mitgewirkt.\n\n5\n\nAm 07./08.07.2001 erschien in der S. Zeitung unter der\nÜberschrift \"Meine Daten, deine Daten\" und der Unterüberschrift\n\"Sind die Journalisten im Osten an den PDS-Erfolgen schuld?\" ein\nArtikel, der sich mit einer vom Institut des Klägers durchgeführten\nUntersuchung befasste. Gegenstand dieser Untersuchung war ein\nVergleich der Berichterstattung in den \"Sachsenseiten\" der \"L.er\nVolkszeitung\" und der \"Sächsischen Zeitung\" über politische\nParteien in der Zeit vom 24.01.2000 bis 11.02.2000. In dem Artikel\nder S. Zeitung wurde auch über eine von dem Institut des Beklagten\ndurchgeführte Untersuchung und Auswertung der vorgenannten\nZeitungen berichtet. Das Ergebnis dieser Untersuchung wurde in der\nS. Zeitung als \"exakt entgegengesetzt\" zu dem vom Institut des\nKlägers ermittelten Ergebnis dargestellt. Der vorletzte Absatz des\nArtikels der S. Zeitung lautete:\n\n6\n\n\"So hat sich mittlerweile eine echte\nSachsenposse entwickelt, in der zwei Analysten unanalytisch\naufeinander knallen. I. sagt: \"T. betreibt Datenmanipulation\". T.\nsagt: \"I. betreibt Geschäftsschädigung, weil er über sein eigenes\nUnternehmen seine Analysen verkaufen will.\"\n\n7\n\nAus Anlass der Veröffentlichung hat der Kläger den Beklagten auf\nUnterlassung der Äußerung \"T. betreibt Datenmanipulation\" in\nAnspruch genommen.\n\n8\n\nDas Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Zur\nBegründung hat es ausgeführt, bei der Äußerung des Beklagten\nhandele es sich um ein pauschales Unwerturteil, das geeignet sei,\nden Kläger in seiner beruflichen Tätigkeit und in seinem\npersönlichen Ansehen deutlich herabzusetzen. Der Beklagte habe\nnicht hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte dargetan,\ndie die wertende Meinungsäußerung des Beklagten nachvollziehbar und\nplausibel erscheinen ließen.\n\n9\n\nMit der Berufung begehrt der Beklagte die Abänderung des\nangefochtenen Urteils und die Abweisung der Klage. Er macht\ngeltend, er habe sich nicht so, wie dies in der S. Zeitung\nwiedergegeben worden sei, geäußert. Tatsächlich habe er sich\ngegenüber dem Journalisten der S. Zeitung entsprechend seines\nFaxbriefes vom 06.07.2001 (Bl. 12 AH) wie folgt geäußert:\n\n10\n\n\"Ich habe kein Unternehmen und stehe\nwirtschaftlich in keiner Konkurrenz- oder Wettbewerbssituation zu\nHerrn T. und seiner Firma \"N.U.\" - ich habe vielmehr feststellen\nmüssen, dass der Medientenor wissenschaftlich unsauber arbeitet und\nHerr T. Daten auf manipulative Weise interpretiert haben will.\"\n\n11\n\nDer Beklagte ist der Auffassung, das Landgericht überspanne die\nAnforderungen an die Darlegungslast, die ihn in Bezug auf die\nBerechtigung der von ihm am Kläger geübten Kritik treffe. Scharfe\nund überzogen formulierte Kritik an der Leistung von\nWirtschaftsunternehmen sei zulässig. Seine Äußerung sei\ninsbesondere keine unzulässige Schmähkritik.\n\n12\n\nDer Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Die Äußerungen\ndes Beklagten sind seiner Auffassung nach eindeutig dem Begriff der\n\"Schmähkritik\" zuzuordnen. Er werde durch die Vorwürfe des\nBeklagten in seiner Person herabgesetzt, abgewertet und geradezu\ndiffamiert. Das Vorliegen von Schmähkritik sei insbesondere deshalb\nzu bejahen, weil der Beklagte - wie das Landgericht zu Recht betont\nhabe - keine Anknüpfungstatsachen dargelegt habe. Weder habe er das\nvon ihm verwandte Codebuch vorgelegt, noch habe er seine\nmethodischen Grundlagen offenbart.\n\n13\n\nWegen des weiteren, dem Rechtsstreit zugrunde liegenden\nSachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen des\nangefochtenen Urteils Bezug genommen. Wegen der weiteren\nEinzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der\nwechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.\n\n14\n\nII.\n\n15\n\nDie Berufung des Beklagten ist begründet. Der Kläger hat gegen\nden Beklagten keinen Anspruch auf Unterlassung der\nstreitgegenständlichen Äußerung.\n\n16\n\n1.\n\n17\n\nEin solcher Anspruch folgt zunächst nicht aus §§ 823 I, 1004\nBGB. Der Beklagte hat durch seine Äußerungen nicht rechtswidrig in\ndas durch § 823 Abs. 1 BGB geschützte allgemeine\nPersönlichkeitsrecht des Klägers eingegriffen.\n\n18\n\nDer Senat geht aufgrund des unstreitigen Parteivortrages davon\naus, dass sich der Beklagte gegenüber dem Journalisten der S.\nZeitung so geäußert hat, wie dies in dem an den Journalisten\ngerichteten Faxbrief des Beklagten vom 06.07.2001 wiedergegeben\nist. Danach hat der Beklagte dem Kläger vorgeworfen, \"Daten auf\nmanipulative Weise interpretiert\" haben zu wollen. Ob diese\nErklärung in Kern und maßgeblichem Aussagegehalt inhaltlich\nidentisch ist mit der in der S. Zeitung verkürzt wiedergegebenen\nFormulierung der \"Datenmanipulation\", so dass diese Formulierung\ndem Beklagten uneingeschränkt zuzurechnen ist, kann letztlich offen\nbleiben. Denn nach Auffassung des Senats stellt auch der Vorwurf\nder \"Datenmanipulation\" in dem Gesamtzusammenhang des vorliegend zu\nbeurteilenden Sachverhaltes keinen rechtswidrigen Eingriff in das\nPersönlichkeitsrecht des Klägers dar.\n\n19\n\nZutreffend hat das Landgericht die Erklärung des Beklagten als\nMeinungsäußerung eingestuft. Hierfür kommt es in Abgrenzung zur\nTatsachenbehauptung darauf an, ob die Äußerung einer Überprüfung\nauf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist\n(BGHZ 139, 95, 102 m.w.N.). Im Falle von Meinungsäußerungen ist\neine solche Überprüfung nicht möglich, weil sie durch die\nsubjektive Beziehung des sich Äußernden zu dem Inhalt seiner\nErklärung und durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens\ngeprägt sind. Sie lassen sich daher im Unterschied zu\nTatsachenbehauptungen nicht als wahr oder unwahr beweisen (BGHZ\n139, 95, 102 m.w.N.). Allerdings kann im Einzelfall auch eine\nÄußerung, die auf Werturteilen beruht, als Tatsachenbehauptung\neinzustufen sein, wenn und soweit bei dem Adressaten zugleich die\nVorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen\nhervorgerufen wird. Wirken Tatsachenbehauptung und Wertung dagegen\nuntrennbar zusammen, wird die Äußerung grundsätzlich in ihrer\nGesamtheit von der Schutzwirkung des Art. 5 Abs. 1 GG erfasst. Dies\ngilt insbesondere in den Fallkonstellationen, in denen die Äußerung\nin entscheidender Weise durch Elemente der Stellungnahme, des\nDafürhaltens oder des Meines geprägt wird (vgl. BGHZ 132, 13, 21\nm.w.N.; BGHZ 143, 199, 208). Von einem Überwiegen des\nWertungscharakters in diesem Sinne ist auszugehen, wenn der\ntatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm ist, dass er\ngegenüber der Wertung in den Hintergrund tritt (BGHZ 45, 296, 304).\nDies ist der Fall, wenn sich der Äußerung die Behauptung wenigstens\neiner konkret-greifbaren Tatsache nicht entnehmen lässt und sie\nsich in einem pauschalen Urteil erschöpft (BVerfG NJW 1983, 1415,\n1416).\n\n20\n\nSo liegt der Fall hier. Der Vorwurf der Manipulation von Daten\nenthält untrennbar miteinander verbundene tatsächliche und wertende\nElemente. In tatsächlicher Hinsicht beinhaltet eine \"Manipulation\"\nein Lenken in eine bestimmte Richtung durch bewusstes Beeinflussen\n(Duden, Bedeutungswörterbuch, 3. Auflage 2002). In dieser - für\nsich betrachtet - wertneutralen Bedeutung erschöpft sich der\nAussagegehalt des Begriffes vorliegend jedoch nicht. Vielmehr wird\ner zusätzlich von einer deutlich negativen Wertung geprägt. Wer\nDaten manipuliert, beeinflusst sie nicht nur bewusst, sondern in\neiner Weise, die den Regeln eines korrekten und nach dem\nVerständnis der betroffenen Verkehrskreise angemessenen Umgangs mit\nDaten nicht entspricht. In diesem wertenden Bedeutungselement des\nBegriffs der Datenmanipulation ist sein wesentlicher Schwerpunkt\nbegründet, der ihn von anderen Formulierungen unterscheidet. Es ist\nauch gerade dieses Element, durch das das Persönlichkeitsrecht\ndesjenigen, der von der Äußerung betroffen ist, mehr berührt wird\nals durch andere, wertneutralere Formulierungen. Der Begriff der\nDatenmanipulation enthält daher bereits im Regelfall überwiegende\nElemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens und des Meinens. Für\ndie vorliegend zu beurteilende Erklärung des Beklagten gilt dies in\nbesonderem Maße. Seine streitgegenständliche, in der S. Zeitung\nwiedergegebene Äußerung enthält keine konkret greifbaren Tatsachen\nwie etwa ein einzelnes Beispiel einer Datenmanipulation. Eine\nÜberprüfbarkeit und Beweisbarkeit der Wahrheit des unscharf\nbleibenden Tatsachenkerns der Äußerung ist nicht möglich, weil sich\nihr hinreichend bestimmte oder bestimmbare Vorgänge nicht zuordnen\nlassen. Die Äußerung des Beklagten erschöpft sich vielmehr in einem\npauschalen Urteil über die Art der vom Kläger vorgenommenen bzw.\ngewollten Behandlung von Daten. Der tatsächliche Gehalt des\nBegriffs der \"Datenmanipulation\" ist damit vorliegend so\nsubstanzarm, dass er gegenüber dem überwiegenden wertenden Element\nin den Hintergrund tritt.\n\n21\n\nDie Meinungsäußerung des Beklagten berührt das\nPersönlichkeitsrecht des Klägers in seiner speziellen Ausformung\nder beruflichen Ehre und Reputation. Die erforderliche Abwägung mit\nden Belangen der durch Art. 5 Abs.1 Satz 1 des Grundgesetzes\ngewährleisteten Kritik- und Meinungsfreiheit des Beklagten führt\njedoch zu dem Ergebnis, dass ein rechtswidriger Eingriff in das\nPersönlichkeitsrecht des Klägers nicht festgestellt werden\nkann.\n\n22\n\nBetrifft eine Meinungsäußerung eine die Öffentlichkeit besonders\nberührende Frage, so ist der Einsatz auch starker Ausdrücke,\npolemisierender Wendungen und überspitzter, plakativer Wertungen\nzulässig (BGH NJW 1981, 2117; Wenzel, Das Recht der Wort- und\nBildberichterstattung, Rn 5.82; vgl. ferner die Entscheidung des\nSenates vom 06.08.2002, OLGR 2002, 411: Vorwurf gegenüber einem\nwissenschaftlichen Archiv, \"man habe hier gefälscht und\numsortiert\", um die Rolle eines Sportfunktionärs \"vor 1945 zu\nbeschönigen\"). Dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit kommt\nin derartigen Fällen ein Rang zu, demgegenüber der Schutz des\nPersönlichkeitsrechts vor scharf und überspitzt formulierter Kritik\ngrundsätzlich zurückzutreten hat. Ein die Öffentlichkeit in diesem\nSinne berührendes Thema ist vorliegend im Hinblick auf die Frage\nder Ausgewogenheit der politischen Berichterstattung ostdeutscher\nZeitungen und die diesbezüglichen Untersuchungen der Parteien zu\nbejahen. Dies gilt umso mehr, als über das vorgenannte Thema und\nden Meinungsstreit der Parteien in der überregionalen Presse\nberichtet wurde.\n\n23\n\nÜberspitzte und plakative Wertungen verlassen allerdings den\nBereich der geschützten und noch zulässigen Meinungsäußerung, wenn\nsie die Grenze zur Schmähkritik überschreiten. Die Voraussetzungen\ndes - eng auszulegenden - Begriffs der Schmähkritik sind gegeben,\nwenn bei der betroffenen Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung\nin der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund\nsteht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik persönlich\nherabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll\n(BGHZ 143, 199, 209 m.w.N.; vgl. auch die Senatsentscheidung vom\n06.08.2002, a.a.O. m.w.N.). Von Bedeutung ist insbesondere, ob der\nÄußerung Sachnähe zu einem ihr zugrunde liegenden Tatbestand\nzukommt (Soehring, Presserecht, Rn 20.9; vgl. ferner die\nSenatsentscheidung vom 02.08.1983, AfP 1983, 472). Um die\nZulässigkeit der Äußerung einer tendenziell herabsetzenden Meinung\nhinreichend beurteilen zu können, ist daher im nachfolgenden\nRechtsstreit die Offenbarung tatsächlicher Bezugspunkte\nerforderlich (BGH NJW 1974, 1762; vgl. auch Soehring, a.a.O.). Es\nist - in gewissem Umfang - Sache des Kritikers, Umstände darzutun,\ndie dagegen sprechen, dass seine Kritik auf eine vorsätzliche\nKränkung hinausgeht (BGH a.a.O.). Eine Verpflichtung, die\ntatsächlichen Bezugspunkte bereits zusammen mit der Äußerung\nbekannt zu geben, besteht hingegen nicht (BGH a.a.O.; Soehring,\na.a.O.).\n\n24\n\nUnter Anwendung dieser Grundsätze vermag der Senat in der\nstreitgegenständlichen Äußerung des Beklagten keine Schmähkritik zu\nerkennen. Die Formulierung der \"manipulativen Interpretation\" bzw.\n\"Manipulation\" von Daten beinhaltet allerdings durchaus eine\nplakative, tendenziell herabsetzende Wertung. Eine diffamierende\nWirkung oder gar eine Prangerwirkung kommt diesem Vorwurf aber\nnicht zu. Dem in der S. Zeitung veröffentlichten Artikel lässt sich\nim Wesentlichen entnehmen, dass eine Fachzeitschrift und ein\nForschungsinstitut in einer Sachfrage zu unterschiedlichen\nErgebnissen gekommen sind und diese - vor dem Hintergrund der\npersönlichen Rivalität der maßgeblichen Personen - mit harten\nverbalen Bandagen verteidigen. Im Mittelpunkt des Berichtes und der\nwiedergegebenen Äußerungen steht nach wie vor die Sachfrage selbst\nund nicht die Beleidigung bzw. Diffamierung des jeweiligen\nKontrahenten, mag dieser auch mit überspitzter Kritik bedacht\nwerden.\n\n25\n\nSoweit das angefochtene Urteil die Darlegung nachvollziehbarer\nAnknüpfungstatsachen durch den Beklagten vermisst, liegt dem nach\nAuffassung des Senates eine zu strenge Sichtweise in Bezug auf die\nerforderliche Offenbarung tatsächlicher Bezugspunkte zugrunde. Der\nBeklagte hat prozessual im Einzelnen dargelegt, dass und in welchen\nPunkten die Ergebnisse seiner Auswertung der ostdeutschen\nPresseberichterstattung von den Ergebnissen der klägerischen\nAnalyse deutlich abweichen (vgl. Schriftsatz vom 25.01.2002, S. 6\nff. (Bl. 20 ff.) sowie die zu diesem Schriftsatz eingereichten\nAnlagen B 5 ff. (Bl. 21 ff. AH)). Er hat damit den erforderlichen\nSachbezug seiner Äußerungen hinreichend hergestellt.\n\n26\n\nEine \"Rechtfertigung\" der erhobenen Vorwürfe im Sinne eines\nNachweises ihrer Berechtigung durch Tatsachen und Belege ist zur\nVermeidung der äußerungsrechtlichen Einordnung als Schmähkritik\nnicht geboten. Ein derartiger Nachweis ist bei plakativen\nWerturteilen mit substanzarmen Tatsachenelementen oftmals gar nicht\nmöglich. Seine Erforderlichkeit würde zudem der individuellen und\nkollektiven Bedeutung des Grundrechts der Meinungsfreiheit nicht\ngerecht. Sie würde den Spielraum, dessen die frei geäußerte Meinung\nnaturgemäß bedarf, zu weit einengen. Insbesondere trägt das\nErfordernis der \"Rechtfertigung\" von Meinungen die Gefahr in sich,\ndie Bereitschaft des Einzelnen zur freien Meinungsäußerung wegen\ndes mit ihr verbundenen Risikos von vorneherein zu verringern.\nDamit aber wird die unbefangen geäußerte Meinung als unverzichtbare\nQuelle und Grundlage sowohl der privaten als auch der öffentlichen\nMeinungsbildung gefährdet. Zugleich würde der für die\näußerungsrechtliche Zulässigkeit von Meinungsäußerungen geltende\nBewertungsmaßstab mit den für die Zulässigkeit von\nTatsachenbehauptungen maßgeblichen Kriterien in bedenklicher Weise\nvermengt. Trotz des festgestellten Überwiegens wertender Elemente\nund des daraus folgenden unterschiedlichen Rechtmäßigkeitsmaßstabes\nwürde die Meinungsäußerung weitgehend der engeren, nur für\nTatsachenbehauptungen geltenden Überprüfung auf ihre \"Wahrheit\"\nunterstellt und der Tatsachenbehauptung damit rechtlich in\nunzulässiger Weise angenähert.\n\n27\n\nZu fordern sind somit lediglich tatsächliche Bezugspunkte, auf\ndie sich die geäußerte Meinung stützen kann. Die geübte Kritik\ndarf, um einer Einordnung als unzulässige Schmähkritik zu entgehen,\nnicht von vorneherein jeglicher Grundlage entbehren. Auf\ntatsächliche Bezugspunkte in diesem Sinne kann sich die vom\nBeklagten geäußerte Kritik stützen. Sie sind hinreichend begründet\nin der vom Institut des Beklagten angestellten, nach Art und Umfang\nnicht nur völlig kursorischen Untersuchung und in den von den\nErgebnissen des Instituts des Klägers deutlich abweichenden\nResultaten dieser Untersuchung. Die Vorlage eines von dem Beklagten\nverwandten Codebuchs, die Offenlegung seiner methodischen\nGrundlagen oder gar eine durch die Offenlegung ermöglichte\nÜberprüfung der wissenschaftlichen Korrektheit der\nForschungsergebnisse ist dagegen nicht geboten. Ein derartiges\nErfordernis würde die Anforderungen, die an die Darlegung konkreter\nBezugspunkte für die geäußerte Kritik zu stellen sind, überspannen.\nEs würde die Grenze zu dem nicht gebotenen \"Nachweis\" der\ninhaltlichen Richtigkeit der Äußerung in Richtung einer\nRechtfertigungsnotwendigkeit verschieben. Dies erscheint aus den\nvorstehenden Gründen nicht zulässig.\n\n28\n\nDa die Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Äußerung des\nBeklagten bereits unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit zu\nverneinen ist, kann die Frage, ob die Wissenschaftsfreiheit des\nBeklagten ihm vorliegend einen noch weiter gehenden\näußerungsrechtlichen Freiraum gewährt (vgl. hierzu Wenzel, a.a.O.\nRz. 3.35), dahinstehen.\n\n29\n\n2.\n\n30\n\nDer Kläger hat in Bezug auf die streitgegenständlichen\nÄußerungen des Beklagten auch keinen Unterlassungsanspruch gem. § 1\nUWG.\n\n31\n\nDabei kann offen bleiben, ob - wie für einen Anspruch gem. § 1\nUWG erforderlich - der Beklagte im geschäftlichen Verkehr gehandelt\nhat (vgl. zum \"Handeln im geschäftlichen Verkehr\": Wenzel, a.a.O.,\nRn 5.270) und ob zwischen der vom Institut des Klägers\nherausgegebenen Zeitschrift \"N.U.\" und der vom Beklagten\nherausgegebenen Zeitschrift \"O.\" ein Wettbewerbsverhältnis besteht\n(zu dem Erfordernis des Wettbewerbsverhältnisses vgl. Wenzel,\na.a.O., Rn 5.274). Denn ein Unterlassungsanspruch gem. § 1 UWG\nkommt jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil vorliegend nicht\nvon einer Wettbewerbsabsicht des Beklagten ausgegangen werden kann.\nEine solche Absicht fehlt bei kritischen Presseäußerungen über ein\nkonkurrierendes Blatt, sofern gemeinschaftswichtige Themen\ndiskutiert werden (Wenzel, a.a.O., Rn 5.282 m.w.N.). Sie ist zu\nverneinen, solange die Kritik einen Beitrag zum Kampf der Meinungen\nenthält und das Wettbewerbsinteresse nicht überwiegt\n(Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, S. 580 (Rn 10) m.w.N.).\nDiese zur sog. \"Pressefehde\" entwickelten Grundsätze gelten auch\nfür den vorliegenden Sachverhalt, soweit ein zwischen den\nvorgenannten Zeitschriften bestehendes Wettbewerbsverhältnis\nbetroffen ist. Ihre Anwendung führt zur Verneinung einer\nWettbewerbsabsicht des Beklagten. Ein in seiner Äußerung zum\nAusdruck kommendes überwiegendes Wettbewerbsinteresse ist nicht\nfeststellbar. Die Äußerung dokumentiert den - hart ausgetragenen -\nKampf der Meinungen zwischen den Parteien. Dies ist ihre primäre\nZielrichtung. Ein möglicherweise daneben bestehendes sekundäres\nWettbewerbsinteresse des Beklagten genügt nicht, um eine\nWettbewerbsabsicht als Voraussetzung eines Anspruches gem. § 1 UWG\nzu begründen.\n\n32\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Der Ausspruch über\ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713\nZPO.\n\n33\n\nDie Zulassung der Revision war nicht veranlasst, da die\nRechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine\nEntscheidung des Revisionsgerichts auch nicht aus Gründen der\nRechtsvereinheitlichung erforderlich ist.\n\n34\n\nWert des Berufungsverfahrens: 13.000,-- EUR","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294815","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-12-17/15-u-95-02","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294815","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294815","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-12-17/15-u-95-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294815","retrieved":"2026-07-09 03:16:44.003219+00:00"}}