{"status":"available","doknr":"OLD294845","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:1216.16WX231.02.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-12-16","aktenzeichen":"16 Wx 231/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 09.10.2002 - 2 T 58/02 - aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige sofortige weitere Beschwerde führt in der Sache\nzur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Die Entscheidung des\nLandgerichts ist nicht frei von Rechtsfehlern.\n\n3\n\nKeinen rechtlichen Bedenken unterliegt allerdings die\nFeststellung des Landgerichts, dass angesichts der tiefgreifenden\nZerstrittenheit zwischen den Antragsgegnern als\nMehrheitseigentümern und den übrigen Mitgliedern der\nWohnungseigentümergemeinschaft die Wahl der Beteiligten zu 4.\nordnungsgemäßer Verwaltung widerspricht und deshalb der\nAnfechtungsantrag gegen den zu TOP 4 der Eigentümerversammlung vom\n11.12.2001 gefasste Beschluss durchgreift. Auf die eingehenden\nAusführungen in den Beschlüssen des Amts- und des Landgerichts\nnimmt der Senat zur Vermeidung weiterer Wiederholungen Bezug.\nInsbesondere war es nicht rechtsfehlerhaft, in die Erwägungen die\nÜberlegung einzubeziehen, dass die Verwalterin und damit auch der\nfür sie handelnde langjährige Steuerberater der Antragsgegner, also\neine Person, zu der ein besonderes berufliches Vertrauensverhältnis\nbesteht, ggfls. gehalten ist, gegen die Antragsgegner wegen der\nWiederherstellung des von dem Antragsgegner G. F. entfernten Kamins\nvorzugehen. Der Umstand, dass die Antragsteller zu 1. ihren\nrechtskräftig titulierten Anspruch ggfls. nach § 45 Abs. 3 WEG i.\nV. m. §§ 887 ff. ZPO durchsetzen können, ändert nichts daran, dass\ndaneben der in der Eigentümerversammlung vom 11.12.2001 zu TOP 3\ngefasste Beschluss besteht, den die Verwalterin auszuführen\nhat.\n\n4\n\nGleichwohl ist dem Senat in diesem Punkt eine abschließende\nEntscheidung nicht möglich. Die Antragsteller haben ihren\nAnfechtungsantrag verbunden mit einem Antrag auf gerichtliche\nBestellung eines neuen Verwalters. Ein derartiger Antrag ist\nzulässig. Das Wohnungseigentumsgericht kann nämlich gerade in den\nFällen, in denen tiefgreifende Meinungsverschiedenheiten zwischen\nmehreren Gruppen von Wohnungseigentümern bestehen oder eine Gruppe\ndie andere majorisiert, im Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG auf\nAntrag eines Wohnungseigentümers zur Verwirklichung seines\nAnspruchs auf ordnungsgemäße Verwaltung auch dann einen Verwalter\nbestellen, wenn die Voraussetzungen für eine Bestellung nach § 26\nAbs. 3 i. V. m. § 43 Abs. 1 Nr. 3 WEG nicht vorliegen (vgl. BayObLG\nNZM 1999, 713 = ZMR 1999, 497, BayObLG NJW-NJW-RR 1989, 461;\nWeitnauer/Hauger, WEG, 8. Auflage § 26 Rdn. 8, 22;\nNiedenführ/Schulze, WEG, 5. Auflage, § 43 Rdn. 36;\nPalandt/Bassenge, BGB, 61. Auflage, § 26 WEG Rdn. 4; a. A. Merle in\nBärmann/Pick/Merle, WEG 8. Auflage, § 43 Rdn. 24, 48). Wegen dieses\nAntrags, dem das Amtsgericht mit der Maßgabe stattgegeben hat, dass\ndie Bestellung eines neuen Verwalters ab Rechtskraft eintreten\nsoll, ist die Sache indes noch nicht entscheidungsreif, weil\ninsoweit die Entscheidung des Landgerichts teilweise nicht frei von\nRechtsfehlern und die Sache deswegen an das Landgericht\nzurückzuverweisen ist. Eine Zurückweisung der weiteren Beschwerde\nwegen des Anfechtungsantrags und eine Zurückverweisung der Sache im\nübrigen hätte daher die Folge, dass die Eigentümergemeinschaft\nzeitweise ohne Verwalter wäre. Dem könnte zwar durch den Erlass\neiner einstweiligen Anordnung durch den Senat begegnet werden, was\naber nicht als zweckmäßig erscheint, weil dies unter Umständen\nmehrfache Verwalterwechsel die Folge hätte und diese der\nGemeinschaft nicht zuzumuten sind.\n\n5\n\nWegen des Antrags nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG hat bereits das\nAmtsgericht zutreffend ausgeführt, dass wegen der extremen\nBlockbildung innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft und des\n\"Verschleißes\" von drei Verwaltern innerhalb von wenigen Jahren\neine ordnungsgemäße Verwaltung nur durch die gerichtliche\nBestellung eines Verwalters durchgesetzt werden kann. Die auf\ndieser Grundlage zu treffenden Maßnahmen liegen gem. § 43 Abs. 2\nWEG in dem - im Rechtsbeschwerdeverfahren nur auf Ermessensfehler\nüberprüfbaren - billigem Ermessen des Tatrichters. Insoweit vermag\nder Senat wegen der amtsgerichtlichen Entscheidung, und zwar sowohl\nzur der Dauer der Bestellung wie auch zur Person des Verwalters und\nzu den weiteren Modalitäten aufgrund des damaligen Sach- und\nStreitstandes Ermessensfehler nicht zu erkennen.\n\n6\n\nIndessen hat das Landgericht verkannt, dass es im\nErstbeschwerdeverfahren als weiterer Tatsacheninstanz nicht\nlediglich darum ging, ob die Entscheidung des Amtsgerichts zur\nAuswahl des Verwalters richtig war oder nicht. Vielmehr hatte es,\nzumal die Bestellung des neuen Verwalters H. durch das Amtsgericht\nnoch nicht wirksam geworden war, selbst und eigenständig nach\n\"billigem Ermessen\" zu entscheiden und sich - wie die\nRechtsbeschwerde mit Recht geltend macht - auch mit der in 2.\nInstanz veränderten Tatsachengrundlage zu befassen. Die Beteiligten\nwaren sich, nachdem seitens der Antragsgegner die Befürchtung einer\nnicht hinreichenden Neutralität des vom Amtsgericht bestellten\nVerwalters geäußert worden war, nunmehr darüber einig, dass\njedenfalls gegen die Bestellung des Verwalters Dr. W. keine\nBedenken beständen. Auch war Herr Dr. W. bereit, auf der Grundlage\nbestimmter Eckdaten, über die man ebenfalls bereits Einvernehmen\nerzielt hatte, das Verwalteramt zu übernehmen, und eine Einigung\nder Beteiligten ist nur an ihren unterschiedlichen Vorstellungen\nzur Dauer der Bestellung gescheitert. Mit all dem befasst sich der\nangefochtene Beschluss indessen nicht und es ist nicht erkennbar,\ndass das Landgericht das ihm zustehende Ermessen statt des vom\nAmtsgericht bestellten Verwalters Herrn H. nunmehr Herrn Dr. W.\n(oder - eher theoretisch - gar einen Dritten) zu bestellen,\nüberhaupt ausgeübt hat.\n\n7\n\nVon einer Beteiligung der derzeitigen Verwalterin im\nRechtsbeschwerdeverfahrne konnte abgesehen werden, da der Senat\nkeine abschließende Entscheidung über den Anfechtungsantrag\ngetroffen hat. Der frühere Verwalter Q. brauchte nach dem Ablauf\nseiner Bestellung nicht mehr beteiligt zu werden. Er ist nicht mehr\ngesetzlicher Verfahrensbeteiligter nach § 43 Abs. 4 WEG. Auch\nwerden durch den angefochtenen Beschluss zu TOP 4 der\nEigentümerversammlung vom 11.12.2001 dessen Interessen nicht\nberührt; insbesondere hat er den Anfechtungsgrund nicht zu\nvertreten (vgl. BGH NZM 1998, 78 = MDR 1998, 29).\n\n8\n\nDie Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens\nwar wegen des noch offenen Verfahrensausgangs dem Landgericht\nvorzubehalten. Auch wenn die Kostenentscheidung eines Tatrichters\nvom Rechtsbeschwerdegericht nur auf Ermessensfehler überprüft\nwerden kann, sieht der Senat gleichwohl Anlass für den Hinweis,\ndass es sich - auch insoweit teilt er die Auffassung der\nRechtsbeschwerde - vorliegend um eine typische Streitigkeit unter\nWohnungseigentümern darüber handelt, was in einer bestimmten\nSituation ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Diesen Streit\nmüssen sie nach dem gesetzlichen Maßstab des § 47 S. 2 WEG, der ein\nanderer ist als in § 13a Abs. 1 S. 2 FGG, grundsätzlich durch alle\nInstanzen austragen können, ohne befürchten zu müssen, mit\naußergerichtlichen Kosten des Gegners belastet zu werden. Dass sich\ndie Erfolglosigkeit der Erstbeschwerde den Antragsgegnern hätte\naufdrängen müssen, ist in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem\neine Abwägung und Würdigung einer Reihe von Gesichtspunkten\ntatsächlicher und rechtlicher Art erforderlich war, für den Senat\nnicht feststellbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294845","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-12-16/16-wx-231-02","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 887","ref_norm":"887","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294845","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294845","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-12-16/16-wx-231-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294845","retrieved":"2026-07-09 03:16:46.527925+00:00"}}