{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:1213.6U178.02.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":"6. Zivilsenat","decided":"2002-12-13","aktenzeichen":"6 U 178/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1.\n\nAuf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen vom 16.07.2002 (4 O 78/02) abgeändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 22.05.2002 wird abgewiesen. \n\n2.\n\nDie Kosten des Rechtstreits hat der Antragsteller zu tragen.\n\n3.\n\nDas Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig.\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\nDie in formeller Hinsicht einwandfreie, auch den sonstigen\nVoraussetzungen nach zulässige Berufung der Antragsgegnerin hat in\nder Sache Erfolg und führt zu der aus der Urteilsformel\nersichtlichen Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Dem\nantragstellenden Verein steht der in diesem Urteil titulierte\nUnterlassungsanspruch nicht zu. Der mit der streitbefangenen\nWerbung ausgelobte \"Große Personalkauf\" ist nicht als eine im Sinne\nvon § 7 Abs. 1 UWG unzulässige Sonderveranstaltung einzuordnen,\nderen Ankündigung und/oder Durchführung wettbewerbswidrig und damit\nzu unterlassen ist.\n\nEine Sonderveranstaltung ist eine Verkaufsveranstaltung im\nEinzelhandel, die außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs\nstattfindet, der Beschleunigung des Warenabsatzes dient und den\nEindruck der Gewährung besonderer Kaufvorteile bietet. Im\nStreitfall mag das Inaussichtstellen eines nach dem\n\"Schwierigkeitsgrad\" der Gewinnspiel-Frage ohne weiteres\nerreichbaren 20%-igen Rabatts auf \"alles\" und eines 25%-igen\nRabatts auf \"ausgewählte Artikel\" den Eindruck besonderer\nKaufvorteile hervorrufen und auch der Beschleunigung des\nWarenabsatzes der Antragsgegnerin dienen. Jedoch handelt es sich\ndabei nicht um eine außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs\nliegende Verkaufsveranstaltung.\n\nEine Verkaufsveranstaltung liegt außerhalb des regelmäßigen\nGeschäftsverkehrs, wenn sie auf die angesprochenen Verkehrskreise\nwie eine Unterbrechung des normalen, gewöhnlichen Geschäftsbetriebs\nwirkt, d. h. den Eindruck des Einmaligen, Unwiederholbaren\nentstehen lässt, das sich von den sonst für die betroffene Branche\ntypischen Verkaufsformen und -gepflogenheiten absetzt. Ob diese\nVoraussetzung vorliegt, richtet sich nach dem\nGesamterscheinungsbild der Verkaufsaktion, wie sie sich nach ihrer\nwerblichen Ankündigung dem Publikum darstellt (vgl. BGH GRUR 1998,\n1046/1047 -\"Geburtstagswerbung III\"-; Baumbach/Hefermehl,\nWettbewerbsrecht, 22. Auflage, § 7 Rdn. 7; Köhler/Piper, a.a.O., §\n7 Rdn. 19, 20 - jeweils m. w. N.). So liegt der Fall hier jedoch\nnicht. Die von der Werbung angesprochenen Personen werden nicht\nerwarten, eine außerhalb des regulären Geschäftsbetriebs liegende\neinmalige und so nicht wiederholbare Verkaufsgelegenheit\nwahrnehmen, konkret an einem Personalkauf teilnehmen zu können, der\nden Rahmen des im üblichen Geschäftsbetrieb der Antragsgegnerin\nGebotenen sprengt.\n\nNach dem maßgeblichen Sach- und Streitstand gewährt die\nAntragsgegnerin in ihren Filialunternehmen ständig einen\nPersonalrabatt von 15 % und veranstaltet sie daneben während des\nLaufs des Jahres jeweils auf wenige Tage beschränkte \"besondere\nPersonalkauftage\", mit denen ein erweiterter Käuferkreis (§ 9 Nr. 2\nRabattG) angesprochen werden soll. Soweit der Antragsteller im\nTermin zur mündlichen Verhandlung bei dem Landgericht ausgeführt\nhat, dass es zwar früher schon Personalverkäufe gegeben habe, für\ndiese indessen nicht wie in der hier zu beurteilenden Art geworben\nworden sei, rechtfertigt das keine abweichende Würdigung. Denn das\nAngebot und die Gewährung der erwähnten Rabatte als solche ist\ndanach unstreitig. Das demgegenüber nunmehr in der\nBerufungserwiderung seitens des Antragstellers erfolgte\n\"vorsorgliche Bestreiten\", dass die Antragsgegnerin ihrem Personal\neinen dauernden Rabatt von 15 % anbietet, ist daher nach Maßgabe\nder §§ 530, 531 ZPO verspätet und unbeachtlich. Die Parteien haben\nim Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat unter Bezugnahme\nauf den in dem in dem erwähnten Parallelverfahren 6 U 179/02 (41 O\n75/02 LG Aachen) entschiedenen Streitstoff darüber hinaus\nunstreitig gestellt, dass daneben besondere Rabattgelegenheiten\nbzw. \"besondere Personalkauftage\" geboten worden sind.\n\nEntspricht aber die Gewährung eines ständigen Rabatts von 15 %\nsowie die Durchführung besonderer Personalkauftage im Unternehmen\nder Antragsgegnerin der dort gepflogenen regelmäßigen\nGeschäftspraxis, fällt die hier zu beurteilende Rabattaktion nicht\ndergestalt aus diesem Rahmen heraus, dass damit eine einmalige,\nnicht wiederholbare Gelegenheit zum preisgünstigen Personaleinkauf\ngeboten wird.\n\nBei der Beurteilung der Frage, ob sich eine Verkaufsaktion im\nRahmen des Üblichen und Regelmäßigen hält, kommt es zwar nicht so\nsehr darauf an, ob sich die Veranstaltung im Rahmen des von dem\nVeranstalter selbst gezeigten Geschäftsgebarens hält. Es ist\nvielmehr auf die Übung in der betreffenden Branche abzustellen,\nwelche die Mitbewerber in ihrem Verkaufsgebaren und die Verbraucher\nbei ihren Kaufentschlüssen beeinflusst Baumbach/Hefermehl, a.a.O.,\n22. Aufl. § 7 Rdn. 8; Köhler/Piper, a.a.O., § 7 Rdn. 22). Indessen\nist hier zu berücksichtigen, dass der angesprochene Verkehr im\nStreitfall ausschließlich aus dem begrenzten Publikum der bei der\nAntragsgegnerin zum Personaleinkauf berechtigten Personen besteht,\ndie nicht ohne weiteres Zugang zu den bei anderen Unternehmen\npraktizierten Personalkäufen und Kenntnis der dortigen\nGepflogenheiten im Zusammenhang mit der Rabattgewährung an\nMitarbeiter sowie deren Angehörige und Hausgenossen haben, welche\nein Vorverständnis über die in der Branche allgemein übliche Praxis\nmitprägen könnten. Das spricht dafür, im Streitfall auf die im\nBetrieb der Antragsgegnerin üblicherweise gepflogene\nPersonalkauf-Rabattpraxis abzustellen. Dem Vortrag des\nAntragstellers lässt sich jedenfalls nicht entnehmen, dass sich die\nin anderen Unternehmen der Branche praktizierten Gepflogenheiten\ndes Personalkaufs von der im Betrieb der Antragsgegnerin\npraktizierten Übung unterscheiden. Der Antragsteller kann hierzu\nauch nähere Darlegungen machen, weil er zu seinen Mitgliedern\nimmerhin branchenzugehörige Unternehmen und solche Vereinigungen\nzählt, die ihn unschwer über die hier in Frage stehenden\nBranchengepflogenheiten ins Bild setzen können.\n\nVor dem Hintergrund des im Unternehmen der Antragsgegnerin\npraktizierten regelmäßigen Geschäftsbetriebs fällt die hier zu\nbeurteilende Rabattaktion nicht derart aus dem Rahmen, dass ihr der\nCharakter einer einmaligen, unwiederholbaren Besonderheit - mithin\neiner Sonderveranstaltung - beizumessen ist. Zwar trifft es zu,\ndass die mit dem Gewinnspiel verbundene Möglichkeit, einen höheren\nals den üblichen Personalrabatt zu erhalten, zeitlich befristet\nist. Indessen ruft diese zeitliche Befristung hier deshalb nicht\nden Charakter des Einmaligen, Unwiederholbaren hervor, weil im\nGeschäftsbetrieb der Antragsgegnerin die Durchführung besonderer\nPersonalkauftage üblich ist, es daher zu den regelmäßigen\nGepflogenheiten des Betriebs gehört, dem Personal neben dem ohnehin\nzu erhaltenden \"ständigen\" Personalrabatt weitere befristete\ngünstige Kaufgelegenheiten - die \"besonderen Personalkauftage\" - zu\nbieten. Der hier in Frage stehende Preisnachlass von 20 % bzw. 25 %\nliegt dabei auch nicht derart weit über dem üblichen \"ständigen\"\nRabattsatz von 15 %, dass der Eindruck des Ungewöhnlichen, aus dem\nRahmen der üblichen Geschäfts- und Betriebgepflogenheiten\nHerausfallenden erweckt wird. Eine abweichende Beurteilung ergibt\nsich auch nicht aus der konkreten Aufmachung der Ankündigung der\nRabattaktion. Bei der Prüfung, ob eine Verkaufsveranstaltung\naußerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs liegt, darf die\nVeranstaltung zwar nicht getrennt von ihrer Ankündigung beurteilt\nwerden. Ruft die werbliche Ankündigung einer Verkaufsveranstaltung\nden Eindruck einer ungewöhnlichen, aus dem Rahmen des üblichen\nGeschäftsverkehrs herausfallenden Gelegenheit hervor, so ist diese\nselbst dann als Sonderveranstaltung zu qualifizieren, wenn solche\nVeranstaltungen nach objektiven Maßstäben in der Branche\nüblicherweise durchgeführt werden und sogar durchgeführt werden\nmüssen (Baumbach/Hefermehl, a.a.O., 22. Auflage, § 7 Rdn. 7 und 11;\nKöhler/Piper, a.a.O., § 7 Rdn. 20, 22 - jeweils m. w. N.). Zwar\nhandelt es sich bei der hier zu beurteilenden Rabattankündigung um\neine durchaus plakative Werbung, in welcher die Rabattgelegenheiten\nprominent und in marktschreierischer Weise herausgestellt sind.\nHinzu kommt, dass die Verbindung der Rabattgelegenheiten mit der\nTeilnahme an einem Gewinnspiel den Eindruck einer besonderen, den\nRahmen einer \"üblichen\" Personalkaufwerbung übersteigenden Aktion\nhervorzurufen vermag. Indessen kann nicht übersehen werden, dass\nder Verkehr heute generell an Formen vollmundiger, auch\nmarktschreierischer Werbung gewöhnt ist und er diese als eine im\nRahmen üblicher Unternehmensbetätigung liegende \"Belebung des\nGeschäftsbetriebs\" auffasst, der er im übrigen mit gewisser Distanz\nzu begegnen weiß. Es spricht alles dafür, dass er eine solche\nWerbung, selbst wenn er ihr nunmehr erstmals im Rahmen eines\nPersonalkaufs begegnen sollte, nicht anders beurteilen und nicht\nals den Hinweis auf etwas Besonderes, Unwiederholbares verstehen\nwird. Vor diesem Hintergrund wird er den werblich hervorgehobenen\nHinweisen auf die \"Gewinnspiel-Rabatte\", welche die üblichen\nPersonalrabatte ohnehin nicht übermäßig übersteigen, keine\nderartige Übersteigerung der Günstigkeit der Kaufgelegenheit\nentnehmen, dass dieser der Charakter einer Besonderheit zukommt,\ndie aus dem Rahmen des regelmäßigen Geschäftsbetriebs bei\nPersonalkäufen herausfällt. Zu beachten ist dabei auch der Zweck\ndes Sonderveranstaltungsverbots: Dieses soll den Verbraucher vor\nübermäßiger unsachlicher Beeinflussung seiner wirtschaftlichen\nEntschließung (Anlocken durch übersteigerte Aktionen) schützen und\nMissbräuchen beim Warenabsatz entgegenwirken (Baumbach/Hefermehl,\na.a.O., § 7 Rdn. 11 und Köhler/Piper, a.a.O., § 7 Rdn. 24). Danach\nwäre es aber verfehlt, mit zu hohen Anforderungen an die\n\"Sachlichkeit\" einer Werbung bereits jeder marktschreierischen\nAusdrucksform und optisch wirkungsvollen Herausstellung einer als\nsolche grundsätzlich zulässigen Rabattaktion den Charakter einer\naußerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs liegenden Ankündigung\nbeizumessen, und sie als Sonderveranstaltung zu untersagen\n\nSoweit das Landgericht in dem angefochtenen Urteil schließlich\ndarauf abstellt, dass ein denkbar weiter Personenkreis, der im\nBesitz einer von einem Mitarbeiter der Antragsgegnerin ausgefüllten\n\"Bordkarte\" sei, - \"im Ergebnis jedermann\" - Zugang zu den Rabatten\nerhalte, ist das nicht geeignet, den Vorwurf der Ankündigung\nund/oder Durchführung einer Sonderveranstaltung zu begründen.\nDieser Aspekt ist vom Antragsteller zur Begründung des\nUnterlassungsbegehrens weder vorgebracht worden noch kommt er nach\nden sonstigen Umständen des hier zu beurteilenden Sachverhalts in\nBetracht. Im Streitfall geht es vielmehr allein darum, dass die\nRabattaktion gegenüber zum Personalkauf Berechtigten\nbeworben und/oder durchgeführt wird und diesem\nAdressatenkreis gegenüber als Sonderveranstaltung einzuordnen sei.\nAnhaltspunkte dafür, dass die \"Bordkarte\" in den Besitz auch\nsolcher Personen gelangt, die nicht zu den Personalkaufberechtigten\ngehören, liegen nach der hier zu beurteilenden Fallkonstellation\nnicht vor. Soweit der Antragsteller in der Berufungserwiderung\nausführt, die Antragsgegnerin selbst habe in erster Instanz nicht\nbehauptet, dass nur die gemäß § 9 Nr. 3 des aufgehobenen RabattG\nprivilegierten Personen zum Einkauf mit der \"Bordkarte\" berechtigt\nseien, konkret zu dem Adressatenkreis zählen, der in den Genuss der\nRabatte gelangen könne, rechtfertigt das keine abweichende\nBeurteilung. Unabhängig davon, dass der dargestellte Aspekt nicht\nvon dem Antrag der Antragstellerin umfasst wird, ist es auch nicht\nSache der Antragsgegnerin, die Rechtmäßigkeit ihrer Aktion\ndarzulegen, sondern zunächst Sache des anspruchstellenden Vereins,\ndie Wettbewerbswidrigkeit dieser Aktion dazulegen und glaubhaft zu\nmachen.\n\nLiegen aus den dargestellten Gründen daher schon die materiellen\nVoraussetzungen eines nach den Maßstäben von § 7 Abs. 1 UWG\nunlauteren Verhaltens vor, bedarf es schließlich nicht des\nEingehens auf die Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe von § 13\nAbs. 2 Nr. 2 UWG aktivlegitimiert ist, ob also das beanstandete\nVerhalten der Antragsgegnerin geeignet ist, den Wettbewerb auf dem\nbetroffenen Markt wesentlich zu beeinträchtigen.\n\nDie Kostenfolge ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.\n\nDas Urteil ist gemäß § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit seiner\nVerkündung rechtskräftig.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-12-13/6-u-178-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 530","ref_norm":"530","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 542","ref_norm":"542","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-12-13/6-u-178-02","retrieved":"2026-10-25 20:22:14.781916+00:00"},"card":{"id":"olg-koeln/2002-12-13/6-u-178-02","court":"OLG Köln","court_id":"olg-koeln","court_as_stated":"Oberlandesgericht Köln","panel":"6. 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