{"status":"available","doknr":"OLD294875","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:1213.16WX196.02.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-12-13","aktenzeichen":"16 Wx 196/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die weitere sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 12.8.02-29 T 224/02 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDer Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf\n\n1.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\nGRÜNDE:\n\n2\n\nDie Beteiligten zu 1) bis 3) sind die Wohnungseigentümer der\nvorgenannten aus 51 Wohnungen bestehenden Wohnanlage, die bis zum\n31.12.94 von der Beteiligten zu 6) und sodann bis zum 31.12.99 von\nder Beteiligten zu 5) verwaltet wurde und die nunmehr von der\nBeteiligten zu 4) verwaltet wird. In der Eigentümerversammlung vom\n11.10.99 wurden zum TOP 4a die Jahresabrechnungen (Gesamt- und\nEinzelabrechnungen) der Jahre 1994 - 1997 genehmigt und zum TOP 4b\nder Verwaltung insoweit für ihre Tätigkeit Entlastung erteilt. Die\nBeteiligten zu 1) und 2), denen 3 Eigentumswohnungen gehören, haben\nbezüglich der Jahre 1994, 1996 und 1997 die Genehmigungsbeschlüsse\nrechtzeitig angefochten und erst mit ihrem Schriftsatz vom 6.4.2001\nbestimmte Ansätze in den jeweiligen Jahresabrechnungen gerügt. Das\nAmtsgericht hat die Anträge wegen Verwirkung des Anfechtungsrechts\nzurückgewiesen. Das Landgericht hat die hiergegen erhobene\nsofortige Beschwerde mangels Erreichen des Beschwerdewerts von über\n1.500 DM als unzulässig verworfen.\n\n3\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte weitere sofortige\nBeschwerde ist ohne Rücksicht auf den Wert des\nBeschwerdegegenstandes (Beschwerdewert) zulässig ( vgl. BGH NJW 92,\n3305) und hat auch in der Sache einen vorläufigen Erfolg.\n\n4\n\nDie Annahme des Landgerichts, das vermögenswerte Interesse der\nBeteiligten zu 1) und 2) an der von ihnen angestrebten Änderung der\nangefochtenen Entscheidung wegen der gerügten Fehler in den\nAbrechnungen sei mit nur 704, 73 DM zu bewerten, hält der dem Senat\nobliegenden rechtlichen Nachprüfung nicht stand (§§ 27 1 FGG, 545,\n546 ZPO).\n\n5\n\nZwar führt das Landgericht mit Recht aus, dass das für den\nBeschwerdewert (Rechtsmittelbeschwer) maßgebliche Interesse der\nBeschwerdeführer an der Änderung der angefochtenen Entscheidung\nausschließlich aus ihrer Person, ihrer Beschwer und ihrem\nvermögenswerten Änderungsinteresse zu beurteilen ist. Rechtlich zu\nbeanstanden ist jedoch, dass es dem Änderungsinteresse keinen\nVermögenswert beigemessen hat, soweit mit der beantragten\nÄnderung/Korrektur der im einzelnen gerügten Ansätze in den\nAbrechungen für die Beschwerdeführer tatsächlich keine finanziellen\nEntlastungen verbunden sind. Auch dann, wenn die Beschwerdeführer\nAnsätze in der Jahresabrechnung als nicht ordnungsgemäß rügen und\ndie beantragte Korrektur keine finanziellen Verschiebungen in der\nAbrechnung durch Be- oder Entlastungen der Beschwerdeführer zur\nFolge hat, ist dem Interesse an der Korrektur selbstverständlich\nein Wert beizumessen. Deshalb lässt sich entgegen der Ansicht des\nLandgerichts eine vermögenswerte Beschwer für die Beschwerdeführer\nauch aus ihrer Rüge herleiten, dass in den 3 Jahresabrechnungen\nbestimmte Zahlungen der Gemeinschaft (wie Reparaturkosten über\ninsgesamt ca. 37.400,- DM und Schadensersatzzahlungen von ca.\n35.000,-DM) nicht auch als Ausgaben in die Jahresabrechnung\naufgenommen worden sind, sondern lediglich als Abgang in der\n\"Rücklagenentwicklung\" dargestellt werden, und dass die jeweiligen\nZinserträge über insgesamt ca. 10.800,- DM nicht als Einnahmen\nverbucht sind, sondern lediglich in der \"Rücklagenentwicklung\"\njeweils als Zugänge behandelt werden (Bl. 190 GA). Dass die\nHandhabung entsprechend der Ansicht der Beschwerdeführer nicht den\nGrundsätzen ordnungsgemäßer Jahresabrechnung entspricht, meint\nselbst das Landgericht, will aber gleichwohl dem Änderungsinteresse\nkeinen Vermögenswert beimessen, weil der Umstand die\nInstandhaltungsrücklage nicht unzulässig verkürzt bzw. erhöht habe\nund mithin dadurch für die Gemeinschaft kein wirtschaftlicher\nSchaden entstanden ist. Die Ansicht ist nicht zu teilen. Richtig\nist daran lediglich, dass für die Bewertung des Änderungsinteresses\nkeine durch die Korrektur bedingte finanziell messbare Entlastung\nder Beschwerdeführer als Maßstab zur Verfügung steht. Das ändert\naber nichts daran, dass der angestrebten Korrektur ein\nVermögenswert zukommt, wenn auch dieser einen lediglich geringen\nvermögensrechtlichen Stellenwert hat, den der Senat pro\nJahresabrechnung mit 100 DM bemisst. Bei drei Jahresabrechnungen\nliegt mithin der Beschwerdewert für die beiden Beschwerdeführer mit\nihren 3 Wohnungen bei 900,- DM (= 3 Jahresabrechnungen x 100 DM x 3\nWohnungen).\n\n6\n\nFerner ist rechtlich zu beanstanden, dass das Landgericht keine\ngesonderte Beschwer für die einzelnen Entlastungsbeschlüsse\nangesetzt hat. Die erteilte Entlastung für die 3 Jahresabrechnungen\nhat jeweils die Wirkung eines negativen Schuldanerkenntnisses. Mit\nder Entlastung wird die Geschäftsführung des Verwalters gebilligt\nund auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen verzichtet,\nsoweit die Voraussetzungen für die Geltendmachung von solchen\nAnsprüchen bekannt waren oder für die Wohnungseigentümer hätten\nerkennbar sein müssen. Deshalb bestimmt sich der Geschäftswert\ndanach, in welchem Umfang Schadensersatzansprüche gegen den\nVerwalter in Betracht kommen. In Ermangelung dafür vorhandener\nkonkreter Anhaltspunkte - wie hier - ist hilfsweise als Wert ein\nBruchteil (max. 10%) des Jahresumsatzes der Gemeinschaft anzusetzen\n(vgl. Merle in Bärmann/Pick/Merle WEG § 48 Rdnr. 21 mwN). In den\nvorgelegten Jahresabrechnungen sind \"Gesamtbetriebskosten\" für 1994\nvon ca.- 150.000,- DM (Bl. 36 GA), für 1996 von ca. 190.000,- DM\n(Bl. 43 GA) und für 1997 von ca. 200.000,- DM (Bl. 121 GA)\naufgeführt. Der Senat hält im Streitfall für die\nEntlastungsbeschlüsse einen Prozentsatz von je 5% für angemessen,\nsodass der Geschäftswert der Entlastungsbeschlüsse 7.500 DM, 9.500\nDM und 10.000 DM beträgt. Da - wie bereits gesagt - für die\nZulässigkeit ihres Rechtsmittels der maßgebliche Beschwerdewert aus\nder Person der beiden Beschwerdeführer, ihrer Beschwer und ihrem\nÄnderungsinteresse zu beurteilen war, betrug dieser für die\nBeschwerdeführer mit ihren drei Eigentumswohnungen bei 51 Wohnungen\n1.588,- DM (= 27.000 : 51 x 3).\n\n7\n\nDer Beschwerdewert für die beiden Beschwerdeführer betrug\ndemnach insgesamt 2.192,73 DM (= 704,73 + 900 + 1.588,- ) =\n1.121,60 Euro, so dass der erforderliche Beschwerdewert von 1.500\nDM = 750 Euro erreicht war.\n\n8\n\nSonach war der angefochtene Beschluss aufzuheben und das\nVerfahren an das Landgericht zur erneuten Verhandlung und\nEntscheidung in der Sache, auch über die Kosten des\nRechtsbeschwerdeverfahrens, zurückzuverweisen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294875","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-12-13/16-wx-196-02","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294875","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294875","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-12-13/16-wx-196-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294875","retrieved":"2026-07-09 03:16:48.997472+00:00"}}