{"status":"available","doknr":"OLD295007","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:1206.16W12.02.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-12-06","aktenzeichen":"16 W 12/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 6.3.2002 - 10 O 11/02 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der mit der Vollstreckungsklausel zu versehende Urteilstenor des Kantongerichts Maastricht vom 2.5.2001 hinsichtlich der vom Schuldner an den Gläubiger zu zahlenden Beträge wie folgt in EUR zu ergänzen ist:\n\nHauptsumme: 1.168,48 EUR ( 2.575,- NLG )\n\nUnd : 233,70 EUR ( 515,- NLG )\n\nKosten des Verfahrens: 316,45 EUR ( 698,45 NLG )\n\nDer Schuldner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird zugelassen.\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Schuldner, der inzwischen nach T. verzogen ist, hatte von\ndem Gläubiger eine Wohnung in dessen Haus in W./Niederlande\ngemietet. Auf eine Räumungs- und Zahlungsklage des Gläubigers\nveranlasste das Kantongericht in Maastricht die Ladung des\nSchuldners für den 2.5.2001 unter der Anschrift der gemieteten\nWohnung. Diese Ladung erfolgte am 20.4.2001 in der Weise, dass der\nGerichtsvollzieher die einleitende Prozessunterlage in einem\ngeschlossenen Briefumschlag im Briefkasten hinterlegt hat, weil er\nden Schuldner unter der Anschrift nicht angetroffen hat. Diese Form\nder Zustellung sieht Art. 2 iVm. Art. 1 des niederländischen\nZivilverfahrensrechts ( Wetboek van Burgerlijke Rechsvorderung = Rv\n) für eine Zustellung am Wohnsitz vor. Nachdem der Schuldner im\nTermin säumig war, hat das Gericht auf Antrag des Gläubigers die\nVerkündung des Urteils auf denselben Tag angesetzt. In diesem\nUrteil wurde der Schuldner zur Räumung der Wohnung und zur Zahlung\nausstehender Mietzinsforderungen verurteilt; die Räumungsfrist\nwurde auf eine Woche nach Zustellung des Urteils festgesetzt. Nach\nZustellung dieses Urteils am 1.6.2001 wiederum unter der Adresse in\nW. erfolgte am 12.6.2001 die Räumung der Wohnung. Das Landgericht\nAachen hat das Urteil, soweit es um den Zahlungsanspruch und die\nKosten geht, durch Beschluss vom 6.3.2002, der dem Schuldner\nzusammen mit dem Urteil des Kantongerichts Maastrich am 8.3.2002\nzugestellt wurde, für vollstreckbar erklärt. Mit der Beschwerde\nmacht der Schuldner geltend, er sei bereits im März 2001 nach T.\numgezogen und sei, da er im April nicht mehr in W. gewohnt habe,\nbis 8.3.2002 in Unkenntnis des Urteils gewesen. Ihm seien weder\neine Ladung noch das Urteil selbst zugestellt worden. Er habe\ndemnach kein rechtliches Gehör gehabt. Gegen das Urteil vom\n2.5.2001 hat er keinen Rechtsbehelf eingelegt.\n\n4\n\nII.\n\n5\n\nDie Beschwerde des Schuldners gegen die Zulassung der\nZwangsvollstreckung aus dem niederländischen Urteil vom 2.5.2001\nist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden\n(Art. 36 Abs. 1, Art. 37 EuGVÜ i. V. m. §§ 11, 12 Abs. 1 AVAG ). In\nder Sache hat sie indes keinen Erfolg.\n\n6\n\nDie beantragte Vollstreckung aus dem Urteil des Kantongerichts\nist zuzulassen.\n\n7\n\nDie Zulassung der Zwangsvollstreckung richtet sich noch nach dem\nEuGVÜ in der Fassung des 4. Beitrittsabkommens vom 29.11.1996, da\ndie zu vollstreckende Entscheidung vor dem 1.3.2002 erlassen wurde,\nArt. 66 Abs. 1 und Abs.2 EuGVVO.\n\n8\n\n1.\n\n9\n\nEs kann zugunsten des Schuldners davon ausgegangen werden, dass\nihm das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht ordnungsgemäß\nzugestellt worden ist (Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ). Bei dem Urteil des\nKantongerichts Maastricht vom 2.5.2001 handelt es sich um eine im\nVersäumniswege ergangene Entscheidung, die zur Anwendung des Art.\n27 Nr. 2 EuGVÜ führt. Ob eine Zustellung ordnungsgemäß im Sinne\ndieser Vorschrift erfolgte, ist von dem mit der Anerkennung\nbefassten Gericht ohne Bindungen an die Feststellungen des\nAusgangsgerichts nach dem Recht des Urteilsstaats, also nach\nniederländischem Recht zu beurteilen (vgl. Kropholler, Europäisches\nZivilprozessrecht 5. Auflage, Art. 27 Rdn. 30; MünchKomm/Gottwald,\nZPO 2. Auflage Art. 27 EuGVÜ Rdn. 19). Das niederländische Recht\nlässt zwar eine Ladung durch Hinterlassen der mit einem Umschlag\nversehenen gerichtlichen Ladung am Wohnsitz des Beklagten zu, wenn\nder Beklagte vom Gerichtsvollzieher nicht angetroffen wird, Art. 2\nAbs. 1 und 2 des niederländischen Zivilverfahrensrechts. Diese Form\nder Ladung setzt indes voraus, dass der Beklagte dort seinen\nWohnsitz im Sinne des Art. 1:10 niederl. Bürgerliches Gesetzbuch\nhat. Ob der Schuldner jedoch tatsächlich noch im April 2001 in der\nangemieteten Wohnung in W. wohnte, erscheint zweifelhaft. Denn er\nhat eine Anmeldebestätigung der Gemeinde T./ Bundesrepublik\nDeutschland vom 16.3.2001 vorgelegt. Eine Anmeldung beim\nEinwohnermeldeamt einer Gemeinde setzt stets eine Abmeldung bei dem\nfrüheren Wohnsitz voraus, so dass der Schuldner zu diesem Zeitpunkt\nin W./Niederlande abgemeldet gewesen sein musste. Ausreichende\ntatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass er gleichwohl noch in W.\ngewohnt hat, hat der Gläubiger auch noch Vorlage der\nAnnmeldebestätigung nicht vorgebracht. Diese sind auch sonst nicht\nersichtlich. Vielmehr wurde der Schuldner bei sämtlichen Versuchen\ndes Gerichtsvollziehers im Frühjahr 2001, ihm Schriftstücke\nzuzustellen, nicht angetroffen. Auch der Gläubiger hat bei einem\nBesuch des Mietobjekts im April 2001 dort fremde Personen, nicht\nden Schuldner angetroffen.\n\n10\n\nDiese Frage, ob der Schuldner bei Zustellung der Ladung am\n20.4.2001 tatsächlich noch in W. einen Wohnsitz hatte, kann im\nErgebnis offen bleiben. Wohnte er tatsächlich noch dort, obwohl er\nsich nach T. abgemeldet hatte, so war die Ladung unter der\nAnschrift in W. ordnungsgemäß nach niederländischem Recht und\nentsprach Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ. Auch die ihm verbleibende Zeit von\n12 Tagen zum Termin vom 2.5.2001 ist als ausreichend zur\nVerteidigung gegen die Klage anzusehen. Eine solche geringfügige\nVerkürzung der Einlassungsfrist gegenüber der als im Regelfall als\nausreichend anzusehenden Frist von 2 Wochen wird bei\nVollstreckbarerklärungsentscheidungen jedenfalls in\nRäumungsprozessen in den Niederlanden als zulässig angesehen, wenn\nin der verbleibenden Zeit der Beklagte ausreichend Möglichkeit hat,\nsich gegen die Klageschrift zu verteidigen und auf den Termin\nvorzubereiten ( vgl. Senat vom 5.9.2001 -16 W 11/01 = OLGR 02, 351\n= ZMR 02,348 m.w.N.). Eine solche Verkürzung sieht § 7 Abs. 1\nniederländischen ZPO vor; auch dem deutschen Verfahrensrecht ist\neine Verkürzung der Einlassungsfrist nicht fremd, §§ 226, 274 Abs.\n3 ZPO. Im konkreten Fall wäre es dem Schuldner möglich gewesen,\ninnerhalb dieser Frist sachlich auf die Klage zu reagieren. Er ist\nals vermutlich niederländischer Staatsbürger der niederländischen\nSprache mächtig, wie die von ihm vorgelegte Korrespondenz zeigt,\nund kennt die örtlichen Verhältnisse in W., wo er verklagt wurde,\naufgrund seines mehrjährigen Aufenthalts dort. Somit hätte er\nangesichts des einfach gelagerten Sachverhalts innerhalb dieses\nZeitraumes persönlich seine Einwände formulieren oder einen\nniederländischen Rechtsanwalt beauftragen können.\n\n11\n\nBei Annahme eines Wohnsitzes des Schuldners in W., C.straat 17\nläge mithin eine den Anforderungen des Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ\ngenügende Ladung vor.\n\n12\n\n2.\n\n13\n\nEin etwaiger Zustellungsmangel , falls der Schuldner keinen\nWohnsitz in W. mehr hatte, ist indes geheilt worden, weil der\nSchuldner es versäumt hat, gegen das Urteil des Kantongerichts den\nnach niederländischem Recht möglichen Rechtsbehelf, nämlich den\nEinspruch nach Art. 81 ff des niederländischen Verfahrensrechts (\nWetboek van Burgerlijke Rechtsvordering) einzulegen. Gegen ein\nVersäumnisurteil, wie es hier vorliegt, sieht das niederländische\nRecht den Einspruch (verzet) vor. Dieser ist innerhalb einer Frist\nvon zwei Wochen einzulegen; sie beginnt mit der Bekanntgabe des\nUrteils an den Beklagten. Für diese Bekanntgabe gelten nicht die\nallgemeinen Zustellungsvorschriften, vielmehr muss das Urteil an\nden Beklagten persönlich ausgehändigt worden sein. Ausreichend ist\nallerdings auch eine Kenntnis des säumigen Beklagten von dem Urteil\n( vgl. Mincke, Einführung in das niederländische Recht, Rz. 378\n).\n\n14\n\nDas Urteil ist dem Schuldner erst mit der Zustellung des\nlandgerichtlichen Beschlusses vom 6.3.2002 am 8.3.2002 persönlich\nausgehändigt worden. Zumindest hat er seit diesem Datum - wie er\nselbst einräumt - Kenntnis von dem Urteil. Die in den Niederlanden\nerfolgte Zustellung am 1.6.2001 dürfte den Anforderungen der Art.\n81 ff Rv nicht entsprechen. Letztlich kann dies offen bleiben, da\nder Schuldner weder nach der Zustellung vom 1.6.2001 noch nach dem\n8.3.2002 Einspruch eingelegt hat.\n\n15\n\nDer Senat folgt insoweit nicht mehr der bisherigen\nRechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des\nBundesgerichtshofs, die bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art.\n27 Nr. 2 EuGVÜ eine ausländische Entscheidung auch dann nicht\nanerkannt haben, wenn die beklagte Partei von ihr nach ihrem Erlass\nKenntnis erlangt und dagegen keinen - an sich zulässigen -\nRechtsbehelf eingelegt hat (EuGH EuGHE 1993, I-5661 = IPrax 1993,\n394 = EuZW 1993, 39 u. EuGHE 1996, I 4943 = NJW 1997, 1061; BGH\nIPrax 1993, 396 = NJW 1993, 2688 u. ZIP 1999, 483). Wie der Senat\nbereits in einer vorangegangenen Entscheidung ( Beschluss des\nSenats vom 21.11.2001 - 16 Wx 27/01 - ) dargelegt hat, wird diese\nRechtsprechung in der Literatur teilweise mit der Begründung\nkritisiert, dass nach ungeschriebenen Rechtsprinzipien\ninternationaler Urteilsanerkennung ein Anerkennungshindernis wegen\nnicht rechtzeitiger oder nicht ordnungsgemäßer Ladung dann nicht\neingreife, wenn der Beklagte es in der Hand gehabt hätte, sich\nnachträglich durch ein Rechtsmittel rechtliches Gehör zu\nverschaffen, und dass mit der Auffassung der Rechtsprechung der aus\nArt. 6 Abs. 1 EMRK folgende Justizgewährungsanspruch eines\nGläubigers erheblich tangiert werde (Geimer, IZPR, 3. Auflage, Rdn.\n2921-2925; Zöller/Geimer, ZPO, 22. Auflage, § 328 Rdn. 137 u. Art.\n27 GVÜ Rdn. 18 jeweils mit weiteren Nachweisen zum Meinungsstand).\nDiese Befürchtungen sind nach Ansicht des Senats nicht von der Hand\nzu weisen und werden auch im vorliegenden Fall bestätigt. Der\nGläubiger konnte den Schuldner wegen des ausschließlichen\nMietgerichtsstandes in Art. 16 Nr. 1a) EuGVÜ nur in den\nNiederlanden verklagen und hat keine Möglichkeit, in Deutschland\neinen neuen Titel zu erlangen. Der erwirkte Titel hätte für ihn\nohne eine Heilungsmöglichkeit keinen Wert, nachdem der Schuldner\naus den Niederlanden weggezogen ist.\n\n16\n\nIn Anbetracht der inzwischen veränderten gesetzlichen\nAusgangslage, nämlich dem zum 1.3.2002 Inkrafttreten der Regelung\ndes Art. 34 Nr. 2 der EG-Verordnung Nr. 44/2001 vom 22.12.2000 über\ndie gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und\nVollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - ABl.\nEG L 12/1 vom 16.01.2001 - , hält es der Senat für sachgerecht,\ndiese zukünftig für Entscheidungen nach dem 1.3.2002 geltende\nRegelung bereits jetzt bei der umstrittenen Auslegung des Art. 27\nNr. 2 EuGVÜ zu berücksichtigen.\n\n17\n\nZwar bleibt es auch zukünftig dabei, dass es ein\nAnerkennungshindernis darstellt, wenn dem Beklagten im\nSäumnisverfahren das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein\ngleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise\nzugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte, allerdings\nergänzt um den Zusatz, \"es sei denn, der Beklagte hat gegen die\nEntscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt, obwohl der die\nMöglichkeit dazu hatte\". Damit entfällt für die Zukunft ein\nAnerkennungshindernis für die hier gegebene Konstellation, dass die\nbeklagte Partei durch die Zustellung des (Versäumnis-)Urteils\nnachträglich Kenntnis hiervon erlangt und - aus welchen Gründen\nauch immer - davon absieht, ein an sich gegebenes Rechtsmittel\neinzulegen.\n\n18\n\nFolge der dargestellten Meinung des Senats ist, dass der\nSchuldner auch bei Entscheidungen, die noch nicht der EuGVVO\nunterliegen, im Säumnisverfahren mit dem Einwand der nicht\nordnungsgemäßen Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks\nnicht gehört werden kann, wenn er nicht einen Rechtsbehelf,\nworunter auch der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil fällt,\neingelegt hat.\n\n19\n\n3.\n\n20\n\nDie übrigen formellen Voraussetzungen der Art. 46, 47 EuGVÜ (\nVorlage des Urteils und der Nachweise der Zustellung ) für eine\nVollstreckbarkeitserklärung gegen den Schuldner liegen vor.\n\n21\n\nSomit war die Beschwerde im Ergebnis als unbegründet mit der\nMaßgabe zurückzuweisen, dass die zu zahlenden Beträge in EUR\numzurechnen sind.\n\n22\n\nDie Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht\nauf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n23\n\nIII.\n\n24\n\nGegen die vorstehende Entscheidung ist gem. § 15 Abs. 1 AVAG in\nVerbindung mit § 574 Abs. 1 Nr. 2 , Abs. 2 ZPO die Rechtsbeschwerde\nzur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung statthaft, da der\nSenat von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs und des\nBundesgerichtshofes abweicht.\n\n25\n\nBeschwerdewert: bis 1.750 EUR","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295007","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-12-06/16-w-12-02","cited_norms":[{"jurabk":"AVAG 2001","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"AVAG 2001","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"AVAG 2001","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295007","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295007","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-12-06/16-w-12-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295007","retrieved":"2026-07-09 03:17:00.439448+00:00"}}