{"status":"available","doknr":"OLD295064","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:1205.4UF179.02.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-12-05","aktenzeichen":"4 UF 179/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie befristete Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 17.07.2002 - 32 F 333/00 - wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie gemäß § 621 e Abs. 1 ZPO i. V. m. § 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO in\nder seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung statthafte und auch\nim übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht (§§ 621 e Abs. 3\nSatz 2, 517 ZPO) beim Beschwerdegericht eingelegte Beschwerde ist\nnicht begründet. Das Familiengericht hat zu Recht dem Antragsteller\nein Umgangsrecht mit seiner Tochter K. Q. zugesprochen und eine\nUmgangspflegschaft angeordnet.\n\n3\n\nZu Recht hat das Familiengericht es nicht mit dem Kindeswohl für\nvereinbar gehalten, das Umgangsrecht des Antragstellers bis auf\nweiteres auszuschließen. Der Ausschluß des Umgangsrechts stellt den\nschwerstmöglichen Eingriff in dieses Elternrecht dar. Er ist immer\ndann erforderlich, wenn das Kindeswohl nachhaltig gefährdet wird,\nbzw. die konkrete Gefahr besteht, dass die Entwicklung des Kindes\nin eine ungünstige Bahn einzutreten droht. Aus Gründen der\nRechtsklarheit muss die Zeitdauer in diesen Fällen für einen\nsolchen Ausschluß festgelegt werden. Dabei kann nach § 1684 Abs. 4\nSatz 2 BGB das Umgangsrecht \"für längere Zeit\" oder \"auf Dauer\"\neingeschränkt oder ausgeschlossen werden .\n\n4\n\nHierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass auch der\nzeitweise Ausschluss des Umgangsrechtes bereits einen\ntiefgreifenden Eingriff in das unter dem Schutz von Art. 6 Abs. 2\nGG stehende Elternrecht darstellt. Es liegt zudem grundsätzlich im\nInteresse des Kindes und dient seinem Wohl, wenn die Beziehung zu\neinem Elternteil durch persönliche Kontakte gepflegt wird. Der\nAusschluss des persönlichen Umgangs mit einem Elternteil darf daher\nnur angeordnet werden, um eine konkrete, gegenwärtig bestehende\nGefährdung der körperlichen und/oder geistig-seelischen Entwicklung\ndes Kindes abzuwenden (ständige Rechtsprechung des Senates: so u.a.\nBeschluss v.26. Juni 2002 4 UF 22/02 = 35 F 114/99 AG Brühl, vgl.\nauach Oelkers, FuR 2002, 492 ff., 494 m. N. zur Rspr). Es dient\ngrundsätzlich der Selbstfindung und psychischen und stabilen\nEntwicklung eines Kindes, beide Elternteile zu erleben. Deshalb ist\nin das Gesetz in seiner nunmehrigen Fassung auch ein Recht des\nKindes auf Umgang korrespondierend mit einer entsprechenden Pflicht\ndes jeweiligen Elternteils aufgenommen worden. Nur ausnahmsweise,\nd. h. bei Voraussetzungen, die von üblicherweise auftretenden\nSchwierigkeiten deutlich abweichen, kann daher nach dem jetzt\ngeltenden Recht der Umgang eines nicht sorgeberechtigten\nElternteils mit seinem Kind als dessen Wohl gefährdend verstanden\nwerden. Die immer wieder anzutreffende Unwilligkeit des\nsorgeberechtigtne Elternteils zum Kontakt und , dessen Wunsch, das\nKind möge seinen jetzigen Lebenspartner als Ersatz des fehlenden\nanderen Elternteils annehmen sowie (Rück)Gewöhnungsschwierigkeiten\ndes Kindes bei der ersten Kontakten bzw. nach längerer Trennung\ngenügen demnach nicht, einen Elternteil vom Umgang auszuschließen.\nBei den vorerwähnten Gegebenheiten handelt es sich um häufig\nanzutreffende Schwierigkeiten. Der Gesetzgeber, dem dies durchaus\nbewußt war, hat gleichwohl den Umgang des Kindes auch mit dem nicht\nsorgeberechtigten Elternteil als in der Regel kindeswohlfördernd\nverankert (vgl. OLG Bamberg FamRZ 2000, 46 m. w. N.).\n\n5\n\nNach diesen Grundsätzen ist auch ein zeitweiliger Ausschluss von\nUmgangskontakten zwischen dem Antragsteller und seiner Tochter\nnicht gerechtfertigt. Insbesondere hat die Antragsgegnerin auch mit\nder Beschwerde keine gravierenden Gründe vorgebracht, die eine\nandere als die familiengerichtliche Entscheidung rechtfertigen\nkönnten.\n\n6\n\nNicht stichhaltig erscheint dem Senat der Vortrag der\nAntragsgegnerin, dass sich der Antragsteller bisher nicht habe um\nseine Tochter kümmern wollen. Die sich nach Aktenlage ergebenden\nUmstände sprechen eher gegen diesen Vorwurf. Auch wenn der\nAntragsteller zunächst - (möglicherweise) auch in Folge der\nauftretenden Schwierigkeiten in der Beziehung zwischen ihm und der\nAntragsgegnerin - eine Abtreibung in Betracht zog so rechtfertigt\ndies allein nicht die Annahme, dass der Antragsteller seiner\nTochter gleichgültig gegenüber steht. So erscheint es dem Senat\naufgrund der Beziehungskrisen nachvollziehbar, dass sich der\nAntragsteller dann während der Schwangerschaft nicht mehr nach\nseiner früheren Lebensgefährtin und dem Verlauf der Schwangerschaft\nerkundigte. Hinzu kam deren ablehende Haltung ihm gegenüber.\n\n7\n\nAndererseits hat der Antragsteller nach der Geburt seiner\nTochter eine Geburtsanzeige aufgegeben, was deutlich macht, dass\ner, wenn auch nicht in unmittelbarem Konktakt mit der\nAntragsgegnerin, durchaus das Schicksal seines Kindes im Auge\nbehielt. So setzte sich der Antragsteller auch relativ kurze Zeit\nnach der Geburt mit der Antragsgegnerin in Verbindung, um Kontakt\nmit seiner Tochter aufzunehmen. Im August 2000 fand ein solcher\nerster Kontaktversuch statt. Dass es zu weiteren Kontaktversuchen\nnicht kam, lag in erster Linie an der Antragsgegnerin. Dies\nveranlaßte den Antragsteller sodann bereits im September 2000, zu\neinem Zeitpunkt also, als seine Tochter gerade ein halbes Jahr alt\nwar, vorliegendes Verfahren einzuleiten. Dessen Verlauf zeigt\ndeutlich, dass der Antragsteller nicht aus Desinteresse am\nSchicksal seiner Tochter zu dieser keinen Kontakt hat, sondern,\ndass vielmehr die Antragsgegnerin versucht, jeglichen Umgang des\nAntragstellers mit seiner Tochter zu verhindern.\n\n8\n\nEin auch nur vorübergehender völliger Ausschluss des\nUmgangsrechtes ist auch nicht deswegen erforderlich, um eine\nKindesgefährdung abzuwenden. Vielmehr spricht gerade das Ergebnis\nder vom Amtsgericht durchgeführten Beweisaufnahme eindeutig dafür,\ndass es gerade dem Kindeswohl dient, wenn nunmehr möglichst\nkurzfristig eine Umgangsregelung mit dem leiblichen Vater von K.\ngetroffen wird. Das Gutachten der Sachverständigen Frau U. T. vom\n30.10.2001 (Bl. 54 - 68 d. A.) zeigt deutlich auf, dass es für die\nseelische und geistige Entwicklung von K., wie gerade im Normalfall\nüblich, von großer Bedeutung ist, dass sie ihren leiblichen Vater\nkennenlernt und in einem natürlichen Entwicklungsprozess begreifen\nlernt, dass es neben dem nunmehrigen Ehemann der Antragsgegnerin,\nder durchaus neben der Antragsgegnerin die nächste Bezugsperson\nsein kann und soll, den Antragsteller als ihren leiblichen Vater\ngibt. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist das genannte\nGutachten ausführlich begründet und in sich schlüssig. Die\nSachverständige hat sich im einzelnen mit den Beteiligten\nauseinandergesetzt und inbesondere festgestellt, dass es dem\nAntragsteller ernst mit seinen Bemühungen um natürliche Kontakte\nmit seiner Tochter ist. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin\nkann der Sachverständigen auch nicht deswegen eine einseitige, zum\nNachteil der Antragsgegnerin gereichende Haltung vorgeworfen\nwerden, weil sie das Verhalten der Antragsgegnerin durchaus\nkritisch sieht. Auch dies ist im einzelnen begründet und in sich\nschlüssig. Die Sachverständige hat im einzelnen die Persn der\nAntragsgegnerin geschildert und diese für den Senat nachvollziehbar\nund überzeugend gewürdigt. Dabei kann es auch für den Senat keinem\nZweifel unterliegen, dass die Antragsgegnerin aus einer\ntiefgreifenden Abneigung gegenüber dem Antragsteller alles\nversucht, um Umgangskontakte zwischen ihm und seiner Tochter zu\nverhindern. Insbesondere der Gang des vorliegenden Verfahrens\nbelegt dies eindeutig. Plausible Gründe, wonach die Wahrnehmung von\nUmgangskontakten des Antragstellers mit seiner Tochter als für\ndiese gefährdend anzunehmen wäre, können in der Person des\nAntragstellers selbst nicht erkannt werden, können in der Person\ndes Antragstellers selbst nicht erkannt werden.\n\n9\n\nUnter Abwägung aller Umstände ist die Sachverständige vielmehr\nin ihrem Gutachten auf Seite 14 (Bl. 67 GA) für den Senat\nüberzeugend zu der Auffassung gelangt, dass es für K. nicht nur\nwünschenswert, sondern dringend geboten sei, einen regelmäßigen\nUmgang mit ihrem Vater zu haben, auch wenn die Mutter dies nicht\nuneingeschränkt unterstütze bzw. alles daran setze, um einen\nregelmäßigen Umgang zu verhindern. Dem schließt sich der Senat\nan.\n\n10\n\nDas Wohl des Kindes kann nicht an dem gemessen werden, was den\nsorgeberechtigten Elternteil zumutbar ist. Die Verfeindung der\nEltern und die daraus resultierende ablehnende Haltung des\nsorgeberechtigten Elternteils allein rechtfertigt keinen Ausschluss\ndes Umgangsrechts, auch wenn es möglich ist, dass sich die\nSpannungen der Eltern auf das Kind übertragen (vgl. Ölckers,\na.a.O., 494 m. w.N).\n\n11\n\nNach dem geltenden Recht steht es dem die Sorge allein\nausübenden Elternteil nicht zu, lediglich durch die Formulierung\neiner hartnäckigen Ablehnung aller Umgangskontakte den nicht\nsorgeberechtigten Elternteil und das betroffene Kind um ihre Rechte\nauf Begegnung zu bringen (vgl. OLG Bamberg, FamRZ a.a.0., 47).\n\n12\n\nDie Überzeugung des Senates von der Notwendigkeit einer\nsofortigen behutsamen Anbahnung von Umgangskontakten wird weiter\ndadurch gestützt, dass die Jugendamtsberichte vom 27. September\n2000 (Bl. 14, 15 GA) und vom 17. September 2002 (Bl. 186, 187 GA)\nebenfalls zu dem Ergebnis kommen, dass es nur sachgerecht ist, im\nInteresse des Kindes möglichst schnell dem Antragsteller ein\nUmgangsrecht einzuräumen. Auch die Jugendamtsberichte weisen\nausdrücklich auf die starke Abneigung der Antragsgegnerin gegenüber\ndem Antragsteller und die hierdurch begründete Ablehnung eines\nUmgangsrechtes des Antragstellers mit seiner Tochter hin. Der Senat\nhat keinen Anlass, dem Jugendamt eine einseitige Parteinahme zu\nGunsten des Antragstellers zu unterstellen.\n\n13\n\nNach Auffassung des Senates geht auch der Vorwurf der\nAntragsgegnerin ins Leere, das Amtsgericht habe sich in keiner\nWeise mit dem Vorschlag der Verfahrenspflegerin von K. befasst.\nÜberzeugend führt die familiengerichtliche Entscheidung an, dass es\nkeine stichhaltigen Gründe für einen Ausschluss des Umgangsrechts\ngibt.\n\n14\n\nDie Auffassungen der Kindesmutter und der Verfahrenspflegerin\nsind weitgehend identisch. Von daher reichte es aus, dass das\nAmtsgericht dargelegt hat, warum es nicht dem Begehren der\nAntragsgegnerin, sondern dem des Antragstellers gefolgt ist. Allein\ndadurch, dass sich die Verfahrenspflegerin von K. der Auffassung\nder Antragsgegnerin anschloss, wurden die dargelegten Argumente\nnicht stichhaltiger.\n\n15\n\nSchließlich vermag die ärztliche Stellungnahme von Frau Dr. E.\nvom 14.10.2002 (Bl. 191, 192 GA), welche die Antragsgegnerin mit\nSchriftsatz vom 22.10.2002 zu den Akten gereicht hat, den Senat\nnicht davon zu überzeugen, dass die eingeräumte\nUmgangsrechtsregelung eine Gefährdung des Kindeswohls darstellt.\nZum einen spricht gegen eine solche Gefährdung das überzeugende\nSachverständigengutachten. Zum anderen kann einer vorübergehenden\nIrritation der Tochter K. gegenüber ihrem leiblichen Vater \"als\nFremdem\" dadurch begegnet werden, dass die Ausgestaltung des\nUmgangsrechtes behutsam vollzogen wird. Dem trägt gerade der\nUmstand Rechnung, dass das Amtsgericht eine Umgangspflegschaft\nangeordnet hat.\n\n16\n\nDie Umgangspflegerin wird im Einzelnen zu prüfen haben, wie die\nTochter K. am wenigsten belastend die ersten Kontakte mit dem\nAntragsteller aufnimmt. Dabei wird sie entsprechend der Reaktion\ndes Kindes Art und Umfang der Kontakte bestimmen. Ziel der\nUmgangspflegschaft ist es, dass der Umgang mit dem Vater allmählich\nzu einem selbstverständlichen Kontakt wird, der dann auch von dem\nAntragssteller alleine ausgeübt werden kann. Dabei wird die\nAntragsgegnerin gerade auch im Interesse des Wohles ihres eigenen\nKindes darauf zu achten haben, dass sie den Umgang gegenüber K.\npositiv begleitet. Sie wird sich vor Augen zu halten haben, dass\ngerade sie es war, die durch ihr Verhalten den über lange Zeit\nfehlenden Kontakt zwischen dem Antragsteller und K. verursacht\nhat.\n\n17\n\nZusammenfassend kann daher festgestellt werden, dass es gerade\ndem Kindeswohl entspricht, wenn K. Umgang mit ihrem leiblichen\nVater hat. Daher war die Beschwerde der Antragsgegnerin\nzurückzuweisen.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.\n\n19\n\nBeschwerdewert. 3.000,-- EUR (§ 30 Abs. 3, 2 KostO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295064","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-12-05/4-uf-179-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1684","ref_norm":"1684","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295064","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295064","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-12-05/4-uf-179-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295064","retrieved":"2026-07-09 03:17:04.925879+00:00"}}