{"status":"available","doknr":"OLD295095","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:1204.16WX180.02.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-12-04","aktenzeichen":"16 Wx 180/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 12.07.2002 - 8 T 13/02 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde - an das Landgericht zurückverwiesen. \n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie weitere sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist\nzulässig und hat in der Sache insoweit Erfolg, als die Sache zur\nerneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht\nzurückzuverweisen war.\n\n3\n\nDie angegriffene Entscheidung ist nicht frei von Rechtsfehlern.\nEine eigene Entscheidung ist dem Senat verwehrt, weil es weiterer\nSachaufklärung bedarf.\n\n4\n\nGem. § 17 der Teilungserklärung darf jeder Wohnungseigentümer in\nseinem Sondereigentum eine Änderung des Fußbodenbelages nur mit\nvorheriger Zustimmung des Verwalters vornehmen, die nur dann zu\nerteilen ist, wenn durch die geplante Maßnahme keine oder nur\nvorübergehende Nachteile für das Gemeinschaftseigentum oder das\nSondereigentum anderer zu befürchten sind. Diese Bestimmung\nmodifiziert die gesetzlich geregelten Pflichten der Eigentümer aus\ndem Gemeinschaftsverhältnis (§ 14 Nr. 1 WEG). Nach Wortlaut und\nSinn zielt die Bestimmung - wie auch das Landgericht zutreffend\nausgeführt hat - auf die Wahrung des baulich vorgegebenen Standards\nim Hause ab. Damit wird das Recht der Sondereigentümer mit ihrem\nEigentum nach eigenem Gutdünken zu verfahren, über die gesetzliche\nWertung des § 14 Nr. 1 WEG insoweit eingeschränkt, als jede nicht\nunerhebliche Verschlechterung des nachbarschützenden Standards der\nWohnungseigentumsanlage grundsätzlich verboten werden kann. Es ist\ndeshalb zur Definition der Anforderung des Schallschutzes nicht auf\ndie maßgeblichen DIN-Vorschriften abzustellen, die nur einen\nMindeststandard sichern, sondern Maßstab ist ausschließlich das in\nder konkreten Wohnungseigentumsanlage vorhandene bauliche Niveau\n(vgl. Beschluss des Senats 14.11.1997 - 16 Wx 275/97). Es kann\ngrundsätzlich der Schallschutz verlangt werden, der im Zeitpunkt\nder Begründung des Wohnungseigentums bestand, wobei allerdings bei\nbestehendem unzureichendem Schallschutz Abhilfe von einem\nbestimmten Sondereigentümer nur insoweit begehrt werden kann, als\ndieser eine die Situation verschlechternde Maßnahme durchgeführt\nhat (vgl. Beschluss des Senates vom 09.10.2000 - 16 Wx 102/00 in\nNZM 2001, 135 f).\n\n5\n\nDa die Antragsgegner nach Erwerb der Wohnung Veränderungen\ngegenüber dem Zustand bei Aufteilung des Wohnungseigentums\nvorgenommen haben, kommen sie deshalb grundsätzlich als Störer und\ndamit als Anspruchsgegner eines Beseitigungsanspruchs aus § 1004\nBGB in Betracht.\n\n6\n\nVorliegend ist das Landgericht mangels möglicher weitergehender\nAufklärung der Ausstattung der einzelnen Wohnungen im Zeitpunkt der\nBegründung des Wohnungseigentums davon ausgegangen, dass die\nWohnungen seinerzeit den Standard aufwiesen, den die\nBaubeschreibung als Anlage zur Teilungserklärung festlegt (Wohn-\nund Schlafräume: Teppichboden - Schlingenware, jeweils auf\nschwimmendem Estrich mit Trittschall- und Wärmedämmung). Dies ist\nnicht zu beanstanden. Die Ausstattung zur Zeit der Begründung des\nWohnungseigentums hat das Landgericht allerdings auch der Wohnung\nder Antragsgegner im Zeitpunkt vor Veränderung des Bodenbelages\nzugrunde gelegt und ist unter Würdigung des Gutachtens des\nSachverständigen U. zum Ergebnis gelangt, dass durch die\nAuswechslung des Bodenbelages eine erhebliche Verschlechterung des\nTrittschallschutzes und der Gehgeräusche nicht eingetreten sei. Bei\ndieser Würdigung der Feststellungen des Sachverständigen brauchte\ndas Landgericht der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob in\nder Wohnung der Antragsgegner vor Austausch des Bodenbelages\nNadelfilzboden verlegt war - was die Antragsgegner behaupten, die\nAntragstellerin aber bestreitet - nicht weiter nachzugehen. Denn\nwenn schon durch den Austausch eines Teppichbodens (Schlingenware)\ngegen Parkett eine wesentliche Verschlechterung zu Lasten der\nAntragstellerin nicht eingetreten ist, so gilt dies um so mehr, für\neinen ausgetauschten - härteren - Nadelfilzboden. Dem Gutachten des\nSachverständigen U. kann jedoch nach Auffassung des Senates nicht\nentnommen werden, dass die festgestellte Veränderung des\nTrittschallschutzes in der Größenordnung von + - 1 dB sowohl für\nden Austausch eines Nadelfilzbodens als auch den Austausch eines\nhöherwertigen Teppichbodens (Schlingenware) gilt. Der\nSachverständige ist in seinem Gutachten offensichtlich davon\nausgegangen, dass in der Wohnung der Antragsgegner vor Veränderung\ndes Bodenbelages Nadelfilzboden verlegt war. Bei der Beantwortung\nder Beweisfrage (Ziffer 6 des Gutachtens) legt der Sachverständige\nseiner Wertung ausdrücklich \"den Austausch des ursprünglich\ntextilen Belages gegen einen Parkettbelag auf einer\nWeichfaserplatte\" zu Grunde. So hat er auch unter Ziffer 5 seines\nGutachtens ausgeführt, dass Parkett auf Weichfaserplatten einen\nTrittschall aufweist, der einem einfachen textilen Belag, z.B.\nNadelflies, nahe kommt. Die - informative - Messung auf einem 1 cm\ndicken Teppich in der Wohnung der Antragsgegner ergab demgegenüber\neinen um 5 dB niedrigeres Ergebnis, was der Sachverständige aber\nnur zu Vergleichszwecken herangezogen hat.\n\n7\n\nEs bleibt mithin nach den Feststellungen des Sachverständigen\noffen, welche Veränderung des Trittschallschutzes und der\nGehgeräusche durch Austausch eines Schlingen- Teppichbodens gegen\nParkettbelag (auf Weichfasernplatten) eingetreten ist. Es ist\ndeshalb zunächst zu klären, mit welchem Bodenbelag die Wohnung der\nAntragsgegner im Zeitpunkt ihres Eigentumserwerbes versehen war.\nDenn es kommt allein auf die konkrete Schallentwicklung zwischen\nden Wohnungen der Antragstellerin und der Antragsgegner an. Nur\nsoweit diese den Trittschall zu Lasten der Antragstellerin\nverändert haben, kommen sie als Störer in Betracht. Weitergehende\nAnsprüche auf Herstellung des zur Zeit der Begründung des\nWohnungseigentums bestehenden baulichen Standards bestehen nur\ngegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft. Sollte den\nAntragsgegnern der Nachweis gelingen, das Nadelfilzboden verlegt\nwar, so haben sich der Trittschallschutz und die Gehgeräusche auf\nder Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen U. nicht\nwesentlich zu Lasten der Antragsteller verändert. Für diesen Fall\nhält der Senat die Beweiswürdigung des Landgerichts für zutreffend.\nNach Vorlage der Rechnung vom 02.08.1999 betreffend die Lieferung\nvon \"Gutex Holzfaser-Platte\" \"Happy Step\"(Stärke 6 mm, 132 Stück)\nist insbesondere nicht zu beanstanden, dass das Landgericht\naufgrund der Feststellungen des Sachverständigen vom Einbau des\nParketts auf einer ausreichenden Dämmung ausgegangen ist. Auch in\ndem von der Antragstellerin erwähnten Gutachten des\nSachverständigen U. vom 28.09.1999, das im Verfahren 29 T 334/97 LG\nBonn erstattet worden ist, kommt dieser zu dem Ergebnis, dass die\nMesswerte aller Böden mit harten Belägen (wozu auch der\nNadelfilzbelag gehört) nur unwesentlich von einander abweichen.\nEinen wesentlich günstigeren Trittschallschutz hat der\nSachverständige seinerzeit allein beim Vorhandensein textiler Böden\n(Teppichböden) festgestellt. Sollte die Wohnung der Antragsgegner\nmit einem hochwertigeren Teppichboden ausgestattet gewesen sein,\nist die Veränderung des Trittschallschutzes erneut sachverständig\nzu klären. Sollten insoweit Vergleichsmessungen in unverändert\ngebliebenen Wohnungen nicht möglich sein, muss der Sachverständige\nden genauen Aufbau des Bodens klären und sodann die Auswirkung des\nfrüheren Belages bewerten. Für den Fall, dass sich nach dem\nErgebnis der durchzuführenden Beweisaufnahme nachteilige\nVeränderungen aufgrund der Auswechslung des Bodenbelages ergeben,\nwird das Landgericht eigenverantwortlich festzustellen haben, ob\ndie Verschlechterung des Trittschallschutzes und die dadurch\nhervorgerufene Geräuschbelästigung erheblich sind.\n\n8\n\nSowohl der geltend gemachte Beseitigungsanspruch als auch die\nFrage der Genehmigung der Veränderung des Bodenbelages durch die\nVerwalterin hängen von der weiteren Sachaufklärung ab, so dass die\nSache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht\nzurückzuverweisen war.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295095","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-12-04/16-wx-180-02","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295095","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295095","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-12-04/16-wx-180-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295095","retrieved":"2026-07-09 03:17:07.320559+00:00"}}