{"status":"available","doknr":"OLD295135","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:1202.16WX222.02.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-12-02","aktenzeichen":"16 Wx 222/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3 ) gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 4.10.2002 - 1 T 352/02 - wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen der Beteiligten zu 3) zur Last.\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDas formell nicht zu beanstandende\nRechtsmittel der Beteiligten zu 3) ist unbegründet. Die\nlandgerichtliche Entscheidung weist keine Rechtsfehler auf; nur\ndaraufhin hat das Rechtsbeschwerdegericht die angefochtene\nEntscheidung zu überprüfen, §§ 27 FGG; 546 ZPO n.F.\n\n3\n\nZu Recht hat das Landgericht die\nBestellung des Beteiligten zu 2) als Sohn der Betroffenen\nbestätigt. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin widerspricht\ndessen Bestellung auch nicht dem Wohl der Betroffenen.\n\n4\n\nDie Einwände gegen das Verfahren des\nVormundschaftsgerichts bleiben ohne Erfolg. Entgegen der Meinung\nder Rechtsbeschwerdeführerin ist der Betroffenen rechtzeitig vor\nihrer psychiatrischen Untersuchung diese sowie die Person des\nSachverständigen angekündigt worden, wie sich aus Bl. 4 der Akten\nergibt. Die Angriffe gegen die Unparteilichkeit des\nSachverständigen greifen ebenso wenig durch. Von Amts wegen bestand\nfür die Vorinstanzen keine Notwendigkeit, ein neues Gutachten zu\nerholen, weil der beauftragte Sachverständige parteilich sein\nkönnte. Denn die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente\nüberzeugen nicht. Dass er zunächst von mehreren Kindern nur den\nältesten Sohn informatorisch befragt hat, liegt nahe und gibt keine\nVeranlassung, eine Voreingenommenheit anzunehmen. Auch die\nAusführungen im Gutachten zu den finanziellen Transaktionen der\nBetroffenen weisen nicht auf eine Befangenheit. Vielmehr ist es aus\nSicht unbefangener Dritter für die Betroffene nachteilig, wenn sie\ngrößere Geldbeträge überträgt. Schließlich war eine Abstimmung mit\ndem behandelnden Hausarzt nicht geboten, da dieser in erster Linie\ndie körperlichen Gebrechen der Betroffenen behandelt, mithin eine\nBeauftragung mit einer anderen Zielrichtung vorliegt.\n\n5\n\nSoweit die Beteiligte zu 3. nunmehr die\nAblehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit geltend machen\nwill, ist dieser Antrag wegen Verspätung zurückzuweisen. Nach § 406\nAbs. 2 ZPO, der im FGG-Verfahren entsprechende Anwendung findet,\nist der Antrag spätestens 2 Wochen nach Benennung des\nSachverständigen zu stellen, später nur unter Glaubhaftmachung der\nGründe, weswegen ein früherer Antrag schuldlos unterblieben ist.\nSomit hätte die Beschwerdeführerin spätestens nach Kenntnis der\nPerson des Gutachters, bzw. zum Zeitpunkt, in dem sie Kenntnis\nhätte nehmen können, das Ablehnungsgesuch anbringen müssen.\nZumindest hätte sie dies noch in der Beschwerdeinstanz als\nTatsacheninstanz stellen müssen. In der Rechtsbeschwerde kann sie\ndamit nicht mehr gehört werden ( § 27 Abs. 1 FGG ).\n\n6\n\nDie Auswahl des Betreuers ist rechtlich\nnicht zu beanstanden.\n\n7\n\nDer Vorschlag eines Betroffenen, eine\nbestimmte Person zum Betreuer zu bestellen, ist für das\nVormundschaftsgericht - unabhängig von der Geschäftsfähigkeit des\nBetroffenen - bindend, sofern nicht das Wohl des Betroffenen\nentgegensteht oder die Gefahr von Interessenkonflikten besteht, §\n1897 Abs. 4 BGB ( st. Rspr. des Senats, Senat vom 16.3.1998, - 16\nWx 48/98 -; v. 23.12.98 - 16 Wx 179/98 -; vgl. BayObLGZ 96, 136\nBayObLGZ 96, 136 ). Einen solchen auf die Person des Beteiligten zu\n2. bezogenen Wunsch hat die Betroffene zweifelsfrei bei ihrer\ngerichtlichen Anhörung vor der Anordnung der Betreuung und der\nBestellung des Betreuers geäußert. Der Vormundschaftsrichter konnte\nsich von der Ernsthaftigkeit dieser Willensäußerung überzeugen.\n\n8\n\nDer Bestellung des Beteiligten zu 2.\nauch für die Vermögenssorge steht nicht die Gefahr von ernsthaften\nInteressenkonflikten entgegen. Diese verlangt konkrete Umstände,\ndass die Führung der Betreuung nicht zum Wohl des Betroffenen\nerfolgen wird. Diese Beurteilung des Tatrichters kann vom\nRechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler überprüft werden, d.\nh. ob unbestimmte Rechtsbegriffe verkannt worden sind, von\nunzureichenden Feststellungen ausgegangen wurde, wesentliche\nUmstände außer acht gelassen, Denkgesetze verletzt oder\nVerfahrensgrundsätze nicht beachtet wurden.\n\n9\n\nDas ist hier nicht der Fall. Das\nLandgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass das für die\nBetroffene gegen die Beteiligte zu 3. geführte Zivilverfahren im\nwohlverstandenen Sinne der Betroffenen liegt. Auch jeder\nfamilienfremde Betreuer wäre aufgrund des gesundheitlichen\nZustandes der Betroffenen, wie er sich dem Sachverständigen und\nauch dem Vormundschaftsrichter dargestellt hat, verpflichtet\ngewesen, die Wirksamkeit des notariellen Übertragungsvertrages vom\n15.2.2002 gerichtlich überprüfen zu lassen. Dass erhebliche\nAnhaltspunkte für eine Geschäftsunfähigkeit der Betroffenen zu dem\nfraglichen Zeitpunkt vorliegen, hat das Landgericht mit Recht\nangenommen. Diesen Überlegungen schließt sich der Senat zur\nVermeidung von Wiederholungen an. Das angestrengte Verfahren dient\nin jedem Fall dem wirtschaftlichen Interesse der Betroffenen, und\nzwar in erster Linie zur Sicherung ihres Vermögens, das sie für\nihren künftigen Lebensunterhalt dringend benötigt, aber auch zur\nendgültigen Feststellung ihrer finanziellen Möglichkeiten. Dies\ngilt auch, wenn - wie die Rechtsbeschwerde geltend macht - noch\nweitere Vermögenswerte vorhanden sind.\n\n10\n\nDie mit der Rechtsbeschwerde in Bezug\ngenommene Entscheidung des BayObLG (FamRZ 99, 49) betrifft eine\nandere Fallgestaltung, da dort der Betreuer in eigener Sache wegen\nseiner Pflichtteilsansprüche gegen die Betreute prozessierte.\n\n11\n\nDagegen ist es im vorliegenden Fall\nnicht zu beanstanden, dass dem Betreuer, der einen Prozess für die\nBetreute gegen eine Verwandte führt, die Vermögenssorge in vollem\nUmfang obliegt.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht § 13a\nAbs. 1 S.2 FGG.\n\n13\n\nGeschäftswert der Rechtsbeschwerde:\n3.000,- Eur\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295135","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-12-02/16-wx-222-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 406","ref_norm":"406","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295135","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295135","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-12-02/16-wx-222-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295135","retrieved":"2026-07-09 03:17:10.434716+00:00"}}