{"status":"available","doknr":"OLD295134","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:1202.16WX205.02.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-12-02","aktenzeichen":"16 Wx 205/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 01.07.2002 - 29 T 136/01 - wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsgegner hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeerfahrens zu tragen.\n\nEine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.\n\nDer Geschäftswert wird unter Abänderung der Wertfestsetzung des Landgerichts für beide Beschwerdeinstanzen auf 5.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsgegner ist Miteigentümer der im Rubrum bezeichneten\nWohnungseigentumsanlage und Sondereigentümer einer im 6. Stock\ngelegenen Wohnung. Es handelt sich bei der Anlage um ein\n24-stöckiges Hochhaus, dessen Gesamteindruck maßgeblich von der\nStruktur und Linienführung der Fensteranlagen und vorgelagerter\ngeschwungener Balkone geprägt wird. Die Fensteranlagen haben in der\nursprünglichen Ausführung weiße Holzrahmen und bestehen dort, wo\nkeine Balkone vorgelagert sind, jeweils aus zwei äußeren\nDrehflügeln sowie einem schmaleren Mittelteil mit einem als\nKippfenster ausgebildeten Oberlicht im oberen Drittel und einem\nDrehfenster in dem Bereich darunter.\n\n4\n\nNach der Teilungserklärung vom 30.09.1992 gehören die Fenster\nzum jeweiligen Sondereigentum. Ferner ist hierin bestimmt, dass\nbauliche Änderungen in und an Räumen, die im Sondereigentum stehen,\nder vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verwalters bedürfen und\ndieser die Zustimmung versagen kann, wenn die Änderung sich auf das\ngemeinschaftliche Eigentum und seine Benutzung oder auf das\nRaumeigentum anderer Eigentümer nachteilig auswirkt.\n\n5\n\nIn der Eigentümerversammlung vom 18.04.1994 wurde unter TOP 7\nbeschlossen, dass der Einbau von weißen Kunststoff-Fenstern erlaubt\nist, wenn\n\n6\n\neine Zeichnung eingereicht wird, aus der die Abmessungen der\nElemente ersichtlich sind,\n\neine schriftliche Genehmigung durch die Verwalterin eingeholt\nwird, die ihrerseits der Zustimmung des Verwaltungsbeirats bedarf\nund nur gewährt werden darf, wenn die Einheit der Fassade nicht\nzerstört wird.\n\n7\n\nFerner beschloss die Eigentümergemeinschaft In der Versammlung\nvom 09.05.1996 unter TOP 9, dass der Austausch von Holz- gegen\nKunststoff-Fenster nach wie vor der Genehmigung durch die\nVerwalterin bedürfe.\n\n8\n\nAnfang 2000 ließ der Antragsgegner die vorhandene Fensteranlage\nentfernen und gegen eine Kunststoffanlage ersetzen, die aus drei\ngleichgroßen Dreh/Kipp- bzw. Drehteilen bestand. Auf eine\nAufforderung der Verwalterin vom 15.06.2000, den ursprünglichen\nZustand herzustellen, ließ der Antragsgegner zur Erreichung eines\nden anderen Fensteranlagen entsprechenden Eindrucks weiße Profile\naufsetzen. Weitergehende Maßnahme lehnte er ab.\n\n9\n\nEinen Antrag der Antragsteller, die Fensteranlage so\nherzustellen, dass sie in Größe, Aufteilung, Gliederung und\nFarbgebung den anderen Fenstern des Hauses entspricht, hat das\nAmtsgericht abgewiesen, während das Landgericht ihm auf sofortige\nBeschwerde der Antragsteller hin stattgegeben hat. Hiergegen wendet\nsich der Antragsgegner mit seiner weiteren sofortigen\nBeschwerde.\n\n10\n\nII.\n\n11\n\nDie am 24.09.2002 bei dem Landgericht eingegangene sofortige\nweitere Beschwerde ist zulässig, insbesondere rechtzeitig eingelegt\nworden, wie anhand des nachträglich zu den Akten gelangten\nEmpfangsbekenntnisses der Verfahrensbevollmächtigten des\nAntragsgegners vom 12.09.2002 festgestellt werden kann.\n\n12\n\nIn der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.\n\n13\n\nDas Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im\nwesentlichen ausgeführt, der Austausch der Fenster stelle eine\nbauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums und nicht lediglich\neine zulässige Maßnahme ordnungsgemäßer Instandsetzung dar, da\nhierdurch nach Überzeugung der Kammer das optische Bild der\nWohnanlage so nachteilig verändert werde, dass darin eine über das\nMaß des § 14 Abs. 1 WEG hinausgehende Beeinträchtigung zu sehen\nsei. Es seien nicht nur die Unterschiede zwischen den ursprünglich\nvorhandenen, bei den weitaus meisten übrigen Wohnungen noch\neingebauten Fenstern und den von dem Antragsgegner eingebauten in\nRahmenbreite und Aufteilung von Bedeutung, die durch die\nAufbringung von weißen Kunststoffleiten nur unzureichend kaschiert\nwürden, da die geringere Breite der Außenflügel der Fensteranlage\ndennoch störend erkennbar bleibe. Entscheidend sei darüber hinaus\ndie unterschiedliche Öffnungssituation insbesondere hinsichtlich\ndes Mittelflügels, der nicht mehr über ein gesondert zu öffnendes\nOberlicht verfüge, sondern nur über die gesamte Höhe mit\nDrehmechanismus zu öffnen sei. Beide Umstände führten, was\nausweislich der vorgelegten Lichtbilder deutlich ins Auge falle,\nzusammen zu einem uneinheitlichen Bild der Anlage. Der Umstand,\ndass auch andere ausgetauschte Fensteranlagen nicht vollständig\nidentisch mit den ursprünglich vorhandenen seien, stehe einem\nBeseitigungsanspruch nicht entgegen, weil sich eine nachteilige\nVeränderung des Gesamteindrucks einer Wohnanlage auch aus einer\nVerstärkung und Intensivierung des uneinheitlichen Eindrucks\nergeben könne.\n\n14\n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand.\n\n15\n\nBei dem Austausch der Fensteranlage handelt es sich um einen\nEingriff in das Gemeinschaftseigentum. Die Bestimmung in § 2 Ziff.\n3. c), dass die Fenster Sondereigentum der einzelnen Raumeigentümer\nseien, ist gem. § 5 II WEG unwirksam, kann aber im Einzelfall - und\nauch vorliegend entsprechend der in der Gemeinschaft geübten Praxis\n- dahin ausgelegt werden, dass der Sondereigentümer der Wohnung, zu\nder die Fenster gehören, die Kosten ihrer Instandsetzung zu tragen\nhat (vgl. OLG Düsseldorf NZM 1998, 269; Merle in\nBärmann/Pick/Merle, WEG 8. Auflage, § 5 Rdn. 36).\n\n16\n\nDer Fensteraustausch bedurfte sowohl nach der\nGemeinschaftsordnung wie auch nach den bestandskräftigen\nBeschlüssen der für Entscheidungen im Zusammenhang mit baulichen\nMaßnahmen am Gemeinschaftseigentum entscheidungskompetenten\nEigentümergemeinschaft (vgl. zur Entscheidungskompetenz BGH NJW\n2000, 3500 = NZM 2000, 1184; BayObLG NZM 2001, 133 = ZMR 2001, 292)\nder Genehmigung der Verwalterin. Da der Antragsgegner diese nicht\neingeholt hat, ist er unabhängig von einem gesetzlichen\nBeseitigungsanspruch bereits nach § Ziff. 2 der\nGemeinschaftsordnung zur Wiederherstellung des früheren Zustandes\nauf seine Kosten verpflichtet.\n\n17\n\nEine entsprechende Verpflichtung entfiele nur dann, wenn der\nAntragsteller einen Anspruch auf Zustimmung zu dem Fensteraustausch\ngehabt hätte, der aber - insoweit im Einklang mit den Grundsätzen,\ndie zu der gesetzlichen Regelung des § 22 Abs. 1 WEG entwickelt\nworden sind - nach § 8 Ziff. 1. S. 2 der Gemeinschaftsordnung dann\nnicht besteht, wenn sich die Änderung auf das gemeinschaftliche\nEigentum nachteilig auswirkt. Dies ist in dem Eigentümerbeschluss\nzu TOP 7 der Eigentümerversammlung vom 18.04.1994 weiter\ndahingehend konkretisiert worden, dass die Einheitlichkeit der\nFassade nicht zerstört werden darf.\n\n18\n\nDie Feststellung einer nachteiligen optischen Einwirkung und\ndamit einer baulicher Veränderung durch das Landgericht liegt\nweitgehend auf tatsächlichem Gebiet (vgl. z. B. BayObLG ZMR 2001,\n125 und ZMR 2000, 117). Sie kann demzufolge vom Senat als\nRechtsbeschwerdegericht nur auf ihre Gesetzmäßigkeit überprüft\nwerden, also darauf, ob das Landgericht den Begriff des\nBeeinträchtigung i. S. d. § 22 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 14 Nr. 1 WEG\nverkannt und ob es maßgeblichen Sachverhalt ausreichend erforscht\n(§ 12 FGG), alle wesentlichen Umstände berücksichtigt (§ 25 FGG)\nund nicht gegen gesetzliche Auslegungs- oder Beweisregeln, gegen\ndie Denkgesetze oder gegen feststehende Erfahrungssätze verstoßen\nhat (vgl. Senat NZM 2001, 714; Keidel/Kuntze/Kahl, FGG, 14. Aufl.,\n§ 27 Rdn. 42 m. w. N.).\n\n19\n\nGemessen hieran ist die Entscheidung des Landgerichts im\nErgebnis nicht zu beanstanden. Es hat seine Prüfung zwar nicht\nanhand der Voraussetzungen eines Genehmigungserfordernisses nach\nder Gemeinschaftsordnung und des diese konkretisierenden\nEigentümerbeschlusses zu TOP 7 vom 18.04.1994 vorgenommen, sondern\nseine Entscheidung auf die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 1004\nBGB, 22 Abs. 1 WEG gestützt. Auswirkungen hat dies indes letztlich\nnicht, da es jeweils darauf ankommt, ob eine optisch nachteilige\nVeränderung des Erscheinungsbildes der Fassade eingetreten ist.\n\n20\n\nDie entsprechende Feststellung selbst ist verfahrensfehlerfrei\nzustande gekommen. Das Landgericht hat sich durch gezielte Auflagen\nzum Vortrag und zur Art einzureichender Fotos einen zuverlässigen\nÜberblick über das äußere Erscheinungsbild und zu den Auswirkungen\nder Fensteranlage auf den Gesamteindruck des Gebäudes verschafft.\nDa der Tatrichter im FGG-Verfahren frei ist, in welcher Weise er\nerforderliche Sachverhaltsfeststellungen vornimmt, konnte das\nLandgericht dabei die eingereichten Fotos seiner tatrichterlichen\nBeurteilung zugrunde legen, ohne dass es hierzu des von dem\nAntragsgegner angeregten Ortstermins bedurft hätte (vgl. BayObLG\nZWE 2002, 358; OLG Düsseldorf OLGReport Düsseldorf 2001, 173).\n\n21\n\nIn rechtlicher Hinsicht zutreffend ist das Landgericht in\nEinklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats und der\nBeschlusslage innerhalb der Gemeinschaft davon ausgegangen, dass\nder Einbau von Kunststofffenstern anstelle von Holzfenstern noch\nkeine nachteilige bauliche Veränderung darstellt, dass diese aber\ndann anzunehmen ist, wenn es wegen der Gestaltung der Fenster zu\nVeränderungen im Erscheinungsbild einer bisher äußerlichen Fassade\nkommt (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 19.06.2002 - 16 Wx 82/02 =\nOLGReport Köln 2002, 437; siehe weiter Schuschke OLGReport Köln\n2000 K 15 mit weiteren Nachweisen). Bei der entsprechenden\nFeststellung hat das Landgericht die entscheidungserheblichen\nUmstände bedacht, insbesondere dem Umstand Rechnung getragen, dass\nauch andere inzwischen erneuerte Fensteranlagen nicht vollständig\nidentisch mit den ursprünglich vorhandenen sind. Die Unterschiede\nzu den anderen erneuerten Fenstern, nämlich die gleiche Größe aller\n3 Flügel, bei der über die nachträglich aufgesetzten breiten\nLeisten versucht wurde, den Eindruck zu erwecken, dass der mittlere\nFlügel schmaler sei als die äußeren, und der Umstand, dass das\nFehlen eines Oberlichtes trotz der aufgesetzten Querleiste bei\ngeöffnetem Fenster ins Auge springt, sind i. V. m. den\neingereichten Fotos nachvollziehbar aufgezeigt worden. Die\nBerücksichtigung des Umstandes, dass der Einbau der Fensteranlage\nzu einer Verstärkung und Intensivierung eines nicht mehr ganz\neinheitlichen Eindrucks führt, ist schließlich ebenfalls nicht zu\nbeanstanden, jedenfalls dann nicht, wenn es sich hierbei um ein\nzusätzliches Argument im Rahmen der tatrichterlichen Bewertung des\nGesamteindrucks handelt (vgl. auch OLG Düsseldorf a.a.O.). Dies\ngilt vorliegend umso mehr, als gerade die Gestaltung der\nFensteranlagen ein maßgebendes Stilmittel für den Gesamteindruck\nder Fassade darstellt und die Wahrung der Einheit der Fassade nach\ndem Beschluss zu TOP 7 der Eigentümerversammlung vom 18.04.1994 das\nKriterium sein sollte, an das eine etwaige Genehmigung des\nVerwalters und die weiter erforderliche Zustimmung des\nVerwaltungsbeirats für einen Fensteraustausch geknüpft werden\nsollte.\n\n22\n\nSoweit der Antragsgegner demgegenüber nunmehr geltend macht,\nauch eine Vielzahl der anderen inzwischen erneuerten Fensteranlagen\nwiche in ihrer Rahmenbreite, beim Oberlicht und in ihrer\nÖffnungssituation deutlich von den ursprünglich vorhandenen ab,\ninsbesondere verfügten die meisten über kein eigenes Oberlicht im\nMittelteil, sondern erzeugten ebenfalls nur über eine Blende einen\nentsprechenden Eindruck, handelt es sich um unzulässigen neuen\nTatsachenvortrag, mit dem der Antragsgegner im\nRechtsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden kann. In den\nTatsacheninstanzen ließ sich seinem Vortrag und den von ihm\neingereichten Fotos mehr als die von dem Landgericht festgestellte\nTatsache nicht entnehmen, dass auch andere Fenster nicht\nvollständig identisch mit den ursprünglichen sind. Bei dem Vortrag\ndes Antragsgegners dazu, in welchem Abstand und wie die Veränderung\nvom Park aus zu erkennen ist bzw. nicht zu erkennen ist, handelt es\nsich ebenfalls um einen Angriff gegen die tatrichterliche\nFeststellung einer nachteiligen Einwirkung auf das äußere\nErscheinungsbild der Fassade, mit dem der Antragsgegner seine\neigene Bewertung an die Stelle des Landgerichts setzt und der\ndeshalb im Rechtsbeschwerdeverfahren ebenfalls ohne Bedeutung\nist.\n\n23\n\nBilligkeitsgesichtspunkte können dem Beseitigungsanspruch schon\ndeshalb nicht entgegenstehen, weil der Antragsgegner vor dem\nFenstereinbau die sich geradezu aufdrängende Überlegung unterlassen\nhat, sich anhand der Teilungserklärung und der Beschlusslage der\nGemeinschaft über die Voraussetzungen für einen Fensteraustausch zu\ninformieren und danach an die Verwalterin heranzutreten, anstatt\nsich an den hierfür nicht kompetenten Hausmeister zu wenden.\n\n24\n\nIII.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es entspricht\nbilligem Ermessen, dem unterlegenen Antragsgegner die\nGerichtskosten des Verfahrens dritter Instanz aufzuerlegen. Eine\nAnordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten war nicht\nveranlasst.\n\n26\n\nDie Festsetzung des Geschäftswerts für das\nRechtsbeschwerdeverfahren und die Abänderung der Wertfestsetzung\ndes Landgerichts folgen aus § 48 Abs. 3 WEG i. V. m. den\ngesetzlichen Bestimmungen über die Umstellung des Geschäftswerts\nauf Euro.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295134","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-12-02/16-wx-205-02","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295134","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295134","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-12-02/16-wx-205-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295134","retrieved":"2026-07-09 03:17:10.336842+00:00"}}