{"status":"available","doknr":"OLD295133","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:1202.15W93.02.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-12-02","aktenzeichen":"15 W 93/ 02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der \n\n3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 15.11.2002 - 83 O 78/02 - wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDie klagende Gläubigerin hat dem\nSchuldner für seinen Gewerbebetrieb drei Fahrzeuge verleast. Antrag\nauf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde am 03.04.2002 gestellt,\ndie Eröffnung erfolgte am 01.06.2002. Die Klägerin forderte den\nbeklagten Insolvenzverwalter unter dem 13.06.2002 zur Ausübung\nseines Wahlrechts nach § 103 InsO bis 21.06.2002 auf, was dieser\nunter Berufung auf den erst am 03.09.2002 stattfindenden\nBerichtstermin (§ 156 InsO) ablehnte. Die unbestritten zu\nbestimmten Kalendertagen fälligen Leasingmonatsraten wurden seit\nAntrag auf Verfahrenseröffnung sämtlich nicht mehr bezahlt. Unter\nBerufung hierauf kündigte die Klägerin mit Schreiben vom 10.07.2002\ndie Verträge fristlos und verlangte die Wagen heraus. Nachdem der\nBeklagte dies abgelehnt hatte, wurde am 14.08.2002 die\nHerausgabeklage zugestellt. Der Beklagte gab nach Durchführung des\nBerichtstermins vom 03.09.2002 die Fahrzeuge unverzüglich frei,\nworaufhin übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt\nwurde.\n\n3\n\nDas Landgericht hat dem Beklagten gemäß\n§ 91 a ZPO die Kosten auferlegt, da er alsbald nach Aufforderung\nvom 13.06.2002 sich zu seinem Wahlrecht gemäß § 103 InsO habe\nerklären müssen.\n\n4\n\nDer Beklagte führt dagegen sofortige\nBeschwerde, da er meint, § 107 Abs. 2 InsO habe ihm in\nentsprechender Anwendung ein Abwarten bis nach dem Berichtstermin\ngestattet. Das Landgericht hat § 107 InsO nicht für anwendbar\ngesehen und nicht abgeholfen.\n\n5\n\nDas zulässige Rechtsmittel bleibt in\nder Sache ohne Erfolg.\n\n6\n\nDenn die Kammer hat dem Beklagten die\nKosten des in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten\nRechtsstreit im Ergebnis nach § 91 a ZPO zu Recht allein\nzugewiesen.\n\n7\n\nDie Klage nämlich war bis zur\nErledigung durch Herausgabe der Leasingfahrzeuge am 16.09.2002\nbegründet.\n\n8\n\nDer Senat vermag sich insoweit\nallerdings nicht der Auffassung des Landgerichts anzuschließen, der\nBeklagte habe mit der verlangten Entscheidung über sein Wahlrecht\ngemäß § 103 InsO nicht bis nach dem Berichtstermin am 03.09.2002\nwarten dürfen. Denn der zur Ausübung des Wahlrechts aufgeforderte\nVerwalter muss sich nur unverzüglich erklären, nicht aber sofort.\nIhm steht nach allgemeiner Auffassung stets eine nach den Umständen\nangemessene Frist zur Klärung der Voraussetzungen für die\ndurchdachte Ausübung der Wahl zur Verfügung. Speziell dann, wenn\ndie Weiterführung der Verträge nur bei einer Fortführung des\nBetriebs wirtschaftlich sinnvoll ist, wird ihm für den Regelfall\nbereits aus allgemeinen Überlegungen gestattet, mit der\nWahlrechtsdurchführung bis nach dem Berichtstermin zu warten, um\ndort die nötige Abklärung herbeiführen zu können. Insoweit handelt\nes sich nicht um eine Analogie zu § 107 InsO, sondern um die\nAusformung eines allgemeinen Prinzips, das bei der Festlegung, was\nunverschuldetes Zögern ist, die gesamten Umstände heranzieht. Der\nGläubiger kann diese Spanne nicht durch einseitige Fristvorgaben\nverkürzen (vergl. Nerlich-Römermann, R 45 zu § 103 InsO;\nMü-Ko-Eckert, R 140 zu § 108 InsO; Kübler-Prütting-Tintelnot, R 71\nzu § 103 InsO, jeweils mit w.A.). Solange die ihm zustehende\nÜberlegungsfrist andauert, besteht ein Schwebezustand, in dem der\nVerwalter dem Herausgabeverlangen grundsätzlich wirksam durch\nVerweis auf die noch ausstehende Entscheidung entgegentreten kann\n(vergl. Mü-Ko-Eckert, R 138 zu § 108 InsO).\n\n9\n\nDas Recht zur Einbehaltung der\nFahrzeuge war aber aufgrund der fristlosen Kündigung von\nKlägerseite mit Schreiben vom 10.07.2002 erloschen. Diese war\nwirksam und hat den Beklagten zur Freigabe verpflichtet.\n\n10\n\nDenn das Andauern der dem Verwalter für\nseine Wahl nach § 103 InsO zustehenden Prüfungsfrist bedeutet\nnicht, dass der Gläubiger bis zu deren Ende dem Verwalter die Miet-\noder Leasingsache ohne Zahlungen überlassen müsste. Seine\nGläubigerinteressen werden von § 112 InsO bedacht, der auch für\nbewegliches Mietgut und für Leasingfälle gilt (vergl. Braun, R 3\nund 12 zu § 112 InsO). Der Gläubiger als Vermieter kann nach der\nRegelung des § 112 InsO zwar nicht mehr wegen Rückständen aus der\nZeit vor Beantragung des Insolvenzverfahrens kündigen, sehr wohl\naber nach h.A. wegen der danach aufgelaufenen Mietschulden (vergl.\nBraun, R 10 zu § 112 InsO; Marotzke in HK-InsO R 8 zu § 112;\nNerlich-Römermann-Balthasar, R 13 zu § 112 InsO; Hess R 16 und 21\nzu § 112 InsO; Wimmer-Wegener, R 6 zu § 112 InsO unter Bezug auf\nBegründung im Reg Entwurf; jeweils m.w.A.). Will der Verwalter oder\nvorläufige Verwalter sich des Mietobjekts also versichern, muss er\nden Mietzinsverzug unter der den Vermieter zur Kündigung\nberechtigenden Grenze halten (vergl. Braun, R 7 zu § 112 InsO\nm.w.A.). Dies hat der Beklagte vorliegend unstreitig versäumt, da\nkeine der nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren\nfälligen, hinsichtlich der Zahlungszeit unbestritten kalendermässig\nbestimmten Leasingmonatsraten gezahlt wurde. Damit lagen die\nVoraussetzungen für eine fristlose Kündigung der klagenden\nGläubigerin nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 a BGB und dem inhaltsgleichen\nAbschnitt XIV Ziffer 2 der Verträge vor.\n\n11\n\nDie Folgen der wirksamen Kündigung\nüberspielen das zu dieser Zeit noch andauernde Überlegungsrecht zu\n§ 103 InsO. Will der Verwalter sich dessen Ausübung sichern, hat er\ndie Mietzinsverzüge unter der Kündigungsgrenze für § 112 InsO zu\nhalten, was versäumt wurde.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97\nZPO.\n\n13\n\nBeschwerdewert: Summe der\nerstinstanzlichen Kosten.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295133","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-12-02/15-w-93-02","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":9},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":7},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295133","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295133","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-12-02/15-w-93-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295133","retrieved":"2026-07-09 03:17:10.255249+00:00"}}