{"status":"available","doknr":"OLD295178","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:1128.6W110.02.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-11-28","aktenzeichen":"6 W 110/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Kostenentscheidung im Anerkenntnisurteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 17. Oktober 2002 (33 O 206/02) wird zurückgewiesen. \n\nDer Klägerin werden auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. \n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie sofortige Beschwerde ist fristgerecht eingelegt, aber nicht\nbegründet. Das Landgericht hat dem klagenden Verein in seinem\nAnerkenntnisurteil mit Recht nach § 93 ZPO die Kosten des\nRechtsstreits auferlegt, weil die Beklagte den Anspruch sofort\nanerkannt und durch ihr Verhalten keinen Anlass zur Klageerhebung\ngegeben hat. Die Kammer ist dabei zutreffend von dem anerkannten\nGrundsatz ausgegangen, das in Wettbewerbsstreitigkeiten sich der\nKläger im Anschluss an ein einstweiliges Verfügungsverfahren\nzunächst durch ein Abschlussschreiben Sicherheit zu verschaffen\nhat, ob er die Hauptsacheklage erheben muss, wenn er die\nKostenfolge des § 93 ZPO vermeiden will. Die - erfolglose -\nAbmahnung vor Beginn des Verfügungsverfahrens befreit ihn von\ndieser Obliegenheit nicht (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche\nAnsprüche und Verfahren, 8. Aufl., § 43 Rn. 27 m.w.N.).\n\n3\n\nDer klagende Verein stützt seine Beschwerde auf die Überlegung,\ndass ihm im Streitfall ein derartiges Abschlussschreiben im\nHinblick auf die drohende Verjährung nicht zuzumuten gewesen sei.\nAls er die Klage am 20.06.2002 eingereicht habe, habe er seitens\ndes Landgerichts unverändert keine Rückmeldung darüber gehabt, ob\nes zu der von ihm am 08.02.2002 über die zuständige Auslandsbehörde\nbeantragten Auslandszustellung bei der in Dublin, Irland,\nansässigen Beklagten gekommen sei oder nicht. Er habe daher damit\nrechnen müssen, dass angesichts der am 16.01.2002 veröffentlichten\ninkriminierten Werbung am 16.07.2002 Verjährung eintreten würde,\nohne dass es angesichts der missglückten Auslandszustellung über §\n204 Abs. 1 Nr. 9 n.F. BGB i.V.m. § 167 n.F. ZPO zu einer Hemmung\nder Verjährung gekommen wäre.\n\n4\n\nDer Senat lässt offen, inwieweit im Rahmen des § 93 ZPO\nderartige Zumutbarkeitsgesichtspunkte, die mit dem \"Verhalten des\nBeklagten\" unmittelbar nichts zu tun haben, Berücksichtigung finden\nkönnten. Vor Einreichung der Klage war es dem Kläger nämlich\nanzusinnen, einen unmittelbaren Kontakt mit der Beklagten - sei es\nwie beim Abmahnschreiben vor Beantragung der einstweiligen\nVerfügung mit der Geschäftsleitung in Dublin, sei es mit den\ndeutschen Anwälten, welche bekanntermaßen die Beklagte in anderen\nVerfahren auch vertraten, - zu suchen. Wenn dabei eine\nAbschlusserklärung aus den von dem Kläger in der\nBeschwerdebegründung genannten Gründen nicht zuverlässig erreichbar\ngewesen sein konnte, hätte der Beklagten jedenfalls angesonnen\nwerden können, auf die Einrede der Verjährung vorübergehend zu\nverzichten. Unabhängig davon hätte es dem Kläger im Hinblick auf\ndie Interessen des Gegners auch oblegen, mit der Einreichung der\nKlage weiter zu warten. Es bestand kein zwingender Grund, die Klage\nbereits knapp 4 Wochen vor dem frühest denkbaren Ablauf der\nVerjährungsfrist dem Gericht zu präsentieren. Unstreitig ist am\n26.06.2002, also immer noch fast drei Wochen vor\nVerjährungseintritt, die Dokumentation der erfolgreichen\nAuslandszustellung beim Landgericht eingetroffen. Dass eine\nZustellung in die Hauptstadt eines Mitgliedstaates der Europäischen\nGemeinschaft vollständig scheitern werde, stand nach der\nLebenserfahrung nicht zu vermuten. Wenn der klagende Verein dennoch\nVorsorge für diesen eher unwahrscheinlichen Fall treffen wollte, so\nwar es ihm anzusinnen zuzuwarten, bis der Verjährungseintritt\nunmittelbar bevorstand, und die vorbereitete Klage erst dann\neinzureichen. Er durfte die Verjährungsfrist nämlich voll\nausschöpfen (vgl. BGH NJW 1995, 3380 f.).\n\n5\n\nDer Wert des Beschwerdeverfahrens entspricht der Summe der\nerstinstanzlich aufgelaufenen Kosten.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295178","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-11-28/6-w-110-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":3}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295178","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295178","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-11-28/6-w-110-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295178","retrieved":"2026-07-09 03:17:14.324868+00:00"}}