{"status":"available","doknr":"OLD295204","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:1127.16WX226.02.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-11-27","aktenzeichen":"16 Wx  226/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24.7.2002 - 29 T 39/02 - wird zurückgewiesen.\n\nDie Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 1) zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.\n\nRechtsbeschwerdewert: 6.000,- Euro. \n\n1\n\nGRÜNDE:\n\n2\n\nDie zulässige sofortige weitere Beschwerde (§§ 43 Abs. 1 Nr. 1,\n45 Abs. 1 WEG, 22, 27, 29 FGG) ist unbegründet. Sie war\nfristgerecht per Fax am 20.09.2002 bei Gericht eingegangen, am\n20.11. erfolgte dann die Begründung.\n\n3\n\nDie angefochtene Entscheidung des Landgerichts, das auf\nzulässige Erstbeschwerde entschieden hat (§§ 43 Abs. 1 Nr. 1, 45\nAbs. 1 WEG, 2o, 22 WEG), beruht - was allein Gegenstand der\nNachprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren sein kann - nicht auf\neiner Verletzung des Gesetzes (§§ 27 FGG, 545, 546 ZPO).\n\n4\n\nDas Landgericht hat ausgeführt: Mit Recht habe das Amtsgericht\nden Beteiligten zu 1) verpflichtet, die teilungserklärungswidrige\nNutzung seines im Untergeschoss gelegenen Teileigentums zu\nWohnzwecken zu unterlassen. Zwar sei eine mit dem Wortlaut der\nTeilungserklärung nicht übereinstimmende Nutzung des\nSondereigentums zulässig, sofern durch sie kein anderer\nWohnungseigentümer mehr gestört oder beeinträchtigt wird als durch\neine Nutzung entsprechend der Zweckbestimmung. Im vorliegenden Fall\nergebe sich durch die zweckwidrige Nutzung eine Störung der übrigen\nWohnungseigentümer zur Überzeugung der Kammer aber daraus, dass das\nim Untergeschoss gelegene Sondereigentum des Beteiligten zu 1)\nausweislich der vorgelegten Pläne den Kellerräumen der übrigen\nWohnungseigentümer und den Heiz-, Wasch- und Trockenräumen\nbenachbart ist. Mit Rücksicht auf die von der üblichen Büronutzung\nwährend der Tagesstunden abweichende Nutzung einer Wohnung gerade\nin den Abend- und Nachtstunden ergäben sich potentielle\nNutzungskonflikte in der Benutzung der Keller-, Wasch- und\nTrockenräume durch die Wohnungseigentümer. Der\nUnterlassungsanspruch sei im übrigen auch nicht verwirkt. Hierfür\nreiche die Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis der Beteiligten\nzu 2) von der teilungserklärungswidrigen Wohnnutzung sowie die dann\n7 Jahre unbeanstandet gebliebene Nutzung nicht aus, denn eine über\ndie Untätigkeit hinausgehende Billigung der\nteilungserklärungswidrigen Wohnnutzung durch sonstige Handlungen\nder Beteiligten zu 2) sei nicht ersichtlich.\n\n5\n\nDiese Ausführungen halten der dem Senat obliegenden rechtlichen\nNachprüfung stand.\n\n6\n\n1) Rechtsfehlerfrei haben die Vorinstanzen den Beteiligten zu 2)\nden aus § 15 Abs. 3 WEG, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB folgenden Anspruch\ngegen den Beteiligten zu 1) auf Unterlassung der Nutzung seines\nTeileigentums im Souterrain zu Wohnzwecken zugesprochen.\n\n7\n\nEs ist keine Frage, dass die Nutzung des Teileigentums des\nBeteiligten zu 1) zu Wohnzwecken der Regelung in der\nTeilungserklärung zuwiderläuft. In der von dem Beteiligten zu 1)\nund seiner Ehefrau erstellten Teilungserklärung vom 18.3.92 heißt\nes vorab, dass sich auf dem Grundbesitz ein Gebäude befindet, und\nzwar bestehend aus 11 Wohneinheiten und 1 Büroeinheit, und dass der\nGrundbesitz in Wohnung- und Teileigentum aufgeteilt werden soll\n(Bl. 41 GA). Der hier in Rede stehende Miteigentumsanteil Nr. 12\ndes Beteiligten zu 1) ist sodann gemäß der Teilungserklärung\nverbunden worden mit \"dem Sondereigentum an den nicht zu\nWohnzwecken dienenden, im Untergeschoss gelegenen Räumen, - im\nAufteilungsplan jeweils mit Nr. 12 bezeichnet -.\" (Bl. 44 GA). Im\nAufteilungsplan sind die mit \"12\" bezeichneten Räumlichkeiten als\n\"Büro\" ausgewiesen (Bl. 20 GA). Dieser näheren Bezeichnung (in der\nTeilungserklärung als nicht zu Wohnzwecken dienende Räume - im\nAufteilungsplan als Büro bezeichnet) kommt die gleiche Bedeutung\nwie einer Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter im Sinne des §\n15 Abs. 1 WEG zu, woran der Beteiligte zu 1) gebunden ist.\n\n8\n\nAllerdings nicht zu teilen ist die Ansicht der Beteiligten zu\n2), dass schon allein die von dem Beteiligten zu 1) durch\nVermietung vorgenommene bestimmungswidrige Nutzung des\nTeileigentums zu Wohnzwecken den Unterlassungsanspruch begründe.\nEine solche mit der Teilungserklärung nicht übereinstimmende\nNutzung von Teileigentumsräumlichkeiten ist nur grundsätzlich\nunzulässig, d.h. sie kann ausnahmsweise zulässig sein, sofern durch\nsie kein anderer Wohnungseigentümer mehr gestört oder\nbeeinträchtigt wird als durch eine Nutzung entsprechend der\nZweckbestimmung (vgl. BayObLG ZWE 2000, 122; OLG Düsseldorf OLGR\n2000, 191 = NZM 2000, 866; OLG Karlsruhe OLGR 2001, 212;\nBärmann/Pick/Merle WEG § 15 Rdnr. 16; Palandt/Bassenge WEG § 15\nRdnr. 17). Mit Recht hat deshalb das Landgericht geprüft, ob die\nmit der Wohnnutzung für die übrigen Wohnungseigentümer verbundenen\nStörungen und Beeinträchtigungen nicht stärker sind als diejenigen\nbei einer Nutzung der Räume als Büro. Dabei waren die bei der von\nder Teilungserklärung gedeckten Verwendung des Sondereigentums und\nmithin bei bestimmungsgemäßer Nutzung denkbaren Störungen und\nBeeinträchtigungen für die übrigen Bewohner zu ermitteln und als\nVergleichsmaßstab heranzuziehen. In diesem Zusammenhang ist dann\ndas Landgericht rechtsfehlerfrei zu der Auffassung gelangt, dass\nsich - nach der gebotenen typisierenden, d.h. verallgemeinernden\nBetrachtungsweise (vgl. OLG Düsseldorf aaO mwN) - die Nutzung der\nim Souterrain gelegenen Büroräume zu Wohnzwecken gegenüber einer\nsolchen gemäß der Zweckbestimmung als intensivere und\nkonfliktträchtigere Nutzung darstellt und daher prinzipiell\nausgeschlossen ist. Der Senat teilt die Auffassung, dass die\nNutzung eines als Büro - wie bei einem als Keller- (so BayObLG aaO)\noder Dachgeschossraum (so BayObLG WuM 94, 222 = DWE 94, 153) -\nausgewiesenen Teileigentums zu Wohnzwecken wegen der intensiveren\nNutzungsmöglichkeit generell mehr stört als die bestimmungsgemäße\nNutzung als Büro, selbst wenn diese eine gewerbliche, mit\nPublikumsverkehr verbundene Nutzung einschließt, denn das Büro\nwäre- anders im Fall des OLG Karlsruhe aaO, bei dem es um einen\n\"Ausstellungsraum\" ging - regelmäßig nur an Werktagen und auch nur\nüber bestimmte Tageszeiten geöffnet, so dass in der übrigen Zeit\nkeinerlei Störung für die übrigen Wohnungseigentümer ausgehen\nwürde. Die Wohnnutzung ist für die übrigen Wohnungseigentümer hier\nferner mit Recht vom Landgericht deshalb als belastender eingestuft\nworden als eine Nutzung als \"Büro\", weil das Sondereigentum des\nBeteiligten zu 1) den Kellerräumen der übrigen Wohnungseigentümer\nund den Heiz-, Wasch- und Trockenräumen benachbart ist, und sich\ndaher gerade in den Abend- und Nachtstunden potentielle\nNutzungskonflikte in der Benutzung der Keller-, Wasch- und\nTrockenräume durch die Wohnungseigentümer ergeben können. Wenn es,\nwie die Rechtsbeschwerde geltendmacht, gleichwohl bislang noch zu\nkeinem solchen Konflikt gekommen sein sollte, so ändert das nichts\ndaran, dass erfahrungsgemäß entsprechende Konflikte nicht untypisch\nsind, d.h. mit solchen nach dem gewöhnlichen Gang der Dinge zu\nrechnen ist. Nichts anderes gilt für die von der Rechtsbeschwerde\nbei einer Büronutzung angeführten Konflikte, nämlich wenn\n\"Besucher\" und Mitarbeiter der Büroräume die Keller-, Wasch- und\nTrockenräume betreten könnten und auch betreten würden. Auch solche\nKonflikte können dann, müssen aber nicht auftreten.\n\n9\n\n2) Ebenso rechtlich zutreffend hat das Landgericht den Einwand\nder Verwirkung (§ 242 BGB) des Unterlassungsanspruchs für\nunbegründet erachtet.\n\n10\n\nDas Landgericht hat unter Beachtung der Rechtsprechung des\nSenats mit Recht ausgeführt, dass allein der Ablauf der längeren\nwiderspruchslosen Zeitspanne für eine Verwirkung nicht ausreicht,\nsondern zu dieser Untätigkeitsdauer ein Verhalten des Berechtigten\n(Umstandsmoment) hinzukommen muss, das bei dem Anspruchsgegner das\nVertrauen begründet hat, der Berechtigte werde auch in Zukunft\nseinen Anspruch nicht geltendmachen (vgl. etwa Senatsbeschluss vom\n31.7.97 - 16 Wx 78/97 = ZMR 98, 111 - mehr als 16-jährige Nutzung\neines Teileigentums zu Wohnzwecken; ebenso OLG Düsseldorf und\nBayObLG jeweils aaO mwN). Unrichtig ist der Einwand der\nRechtsbeschwerde, die widerspruchslose Duldung habe hier\nannähernd 9 Jahre betragen - einer ähnlich langen\nNutzungsdauer, bei der der Senat Verwirkung bejaht habe (über 9\nJahre: Beschluss vom 6.2.98 - 16 Wx 333/97 = NJW-RR 98, 1625). Zum\nZeitpunkt der erstmaligen schriftlichen Nutzungsuntersagung vom\n17.4.00 (Bl. 10 GA) hatten hier die Beteiligten zu 2) allenfalls\nknapp 7 Jahre Kenntnis von der zweckwidrigen Wohnnutzung\nhaben können, denn der Beteiligte zu 1) trägt selbst vor, dass nach\nder Fertigstellung des Gebäudes im Jahre 1993 der erste\nWohnraummietvertrag am 1.6.93 abgeschlossen war (Mietbeginn am\n1.6.93/Bl. 79 GA). Ferner ist die Feststellung des Landgerichts\nrechtsfehlerfrei, dass neben dieser längeren Untätigkeit der\nBeteiligte zu 1) keine positiven Handlungen oder Äußerungen der\nBeteiligten zu 2) dargetan hat, die bei ihm das Vertrauen hätten\nentstehen lassen können, sie würden sich auf Dauer mit einer nach\nder Teilungserklärung nicht zulässigen Wohnnutzung des\nTeileigentums des Beteiligten zu 1) abfinden. Das beanstandet die\nRechtsbeschwerde auch nicht, sondern meint nur wieder, schon wegen\nder jahrelangen widerspruchslosen Duldung sei der\nVertrauenstatbestand geschaffen worden, demzufolge sich die\nGeltendmachung des Unterlassungsanspruchs als unzulässige\nRechtsausübung und Rechtsmissbrauch darstelle.\n\n11\n\nDie Kostentscheidung ergibt sich aus § 47 WEG. Es entspricht\nbilligem Ermessen, dem unterlegenen Beteiligten zu 1) die\nGerichtskosten des Verfahrens dritter Instanz aufzuerlegen (§ 47 S.\n1 WEG). Im übrigen besteht keine Veranlassung, von dem in § 47 WEG\nbestimmten Kostengrundsatz abzuweichen, wonach die\nVerfahrensbeteiligten die ihnen entstandenen außergerichtlichen\nKosten selbst zu tragen haben.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295204","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-11-27/16-wx-226-02","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":3},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295204","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295204","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-11-27/16-wx-226-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295204","retrieved":"2026-07-09 03:17:16.502579+00:00"}}