{"status":"available","doknr":"OLD295235","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:1126.14UF193.02.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-11-26","aktenzeichen":"14 UF 193/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergisch Gladbach vom 12.09.2002 (29 F 87/02) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.\n\n1\n\nG r ü n d e:\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen die\nKostenentscheidung des Amtsgerichts, nach der die Kosten des\nVerfahrens gem. § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO gegeneinander aufgehoben\nworden sind - dies nach Rücknahme einer vom Kläger eingereichten,\nden Beklagten aber nicht zugestellten Vollstreckungsgegenklage. Der\nKläger ist der Auffassung, billigem Ermessen hätte unter\nBerücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes\nentsprochen, die Kosten dem Beklagten allein aufzuerlegen; denn der\nKlage hätte im vollem Umfang stattgegeben werden müssen, wenn nicht\nzunächst über den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers entschieden\nworden wäre.\n\n3\n\nProzesskostenhilfe war dem Kläger verweigert worden, weil die\nKlage im Zeitpunkt der Entscheidungsreife keine Aussicht auf Erfolg\nmehr bot, nachdem die Beklagten im PKH-Verfahren erklärt hatten,\ndass es sich bei dem überhöhten Betrag im Pfändungs- und\nÜberweisungsbeschluss, der Gegenstand der Vollstreckungsgegenklage\nwar, um einen Schreibfehler handele und dass insoweit keine\nVollstreckung beabsichtigt sei; diese werde nur in Höhe des\nunstreitigen Rückstandes erfolgen.\n\n4\n\nBezüglich der vom Amtsgericht nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO\ngetroffenen Kostenentscheidung sind die Beklagten der Auffassung,\ndass mangels Zustellung der Klage eine Kostenentscheidung nach\ndieser Bestimmung gar nicht hätte ergehen dürfen. Im übrigen halten\nsie die Entscheidung des Amtsgerichts für zutreffend.\n\n5\n\nDas Rechtsmittel des Klägers ist gemäß § 269 Abs. 5 ZPO\nzulässig, aber in der Sache nicht begründet.\n\n6\n\nWas die Zulässigkeit einer Kostenentscheidung im vorliegenden\nVerfahren gemäß § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO anbelangt, so teilt der Senat\ndie Auffassung des Amtsgerichts, dass der neue Gesetzeswortlaut\ndieser Vorschrift auch die Klagerücknahme vor Rechtshängigkeit,\nalso vor Zustellung der Klage, zulässt. Zwar trifft es zu, dass vor\nKlagezustellung noch kein sogenanntes Prozessrechtsverhältnis\nentstanden ist, was nach allgemeiner Meinung grundsätzlich\nVoraussetzung für eine Klagerücknahme ist und Voraussetzung für\neine Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 ZPO a. F. war. Eine\nvorherige \"Rücknahme\" ist grundsätzlich nur als Verzicht auf\nZustellung und Terminsbestimmung zu deuten. Die Neuregelung in §\n269 Abs. 3 S. 3 ZPO ist indessen als Sondertatbestand zu werten,\nder sich über die dogmatischen Anforderungen an eine Klagerücknahme\nhinwegsetzt und die Zustellung entbehrlich macht (so ausdrücklich\nMünchener Kommentar - Lüke, ZPO, 2. Auflage, § 269 Rz. 3;\nMusielak-Foerste, ZPO, 3. Auflage, § 269 Rz. 6 und 13; ebenso wohl\nauch Elzer, NJW 2002, 2006: \"privilegierte Klagerücknahme\" sowie\nHartmann, NJW 2001, 2584 und Gehrlein, Zivilprozessrecht nach der\nZPO - Reform 2002, S. 113 Rz. 18; a. A. Zöller-Greger, ZPO, 23.\nAuflage, § 269 Rz. 8 a).\n\n7\n\nFür ein Verständnis der Neuregelung des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO in\ndem Sinn, dass es nicht erst der Zustellung der Klage bedarf, um zu\neiner Kostenentscheidung zu kommen, wenn der Anlass der Klage vor\nZustellung weggefallen ist, spricht, dass damit neue Verfahren\nvermieden werden, in denen bisher bei Klagerücknahme vor\nRechtshängigkeit Kostenerstattungsansprüche geltend gemacht werden\nmussten. Auch wird dem Gericht wie dem Gegner eine unnötige\nBefassung mit der Sache erspart, wenn auf die Zustellung verzichtet\nwird. Darüber hinaus geriete das Abwarten der Zustellung als\nVoraussetzung für eine wirksame Klagerücknahme in Konflikt mit der\nin Abs. 3 S. 3 ausdrücklich aufgestellten Forderung, dass die\nRücknahme unverzüglich zu erfolgen hat, nachdem der Anlass zur\nKlageeinreichung weggefallen ist.\n\n8\n\nSind die prozessualen Voraussetzungen von § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO\nn. F. damit mit dem Amtsgericht als erfüllt anzusehen, so folgt der\nSenat dem Amtsgericht auch darin, dass die Kosten unter\nBerücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach\nbilligem Ermessen gegeneinander aufzuheben sind. Auf die Begründung\nin dem angefochtenen Beschluss wird Bezug genommen. Wie sich aus\ndem Ablauf im vorliegenden Verfahren gezeigt hat, wäre bei einer\ntelefonischen Kontaktaufnahme des Klägers mit der Beklagtenseite\nvor Einreichung der Klage das vorliegende Verfahren mit hoher\nWahrscheinlichkeit vermieden worden. Denn es handelte sich bei dem\nüberhöhten Betrag im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ganz\noffensichtlich um ein Versehen, wie die Beklagten in ihrer ersten\nStellungnahme vom 13.03.2002 im PKH-Verfahren auch sofort\neingeräumt haben. Die Beklagten haben sich danach auch nicht - wie\nder Kläger meint - höherer Forderungen berühmt, als ihnen aus dem\nVergleichstitel zustanden (Rückstand bis Februar 2002 und\ninzwischen fällig gewordener Unterhalt für März 2002). Es bleibt\ndamit bei der Wertung des Amtsgerichts, dass bei der zu treffenden\nBilligkeitsentscheidung auf beiden Seiten ein Anteil zu\nberücksichtigen ist, der zu einem überflüssigen Rechtsstreit\ngeführt hat: Das Versehen auf Beklagtenseite, wodurch ein weit\nüberhöhter Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragt worden\nist, und die fehlende Vorabklärung auf Klägerseite, ob es sich\ninsoweit nicht um ein Versehen handelt.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung im vorliegenden Verfahren beruht auf § 97\nZPO.\n\n10\n\nWert des Beschwerdegegenstandes: 244,24 EUR","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295235","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-11-26/14-uf-193-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295235","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295235","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-11-26/14-uf-193-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295235","retrieved":"2026-07-09 03:17:19.516215+00:00"}}