{"status":"available","doknr":"OLD295259","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:1125.16WX172.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-11-25","aktenzeichen":"16 Wx 172/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n \n\n2\n\nG r ü n d e\n\n3\n\n \n\n4\n\nDer Beteiligte zu 2. ist mit Beschluß\nvom 10. Ju-li 1992, mit dem das Amtsgericht Gummersbach die am 21.\nOktober 1988 ausgesprochene Entmündigung des Betroffenen wegen\nGeistesschwäche aufgehoben hat, zu dessen Betreuer mit den\nWirkungskreisen der Vermögenssorge und der Aufenthaltsbestimmung -\nohne Einwilligungsvorbehalt - bestellt worden.\n\n5\n\n \n\n6\n\nDer dagegen gerichteten Beschwerde des\nBeteiligten zu 2., die sich sowohl gegen die Anordnung der\nBe-treuung wie auch gegen seine Bestellung als Betreu-er richtete,\nhat das Amtsgericht, soweit es die von ihm angeordnete Betreuung\nbetrifft, nicht abgehol-fen. Im übrigen hat es sich eine\nEntscheidung dazu, ob anstelle des Beteiligten zu 2. eine von\ndiesem\n\n7\n\n \n\n8\n\nbenannte natürliche Person als Betreuer\nzu bestel-len sei, vorbehalten.\n\n9\n\n \n\n10\n\nDas Landgericht hat die Beschwerde des\nBeteiligten zu 2. zurückgewiesen.\n\n11\n\n \n\n12\n\nDas dagegen gerichtete, als \"sofortige\nweitere Be-schwerde\" bezeichnete Rechtsmittel ist als weitere\nBeschwerde zulässig (§§ 69 g Abs. 1; 27, 29 FGG). In der Sache ist\ndie Rechtsbeschwerde jedoch nicht begründet, weil sich die\nangegriffene Entscheidung im Ergebnis als zutreffend erweist.\n\n13\n\n \n\n14\n\nDas Beschwerdegericht hat angenommen,\ndaß im Falle einer Ermächtigung des Heimes durch den Betroffe-nen\nzur Vermögensverwaltung eine Betreuerbestellung entbehrlich sei,\nweil dann eine andere Hilfe im Sinne des § 1896 Abs. 2 S. 2, 2.\nAlt. BGB bestehe. Allerdings sei anzunehmen, daß der Betroffene\neine dahin gehende Ermächtigung nicht erteilen werde, weil er sein\nGeld selbst verwalten wolle.\n\n15\n\n \n\n16\n\nHierbei wird übersehen, daß die\nSubsidiaritätsre-gel des § 1896 Abs. 2 S. 2, 2. Alt. BGB dann keine\nAnwendung findet, wenn der Hilfsbedürftigkeit des Betreuten nicht\nallein durch tatsächliche Maßnahmen begegnet werden kann. Zu diesen\n\"anderen Hilfen\" im Sinne des Gesetzes gehören vor allem den\nBetreu-ten tatsächlich unterstützende Maßnahmen, die etwa durch\nFamilienangehörige, Bekannte, Nachbarn, Ver-bände sowie soziale\nDienst erbracht werden können, ohne daß es insoweit\nrechtsgeschäftlicher Hand-lungen etwa durch den Abschluß von\nVerträgen und\n\n17\n\n \n\n18\n\nAnträgen bedarf (Jürgens, Das neue\nBetreuungsrecht, 2. Aufl. 1992, Rdnr. 66; Schwab in MK/BGB, Band 8,\n3. Aufl. 1992, § 1896 Rdnr. 27; Bienwald, Betreu-ungsrecht, 1.\nAufl. 1992, § 1896 Rdnr. 113).\n\n19\n\n \n\n20\n\nDerartige tatsächliche Maßnahmen helfen\naber für den Bereich der Betreuung in Vermögensangelegenhei-ten\nnicht weiter. Dabei kann offen bleiben, ob die Anordnung einer\nBetreuung in Vermögensangelegenhei-ten dann entbehrlich ist, wenn\nderen Gegenstand lediglich die restlose Einteilung eingehender\nBezü-ge betrifft (so Jürgens, a. a. O., Rdnr. 69, 70). Hierin\nerschöpfen sich die Vermögensangelegenheiten des Betroffenen, der\nüber monatliche Barbezüge in Höhe von 300 DM verfügt, wovon ihm\nwöchentlich 49 DM bar ausgezahlt werden, nicht. Vielmehr bedarf es\nauch der laufenden Entscheidung darüber, was mit dem\nüberschießenden Rest geschehen soll. Eine derartige\nVermögensverwaltung bedarf regelmäßig der Abgabe von\nWillenserklärungen, erforderlichenfalls durch einen gesetzlichen\nVertreter. Dies kann nicht allein durch tatsächliche Hilfen ersetzt\nwerden.\n\n21\n\n \n\n22\n\nDer Auffassung der weiteren Beschwerde,\ndie Ein-künfte des Betroffenen stellten kein Vermögen dar, kann\nnicht gefolgt werden.\n\n23\n\n \n\n24\n\nDie Vermögensvorsorge im Sinne des\nBetreuungs-gesetzes umfaßt auch die Verwaltung von Ein-kommen aus\nRente oder Sozialhilfe (Jürgens, a. a. O., Rdnr. 88). Daß die\nAnordnung einer Vermö-gensbetreuung entbehrlich wäre, läßt sich\nentgegen der Auffassung der Beschwerdeführer auch § 110 BGB\n\n25\n\n \n\n26\n\n(\"Taschengeldparagraph\") nicht\nentnehmen. Selbst wenn die dort geregelten Grundsätze, die den\nVer-mögensschutz eingeschränkt geschäftsfähiger Minder-jähriger\nbetreffen, in die vorstehenden Erwägungen einbezogen werden\nkönnten, ergäbe sich daraus eher das Gegenteil. Die Wirksamkeit der\ndort beschriebe-nen Rechtsgeschäfte setzt nämlich die Einwilligung\ndes gesetzlichen Vertreters und mithin das Bestehen einer\ngesetzlichen Vertretung voraus.\n\n27\n\n \n\n28\n\nDie angegriffene Entscheidung läßt auch\ndie Rege-lung des § 1896 Abs. 2 S. 2, 1. Alt. BGB nicht au-ßer\nacht, wonach in Fällen, in denen die Hilfs-bedürftigkeit des\nBetroffenen das Handeln durch Stellvertreter erforderlich macht,\ngleichwohl kein Betreuer bestellt werden darf, wenn die fraglichen\nAngelegenheiten durch einen Bevollmächtigten be-sorgt werden\nkönnen.\n\n29\n\n \n\n30\n\nUngeachtet der Frage, ob der Betroffene\nbereit wäre, die Heimleitung zu ermächtigen, seine Ein-künfte zu\nseinen Gunsten zu verwalten und nur ratenweise unter Bildung von\nkleineren Rücklagen auszuzahlen, bestünden auch im Falle der\nErteilung einer dahingehenden Vollmacht erhebliche Zweifel an deren\nrechtsgeschäftlicher Wirksamkeit. Der Betrof-fene war bis zum\nInkrafttreten des Betreuungsgeset-zes wegen Geisteschwäche\nentmündigt (§ 114 BGB aF). Zwar folgt daraus nicht, daß die freie\nWillens-bildung des Betroffenen fortan unverändert aus-geschlossen\nist (§ 104 Nr. 2 BGB). Aufgrund der früheren Entmündigung, an deren\ntatsächlichen Vor-\n\n31\n\n \n\n32\n\naussetzungen sich nichts geändert hat,\nmuß jedoch angenommen werden, daß die freie Willensbestim-mung des\nBetroffenen weiterhin beschränkt ist. In einem solchen Fall ist die\nFürsorge durch einen Bevollmächtigten nicht geeignet, weil die\nWirksamkeit der erteilten Vollmachten und der damit verbundenen\nRechtsgeschäfte nicht hinreichend gesichert sind\n(Damrau/Zimmermann, Betreuungsge-setz, 1991, S. 89 f Rdnrn. 22, 23;\nSchwab a. a. O., § 1896 Rdnrn. 29, 31).\n\n33\n\n \n\n34\n\nAuch die Anordnung der Betreuung mit\ndem Wirkungs-kreis der Aufenthaltsbestimmung läßt Rechtsfehler\nnicht erkennen.\n\n35\n\n \n\n36\n\nDie Bestellung eines Betreuers ist\naufgrund der von den Vorinstanzen in verfahrensrechtliche nicht zu\nbeanstandender Weise getroffenen tatrichterli-chen Feststellungen\nerforderlich. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierzu auf die\nAusführungen des Landgerichts Bezug genommen. Soweit der\nVerfah-renbevollmächtigte der Beteiligten zu 1. und 2. in diesem\nZusammenhang zur Begründung der weiteren Beschwerde vorträgt, nach\nseinem eigenen Eindruck sei der Betroffene zu der Einsicht gelangt,\ndaß er sich vorläufig noch in einem Heim aufhalten müsse,\nwiderspricht dies den von den Vorinstanzen getrof-fenen\nFeststellungen und kann deshalb für die Beur-teilung in der\nRechtsbeschwerdeinstanz nicht mehr verwertet werden (§ 27 Abs. 1 S.\n2 FGG in Verbin-dung mit § 561 Abs. 1 ZPO).\n\n37\n\n \n\n38\n\n \n\n39\n\n \n\n40\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 13\na Abs. 1 S. 2 FGG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295259","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-11-25/16-wx-172-92","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295259","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295259","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-11-25/16-wx-172-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295259","retrieved":"2026-07-09 03:17:21.392018+00:00"}}