{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:1120.5U37.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2002-11-20","aktenzeichen":"5 U 37/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 31.1.2001 (11 O 322/98) wird, soweit sie nicht zurückgenommen wurde, auf seine Kosten zurückgewiesen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\nDie Berufung des Klägers ist zulässig, in der Sache aber nicht\ngerechtfertigt. Nach zwischenzeitlicher weitgehender Rücknahme der\nBerufung beansprucht der Kläger von den Beklagten nur noch ein\nangemessenes Schmerzensgeld wegen unnötiger Leiden durch eine\nverspätet diagnostizierte Nierenschädigung. Auch einen solchen\nAnspruch kann er aber nicht mit Erfolg geltend machen.\n\nHinsichtlich der Beklagten zu 1) steht bereits ein ärztlicher\nBehandlungsfehler nicht fest. Der Sachverständige Prof. Dr. M. hat\nausgeführt, dass die bei dem Kläger aufgetretenen Symptome\nunspezifisch gewesen seien und in erster Linie auf eine Erkrankung\ndes Darmes, hingegen nur sehr entfernt auf eine Anomalie von Niere\nund Harnleiter hingewiesen hätten. Es sei medizinisch folgerichtig\nund fachgerecht gewesen, zunächst Darmerkrankungen nachzugehen und\netwa den Stuhl zu untersuchen. Zu einer Ultraschalluntersuchung,\ndie mit hoher Wahrscheinlichkeit zur richtigen Diagnose geführt\nhätte, habe angesichts der unklaren Symptome anlässlich der drei\nUntersuchungstermine kein Anlass bestanden. Wohl hätte die Beklagte\nanlässlich des letzten Termins am 7.6.1994 Anlass gehabt, den Urin\nzu untersuchen, wobei es allerdings ungewiss sei, ob sich insoweit\nein Befund ergeben hätte, der seinerseits Hinweise auf eine Nieren-\noder Harnleitererkrankung gegeben und weitere Untersuchungen\n(namentlich durch Ultraschall) erfordert hätte. Der Senat folgt\ndiesen klaren, nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen,\ndie auf einer umfassenden Auswertung der Behandlungsunterlagen\nberuhen und weder Widersprüche noch Lücken erkennen lassen,\nuneingeschränkt. Sie stehen in Einklang mit den Feststellungen des\nerstinstanzlichen Gutachters Prof. Dr. H. und sie überzeugen weit\nmehr als die (teilweise von unrichtiger tatsächlicher Grundlage\nausgehenden) Ausführungen des für die Gutachterkommission tätigen\nProf. Dr. G.. Auch die Parteien haben keine sachlichen Einwände\ngegen das Gutachten erhoben.\n\nDanach könnte der Beklagten zu 1) also allenfalls vorgeworfen\nwerden, anlässlich der dritten Untersuchung des Klägers am 7.6.1994\nkeine gezielte Urinuntersuchung vorgenommen zu haben. Ob sie, wie\nsie behauptet, bereits anlässlich der zweiten Untersuchung am\n18.5.1994 eine solche Harnuntersuchung \"eingeleitet\" hat, indem sie\nden Eltern Urinbeutel mitgab, ist hier ohne Bedeutung. Für sich\nbetrachtet wäre dies wohl nicht als ärztlich einwandfreies\nVerhalten zu qualifizieren, denn irgendwelche gezielte\nAufforderungen an die Eltern, die Urinbeutel zurückzugeben und\nErklärungen zur Bedeutung der Untersuchung, trägt sie selbst nicht\nvor. Das bloße Mitgeben von Urinbeuteln genügt ärztlicher\nSorgfaltspflicht aber nicht. Allerdings wäre auch das völlige\nUnterlassen einer Urinuntersuchung, wie es der Kläger behauptet,\nhier deshalb nicht behandlungsfehlerhaft, weil die Beklagte zu 1)\nam 7.6.1994 unstreitig den Kläger an den Beklagten zu 2) überwies,\nweil sie eine besonders schwerwiegende Erkrankung (Neuroblastom)\nausschließen wollte. Überweist aber ein Arzt einen Patienten an\neinen Kollegen mit höherer bzw. speziellerer Qualifikation oder\nbesserer apparativer Ausstattung, so darf er sich normalerweise\ndarauf verlassen, dass dieser die gebotenen Untersuchungen selbst\nvornimmt. Aus Sicht der Beklagten zu 1) war es daher plausibel und\nfolgerichtig, im Hinblick auf den Verdacht einer sehr schweren\nErkrankung - mag dieser Verdacht medizinisch auch ohne hinreichende\nGrundlage gewesen sein - ohne weiteren Aufschub den Kläger\nweiterzuverweisen.\n\nEs kommt hinzu, dass nach den Feststellungen des\nSachverständigen von einer Urinuntersuchung keineswegs sicher ein\nErgebnis zu erwarten gewesen wäre, dass weitere zielgerichtete\nUntersuchungen im Hinblick auf Harnleiter und Niere erfordert\nhätte. Selbst wenn also das Unterlassen der eigenen\nUrinuntersuchung als fehlerhaft anzusehen wäre, stünde nicht fest,\ndass dieses Verhalten ursächlich für die unterbliebene Diagnose des\nHarnleiterklappenfehlers und der Hydronephrose gewesen wäre. Diese\nUngewissheit geht aber zu Lasten des beweispflichtigen Klägers.\nEine Umkehr der Beweislast, sei es nach den Grundsätzen über die\nVerletzung von Befunderhebungspflichten, sei es wegen Annahme eines\ngroben Behandlungsfehlers, kommt nicht in Betracht.\n\nOb dem Beklagten zu 2) ein Behandlungsfehler vorzuwerfen ist,\nbedarf keiner abschließenden Entscheidung. Auch bei ihm bestand\nletztlich kein Anlass, eine Ultraschalluntersuchung vorzunehmen.\nEine Verdachtsdiagnose hinsichtlich der vorliegenden Harnleiter-\nund Nierenerkrankungen bestand nicht. Die erkennbaren Symptome\nwaren unspezifisch und nicht zwingend mit Ultraschall abzuklären.\nAllerdings hätte nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof.\nDr. M. (ebenso wie nach Auffassung von Prof. Dr. H.) die\nVerdachtsdiagnose \"Neuroblastom\" - von der der Beklagte zu 2)\nbestreitet, dass sie ihm überhaupt mitgeteilt wurde - eine\nUltraschalluntersuchung erfordert. Dennoch war es nicht fehlerhaft,\nhier von einer derartigen Untersuchung abzusehen. Die\nVerdachtsdiagnose Neuroblastom war medizinisch nicht begründet.\nKeines der Symptome gab hinreichenden Anlass, hieran zu denken.\nDies ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr.\nM. ebenso eindeutig wie aus dem des erstinstanzlich eingeschalteten\nGutachters Prof. Dr. H. und selbst aus dem Gutachten Prof. Dr. G.,\nund es wird auch von den Parteien insgesamt nicht angezweifelt.\nEine Pflicht, einer objektiv unsinnigen Verdachtsdiagnose\nnachzugehen, gibt es aber nicht. Wohl wäre der Beklagte zu 2)\nverpflichtet gewesen abzuklären, was es mit der Überweisung des\nKlägers durch die Beklagte zu 1) tatsächlich auf sich hatte, und\nzwar unabhängig davon, ob ihm die Verdachtsdiagnose der Beklagten\nzu 1) mitgeteilt worden war oder nicht. Dazu wäre entweder eine\nRückfrage bei der Beklagten zu 1) veranlasst gewesen oder eine\neigene gründliche Untersuchung des Klägers. Dass erstere nicht\nstattgefunden hat, ist unstreitig. Ob eine gründliche Untersuchung\ndes Klägers stattgefunden hat, erscheint zwar als sehr zweifelhaft,\nmag aber dahinstehen. Weder eine Rückfrage bei der Beklagten zu 1)\nnoch eine eigene gründliche Untersuchung des Klägers hätte\njedenfalls hinreichenden Anlass gegeben, nunmehr eine\nUltraschalluntersuchung vorzunehmen. Wohl wäre nach dem oben\nGesagten eine Urinuntersuchung erforderlich gewesen, die ebenfalls\nunstreitig unterblieben ist. Hier gilt allerdings wiederum, dass\ndiese nicht mit hinreichender Sicherheit Anhaltspunkte für eine\nNieren- und Harnleitererkrankung des Klägers erbracht hätte. Das\nbedeutet, dass auch ein pflichtwidriges Verhalten des Beklagten zu\n2) für die verspätete Diagnose nicht ursächlich gewesen wäre.\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 515 Abs.3, 708 Nr.\n10, 713 ZPO a.F.\n\nDie Zulassung der Revision war nicht veranlasst (§ 543 Abs.2\nn.F.).\n\nBerufungsstreitwert:\n\nbis 30.10.2002: Schmerzensgeld 25.564,46 Euro, Feststellung\n10.000.- Euro, gesamt: 35.564,46 Euro.\n\nAb 30.10.2002: 3.500.- Euro.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-11-20/5-u-37-01","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-11-20/5-u-37-01","retrieved":"2026-10-25 20:22:10.760376+00:00"},"card":{"id":"olg-koeln/2002-11-20/5-u-37-01","court":"OLG Köln","court_id":"olg-koeln","court_as_stated":"Oberlandesgericht Köln","panel":"5. 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