{"status":"available","doknr":"OLD295389","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:1115.SS458.02B224B.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-11-15","aktenzeichen":"Ss 458/02 (B) - 224 B -","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen. \n\nDer Betroffene hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDas Amtsgericht hat gegen den Betroffenen \"wegen fahrlässiger\nGeschwindigkeitsüberschreitung\" eine Geldbuße von 150,00 EUR sowie\nein Fahrverbot von einem Monat verhängt.\n\n3\n\nZum Schuldspruch hat das Amtsgericht folgendes festgestellt:\n\n4\n\n\"Am 06.08.2001 um 18.45 Uhr überschritt der Betroffene als\nFührer eines Kraftfahrzeuges in R., B 258 (Höhe F.) die durch\nZeichen 274 auf 50 km/h beschränkte Geschwindigkeit um 33\nkm/h.\"\n\n5\n\nZur Beweiswürdigung heißt es im amtsgerichtlichen Urteil:\n\n6\n\n\"Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Angaben des\nBetroffenen sowie den übrigen nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls\nerhobenen Beweisen.\"\n\n7\n\nZur rechtlichen Würdigung heißt es im Urteil des\nAmtsgerichts:\n\n8\n\n\"Der Betroffene hat sich demnach einer fahrlässigen\nVerkehrsordnungswidrigkeit - Überschreitung der zulässigen\nHöchstgeschwindigkeit - schuldig gemacht\".\n\n9\n\nDie auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde\ndes Betroffenen rügt Verletzung materiellen Rechts.\n\n10\n\nDie Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Urteil\naufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Die\nBeschränkung der Rechtsbeschwerde sei unwirksam, da die\nTatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil unvollständig seien\nund keine hinreichende Grundlage für die Prüfung der\nRechtsfolgenentscheidung böten. Zur näheren Begründung ist\nausgeführt: \"Die Urteilsausführungen enthalten keine Angaben zum\nangewandten Messverfahren und lassen nicht erkennen, ob ein\nToleranzwert berücksichtigt worden ist. Für das\nRechtsbeschwerdegericht ist es daher nicht möglich zu überprüfen,\nob sich der Tatrichter der Fehlermöglichkeit bezüglich der mit\nanerkannten Geräten im weithin standardisierten Verfahren erzielten\nMessergebnisse bewusst war. Unterbleibt die ausdrückliche Angabe\nder Höhe des abgezogenen Toleranzwertes, ist dies nur dann\nunschädlich, wenn, was den Urteilsgründen ebenfalls nicht zu\nentnehmen ist, der Gerätetyp mitgeteilt wird und die Messung keine\nBesonderheiten aufwies ...\"\n\n11\n\nDie Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.\n\n12\n\nDie Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf den\nRechtsfolgenausspruch ist wirksam.\n\n13\n\nEine wirksame Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf den\nRechtsfolgenausspruch setzt voraus, dass in der angefochtenen\nEntscheidung hinreichende Feststellungen für die vom\nRechtsbeschwerdegericht zu treffende Entscheidung über die\nRechtsfolgen getroffen sind (ständige Senatsrechtsprechung, vgl.\nSenatsentscheidung vom 25.01.2002 - Ss 16/02 = VRS 102, 112;\nSteindorf in KK-OWiG, 2. Aufl., § 79 Rdnr. 143 m.w.N.). Für die\nRechtsbeschwerde gelten nach § 79 Abs. 3 OWiG die Vorschriften über\ndie Revision. Für die Revisionsbeschränkung gelten die gleichen\nGrundsätze wie für die Berufungsbeschränkung im Sinne des § 318\nStPO (Senatsentscheidung a.a.O.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO,\n45. Aufl., § 344 Rdnr. 7). Eine Beschränkung der Revision auf den\nRechtsfolgenausspruch ist ebenso wie eine solche Beschränkung der\nBerufung unwirksam, wenn die Feststellungen zur Tat so knapp,\nunvollständig, unklar oder widersprüchlich sind, dass sie keine\nhinreichende Grundlage für den Rechtsfolgenausspruch sind (ständige\nSenatsrechtsprechung, vgl. nur Senatsentscheidung a.a.O.; vom\n28.09.1999 - Ss 390/99 = VRS 98, 122 und vom 20.08.1999 - Ss 374/99\n= VRS 98, 140; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O., § 318 Rdnr. 16\nm.w.N.). Diese Grundsätze gelten auch für die Beschränkung der\nRechtsbeschwerde auf den Rechtsfolgenausspruch (Senatsentscheidung\nVRS 102, 212; Steindorf a.a.O.).\n\n14\n\nIm vorliegenden Fall lässt sich den - oben wiedergegebenen -\nGründen im angefochtenen Urteil zum Schuldspruch der Unrechts- und\nSchuldgehalt der Geschwindigkeitsüberschreitung hinreichend\nentnehmen. Sie ergeben, dass der Betroffene mit einem - wie der\nZusammenhang der Urteilsgründe erkennen lässt - PKW außerorts die\ndurch Zeichen 274 auf 50 km/h beschränkte Geschwindigkeit um\n(vorwerfbare) 33 km/h fahrlässig überschritten hat. Damit bilden\nsie eine tragfähige Grundlage für die Überprüfung der\nRechtsfolgenentscheidung.\n\n15\n\nEntgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft steht der\nWirksamkeit der Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf die\nRechtsfolgenseite nicht entgegen, dass das angefochtene Urteil\nkeine Angaben zum angewandten Messverfahren und Toleranzabzug\nenthält. Zutreffend ist allerdings, dass bei einer Verurteilung\nwegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit das\nUrteil solche Angaben enthalten muss, wenn kein uneingeschränktes\nGeständnis des Betroffenen vorliegt (BGHSt 39, 291 = VRS 86, 287 =\nNJW 1993, 3081 = DAR 1993, 474 = NZV 1993, 485 = zfs 1993, 390) und\ndass sich im vorliegenden Fall den Urteilsgründen kein Geständnis\ndes Betroffenen entnehmen lässt, denn darin heißt es lediglich:\n\"Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Angaben des\nBetroffenen sowie den übrigen ... erhobenen Beweisen.\"\n\n16\n\nAngaben zum Messverfahren und Toleranzabzug sind aber nicht Teil\nder Feststellungen eines Schuldspruchs wegen\nGeschwindigkeitsüberschreitung, sondern gehören zu der ihm zugrunde\nliegenden Beweiswürdigung (vgl. BGHSt 39, 291, 303). Eine wirksame\nBeschränkung des Rechtsmittels auf die Rechtsfolgenseite setzt\nindes keine rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung voraus. Sind die\nFeststellungen zum Schuldspruch wie hier (noch hinreichend)\nvollständig, liegt in aller Regel eine wirksame\nRechtsmittelbeschränkung selbst dann vor, wenn die Beweiswürdigung\nnicht frei von Rechtsfehlern ist (vgl. BGHSt 7, 283; OLG Düsseldorf\nVRS 84, 46; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsentscheidung\nvom 09.07.1996 - Ss 305/96 B).\n\n17\n\nNach allem vermag sich der Senat auch nicht der Auffassung des\nOLG Hamm anzuschließen, das bei Verurteilungen wegen\nGeschwindigkeitsüberschreitung die Wirksamkeit der Beschränkung der\nRechtsbeschwerde auf den Rechtsfolgenausspruch voraussetzt, dass\ndas Urteil auch Feststellungen zur angewandten Messmethode und zur\nHöhe des Toleranzabzugs enthält (OLG Hamm: Beschluss vom 13.08.2001\n- 2 Ss OWi 725/01 = VRS 101, 282 = DAR 2002, 39 = NZV 2002, 101 =\nNStZ-RR 2002, 20 L.; Beschluss vom 29.11.2001 - 2 Ss OWi 1029/01 =\nVRS 102, 218 = DAR 2002, 226 = NZV 2002, 282 = zfs 2002, 404;\nebenso wohl Beschluss vom 08.11.2001 - 2 Ss OWi 967/01 = VRS 102,\n60 = NZV 2002, 381; vgl. demgegenüber OLG Rostock VRS 101, 380 =\nNZV 2002, 137).\n\n18\n\nEntgegen der Auffassung des OLG Hamm sind bei Fehlen solcher\nAngaben nicht die Feststellungen zum Schuldspruch lückenhaft;\ndiesen liegt vielmehr \"lediglich\" eine fehlerhafte Beweiswürdigung\nzugrunde.\n\n19\n\nDie angeführten Entscheidungen des OLG Hamm begründen für den\nSenat keine Pflicht zur Vorlage an den BGH (§ 121 Abs. 2 GVG). Zwar\nweicht der Senat von diesen Entscheidungen ab, er folgt aber der\nRechtsprechung des BGH (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O., GVG §\n121 Rdnr. 8). Wie BGHSt 39, 291 (insbesondere: 303) zu entnehmen\nist, ergibt sich die Notwendigkeit für den Tatrichter, im Urteil\nbei fehlendem Geständnis des Betroffenen das Messverfahren und die\nHöhe des Toleranzabzugs mitzuteilen, als Anforderung an eine\nnachvollziehbare Beweiswürdigung; liegt nämlich ein (ebenfalls\ninnerhalb der Beweiswürdigung darzustellendes) Geständnis vor,\nbedarf es solcher Angaben nicht (auch insoweit abweichend: OLG\nHamm, Beschluss vom 29.11.2001 - 2 Ss OWi 1029/01 a.a.O.). Wie\nausgeführt, erfordert eine wirksame Beschränkung des Rechtsmittels\nauf den Rechtsfolgenausspruch indes keine rechtsfehlerfreie\nBeweiswürdigung (vgl. BGH St 7, 283; vgl. dazu, dass bei\nvollständigen Feststellungen zum Schuldspruch eine Beschränkung der\nBerufung auf den Rechtsfolgenausspruch wirksam ist: BGHSt 33, 59 =\nNJW 1985, 1089; NStZ 1994, 130; Ruß in KK-StPO, § 318 Rdnr. 7 a\nm.w.N.).\n\n20\n\nDie danach wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte\nRechtsbeschwerde des Betroffenen ist unbegründet, weil die\nNachprüfung der Rechtsfolgenseite des Urteils aufgrund der Sachrüge\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat.\n\n21\n\nEs ist nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht wegen der\ninsgesamt 14 Voreintragungen des Betroffenen im\nVerkehrszentralregister (davon 12 Eintragungen wegen Überschreitung\nder zulässigen Höchstgeschwindigkeit) den Regelsatz der Geldbuße\nvon zur Tatzeit 150,00 DM (Tabelle 1 a Nr. 5.3.3 BKat:\nÜberschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 31\nbis 40 km/h) auf 150,00 EUR erhöht hat.\n\n22\n\nAuch die Anordnung des Fahrverbots von einem Monat hält\nrechtlicher Überprüfung stand.\n\n23\n\nDie Feststellungen belegen, dass der Betroffene - worauf das\nAmtsgericht zur Anordnung und Bemessung des Fahrverbots ebenfalls\nabgestellt hat - seine Pflichten als Kraftfahrzeugführer beharrlich\nverletzt hat. Ein Regelfall wegen beharrlicher Pflichtverletzung (§\n2 Abs. 2 BKatV in der Tatzeitfassung = § 4 Abs. 2 BKatV 2002) kommt\nin Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer\nGeschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine\nGeldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist (hier Bußgeldbescheid\nvom 09.03.2001, rechtskräftig seit dem 12.07.2001) und er innerhalb\neines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere\nGeschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht (die\njetzt zur Aburteilung stehende Tat vom 06.08.2001).\n\n24\n\nSoweit das Amtsgericht die Tat zusätzlich als grobe\nPflichtverletzung bewertet hat, ist seine Begründung allerdings\nfehlerhaft. Ein Regelfahrverbot aus dem Gesichtspunkt der groben\nPflichtverletzung (§ 2 Abs. 1 BKatV in der Tatzeitfassung = § 4\nAbs. 1 BKatV 2002) bei Geschwindigkeiten außerorts ist erst ab\neiner Überschreitung von 41 km/h vorgesehen (vgl. Tabelle 1 a Nr.\n5.3.3 und 5.3.4 BKat/Tatzeit = Nr. 11.3.6 bzw. 11.3.7 BKat\n2002).\n\n25\n\nAuf der fehlerhaften Subsumtion der Tat auch unter den\nGesichtspunkt grober Pflichtverletzung beruht das Urteil jedoch\nnicht.\n\n26\n\nRechtsfehlerfrei hat das Amtsgericht seine Auffassung begründet,\ndass die Umstände des vorliegenden Falles keinen Anlass geben, von\nder Verhängung des Regelfahrverbots abzusehen. Das berufliche und\ngeschäftliche Angewiesensein des Betroffenen (Gesellschafter und\nGeschäftsführer mehrerer Unternehmen, jährliche Fahrleistung ca.\n150.000 km) auf die Möglichkeit, ein Kfz selbst zu führen, hat kein\nausreichendes Gewicht, um von der Anordnung des Regelfahrverbots\nabsehen zu können. Berufliche und wirtschaftliche\nBeeinträchtigungen sind die regelmäßige Folge eines Fahrverbots,\ndie hingenommen werden müssen (ständige Senatsrechtsprechung, vgl.\nSenatsentscheidung vom 08.08.2000 - Ss 306/00 B = VRS 99, 288 = DAR\n2000, 583). Das gilt auch für Vielfahrer (Senatsentscheidung vom\n11.02.1994 - Ss 26/94 B = VRS 87, 40).\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 473\nAbs. 1 StPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295389","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-11-15/ss-458-02-b-224-b","cited_norms":[{"jurabk":"BKatV 2013","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BKatV 2013","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 318","ref_norm":"318","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295389","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295389","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-11-15/ss-458-02-b-224-b","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295389","retrieved":"2026-07-09 03:17:32.995966+00:00"}}