{"status":"available","doknr":"OLD295380","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:1115.6U120.02.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-11-15","aktenzeichen":"6 U 120/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das am 06. Juni 2002 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 O 22/02 - geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Wert der mit diesem Urteil verbundenen Beschwer der Klägerin beträgt 5.164,05 EUR.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger ist ein gewerblicher Fachverband des\nSportartikeleinzelhandels. Die Beklagte ist eine\nTochtergesellschaft der K. AG und betreibt in verschiedenen\nGroßstädten der Bundesrepublik Deutschland große Sportgeschäfte.\nMit Abmahnschreiben vom 30. Januar 2001 beanstandete der Kläger die\nnachfolgend in Fotokopie wiedergegebene Werbung der Beklagten, in\nder diese für den 14. Dezember 2000 in der Zeit von 20.00 - 22.00\nUhr die Gewährung eines 20%igen Rabattes auf alle Artikel in der S.\nK. angekündigt hatte. In dem Abmahnschreiben heißt es, die Werbung\nverstoße gegen die nach wie vor gültigen Vorschriften der §§ 1 ff.\nRabattgesetz, außerdem liege ein Verstoß gegen das\nLadenschlussgesetz vor, zudem werde in der Werbung die Durchführung\neiner außerhalb des üblichen Geschäftsverkehrs liegenden, auf einen\nsehr knappen Zeitraum beschränkten Sonderveranstaltung\nangekündigt.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 07. Februar 2001 beantwortete die Beklagte das\nAbmahnschreiben, wies den Vorwurf eines Rabattverstoßes zurück und\ngab alsdann mit Rücksicht auf die gerügten Verstöße gegen das\nLadenschlussgesetz und § 7 Abs. 1 UWG die aus Blatt 18 der Akten\nersichtliche strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung ab,\ndurch die sie sich verpflichtete, es künftig zu unterlassen, im\ngeschäftlichen Verkehr des Sportartikeleinzelhandels gegenüber dem\nLetztverbraucher Preisreduzierungen außerhalb gesetzlich\nzugelassener Sonderveranstaltungen und/oder außerhalb der\ngesetzlichen Ladenöffnungszeiten auf alle Artikel insbesondere wie\nfolgt anzukündigen und eine solchermaßen angekündigte\nSonderveranstaltung durchzuführen:\n\n4\n\nWir laden Sie ein,\n\nam XX.XX.XX\n\nin der Zeit von 20.00 - 22.00 Uhr\n\nin unserer S.\n\nerhalten Sie auf alle Artikel zusätzlich 20%\n\n5\n\nIn der auf der Folgeseite ebenfalls in Schwarz-/Weiß Kopie\nwiedergegebenen, an ihre Payback-Mitglieder gerichteten Werbung,\nmit der die Beklagte für den am 14. Oktober 2001 stattfindenden\nverkaufsoffenen Sonntag für die Zeit von 13.00 - 18.00 Uhr die\nGewährung eines 15%igen Rabattes beworben hat, hat der Kläger die\nAnkündigung einer unzulässigen, unter das Vertragsstrafeversprechen\nfallenden Sonderveranstaltung gesehen. Er hat deshalb\nbeantragt,\n\n6\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn\n5.164,05 EUR zuzüglich 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem\n19.Oktober 2001 zu zahlen.\n\n7\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nIn der angefochtenen Entscheidung, auf die wegen Einzelheiten\nverwiesen wird (Blatt 68 ff. d. A.), ist das Landgericht der\nRechtsauffassung des Klägers gefolgt, hat in der Werbung für den\n14. Oktober 2001 eine der übernommenen\nUnterlassungsverpflichtungserklärung zugrunde liegenden Werbung\ngleichartige unzulässige Sonderveranstaltung gesehen und die\nBeklagte deshalb antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Hiergegen\nwendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie beantragt, das\nangefochtene Urteil zu ändern und\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nDer Kläger beantragt,\n\n12\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst\nsämtlichen Anlagen Bezug genommen, die mit Ausnahme des\nnachgelassenen Schriftsatzes des Klägers vom 31. Oktober 2002\n(Blatt 121 ff. d.A.) sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung\nwaren.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n15\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache\nErfolg. Sie führt zur Abweisung der Klage, weil die neuerliche\nWerbung, die dem Kläger Anlass zur Einreichung der Zahlungsklage\ngegeben hat, keinen Verstoß gegen die vertraglich übernommene\nUnterlassungsverpflichtung darstellt. Das ergibt sich aus folgenden\nErwägungen:\n\n16\n\nDer Inhalt einer ihrer sachlichen Reichweite nach umstrittenen\nvertraglichen Unterlassungsvereinbarung und der darin für jeden\nFall der Zuwiderhandlung übernommenen Verpflichtung zur Zahlung\neiner Vertragsstrafe ist durch Auslegung zu ermitteln. Dies richtet\nsich nach den allgemeinen für die Vertragsauslegung gültigen\nRegelungen der §§ 133, 157 BGB. Anhaltspunkte für die Ermittlung\ndes Inhalts und der Reichweite einer\nUnterlassungsverpflichtungsvereinbarung stellen die konkrete\nHandlung dar, die Anlass zur Abmahnung gegeben hat, ferner auch der\nInhalt des Abmahnschreibens. Dabei sind die Parteien bei der\nGestaltung des Inhalts eines Vertragsstrafenvertrages frei und\ninsbesondere nicht an die konkrete Verletzungsform gebunden.\nNamentlich kommt die unmittelbare Heranziehung der restriktiven\nGrundsätze, wie sie für die Auslegung eines in gleicher Weise\nformulierten Unterlassungstitels im Hinblick auf dessen\nVollstreckungsmöglichkeiten entwickelt worden sind, nicht in\nBetracht. Denn der Unterlassungserklärung fehlt gerade der\nCharakter eines vollstreckbaren Titels. Ihre Auslegung kann daher -\nwie die jeder anderer Willenserklärung und/oder jeden Vertrages\nauch - in einem besonderen Streitverfahren erfolgen (BGH WRP 1991,\n654, 656 \"Preisvergleichsliste\"; BGH WRP 1993, 240, 241\n\"Fortsetzungszusammenhang\"; BGH WRP 1997, 1067, 1069\n\"Sekundenschnell\"; BGH WRP 1998, 164, 165 \"Modenschau im\nSalvatorkeller\"; vgl. auch Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche\nAnsprüche und Verfahren, 8. Auflage, Kapitel 8 Randnummer 14 ff.\nm.w.N.). In diesem Streitverfahren der vorliegenden Art ist dann\nauch zu prüfen, ob sich nach dem Parteiwillen der Umfang des zur\nUnterlassung versprochenen Tuns nicht nur auf Verletzungsfälle\nbeschränkt, die mit der ursprünglichen, zur Abgabe der\nUnterlassungsverpflichtungserklärung führenden Verletzungshandlung\nidentisch sind, sondern sich auch auf solche Handlungen erstreckt,\ndie im Kern gleich sind, die also das Charakteristische derselben\nunberührt lassen.\n\n17\n\nEine sich an diesen Maßstäben orientierende Auslegung der im\nStreitfall von der Beklagten übernommenen strafbewehrten\nUnterlassungsverpflichtung lässt es nicht zu, die hier in Rede\nstehende Handlung aus Oktober 2001 als Verstoß gegen den\nUnterlassungsvertrag zu werten. Der Wortlaut der von der Beklagten\nabgegebenen, im Zusammenhang mit dem Inhalt des Abmahnschreibens\nund der von dem Kläger konkret beanstandeten Werbung zu sehenden\nVerpflichtungserklärung ist eindeutig: Danach hat die Beklagte sich\ngerade nicht verpflichtet, einer bestimmten oder unbestimmten\nAnzahl ihrer Kunden keine Rabatte zu gewähren, sondern hat es\nlediglich versprochen, es künftig zu unterlassen, an einem\nbeliebigen Tag innerhalb einer bestimmten Zeitgrenze den\nLetztverbrauchern und damit allen Kunden auf jeden Artikel 20%\nPreisnachlass zu gewähren. Dem Kläger ist zwar zuzugestehen, dass\ndie Beklagte nicht zwangsläufig den Kern des von ihr zu unterlassen\nversprochenen Verhaltens bereits dann verlässt, wenn sie alle\npotentiellen Kunden werblich anspricht und ihnen anbietet, sie\nkönnten binnen eines bestimmen, engen Zeitraumes alle Waren zu\neinem Preis erwerben, der jeweils um rund 20%, etwa 19%, reduziert\nist. Im Streitfall mögen gegen die Wettbewerbskonformität der\nWerbung der Beklagten aus Oktober 2001 Bedenken bestehen. Eine\nvertragliche Verpflichtung, diese Werbung zu unterlassen, hat die\nBeklagte indessen nicht übernommen. Dabei kann dahinstehen, ob\nallein die Tatsache, dass die Beklagte den von ihrer Werbung\nangesprochenen Kunden nunmehr nicht mehr 20%, sondern lediglich 15%\nPreisnachlass angeboten hat, eine solche Abweichung von der\nursprünglichen und zur Unterlassung erklärten Werbung darstellt,\ndass von einer kerngleichen Handlung der Beklagten nicht mehr\ngesprochen werden könnte. Das ist deshalb nicht unzweifelhaft, weil\nsich die Beklagte in ihrem Begleitschreiben zur\nUnterlassungserklärung ausdrücklich die Gewährung von Rabatten\nvorbehalten hat und nach dem Fall des Rabattgesetzes Werbungen des\nHandels nicht unüblich sind, die die Gewährung relativ hoher\nRabatte auf alle oder einzelne Artikel ankündigen, ohne dass die\nbeworbene Verkaufsveranstaltung damit zugleich auf die\nangesprochenen Verkehrskreise stets wie eine Unterbrechung des\nnormalen, gewöhnlichen Geschäftsbetriebs wirkt und deshalb\nSonderveranstaltung im Sinne des § 7 Abs. 1 UWG ist. Das kann offen\nbleiben, weil hier ein weiterer Umstand hinzukommt, der die\nneuerliche Werbung der Beklagten als etwas qualitativ anderes\nerscheinen lässt als diejenige Werbung, die die Parteien seinerzeit\nübereinstimmend als dem Regelungsbereich des § 7 Abs. 1 UWG\nunterfallend angesehen haben und die der Beklagten deshalb Anlass\ngegeben hat, sich auf eine entsprechende Abmahnung des Klägers hin\nstrafbewehrt zu unterwerfen. Unstreitig richtet sich die Werbung,\ndie nach Auffassung des Klägers vom Unterlassungsversprechen der\nBeklagten erfasst sein soll, nämlich nicht an alle (potentiellen)\nKunden der Beklagten, sondern nur an Inhaber einer\nPayback-Kundenkarte, die von der Beklagten namentlich angeschrieben\nworden sind. Nach dem eigenen Sachvortrag des Klägers in seinem\nnachgelassenen Schriftsatz vom 31. Oktober 2002 ist aber im Schnitt\nnur etwa jeder 4. Bundesbürger Inhaber einer solchen Payback-Karte.\nDann macht es aber einen qualitativen Unterschied aus, ob die\nBeklagte allen Endverbrauchern gegenüber und damit potentiell\njedermann die Gewährung eines Preisnachlasses von 20% binnen\nbestimmter Zeit ankündigt, oder ob sie lediglich einem Viertel\nihrer Kunden verspricht, beim Kauf von Waren innerhalb eines\nbestimmten Zeitraums 15% Preisnachlass zu gewähren.\n\n18\n\nWeicht demnach die neuerliche Werbung von der Werbung, die zu\nwiederholen die Beklagte zu unterlassen versprochen hat, nicht nur\nunbedeutend ab, hat die Beklagte mangels kerngleicher\nVerletzungshandlung die für den Wiederholungsfall versprochene\nVertragsstrafe nicht verwirkt. Auf ihre Berufung war das\nangefochtene Urteil deshalb zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n19\n\nDie prozessuale Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1,\n708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der\nRevision nach § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Der\nRechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordert\ndie Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen\nRechtsprechung eine Entscheidung durch den Bundesgerichtshof.\n\n20\n\nDer Wert der mit diesem Urteil verbundenen Beschwer des Klägers\nwird auf 5.164,05 EUR festgesetzt. Eine Beschwerde gegen die\nNichtzulassung der Revision findet demgemäß nicht statt, § 26 Nr. 8\nEGZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295380","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-11-15/6-u-120-02","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295380","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295380","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-11-15/6-u-120-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295380","retrieved":"2026-07-09 03:17:32.250771+00:00"}}