{"status":"available","doknr":"OLD295387","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:1115.22U225.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-11-15","aktenzeichen":"22 U 225/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT A T B E S T A N D\n\n2\n\nDer Kläger verlangt von der Beklagten\nKarenzentschädigung für die Zeit vom 1.1.1995 bis zum 31.10. 1995\nwegen eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots.\n\n3\n\nAufgrund eines schriftlichen\nAnstellungsvertrags vom 2.5.1989/30.5.1989 (Bl. 10 ff. d.A.), der\ndurch schriftlichen Vertrag vom 14.7.1992 teilweise abgeändert und\nim übrigen verlängert wurde, war der Kläger bis zum 31.12.1994 für\ndie Beklagte als deren Geschäftsführer im Bereich Marketing und\nVertrieb tätig. Seine Jahresbruttovergütung, die sich aus\nFestbezügen und Tantiemen zusammensetzte, betrug zuletzt etwa\n412.000,- DM. In Ziffer 12 des Anstellungsvertrages hatten die\nParteien ein Wettbewerbsverbot vereinbart, das auch nach Beendigung\ndes Dienstverhältnisses für die Dauer von 2 Jahren gelten sollte.\nDie Beklagte verpflichtete sich, dem Kläger während dieser Zeit die\nHälfte seiner letzten Bezüge fortzuzahlen. Am 13.6.1994 schlossen\ndie Parteien einen schriftlichen Aufhebungsvertrag, nach dessen\nZiffer 1 das Arbeitsverhältnis auf Wunsch und Veranlassung der\nBeklagten zum 31.12.1994 beendet und der Anstellungsvertrag\naufgehoben wurde. Für den Verlust des Arbeitsplatzes sollte der\nKläger eine Abfindung in Höhe von 1 Mio. DM erhalten. Neben der\nRegelung weiterer Einzelheiten des Ausscheidens des Klägers enthält\nZiffer 10 der Vereinbarung folgende Klausel:\n\n4\n\n\" Mit der Erfüllung der vorstehenden\nVerpflichtungen sind sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus den\ngenannten Verträgen und aus Anlaß der Beendigung des\nAnstellungsverhältnisses erledigt.\"\n\n5\n\nDas Wettbewerbsverbot und die\nKarenzentschädigung sind in dem schriftlichen Aufhebungsvertrag\nnicht erwähnt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Regelung wird\nauf den Inhalt des Aufhebungsvertrages, Bl. 40 ff. d.A., Bezug\ngenommen. Das Wettbewerbsverbot war Gegenstand der ersten\nUnterredung des Klägers am 10.3.1994 mit dem geschäftsführenden\nGesellschafter der Beklagten Herrn Dr. A. W. über die Auflösung des\nGeschäftsführervertrags. Mit Schreiben vom 11.1.1995 bat der Kläger\ndie Beklagte, ihm die Karenzentschädigung zu überweisen.\n\n6\n\nDer Kläger hat behauptet, es sei ihm\nseit seinem Ausscheiden bei der Beklagten nicht gelungen, einen\nneuen Arbeitsplatz zu finden. Er hat die Auffassung vertreten, das\nnachvertragliche Wettbewerbsverbot und die Entschädigungspflicht\nder Beklagten seien weder schriftlich noch mündlich aufgehoben\nworden, eine Einigung hierüber sei nicht erzielt worden. Der Kläger\nhat behauptet, über das Wettbewerbsverbot sei während der\nVerhandlungen nur einmal, nämlich bei dem Gespräch am 10.3.1994\ngesprochen worden. Herr Dr. W. habe in dieser Besprechung erklärt,\nman könne das Wettbewerbsverbot unter Umständen unter der Prämisse\naufheben, daß der Kläger sich einverstanden erkläre, nicht zum\nHauptkonkurrenten der Beklagten, der Firma M. zu gehen. Eine\nEinigung hierüber sei nicht erfolgt.\n\n7\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn\n173.800,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 23.11.1995 zu zahlen.\n\n9\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nDie Beklagte hat behauptet, es sei sehr\nwohl eine Einigung über die Aufhebung des nachvertraglichen\nWettbewerbsverbots erzielt worden. Sie hat die Auffassung\nvertreten, mit der Aufhebung des Anstellungsvertrags und aufgrund\nder in der Aufhebungsvereinbarung enthaltenen Ausgleichsklausel sei\nauch die Wettbewerbsvereinbarung aufgehoben.\n\n12\n\nDurch Urteil vom 27.9.1996 - 42 0 9/96\n-, auf das wegen sämtlicher Einzelheiten Bezug genommen wird, hat\ndas Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im\nwesentlichen ausgeführt, der Entschädigungsanspruch des Klägers sei\naufgrund der Ausgleichsregelung in Ziffer 10 des Aufhebungsvertrags\nentfallen. Nach Wortlaut, Stellung im Zusammenhang der\nGesamtregelung und dem Gang der Verhandlungen, nach dem auch der\nKläger eine Gesamtlösung angestrebt habe, sei die Ausgleichsklausel\ndahin auszulegen, daß auch das Wettbewerbsverbot und die\nEntschädigungspflicht hätten entfallen sollen.\n\n13\n\nGegen dieses ihm am 4.10.1996\nzugestellte Urteil hat der Kläger am 31.10.1996 Berufung eingelegt,\ndie er nach entsprechender Verlängerung der\nBerufungsbegründungsfrist am 30.12.1996 begründet hat.\n\n14\n\nDer Kläger wiederholt und vertieft\nzunächst sein erstinstanzliches Vorbringen. Er ist der Auffassung,\neine allgemeine Ausgleichsklausel vernichte zukunftsbezogene\nAnsprüche aus einem Dienstverhältnis nur dann, wenn der Anspruch\nausdrücklich in der Ausgleichsklausel bezeichnet sei. Daß die\nParteien eine Aufhebung zukunftsbezogener Ansprüche und\ninsbesondere des Karenzentschädigungsanspruchs des Klägers nicht\ngewollt hätten, ergebe sich insbesondere aus der Regelung der\nVersorgungszusage , im übrigen auch aus dem Gang der dem\nAufhebungsvertrag vorausgegangenen Verhandlungen.\n\n15\n\nDer Kläger beantragt,\n\n16\n\ndas Urteil des Landgerichts Aachen in\ndem Verfahren 42 0 9/96 vom 27.9.1996 abzuändern und die Beklagte\nzu verurteilen, an den Kläger DM 173.800,- nebst 4 % Zinsen seit\ndem 23.11.1995 zu zahlen.\n\n17\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Berufung kostenpflichtig\nzurückzuweisen;\n\n19\n\nbei einem Vollstreckungsschutzausspruch\nder Beklagten zu gestatten, Sicherheit durch selbstschuldnerische\nBürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu\nerbringen.\n\n20\n\nAuch die Beklagte wiederholt und\nvertieft zunächst ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie ist der\nAuffassung, das Landgericht habe alle maßgeblichen\nAuslegungskriterien berücksichtigt und ausgeschöpft. Der Wortlaut\nder Ausgleichsklausel sei eindeutig. Aus dem Zusammenhang mit den\nübrigen Regelungen des Aufhebungsvertrags ergebe sich, daß dieser\ndas Rechtsverhältnis zwischen den Parteien endgültig und\nabschließend habe regeln sollen. Das im Urteil des Landgerichts\nerwähnte Urteil des Bundesarbeitsgerichts, auf das sich der Kläger\nberufe, betreffe einen nicht vergleichbaren Fall. Hinzu komme, daß\nin den Verhandlungen am 10. und 17.3.1994 auch das\nWettbewerbsverbot angesprochen worden sei. Es sei unzutreffend, daß\nHerr Dr. A. W. als damaliger Gesprächspartner des Klägers nicht\nbereit gewesen sei, das Wettbewerbsverbot uneingeschränkt\naufzuheben, sondern es auf \"M.\" habe beschränkt wissen wollen.\nVielmehr sei man sich über die Aufhebung des Wettbewerbsverbots\neinig gewesen. Ohne Aufhebung des Wettbewerbsverbots hätte sich die\nBeklagte zur Zahlung einer Abfindung von 1 Mio. DM nie bereit\ngefunden. Über die Beibehaltung von Ziffer 2.3. der\nVersorgungszusage vom 2./30.5.1989, die ein Wettbewerbsverbot\nanspreche, könne der Wille der Parteien, das Wettbewerbsverbot\nbeizubehalten, nicht festgestellt werden. Es stelle allenfalls ein\nVersäumnis der Parteien dar, daß man die einzelnen Ziffern der\nVersorgungszusage nicht mehr darauf geprüft habe, ob sie vielleicht\nmit der Aufhebung des Wettbewerbsverbots in Widerspruch\nstünden.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des\nSach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von\nden Parteien gewechselten Schriftsätze und eingereichten Unterlagen\nBezug genommen.\n\n22\n\n \n\n23\n\nE N T S C H E I D U N G S G R Ü N D\nE\n\n24\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte\nund auch im übrigen zulässige Berufung des Klägers hat auch in der\nSache Erfolg.\n\n25\n\nI. Dem Kläger steht gegen die Beklagte\nein Anspruch auf Zahlung der Karenzentschädigung in der geltend\ngemachten Höhe von 173.800,- DM aus der in Ziffer 12 des zwischen\nden Parteien geschlossenen Anstellungsvertrags getroffenen\nWettbewerbsvereinbarung zu.\n\n26\n\nWeder das Wettbewerbsverbot noch der Anspruch des Klägers auf\nKarenzentschädigung sind durch den zwischen den Parteien am\n13.6.1994 geschlossenen Aufhebungsvertrag aufgehoben worden.\nAusdrücklich regelt der Aufhebungsvertrag die Rechte aus der\nWettbewerbsvereinbarung nicht. Es kann auch nicht festgestellt\nwerden, daß die Wettbewerbsvereinbarung mit der Beendigung des\nAnstellungsverhältnisses und der Aufhebung des Anstellungsvertrages\ngegenstandslos geworden ist oder von der in Ziffer 10 des\nAufhebungsvertrages enthaltenen Ausgleichsklausel erfaßt ist.\nVielmehr sind diese Regelungen des Aufhebungsvertrages gemäß §§\n133, 157 BGB unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und\nsämtlicher Umstände dahin auszulegen, daß sowohl das\nWettbewerbsverbot als auch der Anspruch des Klägers auf Zahlung der\nKarenzentschädigung fortbestehen sollten.\n\n27\n\nZwar haben die Ansprüche aus der Wettbewerbsvereinbarung ihre\nGrundlage in dem - aufgehobenen - Anstellungsvertrag. Allein\nausgehend vom Wortlaut der Aufhebungsvereinbarung entfällt daher\nmit der Aufhebung des Anstellungsvertrages und der Erledigung der\nsich hieraus ergebenden Ansprüche auch die Grundlage für die\nAnsprüche aus der Wettbewerbsvereinbarung. Unter Berücksichtigung\nvon Sinn und Zweck einer Wettbewerbsvereinbarung ist aber die in\nder Aufhebungsvereinbarung getroffene Regelung nicht eindeutig in\ndem Sinne zu verstehen, daß hierdurch auch die Rechte aus der\nWettbewerbsvereinbarung entfallen sollten.\n\n28\n\nKennzeichnend für Ansprüche aus einer\nWettbewerbsvereinbarung, nämlich einerseits das Wettbewerbsverbot,\nandererseits die Zahlung der Karenzentschädigung, ist, daß sie erst\nnach Beendigung des Anstellungsverhältnisses fällig werden. Sie\nsind ihrem Wesen nach von vornherein für die sich an das\nAnstellungsverhältnis anschließende Karenzzeit geschaffen worden (\nBAG AP Nr. 39 zu § 74 HGB Bl. 926, 927, 928; Grüll, Die\nKonkurrenzklausel, 4. Aufl. S. 65; Bauer/Diller, Wettbewerbsverbote\n(1995) Rn 494; Bauer, Arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge, 4.\nAufl. Rn 574). Für beide Vertragsparteien können sie - je nach den\nUmständen - nach Beendigung des Vertrages erhebliche Bedeutung\ngewinnen. Nicht nur für den ausscheidenden Arbeitnehmer ist die zu\nzahlende Entschädigung ein wesentlicher Faktor bei der Beendigung\ndes Anstellungsverhältnisses, sondern vielfach wird auch der\nArbeitgeber erheblichen Wert auf die Einhaltung des\nWettbewerbsverbots legen. Allein die Beendigung des\nAnstellungsverhältnisses und die Beendigung und Aufhebung des\nAnstellungsvertrages lassen daher keinen hinreichend sicheren\nSchluß darauf zu, daß die Parteien auch die gerade für den Fall der\nBeendigung des Anstellungsverhältnisses bedeutsamen Ansprüche aus\nder Wettbewerbsvereinbarung aufheben wollten. Allein der formale\nGesichtspunkt, daß auch die Wettbewerbsvereinbarung ihre Grundlage\nim - aufgehobenen - Anstellungsvertrag hat, läßt auf den Willen der\nParteien, auch die Wettbewerbsvereinbarung aufzuheben, keinen\nhinreichenden Schluß zu. Es ist vielmehr im Wege der Auslegung zu\nermitteln, ob sich die Aufhebung des Anstellungsvertrages auch auf\ndas Wettverbots bezieht (vgl. Bauer, aaO Rn 574).\n\n29\n\nAus dem gleichen Grunde erfaßt auch die\nKlausel über die Erledigung sämtlicher Ansprüche \"aus dem\nAnstellungsverhältnis und aus Anlaß von dessen Beendigung\"\njedenfalls nicht eindeutig und ohne weiteres Ansprüche, die erst\nnach Beendigung des Anstellungsverhältnisses Bedeutung erlangen\nund, wie insbesondere der Anspruch auf Karenzentschädigung, fällig\nwerden sollen. Die Erledigung der Ansprüche aus dem\nAnstellungsverhältnis und dessen Beendigung dient jedenfalls\nzunächst und in erster Linie der Abwicklung des beendeten\nAnstellungsverhältnisses und der sich hieraus ergebenden\nwechselseitigen Ansprüche im Zeitpunkt der Beendigung. Die\nFormulierung \"aus Anlaß der Beendigung\" spricht eher dafür, daß\neine Begrenzung der erfaßten Ansprüche auf den Zeitpunkt der\nBeendigung des Anstellungsverhältnisses vorgesehen war, während\nnachvertragliche Ansprüche nicht geregelt sein sollten. Ob der\nKlausel nach dem Willen der Parteien eine weitergehende Bedeutung\nauch für die erst nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses\nfällig werdenden Ansprüche zukommt, ob die Parteien insbesondere\ndas nachvertragliche Wettbewerbsverbot und die Karenzentschädigung\nmiterledigen wollten, kann jedenfalls nur unter Berücksichtigung\ndes Gesamtzusammenhangs der Vereinbarung, der vorausgegangenen\nVerhandlungen der Parteien und sämtlicher übrigen Umstände gemäß §§\n133, 157 BGB festgestellt werden.\n\n30\n\nSoweit die Beklagte meint, das dieser\nAuffassung zugrunde liegende Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom\n20.10.1981 (aaO) betreffe einen mit dem vorliegenden Fall nicht\nvergleichbaren Fall einer einseitig ausgestellten\nAusgleichsquittung, die unter besonderen Umständen erteilt worden\nsei, ist dies zwar im Grundsatz zutreffend. Das\nBundesarbeitsgericht hat jedoch erkennbar den Inhalt der\nAusgleichsquittung, dem Erklärenden stünden keine weiteren\nAnsprüche aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung zu, nicht\nfür eindeutig, sondern für auslegungsfähig gehalten und die\nbesonderen Umstände im Rahmen der Auslegung gewertet. Eine\nAusgleichsklausel kann je nach den Umständen des Einzelfalls auch\nAnsprüche aus einer Wettbewerbsvereinbarung erfassen; ob dies nach\ndem Willen der Parteien der Fall ist, kann aber nur im Wege der\nAuslegung ermittelt werden.\n\n31\n\nAus diesem Grunde kann es auch -\nentgegen der von der Beklagten geäußerten Auffassung - keinen\nUnterschied machen, daß in dem vom Bundesarbeitsgericht\nentschiedenen Fall §§ 74 ff. HGB anwendbar waren, während es\numstritten ist, ob diese Vorschriften auf die\nWettbewerbsvereinbarung mit dem Geschäftsführer einer GmbH, wie dem\nKläger, angewendet werden können. Auch bei Anwendbarkeit der §§ 74\nff. HGB ergibt sich nämlich der Anspruch auf Zahlung der\nKarenzentschädigung nur aus dem Anstellungsvertrag selbst. § 74 a\nHGB gibt keinen Anspruch auf Karenzentschädigung, sondern bestimmt,\ndaß bei fehlender Vereinbarung einer Karenzentschädigung das\nWettbewerbsverbot unwirksam ist.\n\n32\n\nEbensowenig kommt es auf die Frage der\nSchutzwürdigkeit des Klägers als Geschäftsführer im Vergleich zu\nsonstigen Arbeitnehmern an. Daß Ansprüche auf Karenzentschädigung\ndurch die Beendigung und Aufhebung des Anstellungsvertrags und\ndurch eine allgemeine Ausgleichsklausel nicht - ohne weiteres -\naufgehoben werden, beruht vielmehr allein darauf, daß diese\nAnsprüche nach dem Willen der Parteien gerade erst nach Beendigung\ndes Anstellungsverhältnisses Bedeutung erlangen und fällig werden\nsollen.\n\n33\n\nDie danach vorzunehmende Auslegung der Vereinbarung über die\nAufhebung des Anstellungsvertrages und der Ausgleichsklausel führt\nunter Berücksichtigung von Treu und Glauben und sämtlicher Umstände\nzu dem Ergebnis, daß die Parteien eine Aufhebung auch der\nWettbewerbsvereinbarung und damit des Anspruchs des Klägers auf\nZahlung der Karenzentschädigung nicht gewollt haben; jedenfalls ist\nein dahingehender Wille der Parteien nicht feststellbar.\n\n34\n\nDer Gesamtzusammenhang der im Aufhebungsvertrag getroffenen\nEinzelregelungen spricht dagegen, daß die Parteien auch die erst\nnach Beendigung des Anstellungsverhältnisses Bedeutung erlangenden\nund fällig werdenden Ansprüche des Klägers auf Zahlung der\nKarenzentschädigung aufheben wollten.\n\n35\n\nDie dort geregelten Ansprüche sind\nsolche \"aus den genannten Verträgen (nämlich dem Anstellungsvertrag\nund dessen Änderung) und aus Anlaß der Beendigung des\nAnstellungsverhältnisses\" in dem Sinne, daß sie die mit der\nBeendigung des Anstellungsverhältnisses selbst zu regelnden Punkte\nbetreffen. So war aufgrund der vorzeitigen Beendigung des\nAnstellungsverhältnisses, auf die die Beklagte keinen Anspruch\nhatte, die Frage der fortbestehenden Gehaltsansprüche zu regeln.\nDie hierfür zu zahlende Abfindung ist ausdrücklich \"für den Verlust\ndes Arbeitsplatzes\" vereinbart worden. Anhaltspunkte dafür, daß mit\nder Abfindung auch die Karenzentschädigung abgegolten werden\nsollte, ergeben sich aus dem Vertragstext nicht. Die übrigen\nRegelungen hinsichtlich der Tantieme für 1994, der Übernahme des\nDienstwagens, der Urlaubsansprüche, der Geheimhaltungspflicht, der\nRückgabe von Unterlagen und der Ausstellung eines Zeugnisses\nbetreffen ausschließlich die Regelung und Abwicklung des\nAnstellungsverhältnisses, wie sie sich allein aus der - vorzeitigen\n- Beendigung des Anstellungsverhältnisses, und zwar im Zeitpunkt\nder Beendigung, als regelungsbedürftig darstellten. Soweit in\nZiffer 9 zukunftsbezogene Versorgungsansprüche angesprochen sind,\nbeinhaltet diese Regelung im wesentlichen die Festlegung der Höhe\nder entsprechenden Anwartschaft des Klägers. Dabei mißt der Senat\nder Bezugnahme auf Ziffer 2.3.der Versorgungszusage, die das\nWettbewerbsverbot erwähnt, allerdings keine entscheidende Bedeutung\nbei, da es sich insoweit in der Tat um einen \"redaktionellen\"\nFehler handeln könnte. Ein Schluß darauf, daß auch andere\nzukunfsbezogene Ansprüche wie die Wettbewerbsvereinbarung eine\nabschließende Regelung erfahren sollten, kann aus Ziffer 9 der\nAufhebungsvereinbarung aber nicht gezogen werden. Vielmehr ist\naufgrund des genannten Inhalts der übrigen Vertragsbestimmungen\ndavon auszugehen, daß mit der in Ziffer 10 ausgesprochenen\nErledigung der Ansprüche aus den dem Anstellungsverhältnis\nzugrundliegenden Verträgen und aus Anlaß von dessen Beendigung wie\nin den übrigen Einzelregelungen auch nur Ansprüche gemeint waren,\ndie bis zu und mit der Beendigung des Anstellungsverhältnisses\nentstanden und regelungsbedürftig waren, nicht aber Ansprüche, die,\nwie das nachvertragliche Wettbewerbsverbot und die\nKarenzentschädigung erst nach Beendigung des\nAnstellungsverhältnisses nach dem Willen der Parteien Bedeutung\nerlangen und fällig werden sollten. Gerade die dataillierte\nRegelung von vergleichsweise weniger bedeutsamen Punkten in der\nVereinbarung läßt im übrigen nicht etwa den Schluß darauf zu, daß\ndie Vereinbarung eine abschließende und endgültige\nAuseinandersetzung der Parteien, auch hinsichtlich\nnachvertraglicher Ansprüche, herbeiführen sollte, sie spricht im\nGegenteil dafür, daß die Parteien, hätten sie die\nWettbewerbsvereinbarung, die insbesondere für den Kläger angesichts\nder Höhe der zu zahlenden Karenzentschädigung von wesentlicher\nBedeutung sein mußte, mit aufheben wollen, dies ausdrücklich im\nVertrag festgehalten und nicht nur zum Gegenstand der allgemeinen\nAusgleichsklausel gemacht hätten. (2) Entscheidend gegen eine\nAufhebung der Wettbewerbsvereinbarung durch die Aufhebung des\nAnstellungsvertrages und die Ausgleichsklausel spricht der nach der\nAnhörung der Parteien im Termin vor dem Senat weitgehend\nunstreitige Ablauf der Verhandlungen, die zum Abschluß der\nAufhebungsvereinbarung vom 13.6.1994 geführt haben. Die\nWettbewerbsvereinbarung ist danach, wie der geschäftsführende\nGesellschafter der Beklagten, Herr Dr. A. W., im Termin bestätigt\nhat, nur einmal im Verlauf der Verhandlungen, nämlich bei der\nersten Besprechung mit dem Kläger am 10.3.1994 angesprochen worden.\nDer Kläger persönlich hat bei seiner Anhörung durch den Senat\nerklärt, Herr Dr. W. habe bei dieser Besprechung erklärt, das\nWettbewerbsverbot müsse auch geregelt werden, er wolle aber nicht,\ndaß der Kläger zu \"M.\", dem stärksten Konkurrenten der Beklagten,\ngehe. Dies hat der Geschäftsführer Herr Dr. W. der Beklagten vor\ndem Senat mit der Maßgabe bestätigt, daß er erklärt habe, er wolle\ndas Wettbewerbsverbot aufheben, habe aber den Wunsch, daß der\nKläger nicht zu \"M.\" gehe. Das sei ein Wunsch gewesen, keine\njuristische Wendung. Der Kläger habe daraufhin erklärt, er wolle\ndas Wettbewerbsverbot nicht aufheben, er müsse sich im übrigen\nberaten lassen. Mündlich sei über diesen Punkt dann nicht mehr\ngesprochen worden. Er, Herr Dr. W., habe eine Klarstellung\nhinsichtlich der von ihm gewollten Aufhebung des Wettbewerbsverbots\nnicht für nötig gehalten, weil er gedacht habe, dies sei durch die\nFormulierungen im Vertrag gedeckt. Eine Einigung über die Aufhebung\ndes Wettbewerbsverbots ist danach vor Abschluß der schriftlichen\nVereinbarung mündlich zwischen den Parteien nicht erzielt worden.\nEs ist schon nicht erkennbar, daß der Kläger davon ausgehen mußte,\ndaß die Beklagte das Wettbewerbsverbot uneingeschränkt aufheben\nwollte, daß es sich nämlich bei dem geäußerten Wunsch, der Kläger\nsolle nicht zu \"M.\" gehen, nur um eine unverbindliche Bitte handeln\nsollte. Bei der Firma M. handelte es sich um den Hauptkonkurrenten\nder Beklagten. Bereits aus diesem Grunde konnte der Kläger davon\nausgehen, daß dieser Punkt für die Beklagte von nicht unerheblicher\nBedeutung war und daher keine unverbindliche Bitte, die bei\nGesprächen unter derartigen Umständen im übrigen eher unüblich\nwäre, darstellte. Unabhängig davon hat der Kläger auch seine\nablehnende Haltung zur Aufhebung des Wettbewerbsverbots und damit\nder Karenzentschädigung zu keinem Zeitpunkt der Verhandlungen\naufgegeben. Hierüber ist vielmehr unstreitig nicht mehr gesprochen\nworden. Dabei hat der Senat berücksichtigt, daß der Beklagten ein\neinseitiger schriftlicher Verzicht auf das Wettbewerbsverbot mit\nder Folge, daß die Karenzentschädigung nur für die Dauer eines\nJahres ab der Verzichtserklärung zu zahlen gewesen wäre, möglich\nwar. Ein Verzicht wäre aber nur im ganzen - ohne Einschränkung auf\ndie Firma M. - möglich gewesen. Bereits aus diesem Grunde brauchte\nder Kläger diesen Gesichtspunkt, solange ihm nicht eine\nuneingeschränkte Verzichtserklärung vorlag oder angekündigt war,\nnicht zu berücksichtigen. Der Kläger brauchte auch aus dem Verlauf\nder Verhandlungen über die Höhe der Abfindung nicht zu schließen,\ndaß die Karenzentschädigung mit der Abfindung mit abgegolten sein\nsollte. Ausgangspunkt der Überlegungen, die für die Höhe der\nAbfindung maßgeblich waren, war, wie beide Parteien im Termin\npersönlich bestätigt haben, die Höhe der Gehaltsansprüche des\nKlägers bis zur einseitig durch die Beklagte möglichen Beendigung\ndes Anstellungsverhältnisses. Dabei ging der Kläger von den ihm\nzustehenden Bruttobeträgen aus, während Herr Dr. W. unter\nBerücksichtigung des für die Abfindung zu zahlenden hälftigen\nSteuersatzes die dem Kläger zufließenden Nettobeträge zum\nAusgangspunkt der Überlegungen machte. Mit keinem Wort war\nGegenstand der Überlegungen die zu zahlende Karenzentschädigung und\nderen Abgeltung. Ausgehend davon, daß letzter Stand der\nVerhandlungen über die Wettbewerbsvereinbarung der war, daß die\nBeklagte sie mit der Maßgabe, daß der Kläger nicht zu \"M.\" ging,\naufheben wollte, daß andererseits der Kläger erklärt hatte, er\nwolle das Wettbewerbsverbot nicht aufheben, und hierüber - auch in\nZusammenhang mit der Vereinbarung über die Höhe der Abfindung -\nnicht mehr gesprochen worden war, konnte der Kläger den von der\nBeklagten vorgelegten Entwurf der Aufhebungsvereinbarung und die\ndarin enthaltene Aufhebung des Anstellungsvertrages sowie die\nAusgleichsklausel in Ziffer 10 nicht so verstehen, daß die Beklagte\nihm mit diesen allgemein gehaltenen Regelungen ein Angebot auf\nAufhebung der Wettbewerbsvereinbarung und der Karenzentschädigung\nunterbreiten wolle. Umgekehrt konnte die Beklagte das\nEinverständnis des Klägers mit dem Inhalt der\nAufhebungsvereinbarung nicht so verstehen, daß der Kläger nunmehr\nbereit war, auf die Karenzentschädigung zu verzichten. Vielmehr\nhätte es gerade angesichts der Tatsache, daß über diesen für beide\nParteien wesentlichen Punkt im Verlauf der Verhandlungen keine\nEinigkeit erzielt worden war, einer ausdrücklichen Aufhebung der\nWettbewerbsvereinbarung bedurft.\n\n36\n\n(3) Der Kläger hat die\nAufhebungsvereinbarung auch in diesem Sinne verstanden. Die\nErklärung des Klägers persönlich im Termin vor dem Senat, er sei\ndavon ausgegangen, daß die Aufhebung einer Wettbewerbsvereinbarung\nnur durch eine ausdrückliche Vereinbarung erfolgen könne, er habe\nsich diesbezüglich von seinem Anwalt beraten lassen, läßt keinen\nSchluß darauf zu, daß der Kläger etwa das Angebot der Beklagten in\nanderem Sinne verstanden hätte. Die Erklärung des Klägers ist\nvielmehr so zu werten, daß er sich vergewissern wollte, daß ihm\nnicht - trotz fehlender Einigung über diesen Punkt - aus\njuristischen Gründen die Formulierungen in der Ausgleichsklausel\nals die Wettbewerbsvereinbarung ausschließend entgegengehalten\nwerden könnten.\n\n37\n\nDem Kläger ist auch nicht etwa aufgrund\neines Verstoßes gegen Treu und Glauben verwehrt, sich auf die\nWettbewerbsvereinbarung und den Anspruch auf Karenzentschädigung zu\nberufen. Die Erklärung des Klägers im Termin vor dem Senat, er sei\nvon seinem Anwalt dahin beraten worden, die Karenzentschädigung\nnicht von sich aus anzusprechen, damit hierüber von der Beklagten\nnicht noch mit dem Ziel einer Herabsetzung der Karenzentschädigung\nverhandelt würde, läßt das Verhalten des Klägers nicht als\ntreuwidrig erscheinen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß\nder Kläger etwa angenommen hat, die Beklagte könne trotz der\nfehlenden Einigung über das Wettbewerbsverbot in den mündlichen\nBesprechungen der Auffassung sein, mit der Ausgleichsklausel und\nder Aufhebung des Anstellungsvertrages sei auch der Anspruch auf\nKarenzentschädigung hinfällig. Die Erklärung des Klägers läßt\nvielmehr nur den Schluß darauf zu, daß er, den Tatsachen\nentsprechend, von einer fehlenden Einigung über diesen Punkt\nausging und vermeiden wollte, sich auch nur auf Verhandlungen\nhierüber einlassen zu müssen. Derartige taktische Erwägungen sind\nnicht treuwidrig; keine Partei muß ihr günstige Positionen zum\nGegenstand von Verhandlungen machen und damit zur Disposition\nstellen. Es war vielmehr Sache der Beklagten, selbst für eine klare\nRegelung hinsichtlich der Wettbewerbsvereinbarung Sorge zu\ntragen.\n\n38\n\nDer Höhe nach ist der Anspruch berechtigt. Die Beklagte wendet\nsich auch nicht gegen die Berechnung des Klägers. Es kann daher auf\ndie zutreffende Berechnung des Klägers in der Klageschrift (Bl. 9\nd.A.) Bezug genommen werden. Die Beklagte hat auch nicht dargelegt,\nder Kläger erziele tatsächlich Einkünfte oder dies sei ihm möglich\ngewesen. Ihre erstinstanzliche Einwendung, der Kläger habe ihr\ndiesbezüglich keine Auskunft erteilt, hat sie in zweiter Instanz\nnicht aufrecht erhalten. Die entsprechende Auskunft wäre ihm\nübrigen erteilt durch die Erklärung des Klägers, er habe keine\nEinkünfte erzielt und erzielen können.\n\n39\n\nDer Zinsanspruch folgt aus §§ 284, 285, 286 BGB.\n\n40\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr.\n10, 711 ZPO.\n\n41\n\n \n\n42\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren\nund zugleich Wert der Beschwer für die Beklagte: 173.800,- DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295387","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-11-15/22-u-225-96","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 285","ref_norm":"285","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 74a","ref_norm":"74a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295387","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295387","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-11-15/22-u-225-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295387","retrieved":"2026-07-09 03:17:32.831811+00:00"}}