{"status":"available","doknr":"OLD295386","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:1115.19U94.02.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-11-15","aktenzeichen":"19 U 94/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Klägerin wird das am 04.03.2002 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 23 O 275/01 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19.600,68 EUR (= 38.335,59 DM) nebst 5 % Zinsen seit dem 01.01.1998 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden zu 83 % der Klägerin und zu 17% der Beklagten auferlegt; die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nVon der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2 ,\n313 a Abs. 1 ZPO n.F. abgesehen.\n\n2\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n3\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen\nzulässige Berufung der Klägerin hat in vollem Umfang Erfolg. Der\nKlägerin steht gegen die Beklagte ein Ausgleichsanspruch gemäß § 89\nb HGB in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe zu.\n\n4\n\nI.\n\n5\n\nEntgegen der Ansicht des Landgerichts bestehen vorliegend nicht\ndie geringsten Zweifel daran, dass der Klägerin in entsprechender\nAnwendung des § 89 b HGB wie einem Handelsvertreter ein\nAusgleichsanspruch gegen die Beklagte zusteht. Die vertraglichen\nVerhältnisse zwischen den Parteien waren durch den gerichtsbekannt\nüblichen Vertragshändlervertrag der Beklagten geregelt,\nhinsichtlich dessen die Beklagte in allen in der Vergangenheit vor\ndem Senat verhandelten Fällen die Vertragshändlereigenschaft und\ndamit die entsprechende Anwendbarkeit des § 89 b HGB auf den\njeweiligen Kfz-Händler - zu Recht - nie, auch nicht ansatzweise in\nFrage gestellt hat. So hat sie sich auch im vorliegenden\nVertragsverhältnis außergerichtlich nicht etwa auf den Standpunkt\ngestellt, der Klägerin stehe kein Ausgleichsanspruch zu, da die\nVoraussetzungen für die analoge Anwendung des § 89 b HGB nicht\nerfüllt seien. Sie hat vielmehr lediglich Ausführungen zu der Art\nder Berechnung gemacht und eine dementsprechende Berechnung\nangefordert (GA 59). Der Beklagten war und ist daher sehr wohl\nbewusst, dass bei dem von ihr im Verhältnis zu ihren\nVertragshändlern verwendeten Vertragsformularen die\nVoraussetzungen, die die Rechtsprechung an die entsprechende\nAnwendbarkeit des § 89 b HGB für Vertragshändler stellt, erfüllt\nsind.\n\n6\n\nDie Klägerin war wie ein Handelsvertreter in die\nAbsatzorganisation der Beklagten eingebunden, da ihr unter anderem\nein Verkaufsgebiet zugewiesen war, ihre Verkaufstätigkeit durch\neine Verkaufsplanung geregelt war, sie zu einer zahlenmäßig\nvorgeschriebenen Lagerhaltung verpflichtet war, sie von der\nBeklagten detailliert vorgeschriebene Werbe-, Kundenbetreuungs-,\nSchulungs- und Berichtspflichten zu beachten hatte und einer\nKontroll- und Überwachungspflicht der Beklagten unterlag.\n\n7\n\nEbenso war die Klägerin vertraglich zur Überlassung ihres\nKundenstamms an die Beklagte verpflichtet. Hierzu genügt es, selbst\nbei Fehlen einer ausdrücklichen vertraglichen Regelung, dass die\nKlägerin, wie im vorliegenden Vertrag geregelt, während der\nVertragszeit laufend verpflichtet war, die Kundendaten an die\nBeklagte zu melden (siehe z.B. § 13.5 des Vertragshändlervertrages\nsowie die Regelung in III 4.2 der Vertriebsrichtlinien; zu den\nKriterien im übrigen siehe BGH NJW 1997, 1503; NJW 2000, 1413).\n\n8\n\nAngesichts dessen sollte die Beklagte es unterlassen, in einem\nFall, in dem sie ihren Formularvertrag verwandt hat, das Vorliegen\nder Voraussetzungen für die analoge Anwendbarkeit des § 89 b HGB in\nAbrede zu stellen und die Unerfahrenheit eines jungen\nEinzelrichters auszunutzen.\n\n9\n\nII.\n\n10\n\nZu Unrecht hat das Landgericht die Klage auch in Höhe des in der\nBerufungsinstanz noch streitigen Betrages als unsubstantiiert\nabgewiesen.\n\n11\n\nDie Klägerin hatte bereits erstinstanzlich die\nVerkaufsrechnungen des - entscheidenden - Vertragsjahres 1997\nvorgelegt. Da der Beklagten aufgrund der laufenden Meldungen der\nKlägerin die für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs\nerforderlichen Zahlen bekannt waren, durfte sie weder die Verkaufs-\nnoch die Einkaufspreise mit Nichtwissen bestreiten. Der Umstand\nallein, dass die Zahlen bzw. Unterlagen nicht so geordnet, wie\nnunmehr in der Berufungsinstanz, vorgelegt wurden, rechtfertigt\nkeine Zurückweisung des Vortrags als unsubstantiiert. Dies gilt\nauch für den bereits auf GA 122 erfolgten Vortrag zum\nMehrfachkundenumsatz des letzten Vertragsjahres.\n\n12\n\nAngesichts dessen ist auf den nunmehr - geordneten - Vortrag in\nder Berufungsinstanz entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht\ndie Vorschrift des § 529 ZPO anzuwenden, da es sich bei dem\nlediglich übersichtlich angeordneten Vortrag nicht um \"neuen\"\nVortrag der Klägerin handelt.\n\n13\n\nSelbst wenn man dies anders sehen wollte, wäre der Vortrag,\ninsbesondere betreffend die Mehrfachkundenumsätze, aber auch\ndeshalb berücksichtigungsfähig, weil das Landgericht seiner\nHinweispflicht gemäß § 139 ZPO nicht ausreichend nachgekommen ist,\nso dass der Vortrag auch gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen\nwäre. Der Inhalt des - lediglich durch die Urteilsgründe\ndokumentierten - Hinweises ist nicht feststellbar. Sollte dieser\nz.B. lediglich gelautet haben, dass die Einkaufsrechnungen nicht\nvorgelegt wurden, so wäre er verfehlt, da die Werksabgabepreise der\nBeklagen - wie ausgeführt - ebenso bekannt waren wie die\nVerkaufspreise. Sollte er dahingehend gelautet haben, dass der\nVortrag zu den Umsatzzahlen unsubstantiiert sei, wäre dieser\nHinweis nach dem vorher Gesagten ebenfalls verfehlt gewesen.\n\n14\n\nStreitig konnte in erster Instanz daher lediglich der\nMehrfachkundenumsatz des letzten Vertragsjahres sein, wobei - was\ndas Landgericht ebenfalls nicht berücksichtigt hat - die Beklagte\nzwei Fälle unstreitig gestellt hatte, so dass jedenfalls insoweit\ndas Landgericht die Ausgleichsberechnung hätte vornehmen können und\nmüssen.\n\n15\n\nNach den - geordneten - Darlegungen in der Berufungsinstanz\nbeläuft sich der berücksichtigungsfähige Mehrfachkundenumsatz der\nKlägerin im letzten Vertragsjahr auf 306.154,89 DM. Es handelt sich\nhierbei um die Kunden Nr. 216, 217, 220, 232, 234 und 239. Nicht zu\nberücksichtigen war hingegen der Kunde Nr. 221, da es sich bei dem\nVorkauf im Jahre 1994 um ein Fahrzeug mit einer Laufleistung von\n13.500 km handelte, das, obwohl als Neufahrzeug im Kaufvertrag\nbezeichnet, nicht als Neuwagenumsatz im Sinne eines\nMehrfachkundengeschäfts einzuordnen ist. Hingegen steht die\nTatsache, dass bei dem Verkaufsfall Nr. 217 als Käufer eine\nLeasinggesellschaft angeführt wird, der Berücksichtigung dieses\nVerkaufsfalls nicht entgegen, da auf den Leasingnehmer als Kunden\nund damit Mehrfachkunden abzustellen ist.\n\n16\n\nEinen Abzug für die Sogwirkung der Marke im Rahmen der\nBilligkeit hält der Senat im vorliegenden Fall nicht für\ngerechtfertigt, da eine solche Sogwirkung hier faktisch nicht\ngegeben war. Vielmehr konnte die Klägerin die Fahrzeuge der\nBeklagten letztlich nur verkaufen, indem sie ungewöhnlich hohe\nPreisnachlässe einräumte, wie der äußerst geringe Rohertrag, den\nsie erzielen konnte, belegt.\n\n17\n\nNach der vom Senat in ständiger Rechtsprechung zugrundegelegten\nBerechnung errechnet sich der Ausgleichsanspruch der Klägerin daher\nwie folgt:\n\n18\n\nVK 1.472.168,30 DM\n\n19\n\nEK 1.397.316,71 DM\n\n20\n\nRohertrag 5,08 %\n\n21\n\nMehrfachkunden VK 306.154,89 DM\n\n22\n\nbereinigte Provision (./, 2,5 %) = 2,58 %\n\n23\n\nProvisionen MFK 7.912,41 DM\n\n24\n\nProvisionsverluste 500 % 39.562,03 DM\n\n25\n\nAbzinsung nach Gillardon 34.940,32 DM\n\n26\n\nzzgl. 15 % Mehrwertsteuer 5.241,05 DM\n\n27\n\nAusgleichsanspruch gemäß § 89 b Abs. 1 40.181,37 DM\n\n28\n\n==========\n\n29\n\nDer Betrag von 40.181,37 DM liegt deutlich unterhalb der\nKappungsgrenze des § 89 b Abs. 2 HGB (GA 217). Da die Klägerin in\nder Berufungsinstanz lediglich Zahlung von 38.335,59 DM begehrt,\nist die Berufung nach alledem in vollem Umfang begründet.\n\n30\n\nIII.\n\n31\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 92, 97, 708 Nr. 10,\n711, 713 ZPO.\n\n32\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: 19.600,68 EUR\n\n33\n\nBeschwer für die Beklagte: unter 20.000,00 EUR.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295386","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-11-15/19-u-94-02","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 89b","ref_norm":"89b","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295386","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295386","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-11-15/19-u-94-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295386","retrieved":"2026-07-09 03:17:32.747672+00:00"}}