{"status":"available","doknr":"OLD295384","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:1115.19U74.02.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-11-15","aktenzeichen":"19 U 74/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nUnter Zurückweisung der Berufung wird der Tenor des am 25.02.2002 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln - 21 O 426/01 - zur Klarstellung wie folgt neu gefaßt:\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger das im Grundbuch des Amtsgerichts W. in Blatt ### (Flur ..., Flurstück ...) eingetragene Grundstück zu einem Kaufpreis von EUR 122,71/qm und ohne Übernahme einer Bebauungsverpflichtung durch den Kläger zu nachfolgenden weitere Vertragsbedingungen zu verkaufen: \n\n1 a)\n\nDer Kaufpreis ist binnen vier Wochen zur Zahlung fällig, nachdem\n\naa) die zu diesem Vertrag und seiner Durchführung \n\netwa erforderlichen privaten und behördlichen Genehmigungen dem Notar vorliegen,\n\nbb) für den Käufer zur Sicherung seines Anspruches \n\nauf Eigentumsumschreibung eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen oder deren Eintragung namens des Käufers beantragt ist und der Notar durch Einsicht in das Grundbuch und die Grundakten keine Hindernisse festgestellt hat, die der Eintragung der Vormerkung entgegenstehen, und ihm auch sonst keine derartigen Hindernisse bekannt geworden sind, \n\ncc) dem Notar alle Unterlagen auflagenfrei und gegen Zahlung aus dem Kaufpreis zur Verfügung stehen, die zur Freistellung des Kaufgrundbesitzes von nicht übernommenen, mit Rang vor der Vormerkung eingetragenen Belastungen und Beschränkungen erforderlich sind, und \n\ndd) der Notar den Vertragsbeteiligten das Vorliegen dieser Voraussetzungen schriftlich mitgeteilt hat. \n\nSind deutsche Kreditinstitute oder Bausparkassen Gläubiger von Belastungen des Kaufgrundbesitzes, so genügt anstelle der zu Ziffer (c) genannten Löschungsunterlagen eine schriftliche Erklärung, in der der Gläubiger sich dem Käufer und etwaigen Gläubigern nachrangiger Belastungen gegenüber verpflichtet, den Kaufgrundbesitz aus der Haftung freizugeben, sobald er im Kataster fortgeschrieben worden ist, und diesen vorher nicht aus seinem Recht in Anspruch zu nehmen.\n\nWenn und soweit zur Beseitigung etwaiger vom Käufer nicht übernommener Belastungen Zahlungen an die Gläubiger erforderlich sind, ist der Kaufpreis jedoch nicht an den Verkäufer, sondern unmittelbar an die Gläubiger zu entrichten. Die Höhe dieser Zahlungen richtet sich nur nach den von den Gläubigern gemachten Auflagen, deren Berechtigung der Käufer nicht nachzuprüfen braucht. Der Notar wird bevollmächtigt, die Unterlagen für die Lastenfreistellung für beide Vertragsteile entgegenzunehmen und zu verwenden.\n\n1b)\n\nDer Kaufpreis im übrigen ist bei Fälligkeit unmittelbar an den Verkäufer zu zahlen auf das Konto-Nr. xxx bei der Sparkasse R. - H. (BLZ ...), lautend auf den Verkäufer.\n\nDer Verkäufer tritt dem Käufer sämtliche Rechte und Ansprüche hinsichtlich der zu beseitigenden Belastungen, insbesondere Eigentümerrechte bezüglich Grundpfandrechten (wie Eigentümergrundschulden oder Ansprüche auf Abtretung, Verzicht oder Aufhebung) mit Wirkung vom Zeitpunkt des Eigentumswechsels ab. Die Eintragung der Abtretung in das Grundbuch wird bewilligt.\n\n2. Besitzübergang - Mietverhältnisse\n\na)\n\nDer Besitz, die Nutzungen und sonstige Vorteile des Kaufgrundbesitzes sowie dessen Lasten, die Verkehrssicherungspflicht und die Gefahr gehen mit dem Tage auf den Käufer über, der auf die vollständige Zahlung des Kaufpreises (ohne etwaige Zinsen) folgt.\n\nb)\n\nMiet- und Pachtverhältnisse bestehen nicht.\n\n3. Gewährleistung und sonstige Bedingungen\n\na)\n\nDer Verkäufer leistet keine Gewähr für erkennbare oder verborgene Sachmängel. Eine bestimmte Größe oder Beschaffenheit, insbesondere eine bestimmte Ertragsfähigkeit oder Verwendbarkeit des Grundbesitzes sichert er nicht zu. Er versichert, daß ihm verborgene Sachmängel nicht bekannt sind.\n\nb)\n\nDer Verkäufer ist verpflichtet dem Käufer den Grundbesitz frei von allen im Grundbuch eingetrage-nen und nicht eingetragenen Belastungen und Beschränkungen zu verschaffen, soweit sie vom Käufer nicht ausdrücklich übernommen werden. Er haftet auch für die Freiheit des Grundbesitzes von nicht eingetragenen Zinsen, öffentlichen Abgaben und anderen öffentlichen Lasten, die zur Eintragung in das Grundbuch nicht geeignet sind. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf gesetzliche Vorkaufsrechte sowie außerhalb des Grundbuches bestehende Dienstbarkeiten und Baulasten. Dem Verkäufer sind solche Belastungen nicht bekannt. \n\nc)\n\nErschließungsbeiträge und sonstige Anliegerbeiträge nach dem Baugesetzbuch und dem Kommunalabgabengesetz, die bis zum heutigen Tag durch Zustellung eines Bescheides geltend gemacht worden sind, fallen dem Verkäufer, später geltend gemacht dem Käufer zur Last. Dies gilt entsprechend für sonstige einmalige Anliegerkosten, die von Versorgungsträgern geltend gemacht worden sind oder werden. \n\nd)\n\nDer Käufer duldet den Fortbestand eines etwa seit dem 3.8.1999 in Abteilung II eingetragenen Vermer-kes über die Lage des Grundstücks im Gebiet der Entwicklungsmaßnahme.\n\n4. Kosten und Steuern\n\nDie Kosten, die durch diese Urkunde und ihren Vollzug entstehen, trägt der Käufer. Dazu gehören auch die Kosten für Genehmigungen. Jedoch fallen die Kosten der auf der Verkäuferseite erforderlich wer-denden Genehmigungen und Bestätigungen sowie die Kosten der Beseitigung von Belastungen und Beschränkungen dem Verkäufer zur Last.\n\nDie Grunderwerbssteuer trägt der Käufer.\n\nDie Kosten der Vermessung und Fortschreibung des Kaufgrundbesitzes trägt der Käufer. \n\n5. Grundbucherklärungen\n\na)\n\nBeide Vertragsteile bewilligen und der Käufer beantragt,\n\naa) zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsübertragung für den Käufer eine Vormerkung als Belastung des verkauften Grundbesitzes in das Grundbuch einzutragen, \n\nbb) diese Vormerkungen bei der Eintragung des Eigentumswechsels wieder zu löschen, sofern mit Rang nach den Vormerkungen keine Eintragungen vorhanden oder beantragt sind außer solchen, die der Käufer beantragt hat oder die in diesem Vertrag vorgesehen sind. \n\nb)\n\nAlle Vertragsteile bewilligen und beantragen fer-ner, alle jetzt oder bei Eintragung des Eigentumswechsels des verkauften Grundbesitzes für Dritte oder sie selbst eingetragenen Belastungen und Beschränkungen zu löschen, auch soweit sie noch weiteren Grundbesitz betreffen, oder nach Maßgabe der Bewilligungen der Berechtigten Pfandfreigaben oder Rangänderungen bei diesen Rechten einzutragen.\n\nc)\n\nDer Notar ist berechtigt, die in dieser Urkunde erteilten Grundbucherklärungen dem Grundbuchamt getrennt zur Erledigung einzureichen, sie einzuschränken oder ganz oder teilweise zurückzuziehen. Auch im übrigen wird der Notar bevollmächtigt, alle zum Vollzug dieses Vertrags erforderlichen oder zweckmäßigen Erklärungen abzugeben und ferner die Löschung der für den Käufer in das Grundbuch einzutragenden Vormerkung zu bewilligen und zu beantragen.\n\n6. Genehmigungen\n\nAlle zur Wirksamkeit des Vertrages und seinem Vollzug erforderlichen Genehmigungen einer Behörde und Zustimmungen eines Beteiligten oder Dritten sollen vom Notar erwirkt und mit ihrem Eingang bei ihm un-mittelbar wirksam werden. Das gilt auch für die Erklärung, daß eine behördliche Genehmigung nicht erforderlich ist oder als erteilt gilt.\n\nEntscheidungen, durch die eine Genehmigung versagt oder nur unter einer Bedingung oder Auflage erteilt wird, sind den Beteiligten zuzustellen und dem Notar abschriftlich mitzuteilen.\n\nDie Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Si-cherheit in der selben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\nG r ü n d e:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Beklagte ist Entwicklungsträgerin und Treuhänderin der Stadt\nR. für die Entwicklungsmaßnahme Nordstadt II in R.. Dieser\nEntwicklungsmaßnahme liegt die Entwicklungssatzung vom 31.03.1992 -\ngenehmigt am 27.10.1993 - sowie der Bebauungsplan Nr. xx der Stadt\nR. zugrunde. Dem Kläger gehörten und gehören im Bereich des\nEntwicklungsgebietes und des Bebauungsplanes verschiedene\nGrundstücke.\n\n4\n\nMit notariellem Vertrag vom 3.8.1999 hat der Kläger der Stadt R.\nund der Beklagten mehrere Grundstücke verkauft. Diese haben dem\nKläger im Gegenzug u.a. ein Ankaufsrecht für ein von ihnen noch zu\nerwerbendes Teilgrundstück eingeräumt. Sollte der Erwerb dieses\nTeilgrundstückes durch die Beklagte gelingen, so sieht der Vertrag\nvor, daß der Kläger binnen einen Monats, nachdem ihm dieser Erwerb\nmitgeteilt wurde, schriftlich gegenüber der Beklagten seine\nKaufabsicht erklären kann. Für diesen Fall sieht der Notarvertrag\nin Ziffer 11. vor, daß die Parteien einen Kaufvertrag über dieses\nGrundstück nach den Bestimmungen des Notarvertrages abschließen\nmüssen. Wegen der näheren Einzelheiten des Notarvertrages vom\n3.8.1999 wird auf die vorgelegten Kopien (GA 7 - 23) Bezug\ngenommen.\n\n5\n\nIn der Folgezeit gelang es der Beklagten, dieses Teilgrundstück\nvom Eigentümer P. zu erwerben, wovon sie den Kläger mit Schreiben\nvom 25.08.2000 unterrichtete. Der Kläger erklärte seine Kaufabsicht\nmit Schreiben vom 18.09.2000.\n\n6\n\nDas von der Beklagtem erworbene Teilgrundstück ist\nzwischenzeitlich vermessen und als Flurstück ... eingetragen\nworden. Die Beklagte hat dieses Grundstück nicht an den Kläger, der\nbereits Eigentümer der angrenzenden Grundstücke (Flurstücke xx1 und\nxx2) ist, verkauft, sondern den Abschluß eines Kaufvertrages davon\nabhängig gemacht, daß der Kläger sich verpflichtet, auf den dann\narrondierten drei Grundstücken eine weitere Bebauung durchzuführen.\nDer Kläger hat die Übernahme einer Bebauungsverpflichtung\nabgelehnt.\n\n7\n\nDer Kläger hat behauptet, der Beklagten sei bereits bei Abschluß\ndes notariellen Vertrages vom 3.8.1999 bekannt gewesen, daß er das\nGrundstück als Garten nutzen wolle. Weder dem notariellen Vertrag\nnoch dem als Anlage zu diesem Vertrag genommenen Schreiben der\nStadt R. vom 15.06.1999 (GA 22 f.) sei die Vereinbarung über die\nÜbernahme einer Bebauungsverpflichtung zu entnehmen. Ebensowenig\nfolge aus dem Bebauungsplan oder der Entwicklungssatzung der Stadt\nR. eine Bebauungsverpflichtung auf den drei Grundstücken.\n\n8\n\nDie Beklagte hat die Auffassung vertreten, sie müsse das\nGrundstück an den Kläger nur verkaufen, wenn dieser die verlangte\nBebauungsverpflichtung übernähme. Selbst wenn sie zivilrechtlich\nmit dem Kläger einen Kaufvertrag ohne Bebauungsverpflichtung\nabschließen müsse, sei sie bzw. die Stadt R. gem. § 166 III BauGB\nberechtigt, das Grundstück zurückzuerwerben oder eine Enteignung\ndurchzuführen.\n\n9\n\nDas Landgericht hat die Beklagte am 25.02.2002 verurteilt, das\nGrundstück an den Kläger zu einem Preis von EUR 122,71 pro qm\nentsprechend den Bedingungen des Ankaufsrechtes in Ziffer 11 des\nnotariellen Kaufvertrages vom 3.8.1999 zu verkaufen. Das\nLandgericht ist davon ausgegangen, der Kläger habe sein\nAnkaufsrecht wirksam ausgeübt und befunden, daß die Beklagte zum\nAbschluß eines Kaufvertrages entsprechend Ziffer 11 des notariellen\nKaufvertrages verpflichtet sei.\n\n10\n\nGegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung.\nBeide Parteien wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches\nVorbringen.\n\n11\n\nDie Beklagte rügt, daß das Landgericht sie zwar im Tenor seines\nUrteiles verurteilt habe, das Grundstück an den Kläger entsprechend\nden Bedingungen des Ankaufsrechtes in Ziffer 11 des notariellen\nVertrages vom 3.8.1999 zu verkaufen, jedoch offengelassen habe,\nwelchen genauen Inhalt der abzuschließende Kaufvertrag haben müsse,\ninsbesondere ob der Kläger eine Bebauungsverpflichtung zu\nübernehmen habe oder nicht.\n\n12\n\nSie bringt nunmehr vor, für den Kaufpreis sei nicht der Wert des\nGrundstücks im August 2000 sondern der aktuelle Grundstückswert\nzugrunde zu legen, der 141,-- EUR pro qm betrage.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten\nSchriftsätze nebst Anlagen verwiesen.\n\n14\n\nII.\n\n15\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.\n\n16\n\nDer Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Abschluß\neines Kaufvertrages über das im Grundbuch des Amtsgerichts W. in\nBlatt ### (Flur .., Flurstück ...) eingetragene Grundstück zu einem\nKaufpreis von EUR 122,71/qm ohne Übernahme einer\nBebauungsverpflichtung seinerseits.\n\n17\n\na)\n\n18\n\nDer Kläger hat sein Ankaufsrecht wirksam in der im notariellem\nVertrag vom 3.8.1999 vorgesehenes Form und Frist ausgeübt, nämlich\nschriftlich gegenüber der Beklagten binnen einen Monats nach Erhalt\nder Mitteilung über den erfolgten Erwerb dieses Grundstückes durch\ndie Beklagte. Für diesen Fall sieht der Notarvertrag in Ziffer 11.\nvor, daß die Parteien einen Kaufvertrag über dieses Grundstück nach\nden Bestimmungen des Notarvertrages abschließen müssen.\n\n19\n\nMithin haben die Parteien zwar - anders als in der vom\nLandgericht zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes (NJW-RR\n1996, 1167) - noch keinen bedingten Kaufvertrag über ein Grundstück\ngeschlossen, sondern lediglich einen Vorvertrag, der die Beklagte\nbei Eintritt bestimmter Bedingungen zum Verkauf des Grundstückes an\nden Kläger verpflichtete. Aber auch bei einem Vorvertrag bedarf die\nAusübung des vertraglich vorgesehenen Ankaufsrechtes selbst nicht\nder notariellen Form. Denn § 313 BGB a.F. soll den Beteiligten\nSchutz vor unüberlegten Grundstücksgeschäften und sachkundige\nBeratung durch die Urkundsperson gewährleisten, sowie allgemein für\nKlarheit und Sicherheit im Rechtsverkehr sorgen (s. BGH NJW-RR\n1996, 1167). Durch die notarielle Beurkundung des Vorvertrages ist\ndiesem Anliegen hinreichend Rechnung getragen. Die Ausübung des in\neinem notariellen Vorvertrag vorgesehenen Ankaufsrecht ist\nvergleichbar mit der Ausübung eines Vorkaufs- oder\nWiederkaufrechtes, die gem. §§ 505 I 2, 497 I 2 BGB a.F. auch\nkeiner Form bedürfen.\n\n20\n\nDessen unbeachtet käme vorliegend eine Beurkundungspflicht nur\nim Hinblick auf die Erwerbsverpflichtung des Klägers in Betracht,\nund die Beklagte kann sich jedenfalls auf einen etwaigen aus einer\nErwerbsverpflichtung des Klägers herzuleitenden Formmangel nach\nTreu und Glauben nicht berufen, weil der Formzwang insoweit nicht\nihrem Schutz dient (s. BGH NJW-RR 1994, 317, 318). Auf Seiten der\nBeklagten dürfte eine Formbedürftigkeit ohnehin ausscheiden. Gem. §\n313 BGB a.F. ist nur die vertragliche Verpflichtung zur\nGrundstücksübertragung formbedürftig. Bei einem auf die Beschaffung\neines Grundstücks von einem Dritten gerichteten Auftrag, bei dem\nder Beauftragte im eigenen Namen, aber letztlich für Rechnung des\nAuftraggebers handeln soll (Treuhand), löst die Verpflichtung zur\nWeiterübereignung des Grundstücks keine Beurkundungspflicht nach §\n313 S. 1 BGB a.F. aus, da die Übereignungspflicht des Beauftragten\nsich hier nicht unmittelbar aus der Vereinbarung, sondern aus § 667\nBGB a.F. ergibt (s. BGH a.a.0. m.w.N.).\n\n21\n\nDas Landgericht hat mithin zu Recht entschieden, daß die\nBeklagte zum Abschluß eines Kaufvertrages gem. Ziffer 11 des\nnotariellen Vertrages vom 03.08.1999 verpflichtet ist. Die Beklagte\nbeanstandet zu Recht, daß das Landgericht offengelassen habe, ob\nder Kläger hiernach verpflichtet ist, das Grundstück nach Erwerb zu\nbebauen. Dies aber ist nach dem Inhalt des Vorvertrages eindeutig\nnicht der Fall und deshalb klarzustellen.\n\n22\n\nb)\n\n23\n\nGem. § 11 des Vorvertrages ist der Kläger bei Erwerb des\nGrundstücks nicht zu dessen Bebauung verpflichtet.\n\n24\n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten enthält der notarielle\nVorvertrag vom 3.8.1999 nämlich keine Regelung, daß der von den\nParteien abzuschließende Kaufvertrag eine Bebauungspflicht des\nKlägers beinhalten müsse. Eine solche kann auch nicht dem\npauschalen Verweis in Ziffer 11 e) des Notarvertrages auf das\nSchreiben der Stadt R. vom 15.06.1999 entnommen werden. Denn auch\ndieses Schreiben (GA 22f.) enthält keine Bestimmung über eine\nBebauungsverpflichtung des Klägers. Wenn eine solche Verpflichtung,\nwie die Beklagte meint, tatsächlich bei Abschluß des Vorvertrages\ngewollt gewesen wäre, hätten die Parteien dies auch in diesen\nVorvertrag ausdrücklich regeln müssen und geregelt. Dies ist umso\neindeutiger, als es sich um einen notariell beurkundeten Vertrag\nhandelt.\n\n25\n\nSelbst wenn städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen der Stadt R.\neine weitere Bebauung der Grundstücke (Flurstücke xx3 und xx4) des\nKlägers und des an diesen noch zu veräußernden Grundstückes\nFlurstück ... vorsehen, begründet dies, auch bei Kenntnis des\nKlägers hiervon vor Abschluß des Notarvertrages keine vertragliche\nBauverpflichtung. Eine solche bestünde nur, wenn die Parteien eine\nverbindliche Einigung über die vom Kläger vorzunehmenden\nBaumaßnahmen erzielt hätten. Eine Verpflichtung des Klägers eine\nBaumaßnahme (welche?) durchzuführen, ist aber auch dem Schreiben\nder Stadt R. vom 15.06.1999 nicht zu entnehmen.\n\n26\n\nc)\n\n27\n\nFür die Höhe des Kaufpreises ist - entgegen der Auffassung der\nBeklagten - nicht der aktuelle Verkehrswert des unbebauten\nGrundstückes zugrunde zu legen. Gem. Ziffer 11 c) des notariellen\nVertrages (GA 19) soll der Kaufpreis dem Verkehrswert zum Zeitpunkt\nder Mitteilung über den Ankauf des Grundstückes durch die Beklagte\nentsprechen. Über den erfolgten Ankauf des Grundstückes hat die\nBeklagte den Kläger mit Schreiben vom 25.08.2000 unterrichtet. Zu\ndiesem Zeitpunkt betrug der qm-Preis für das Grundstück unstreitig\n122,71 EUR.\n\n28\n\nd)\n\n29\n\nDie Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der\nKläger müsse das Grundstück ohnehin an die Stadt R. herausgeben, da\ndiese nach § 169 III BauGB gehalten sei, das Grundstück zu erwerben\noder eine Enteignung durchzusetzen. Ein etwaiger späterer Erwerb\ndes Grundstückes durch die Stadt oder die bloße Möglichkeit einer\nkünftigen Enteignung steht dem fälligen Anspruch des Klägers gegen\ndie Beklagte nicht entgegen.\n\n30\n\ne)\n\n31\n\nAllerdings bedarf der Tenor des landgerichtlichen Urteils der\nKlarstellung. Denn vollstreckungsfähig ist ein Urteil nur, wenn der\ndurch die Zwangsvollstreckung zu erreichende Erfolg allein aus dem\nTitel erkennbar ist (s. u.a. OLG Hamm MDR 1983, 849 m.w.N.;\nZöller-Stöber, 23. Aufl., § 704 ZPO, Rn. 4 m.w.N.). Die bloße\nBezugnahme auf eine nicht zum Urteilsbestandteil erhobene Urkunde\nverleiht dem Titel keinen vollstreckungsfähigen Inhalt (Zöller,\na.a.O, Rn. 5 m.w.N.). Deshalb waren die nach Ziffer 11 des\nNotarvertrages für den abzuschließenden Kaufvertrag eindeutig\nvorgesehenen Vertragsbestimmungen in den Tenor mitaufzunehmen.\nInsoweit einzelne vorgesehene Vertragsbestimmungen beispielsweise\ndurch Zeitablauf obsolet geworden oder ergänzende Bestimmungen\nsachdienlich sein sollten, bleibt es den Parteien unbenommen,\neinzelne Vertragsbestimmungen einvernehmlich in dem noch\nabzuschließenden Kaufvertrag abzuändern.\n\n32\n\nIII.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1\nZPO.\n\n34\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt\nsich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO n.F.\n\n35\n\nDie Voraussetzungen des § 543 II ZPO zur Zulassung der Revision\nsind nicht gegeben; die Rechtssache hat weder grundsätzliche\nBedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des\nRevisionsgerichtes.\n\n36\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: EUR 29.818,53.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295384","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-11-15/19-u-74-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 704","ref_norm":"704","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295384","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295384","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-11-15/19-u-74-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295384","retrieved":"2026-07-09 03:17:32.575256+00:00"}}