{"status":"available","doknr":"OLD295383","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:1115.19U115.02.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-11-15","aktenzeichen":"19 U 115/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das am 31.05.2002 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn - 10 O 445/01 - wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nE n t s c h e i d u ng s g r ü n d e\n\n2\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten hat\nin der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat mit zutreffender\nBegründung, die sich der Senat vollinhaltlich zu eigen macht und\nauf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, die\nBeklagte zur Anpassung der beim Kläger installierten\nKanzleisoftware R. in der Fassung \"R. 9.0\" an die gesetzlichen\nVeränderungen und zur Lieferung einer auf dem Betriebssystem UNIX\nlauffähigen Programmversion \"R. 11.01 N\" verurteilt sowie den\nVerzug der Beklagten mit der Anpassung der Software \"R. 9.0\"\nfestgestellt. Die hiergegen in der Berufungsinstanz vorgebrachten\nEinwendungen der Beklagten rechtfertigen keine abweichende\nEntscheidung.\n\n3\n\n1.\n\n4\n\nEntgegen der Ansicht der Beklagten lässt sich keiner der von ihr\nvorgelegten Unterlagen entnehmen, dass der Kläger im Jahre 1989\neine Software \"R. UNIX\" von ihr erworben hat. Die jetzt im Prozess\nangeführte Unterscheidung findet sich weder im\nSoftware-Pflege-Vertrag noch, was besonders bedeutsam ist, in dem\nHandbuch der Beklagten (GA 73 f). Auch lautet in keiner der im\nProzess von der Beklagten vorgelegten Unterlagen die Bezeichnung\nder Software oder eines Updates R. UNIX oder R. UNIX Update 8.0\noder 9.0. Vielmehr findet sich stets - jedenfalls bis ins Jahr 2001\nhinein - nur die allgemeine Bezeichnung R.. Zur Anpassung\ndieser Software an die gesetzliche Veränderungen hat sich\ndie Beklagte gegenüber dem Kläger im Software-Pflege-Vertrag\nverpflichtet.\n\n5\n\nStellt sich dann im Hinblick auf eine Gesetzesänderung heraus,\ndass sich mit der bislang verwendeten Datenbankversion die\nÄnderungen nicht programmieren lassen, hat die Beklagte zwei\nMöglichkeiten: Sie erwirbt die Lizenz für die neue Datenbank - in\ndiesem Fall D. 3.2 - und programmiert auf diese Datenbank die\nÄnderungen von R. - was unstreitig möglich ist -, oder sie kündigt\nden Software-Pflege-Vertrag im Rahmen der ordentlichen\nKündigungsfristen, um den mit dem Erwerb und der Neuprogrammierung\nverbundenen Kostenaufwand zu vermeiden. Da die Beklagte bis heute\nden Wartungsvertrag nicht ordentlich gekündigt hat (die\nUnwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung hat das Landgericht\nmit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von\nWiederholungen Bezug genommen wird, festgestellt), besteht ihre\nVerpflichtung aus dem Pflegevertrag fort. Mit der Erfüllung dieser\nVerpflichtung befindet sie sich jedenfalls seit dem 01.01.2002 in\nVerzug.\n\n6\n\n2.\n\n7\n\nAuch gegen die Verurteilung zur Lieferung einer auf UNIX\nlauffähigen Version der R. Version 11.01 N wendet sich die Beklagte\nohne Erfolg. Weder hat das Landgericht verkannt noch verkennt dies\nder Senat, dass es sich bei der derzeit bei der Beklagten\nvorhandenen Version 11.01 N um eine 32-Bit-Windows-Version handelt\nauf der Datenbankbasis \"P.\". Im Rahmen des\nSoftware-Pflege-Vertrages schuldet die Beklagte aber - was sie\nverkennt - eine R.-Version 11.01 N, die auf UNIX lauffähig ist und\nauf die Datenbank D. 3.2 zurückgreift. Dass bei der Programmierung\neiner entsprechenden auf UNIX lauffähigen Version anders als bei\nWindows ein Rückgriff auf Standardsoftware nicht möglich ist,\nbefreit die Beklagte von dieser Verpflichtung nicht. Nicht\nüberzeugend ist in diesem Zusammenhang z.B. die Argumentation der\nBeklagten, bei der derzeitigen Version 11.01 N werde auf die\nStandardtextverarbeitung \"WinWord\" zurückgegriffen, was auf UNIX\nnicht möglich sei. Denn in ihrem Handbuch wird gerade damit\ngeworben, dass bei ihrem Programmpaket bewusst darauf verzichtet\nworden sei, dieses mit einem eigenen Textverarbeitungsprogramm\nauszustatten, da \"auf dem Mikrocomputermarkt eine Vielzahl von\nqualitativ hochwertigen Textverarbeitungsprogrammen angeboten\n(werde), die den unterschiedlichsten Anforderungen Rechnung tragen\nund die zusammen mit der R.-Software eingesetzt werden können. Dies\nhat für den jeweiligen Benutzer zur Folge, dass er ein\nTextverarbeitungsprogramm einsetzen kann, das seinen speziellen\nAnforderungen und Bedürfnissen gerecht wird und auf die speziellen\nBelange seiner Kanzlei zugeschnitten ist. Durch den Verzicht auf\nden Einsatz eines speziellen Textverarbeitungssystems wird zugleich\nAbschied genommen von einer Entwicklung, die beherrscht ist vom\nPrimat der Textverarbeitung. ... Da für die R.-Anwendungssoftware\nAnbindungen (Schnittstellen) an verschiedene marktgängige\nTextverarbeitungsprogramme existieren, bleibt es dem Benutzer\nüberlassen, das seinen Bedürfnissen am besten entsprechende\nTextverarbeitungsprogramm zu wählen.\"\n\n8\n\n3.\n\n9\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 97, 708 Nr. 10, 711,\n713 ZPO.\n\n10\n\nBeschwer für die Beklagte: unter 20.000,00 EUR.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295383","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-11-15/19-u-115-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295383","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295383","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-11-15/19-u-115-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295383","retrieved":"2026-07-09 03:17:32.488846+00:00"}}