{"status":"available","doknr":"OLD295390","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:1115.16WX178.02.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-11-15","aktenzeichen":"16 Wx 178/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 3. 6. 2000 - 29 T 151/ 00 - , betreffend die Klauselerteilung zum Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 24. 5. 2000 - 204 II 236/ 99 - , wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Beschwerdewert beträgt 15197,- EUR.\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist zulässig, hat in\nder Sache jedoch keinen Erfolg. Für die Klauselerinnerung fehlte,\nobgleich die Vollstreckungsklausel zum Beschluss des Amtsgerichts\nKöln vom 22. 5. 2000 - 204 II 236/ 99 - zu Unrecht erteilt worden\nwar, das Rechtschutzbedürfnis, nachdem die Gläubiger die ihnen\nerteilte vollstreckbare Ausfertigung an das Vollstreckungsgericht\nin Kempen ( - allerdings nicht an das die Klausel erteilt habende\nLandgericht Köln - ) zurückgegeben, auf alle Rechte aus bereits\nerwirkten Vollstreckungsmaßnahmen verzichtet und mehrfach\nschriftsätzlich erklärt hatten, dass sie auf eine\nZwangsvollstreckung aus d i e s e r ihnen erteilten vollstreckbaren\nAusfertigung verzichteten. Da der Schuldnerin somit unter keinem\ndenkbaren Gesichtspunkt eine Zwangsvollstreckung aus der zu Unrecht\nerteilten vollstreckbaren Ausfertigung droht, kommt es auf die\nFrage, ob die Zwangsvollstreckung bereits \"beendet war\", als die\nKlauselerinnerung eingelegt wurde, nicht an. Abgesehen davon, dass\ndie Gläubiger nach Rücksendung der vollstreckbaren Ausfertigung an\ndas Vollstreckungsgericht diese von dort nicht zurückerhalten\ndürften, nachdem sie endgültig auf eine Vollstreckung aus dieser\nAusfertigung verzichtet haben ( - insoweit dürfte § 757 Abs.1 ZPO\nentsprechend anzuwenden und der Verzicht auf dem Titel zu vermerken\nsein - ), könnten die den Verzicht ausdrücklich erklärenden\nSchriftsätze der Schuldner in entsprechender Anwendung des § 775\nNr. 4 ZPO jedem weiteren Vollstreckungsversuch entgegengehalten\nwerden. Die Schuldnerin hatte also bereits auf anderem Wege den\nSchutz vor Vollstreckungsmaßnahmen erreicht, den sie mit der\nKlauselerinnerung ebenfalls nur erreichen könnte.\n\n3\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.\n\n4\n\nDer Beschwerdewert entspricht dem Wert der zu vollstreckenden\nForderungen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295390","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-11-15/16-wx-178-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 757","ref_norm":"757","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 775","ref_norm":"775","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295390","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295390","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-11-15/16-wx-178-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295390","retrieved":"2026-07-09 03:17:33.080240+00:00"}}