{"status":"available","doknr":"OLD295480","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:1111.13W19.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-11-11","aktenzeichen":"13 W 19/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaften und auch im\nübrigen zulässigen Beschwerden der Beklagten haben in der Sache\nErfolg.\n\n3\n\nBeiden Beklagten ist gemäß § 114 ZPO ratenfreie\nProzesskostenhilfe zu gewähren, da sie nach ihren persönlichen und\nwirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sind, die Kosten\nder Prozessführung zu tragen, und die beabsichtigte\nRechtsverfolgung in beiden Fällen hinreichende Aussicht auf Erfolg\nbietet und nicht mutwillig erscheint.\n\n4\n\nI. PKH-Antrag der Beklagten zu 2. (S.)\n\n5\n\nDas Landgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass\nsämtliche von der Beklagten zu 2. (nachfolgend: Beklagte) gegen\nihre Inanspruchnahme aus dem Darlehensvertrag vom 25.08.1993\nvorgebrachten Einwendungen unbegründet sind. Das Landgericht hat\njedoch nicht beachtet, dass unter Zugrundelegung der von der\nKlägerin selbst vorgelegten Kontostandsmitteilungen für die Jahre\n1993 bis 1998 eine wirksame Kündigung des Kredites nicht erfolgt\nist.\n\n6\n\n1.\n\n7\n\nVon der Aktivlegitimation der Klägerin ist aufgrund des von der\nKlägerin vorgelegten Handelsregisterauszuges vom 25.01.2000 (Bl. 84\nGA) in Verbindung mit dem Schreiben der B. vom 13. Januar 2000\n(Anlage B 7, Bl. 57 GA), wonach eine Geschäftsverbindung der\nBeklagten zur B. nicht mehr besteht, auszugehen. Die Ausgliederung\ndes Teilbetriebes Privat- und Geschäftskunden gemäß § 123 Abs.3\nNr.1 UmwG ist nach dem vorgelegten Handelsregisterauszug am\n01.09.1999 eingetragen und damit wirksam geworden. Jedenfalls im\nRahmen des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens reichen die von der\nKlägerin vorgelegten Unterlagen aus, um eine Erfolgsaussicht der\nRechtsverteidigung der Beklagten wegen angeblich fehlender\nAktivlegitimation der Klägerin zu verneinen.\n\n8\n\n2.\n\n9\n\nAn der Eigenschaft der Beklagten als Kreditnehmerin kann\nebenfalls kein ernsthafter Zweifel bestehen. Die Beklagte ist im\nKreditvertrag vom 25.08.1993 nicht nur als \"1. Kreditnehmer\"\naufgeführt; das Darlehen diente auch in Höhe eines Teilbetrages von\n12.844,06 DM der Ablösung eines früheren Kredites der Beklagten und\nist im übrigen, in Höhe eines Betrages von 15.155,94 DM, auf das\nGirokonto der Beklagten mit der Nr. 609405600 bei der B. geflossen.\nOb allein die Auszahlung der Darlehensvaluta auf ein Konto der im\nDarlehensvertrag als Mitkreditnehmer ausgewiesenen Person für die\nAnnahme eines \"echten Mitdarlehensnehmers\" in Abgrenzung zur bloßen\nSchuldmitübernahme (vgl. BGH in ZIP 2001, 189 ff.) ausreicht oder\nzusätzlich ein eigenes Interesse an der Kreditgewährung zu fordern\nist, kann hier dahinstehen; denn auch ein solches eigenes Interesse\nder Beklagten an dem Teil des Kredites, der auf ihr Girokonto\nausgezahlt worden ist, ist zu bejahen. Dies gilt unabhängig davon,\nob der mit diesem Betrag angeschaffte Pkw entsprechend ihrer\nBehauptung dazu diente, ihren damaligen Ehemann, den Beklagten S.,\nzu Baustellen zwecks Leistung von \"Schwarzarbeit\" zu befördern oder\nob der Pkw nach der Behauptung des Beklagten S. dazu diente, seine\nnicht über einen Führerschein verfügende Ehefrau zu ihrer damaligen\nArbeitsstelle zu fahren.\n\n10\n\n3.\n\n11\n\nUnerheblich sind auch die Ausführungen der Beklagten zu ihrer\nangeblichen finanziellen Überforderung im Zeitpunkt des Abschlusses\ndes Darlehensvertrages.\n\n12\n\na)\n\n13\n\nEs spricht bereits vieles dafür, dass die vom 11. Zivilsenat des\nBundesgerichtshofes in seiner Entscheidung vom 14.11.2000 (ZIP\n2001, 189-193) aufgestellten Kriterien für die Annahme einer\nkrassen finanziellen Überforderung eines Bürgen oder\nMithaftenden vorliegend selbst dann nicht zur Anwendung kommen\nwürden, wenn die Beklagte lediglich Mithaftende und nicht\nDarlehensnehmerin wäre. Denn der 11. Zivilsenat hat bereits in\neiner Entscheidung vom 06.10.1998 (in WM 1998, 2366 f. = NJW 1999,\n135 f.) klargestellt, dass die von der finanziell überforderten\nEhefrau bei einer Umschuldung auf Verlangen der Bank übernommene\nMithaft ohne Hinzutreten besonders belastender Umstände nicht\nsittenwidrig ist, wenn der ursprünglich dem Ehemann allein gewährte\nKredit zum überwiegenden Teil für die Gründung des gemeinsamen\nHausstandes oder für andere den gemeinsamen Interessen beider\nEhepartner dienende Anschaffungen verwandt wurde. Diese\nEntscheidung steht in Einklang mit den Ausführungen von Kreft (in\nWM-Sonderbeilage in Nr. 5 zu Heft 35/97, S. 28), wonach eine krasse\nfinanzielle Überforderung des Mithaftenden regelmäßig erst dann\nangenommen werden kann, wenn die gesicherte Schuld den Umfang\nüblicher Konsumentenkredite übersteigt (so auch OLG Koblenz in\nNJW-RR 95, 1260 für eine Mitverpflichtung bei einer Darlehenssumme\nvon 40.000,00 DM; OLG Koblenz in WM 1995, 1186 für eine Mithaftung\nder Ehefrau für die Finanzierung eines Familien-Pkw im Wert von\n30.000,00 DM; Senat, Beschluss vom 22.12.1998 - 13 W 76/98 -). Auch\nder von beiden Beklagten aufgenommene Kredit belief sich -\njedenfalls zunächst - lediglich auf einen Kreditrahmen von maximal\n30.000,00 DM. Demgegenüber betraf die zitierte Entscheidung des BGH\nvom 14.11.2000 einen Kredit über immerhin 47.000,00 DM.\n\n14\n\nb)\n\n15\n\nWann der Umfang üblicher Konsumentenkredite überschritten ist,\nbedarf keiner abschließenden Entscheidung. Weil die Beklagte, wie\nausgeführt, Kreditnehmerin und nicht lediglich Mithaftende ist,\nkommt eine Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrages auch bei krasser\nfinanzieller Überforderung grundsätzlich nicht in Betracht (BGH in\nZIP 2001, 189 ff.; Nobbe, Bankrecht, Aktuelle höchst- und\nobergerichtliche Rechtsprechung, 1999, Rdnr. 1330 m.w.N.). Der\nGrundsatz der Privatautonomie erlaubt dem echten Darlehensnehmer\ndie Eingehung selbst solcher Verpflichtungen, die ihn schlechthin\nfinanziell überfordern (vgl. BGH NJW 1999, 2584, 2588).\n\n16\n\nNach alledem kommt es nicht mehr darauf an, dass die Beklagte in\nihrer als \"Monatliche Haushaltsrechnung\" bezeichneten\nSelbstauskunft (Bl. 22 GA) damals ein Nettoeinkommen von immerhin\n2.430,00 DM angegeben hat.\n\n17\n\n4.\n\n18\n\nEin aufrechenbarer Gegenanspruch, den die Beklagte daraus\nherleiten möchte, dass sich die Klägerin nicht den Kfz-Brief des\nvon dem ausgezahlten Teilbetrag in Höhe von rund 15.000,00 DM\nangeschafften Pkw hat aushändigen lassen, ist nicht gegeben. Die\nAbsicherung des Darlehensrückzahlungsanspruches durch die\nBestellung von Sicherheiten erfolgt allein im Interesse des\nDarlehensgebers. Vernachlässigt der Darlehensgeber seine eigenen\nSicherungsinteressen, so kann der Darlehensnehmer daraus keine\nRechte herleiten.\n\n19\n\n5.\n\n20\n\nDie Beschwerde der Beklagten S. (und auch des Beklagten S.) ist\njedoch deshalb begründet, weil die Klägerin den Kreditvertrag vom\n25.08.1993 nicht wirksam gekündigt hat. Denn im Zeitpunkt des\nAusspruches der Kündigung am 17.08.1998 waren nicht sämtliche\nVoraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG erfüllt.\n\n21\n\na)\n\n22\n\nNach § 12 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG kann der Kreditgeber bei einem\nKredit, der in Teilzahlungen zu tilgen ist, den Kreditvertrag wegen\nZahlungsverzuges des Verbrauchers nur unter 3 Voraussetzungen\nkündigen:\n\n23\n\nErstens muss der Verbraucher mit mindestens zwei\naufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise in Verzug\nsein (Satz 1 Nr. 1); zweitens muss der Verzug mit mindestens 10 %,\nbei einer Laufzeit des Kreditvertrages über 3 Jahre mit 5 % des\nNennbetrages des Kredites oder des Teilzahlungspreises bestehen\n(sogenannte Rückstandsquote; ebenfalls Satz 1 Nr. 1); drittens muss\nder Kreditgeber dem Verbraucher darüber hinaus erfolglos eine\nzweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrages mit der\nErklärung gesetzt haben, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der\nFrist die gesamte Restschuld verlange (sogenannte qualifizierte\nMahnung; Satz 1 Nr. 2)(vgl. BGH in WM 2001, 646 ff = NJW 2001, 1349\nff).\n\n24\n\nVorliegend fehlt es an der erforderlichen Rückstandsquote und\ndamit auch an einer ordnungsgemäßen qualifizierten Mahnung der\nKlägerin gegenüber der Beklagten S. und - wie noch auszuführen sein\nwird - auch gegenüber dem Beklagten S.. Zwar hat die Klägerin die\nBeklagte mit Schreiben vom 15.04.1998 (Bl. 30 = 89) zur Zahlung\neines angeblichen Rückstandes von 2.040,00 DM bis zum 29.04.1998\naufgefordert und für den Fall der nicht rechtzeitigen Zahlung\nangekündigt, den Kredit zu kündigen und die Rückzahlung des\nRestkreditbetrages in einer Summe zu verlangen; der Wirksamkeit\ndieser Mahnung steht jedoch entgegen, dass die Klägerin zur\nBerechnung des rückständigen Betrages im Sinne des § 12 Abs. 1\nZiffer 1 VerbrKrG lediglich auf die nicht gezahlten Raten für die\nMonate März und April 1998 zurückgreifen konnte, nicht aber auf die\nin den Jahren 1995 und 1996 nicht gezahlten Raten, und dass damit\nein 5 %iger Rückstand, wie er bei Krediten mit einer Laufzeit -wie\nvorliegend- von\n\n25\n\nüber 3 Jahren erforderlich ist, nicht vorlag. Darüber hinaus war\ndie erst am 17.08.1998 erklärte Kündigung auch verspätet.\n\n26\n\nb)\n\n27\n\nSchon im Zeitpunkt des Zugangs der qualifizierten Mahnung und\nnicht erst im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung muss\nder Verbraucher sich in dem in § 12 Abs. 1 Ziffer 1 VerbrKrG näher\nbeschriebenen Umfange mit der Ratenzahlung in Verzug befinden. Denn\nmit der qualifizierten Mahnung soll dem Verbraucher die gefährliche\nSituation des Kredits vor Augen geführt und ihm eine letzte Chance\nzu dessen Rettung gegeben werden. Im Hinblick auf diesen Normzweck\nist eine vor Eintritt der Voraussetzungen der Nr. 1 erfolgte\nFristsetzung unwirksam; eine Heilung der Unwirksamkeit durch\nnachträglichen Eintritt der Voraussetzungen ist ausgeschlossen\n(MünchKomm-Habersack, 3. Aufl., 1995, § 12 VerbrKrG Rdnr. 15\nm.w.N.). Auch der BGH geht in seiner Entscheidung vom 14.02.2001\n(in WM 2001, 646 ff. = NJW 2001, 1349 ff.) davon aus, dass der\nrückständige Betrag im Sinne des § 12 Abs. 1 Ziffer 1 VerbrKrG\nschon im Zeitpunkt des Zugangs der qualifizierten Mahnung vorliegen\nmuss.\n\n28\n\nc)\n\n29\n\nDaran fehlt es vorliegend. Zwar waren beide Beklagten schon in\nder Vergangenheit mit den Ratenzahlungen in Rückstand geraten; so\nist den von der Klägerin vorgelegten Kontostandsmitteilungen zu\nentnehmen, dass erstmals die Augustrate 1995 nicht gezahlt worden\nist und auch -wohl nach einer Herabsetzung der Ratenhöhe auf 300,00\nDM - zumindest für die Monate Januar sowie August bis Dezember 1996\nkeine Zahlungen auf dem Darlehenskonto eingegangen sind. Auf diese\nRückstände kann die Klägerin jedoch das Vorliegen der\nKündigungsvoraussetzungen und damit die Kündigung selbst nicht\nstützen. Denn sie hat aus diesen Rückständen mehr als 1 Jahr lang\nkeine Konsequenzen gezogen, nachdem im gesamten Jahre 1997 und im\nJanuar und Februar 1998 die monatlichen Zahlungen von 300,00 DM\nordnungsgemäß erbracht worden waren. Ein Kündigungsrecht aus der\nteilweisen Nichtzahlung der Raten im Jahre 1996 ist damit verwirkt.\nDenn das Kündigungsrecht muss durch den Darlehensgeber innerhalb\neiner angemessenen Zeit ausgeübt werden. Dabei wird dem Kreditgeber\nvon der herrschender Literaturmeinung nach Ablauf der gesetzten\nZahlungsfrist nicht einmal die zweiwöchige Frist des § 626 Abs. 2\nBGB eingeräumt; der Darlehensgeber soll vielmehr verpflichtet sein,\nsein Kündigungsrecht innerhalb weniger Tage auszuüben (vgl.\nMünchKomm-Habersack a.a.O. § 12 Rdnr. 21; Graf von\nWestphalen-Emmerich, VerbrKrG, 2. Aufl., § 12 Rdnr. 64 jeweils\nm.w.N.). Ob dieser Ansicht zu folgen ist, kann hier dahinstehen.\nDenn dass die Klägerin ihre Kündigung nach Ablauf von mehr als\neinem Jahr nicht mehr auf die Ratenrückstände aus den Jahren 1995\nund 1996 stützen konnte, bedarf keiner näheren Begründung. Ist aber\nwegen dieser Rückstände eine Kündigung selbst nicht möglich, können\ndiese Rückstände auch nicht bei der Berechnung der Rückstandsquote\nim Sinne des § 12 Abs. 1 Ziffer 1 VerbrKrG Berücksichtigung\nfinden.\n\n30\n\nIn die Berechnung der Rückstandsquote konnten vielmehr allein\ndie aktuellen Rückstände aus März und April 1998, somit in Höhe von\ninsgesamt 600,00 DM, einfließen. In Anbetracht des später noch\nnäher auszuführenden Umstandes, dass der Gesamtkreditbetrag im\nJahre 1994 infolge von zwei Kreditverfügungen über jeweils 3.000,00\nDM (vgl. Bl. 25 GA) sich insgesamt auf 34.000,00 DM belief, betrug\nder Rückstand im Zeitpunkt des Zugangs des Mahnschreibens vom\n15.04.1998 bei der Beklagten lediglich 1,76 %. Selbst wenn aber die\nRückstandsquote 5 % betragen hätte, wäre die erst am 17.08.1998 und\ndamit mehr als 3 1/2 Monate nach der gesetzten Zahlungsfrist zum\n29.04.1998 erfolgte Kündigung jedenfalls verspätet gewesen. Wie\nbereits ausgeführt, ist auch eine Heilung der Unwirksamkeit durch\nnachträglichen Eintritt der Kündigungsvoraussetzungen\nausgeschlossen.\n\n31\n\n6.\n\n32\n\nEine nur teilweise Bewilligung von Prozesskostenhilfe im\nHinblick darauf, dass die Klägerin jedenfalls die bisher\nangefallenen Raten von der Beklagten verlangen kann, kam nicht in\nBetracht, weil es wegen der in der Forderungsaufstellung der\nKlägerin aufgeführten Zahlungseingänge (vgl. Bl. 177 GA; bzgl. S.:\nBlatt 198, 199 GA) einer vollständigen Neuberechnung der\nHauptforderung und der Zinsforderung bedarf.\n\n33\n\nIm Hinblick auf die persönlichen und wirtschaftlichen\nVerhältnisse der Beklagten war die Prozesskostenhilfe ratenfrei zu\ngewähren.\n\n34\n\nII. PKH-Antrag des Beklagten zu 1. (S.)\n\n35\n\nAuf seine Beschwerde hin war auch dem Beklagten zu 1. (im\nfolgenden: Beklagter) ratenfreie Prozesskostenhilfe zu gewähren.\nInsoweit kann vollinhaltlich auf die vorstehenden Ausführungen zu\nI. Bezug genommen werden. Ergänzend ist lediglich folgendes\nanzumerken:\n\n36\n\n1.\n\n37\n\nAuch der Beklagte ist nicht lediglich Schuldmitübernehmer,\nsondern echter Mitdarlehensnehmer im Sinne der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofes. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des für\ndie Anschaffung eines Pkw verwendeten Teilbetrages des Darlehens in\nHöhe von rund 15.000,00 DM.\n\n38\n\nNach dem derzeitigen Sachstand haftet der Beklagte jedoch nicht\nfür die Rückzahlung der im Jahre 1994 gewährten Krediterhöhung,\nsoweit dadurch der im Kreditvertrag als Höchstgrenze angegebene\nKreditrahmen von 30.000,00 DM überschritten worden ist, somit in\nHöhe von 4.000,00 DM. Dem Kreditvertrag vom 25.08.1993 (Bl. 19 GA)\nist zu entnehmen, dass zunächst von dem eingeräumten Kredit über\nhöchstens 30.000,00 DM lediglich 28.000,00 DM in Anspruch genommen\nwurden. Am 18.02.1995 und am 08.11.1995 kam es dann zu weiteren\nKreditverfügungen über jeweils 3.000,00 DM. Damit wurde der\nHöchstbetrag des Kredites um 4.000,00 DM überschritten. Angesichts\ndes Umstandes, dass schon der erste Teilbetrag des Kredites dem\nGirokonto der Beklagten S. in Höhe von rund 15.000,00 DM\ngutgeschrieben worden war, spricht vieles dafür, dass auch die\nbeiden Beträge in Höhe von jeweils 3.000,00 DM auf dieses Konto\ngeflossen sind. Sachvortrag der Klägerin zu diesem Punkt findet\nsich bisher nicht. Da nach dem bisherigen Akteninhalt davon\nauszugehen ist, dass allein die Beklagte S. über das bei der\nKlägerin geführte Girokonto verfügungsberechtigt war, fehlen\nAnhaltspunkte für die Annahme, dass der Beklagte S. über diese\nBeträge verfügt hat oder diese ihm zugeflossen sind. Nach dem\nInhalt des Kreditvertrages brauchte er aber lediglich mit einer\nInanspruchnahme des Kredits bis maximal 30.000,00 DM zurechnen. Von\nseiner Haftung für den darüber hinaus ausgezahlten Betrag in Höhe\nvon 4.000,00 DM ist damit jedenfalls derzeit nicht auszugehen.\nSchon insoweit bedarf es einer neuen Berechnung der Forderung der\nKlägerin gegenüber dem Beklagten.\n\n39\n\n2.\n\n40\n\nDie qualifizierte Mahnung gegenüber dem Beklagten ist erst mit\nSchreiben der Klägerin vom 27.07.1998 (Bl. 133 GA) erfolgt. Zu\ndiesem Zeitpunkt waren die Raten für März bis Juli 1998 nicht\ngezahlt worden, womit ein Rückstand von 1.500,00 DM bestand.\nAusgehend von dem erhöhten Gesamtkredit über insgesamt 34.000,00\nDM, den die Klägerin auch von dem Beklagten abzüglich der erfolgten\nTilgungen zurückverlangt, errechnet sich lediglich eine\nRückstandsquote von 4,41 %. Kann die Klägerin von dem Beklagten den\nden vereinbarten Kreditrahmen von 30.000,00 DM überschreitenden\nBetrag von 4.000,00 DM jedoch nicht zurückverlangen, dürfte der von\nihr von dem Beklagten mit dem Mahnschreiben vom 27.07.1998\ngeforderte rückständige Betrag zu hoch bemessen worden sein; dies\nhätte ebenfalls die Unwirksamkeit der qualifizierten Mahnung zur\nFolge (vgl. MünchKomm-Habersack a.a.O. § 12 Rdnr. 16;\nStaudinger-Kessal-Wulf, 13. Aufl., 1998, § 12 VerbrKrG Rdnr. 18, 19\njeweils m.w.N.).\n\n41\n\nFehlt es danach auch gegenüber dem Darlehensnehmer S. an einer\nwirksamen Kündigung, kommt es nicht mehr auf die in der Literatur\nstreitige Frage an, ob es bei Gesamtschuldnern ausreicht, dass die\nVoraussetzungen des Kündigungsgrundes nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1\nVerbrKrG nur in der Person eines Gesamtschuldners erfüllt sind\n(bejahend z.B. MünchKomm-Habersack a.a.O. Rdnr. 20; verneinend\nStaudinger-Kessal-Wulf a.a.O. Rdnr. 21).\n\n42\n\n3.\n\n43\n\nAuch dem Beklagten war aufgrund seiner persönlichen und\nwirtschaftlichen Verhältnisse ratenfreie Prozesskostenhilfe zu\ngewähren.\n\n44\n\nIII.\n\n45\n\nDiese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.\nAußergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4\nZPO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295480","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-11-11/13-w-19-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 626","ref_norm":"626","n":1},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295480","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295480","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-11-11/13-w-19-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295480","retrieved":"2026-07-09 03:17:41.224756+00:00"}}