{"status":"available","doknr":"OLD295479","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:1111.13W15.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-11-11","aktenzeichen":"13 W 15/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im übrigen\nzulässige Beschwerde des Beklagten hat in der Sache keinen\nErfolg.\n\n3\n\nDas Landgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu\nRecht abgelehnt, weil die von dem Beklagten beabsichtigte\nRechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.\nAuch das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer anderen\nBeurteilung.\n\n4\n\n1.\n\n5\n\nEine befreiende Schuldübernahme im Sinne des § 415 Abs. 1 BGB\nist nach den zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen\nBeschluss nicht zustandegekommen. Es fehlt an einer Zustimmung oder\nGenehmigung der Klägerin mit der Folge, dass nach der\nAuslegungsregel des § 415 Abs. 3 BGB im Zweifel von einer bloßen\nErfüllungsübernahme im Sinne des § 329 BGB auszugehen ist.\n\n6\n\nEine ausdrückliche Genehmigung der zwischen dem Beklagten und\nseinem damaligen Schwiegersohn, Herrn B., vereinbarten\nSchuldübernahme durch die Hauptniederlassung der Klägerin in\nLudwigsburg wird von dem Beklagten selbst nicht behauptet. Eine\n-stillschweigende- Genehmigung liegt entgegen der Ansicht des\nBeklagten auch nicht darin, dass die Klägerin über einen Zeitraum\nvon mehr als zwei Jahren die monatlichen Ratenzahlungen von dem\nÜbernehmer, Herrn B., eingezogen hat. Insoweit hat die Klägerin\nlediglich die Leistung eines Dritten im Sinne des § 267 BGB\nentgegengenommen (vgl. nur Palandt-Heinrichs, 60. Auflage, BGB, §\n415 Rn. 5 m.w.N.).\n\n7\n\n2.\n\n8\n\nEine Genehmigung der Schuldübernahme ist auch nicht durch das\nSchreiben des damaligen Bezirksleiters der Klägerin, des Zeugen\nH.-J. F., vom 27.02.1996 (Bl. 29 a GA) erfolgt. Dabei kommt es\nallerdings nicht entscheidend auf die zwischen den Parteien\nstreitige Frage an, ob der Zeuge F. Vertretungsmacht besaß,\ninsbesondere von der Klägerin bevollmächtigt war, den Beklagten aus\nder Haftung für das Darlehen vom 20.10./27.10.1995 zu entlassen.\nAuch ohne entsprechende Vollmacht können Erklärungen eines\nselbständigen Vermittlers oder sogar eines Untervertreters eines\nselbständigen Vermittlungsunternehmens einer Bausparkasse\nzuzurechnen sein (vgl. BGH NJW-RR 1997, 116 ff). Entscheidend ist\nvielmehr, dass der Zeuge F. in dem vorgenannten Schreiben nicht\nmitgeteilt hat, selbst die Entscheidung über eine\nHaftungsentlassung des Beklagten treffen zu können. Dabei verkennt\nder Senat nicht, daß das Schreiben des Zeugen F. bei einem mit der\nTätigkeit eines Bausparkassenvermittlers nicht vertrauten Empfänger\nbei oberflächlicher Lektüre den Eindruck erwecken kann, die\nEntlassung aus der Haftung sei bereits \" beschlossene Sache \"; bei\ngründlicher Lektüre, die von jedem Empfänger erwartet werden kann,\ngilt dies allerdings nicht mehr. Schon dem Einleitungssatz des\nSchreibens vom 27.02.1996 ist zu entnehmen, dass der Zeuge F.\ndieses Schreiben nicht etwa auf Veranlassung der Klägerin, sondern\nauf Veranlassung des damaligen Schwiegersohnes des Beklagten\nverfasst hat. Darüberhinaus wird im zweiten Absatz des Schreibens\nausdrücklich klargestellt, dass der Beklagte in den nächsten Tagen\nein Schreiben erhalten werde, dass er aus der Haftung für das\nDarlehen entlassen sei. Damit hat der Zeuge F. hinreichend deutlich\ngemacht, dass die von ihm sicherlich befürwortete- Genehmigung der\nbefreienden Schuldübernahme durch die Klägerin selbst erfolgen\nmusste. Dies war für den Beklagten auch nicht ungewöhnlich, weil\ndie Annahme seines Darlehensantrages ebenfalls nicht etwa durch den\nZeugen F., sondern durch die Klägerin selbst erfolgt ist (Bl. 13,\n15 GA). Darüber hinaus hat der Beklagte nach dem unwidersprochen\ngebliebenen Sachvortrag der Klägerin in der Folgezeit -trotz der\nangeblichen Entlassung aus der Haftung- noch die jährlichen\nKontoauszüge zum Bauspardarlehen erhalten. Unter Berücksichtigung\ndieser Gesamtumstände mußte dem Beklagten klar sein, dass der\nDarlehensvertrag nicht auf den Zeugen B. umgeschrieben war und er\nzu keinem Zeitpunkt aus der Darlehensverpflichtung entlassen worden\nist.\n\n9\n\n3.\n\n10\n\nSoweit der Beklagte in der Beschwerdeschrift ausführt, dass \"der\nmit Vollmacht der Klägerin ausgestattete Zeuge F.\", der Zeuge B.\nund er, der Beklagte, bei einem Gespräch Mitte Februar 1996 über\nseine Entlassung aus dem Darlehensvertrag einig gewesen seien,\nvermag auch dies der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn\neben dieses Gespräch - das diesbezügliche Vorbringen des Beklagten\nals wahr unterstellt - ist durch das Schreiben des\nBausparkassenvermittlers F. vom 27.02.1996 mit dem Vorbehalt\nbestätigt worden, dass der Beklagte in den nächsten Tagen noch ein\nSchreiben betreffend seine Entlassung aus der Haftung erhalten\nwerde. Ein solches Schreiben ist dem Beklagten aber unstreitig zu\nkeinem Zeitpunkt zugegangen. Hätte der Zeuge F. die Genehmigung der\nbefreienden Schuldübernahme selbst erteilen können, hätte es dieses\nVorbehaltes nicht bedurft. Einer Entscheidung, ob ein Schuldner bei\neinem Versicherungs- oder Bausparkassenvermittler überhaupt darauf\nvertrauen darf, daß dieser befugt sei, selbst über einen\nSchuldneraustausch zu befinden, bedarf es nach alledem nicht\nmehr.\n\n11\n\nDie Beschwerde war somit zurückzuweisen.\n\n12\n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4\nZPO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295479","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-11-11/13-w-15-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 415","ref_norm":"415","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 329","ref_norm":"329","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295479","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295479","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-11-11/13-w-15-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295479","retrieved":"2026-07-09 03:17:41.138917+00:00"}}