{"status":"available","doknr":"OLD295478","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:1111.13U240.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-11-11","aktenzeichen":"13 U 240/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n \n\n3\n\nDie zulässige Berufung hat in der Sache\nüberwie-gend Erfolg.\n\n4\n\n \n\n5\n\nDie Klage ist im wesentlichen\nbegründet, weil die Klägerin gegen die Beklagte aus dem Bauvertrag\nüber die Demontage der Fassadenverkleidung an der katholischen\nPfarrkirche St. J.B. in S. einen Ersatzanspruch auf Erstattung von\nMehraufwand so-wie Schadensbeseitigungskosten im Gesamtumfang von\n47.164,29 DM hat.\n\n6\n\n \n\n7\n\n1.\n\n8\n\n \n\n9\n\nZum Ersatz des Mehraufwandes.\n\n10\n\n \n\n11\n\nDie Klägerin hat im Bezug auf den\ngeltend gemach-ten Mehraufwand für die Vertragsdurchführung ei-nen\nErsatzanspruch gemäß § 4 Nr. 7 Satz 3 i.V.m. § 8 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B\ni.H.v. 26.931,47 DM. Zwi-schen den Parteien ist auf der Grundlage\nder Ausschreibung der Klägerin betreffend die Demon-tage an der\nFassadenverkleidung der Pfarrkirche St. J.B. in S. ein Bauvertrag\nunter Einbeziehung der Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B\n(VOB/B) wirksam zustandegekommen, nachdem die Beklagte unter dem\n29. August 1991 ein entspre-chendes Angebot abgab und die von der\nKlägerin mit der Durchführung der gesamten Maßnahme beauf-tragten\nArchitekten O. und R. dieses Angebot als Vertreter der Klägerin mit\nWirkung für und gegen diese durch Erteilung des Auftrages\nangenommen haben (§§ 164 ff. BGB). Die von der Beklagten unter\nHinweis auf § 14 Satz 2 Vermögensverwal-tungsgesetz (VermVerwG)\ngeäußerten Bedenken gegen die Wirksamkeit des Vertragsschlusses\ngreifen nicht durch. Dabei bedarf es keiner Entscheidung der\numstrittenen Frage, ob es sich bei der fraglichen Bestimmung um\neine Formvorschrift im Sinne von § 125 Satz 1 BGB (vgl. hierzu OLG\nHamm NJW RR 1988, 467) oder um eine Zuständigkeitsregel als\nOrganisations- und Vertreterregelung mit vor-geschriebenen\nFörmlichkeiten (vgl. hierzu BGHZ 6, 330, 332 f.; 32, 375, 380 f.;\n92, 164, 174) handelt und ob der Beklagten gemäß § 242 BGB die\nBerufung auf eine etwa daraus resultierende Unwirksamkeit des\nVertrages zu versagen wäre (vgl. hierzu Münchener\nKommentar-Förschler § 125 Rn. 53). Denn hier hat nicht die Klägerin\nselbst, sondern ihr Vertreter in Person des Architekten R. die\nerforderlichen Vertragserklärungen abgege-ben; da nach § 167 Abs. 2\nBGB die Bevollmächtigung grundsätzlich nicht der Form bedarf, die\nfür das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht\nbezieht, konnte die Klägerin den Archi-tekten ohne Beobachtung der\nBestimmung des § 14 Satz 2 VermVerwG bevollmächtigen und dieser\ndurch einfache Erklärung gegenüber dem Geschäftsführer der\nBeklagten namens der Klägerin den Bauvertrag abschließen. Eine\nUmgehung des § 14 VermVerwG ist darin nicht zu sehen; denn die\nVorschrift des § 167 Abs. 2 BGB, derzufolge die Formfreiheit für\ndie Vollmacht die Regel darstellt, ist eindeutig und vom\nGesetzgeber in Kenntnis des Problems in das Gesetz aufgenommen\nworden. Einer der Fälle, in denen ausnahmsweise die Erteilung der\nVollmacht entgegen § 167 Abs. 2 BGB der für das Vertreterge-schäft\nbestimmten Form aufgrund einer besonderen gesetzlichen Regelung\noder eines in Rechtsprechung und Schrifttum entwickelten\nGrundsatzes bedarf (vgl. z.B. zur unwiderruflichen Vollmacht beim\nGrundstückskauf und weiteren Ausnahmen vom Grund-satz der\nFormfreiheit: Münchener Kommentar-Thiele § 167 BGB Rn. 17 ff.\nm.N.), liegt nicht vor. In diesem Zusammenhang darf nicht übersehen\nwerden, daß eine Bestimmung wie § 14 VermVerwG nicht dem Schutz des\nGeschäftspartners einer öffent-lich-rechtlichen Körperschaft dient,\nsondern zu deren Schutz gegen unbedachte und sie gefährden-de\nWillenserklärungen besondere Anforderungen auf-stellt und insofern\nnur Warnfunktion hat (vgl. BGHZ 6, 330, 332 f.; NJW 1984, 606). In\nden Fällen der bloßen Warnfunktion findet aber durch formlose\nVollmachtserteilung, die grundsätzlich frei wider-ruflich ist,\nkeine Gesetzesumgehung statt (vgl. Staudinger-Dilcher § 167 Rn. 20;\nRGRK-Steffen § 167 Rn. 5). Schließlich steht einem wirksamen\nVertragsschluß zwischen den Parteien auch nicht § 21 Abs. 2\nVermVerwG i.V.m. Nr. 3 der Anordnung betreffend die\nVeröffentlichung der Regelung der Rechtsgültigkeit der Beschlüsse\nder kirchlichen Verwaltungsorgane durch die bischöflichen Behörden\nvom 20. Februar 1958 in der geänderten Fassung vom 1. Juli 1979\nentgegen, wonach ein Beschluß bzw. ein Vertrag über Gegenstände im\nWerte von mehr als 10.000,00 DM erst durch die Genehmigung der\nbischöflichen Behörde rechtsgültig wird; denn die erforderliche\nkirchenaufsichtliche Genehmigung wurde durch die zuständige\nbischöfliche Behörde mit Bescheid vom 17. September 1991\nerteilt.\n\n12\n\n \n\n13\n\nDie nach dem Bauvertrag von der\nBeklagten zu erbringenden Leistungen waren bereits während der\nAusführung vertragswidrig im Sinne von § 4 Nr. 7 VOB/B. Danach ist\nals vertragswidrig eine Leistung immer dann anzusehen, wenn sie\nnicht den Vereinbarungen entspricht, wobei sich die\nVertragswidrigkeit in der Leistung selbst zeigen muß. Nach dem\nBauvertrag hatte die Beklagte die vorhandene Fassadenverkleidung\nbestehend aus asbestfasergebundenen Platten unter Beachtung der\neinschlägigen gesetzlichen und aufsichtsbehördli-chen Bestimmungen\nvorsichtig abzunehmen, zur Erde zu transportieren und nach\nVorschrift zu entsor-gen. Entgegen dieser eindeutigen Vereinbarung\nund den ebenso eindeutigen einschlägigen Bestimmungen wurden die\nPlatten durch Mitarbeiter eines Subun-ternehmens der Beklagten\nnicht vorsichtig abgenom-men und zur Erde transportiert, sondern\nmittels Hammer in einer Weise unfachgerecht abgeschlagen, daß sie\nin kleinen Bruchstücken auf dem Dach des Kirchenanbaus, den\nGerüsten und neben der Kirche niederfielen und liegenblieben,\nwodurch in nicht unerheblichem Umfang Asbeststaub freigesetzt\nwurde. Für diese Vertragswidrigkeit bereits zu Beginn der\nAusführung hat die Beklagte einzustehen (§ 278 BGB).\n\n14\n\n \n\n15\n\nDie Klägerin ist zur Geltendmachung der\nMehrauf-wendungen für die Vertragsausführung ohne Einhal-tung der\nin § 4 Nr. 7 Satz 3 VOB/B vorgesehenen Förmlichkeiten berechtigt.\nDer Setzung einer ange-messenen Frist zur Beseitigung des Mangels\nunter Androhung der Auftragsentziehung nach fruchtlosem Fristablauf\nbedurfte es nicht, weil die Beklagte durch ihr Verhalten bei der\nbisherigen Abwicklung des Vertrages sich als derart unzuverlässig\nund den Vertragszweck gefährdend erwiesen hat, daß bei objektiver\nWürdigung der Klägerin die Fort-setzung des Vertragsverhältnisses\nnicht mehr zu-gemutet werden konnte (vgl. hierzu BGHZ 11, 80, 85;\nBGHB 1986, 1604, 1605; vgl. auch Palandt-Hein-richs, § 276 BGB Rn.\n124 m.w.N.). Die besondere Unzuverlässigkeit der Beklagten ergibt\nsich be-reits aus der grob fachwidrigen Ausführung des von ihr\nbegonnenen Teils der Vertragsarbeiten, bei denen sie sich\nmindestens grob fahrlässig über die Vertragsabmachungen und\nsämtliche behörd-lichen Vorschriften hinwegsetzte. Das durch die\nKlägerin in sie aufgrund der erteilten Auskünfte über angebliche,\nu.a. bei der Schulsanierung er-worbene Fachkenntnisse gesetzte\nVertrauen auf ord-nungsgemäße Vertragserfüllung hat sie auch durch\ndie unwahre Auskunft über den Arbeitsbeginn in erheblichem Maße\nerschüttert; so hat sie trotz ihres eigenen Hinweises vom 18.\nSeptember 1991 und trotz ausreichenden zeitlichen Spielraums nach\nAuftragserteilung auf die Anzeige der Sanierungs-arbeiten beim\nGewerbeaufsichtsamt verzichtet; auch der vorzeitige, zeitlich\nungewöhnliche Arbeitsbe-ginn am 21. Oktober 1991 gegen 16.30 Uhr\nhat zu dem Vertrauensverlust der Klägerin beigetragen, weil er den\nVerdacht nahelegt, daß die unsachge-mäße Arbeitsweise gegenüber der\nKlägerin und dem Gewerbeaufsichtsamt verheimlicht werden sollte.\nHinzu kommt schließlich, daß die Beklagte auf die mit Telefax vom\n22. Oktober 1991 an sie gerich-tete berechtigte Aufforderung\nhinsichtlich einer Erklärung über die weitere Gestaltung der\nVer-tragsdurchführung, insbesondere den Nachweis der Eignung für\ndie fachgerechte Durchführung der Arbeiten nicht reagierte, sondern\nbei der Baustel-lenbesprechung vom 24. Oktober 1991 erklärte, den\nAuftrag zurückzugeben, und unmittelbar danach die Baustelle\nverließ. Aus der Sicht der Klägerin konnte zu diesem Zeitpunkt von\neiner Leistungs-fähigkeit und - bereitschaft der Beklagten nicht\n(mehr) ausgegangen werden. Die Klägerin kann den in § 8 Nr. 3 Abs.\n2 Satz 1 VOB/B geregelten Erstattungsanspruch auch ohne\nausdrückliche ein-seitige Kündigung geltend machen. Einer solchen\nEntziehung des Auftrags bedarf es nämlich dann nicht, wenn die\nParteien den Vertrag einvernehm-lich mit Wirkung \"ab sofort\"\naufgelöst haben, weil dann dem Auftraggeber unter dieser\nVoraussetzung die fraglichen Rechte nach § 8 Nr. 3 VOB/B auch\nzustehen, wenn er zur Vertragsentziehung im Zeit-punkt der\nVertragsaufhebung berechtigt war (vgl. BGH NJW 1973, 1463, 1464;\nOLG Celle MDR 1973, 136, 137; Ingenstau-Korbion § 8 VOB/B Rn. 80,\n151). Eine ausdrückliche Aufhebungsvereinbarung ist hierfür nicht\nerforderlich; vielmehr ist eine einvernehmliche Vertragsaufhebung,\ndie nicht der Schriftform bedarf, bereits dann anzunehmen, wenn\nsich aus dem Verhalten der Parteien die Einig-keit darüber ergibt,\ndaß der Vertrag nicht mehr durchgeführt werden soll. So lag es\nhier. Die Klägerin hatte durch das Telefax ihres Architekten vom\n22. Oktober 1991 klar zum Ausdruck gebracht, daß angesichts der\nbisherigen vertragswidrigen Ausführung die Beklagte ohne einen\nentsprechenden Eignungsnachweis zur Durchführung der\nAsbestsanie-rungsarbeiten die Arbeiten nicht wieder beginnen dürfe\nund daß Mehrkosten und eventuelle Strafen zu deren Lasten gingen.\nDies bedeutet nichts anderes als die Erklärung, sich von der\nweiteren Vertrags-ausführung bei Aufrechterhaltung der\nErsatzansprü-che zu lösen, falls die Beklagte die\nVertragsbe-dingungen nicht erfülle. Dies hat die Beklagte\nersichtlich nicht getan. Anläßlich der Baustel-lenbesprechung vom\n24. Oktober 1991 erfuhr der Geschäftsführer der Beklagten, daß\nwegen der mit dem freiwerdenden Asbeststaub verbundenen Gefahren\nschnellstens Aufräumarbeiten unter Beachtung not-wendiger\nsicherheitstechnischer Auflagen durchge-führt werden mußten und die\nFortführung der Sanie-rungsarbeiten durch die Beklagte von der\nnachzu-holenden Anzeige beim Gewerbeaufsichtsamt abhing. Indem der\nGeschäftsführer der Beklagten in Kennt-nis dieser Umstände\nerklärte, er gebe den Auftrag zurück, und überdies die Baustelle\nverließ, hat er seinerseits eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß er\nan der weiteren Vertragsdurchführung nicht mehr interessiert war\nund den Vertrag aufheben wollte. Einer - nochmaligen - zustimmenden\nStellungnahme des bei der Besprechung als Vertreter der Klägerin\nanwesenden Architekten R. zu dieser Erklärung im Sinne eines\nEinverständnisses mit der Vertragsauf-hebung \"ab sofort\" bedurfte\nes nicht. Überdies hat der Architekt aber auch sein Einverständnis\nda-durch zu erkennen gegeben, daß er nach allem dar-auf\nverzichtete, die Beklagte erneut um die Fort-führung der Arbeiten\nzu bitten, und sich stattdes-sen noch am selben Tage an die Firma\nF. wandte, mit dieser eine Baustellenbesichtigung durchführte und\nihr nach Erhalt ihres Nachtragsangebotes den Auftrag für die\nDurchführung der Aufräumungsar-beiten und die Fortführung der\nSanierungsarbeiten erteilte. Auch dieses Verhalten als Reaktion auf\ndie besonderen Vorkommnisse bei der Vertragsdurch-führung mit der\nBeklagten in Verbindung mit der Tatsache, daß die Klägerin -\nspätestens - nach der Baustellenbesprechung ihr Vertrauen in eine\nord-nungsgemäße Vertragserfüllung durch die Beklagte endgültig\nverloren hatte, läßt nur den Schluß zu, daß auch die Klägerin nicht\nmehr an der Fortfüh-rung der Sanierungsarbeiten durch die Beklagte\ninteressiert war. Der Würdigung des Erklärungsver-haltens der\nParteien im Sinne einer Abstandnahme von der weiteren\nVertragsdurchführung und deshalb Vertragsaufhebung für die Zukunft\nsteht nicht entgegen, daß im Prozeß die Klägerin eine andere\nRechtsansicht - die für das Gericht nicht bindend ist - geäußert\nhat; abgesehen davon wollte die Klägerin lediglich nicht ihre\nVertragsansprüche auf Ersatz der Mehrkosten und Schadensersatz\nver-lieren, wie dies bei einer Aufhebung des Vertrages mit\nrückwirkender Kraft der Fall gewesen wäre; letzteres haben die\nParteien aber gerade nicht vereinbart.\n\n16\n\n \n\n17\n\nDer der Klägerin somit nach § 8 Nr. 3\nAbs. 2 Satz 1 VOB/B zustehende Erstattungsanspruch ist auf den\nAusgleich der Mehraufwendungen gerichtet und berechtigt den\nAuftraggeber, von seinem frü-heren Auftragnehmer den Betrag ersetzt\nzu verlan-gen, den er durch die Beauftragung eines dritten\nUnternehmers über den Preis des bisherigen Bauver-trages hinaus,\norientiert an dessen vereinbartem Leistungsinhalt, aufwenden muß.\nDabei kommt es auf die Differenz zwischen dem vertraglich mit dem\ngekündigten Auftragnehmer vereinbarten Einheits-preis und dem\nBetrag an , den der Auftraggeber an den Dritten zu zahlen hat. Bei\nder Ermittlung des Mehraufwandes ist vorliegend zu beachten, daß\ndie zu sanierende Fläche nach dem genauen Aufmaß 1.462,76 qm\nbetrug, wobei die gesamte Flächte an-zusetzen war, weil die durch\ndie Beklagte erbrach-te Arbeit insoweit unbrauchbar war, als die\nvon ihr bearbeitete Fläche komplett mit dem gleichen Aufwand\nbearbeitet werden mußte, der auch ohne ih-re Leistung angefallen\nwäre; die bisherige Tätig-keit der Beklagten bedeutete also keine\nArbeits-ersparnis für das Drittunternehmen. Ferner ist zu bedenken,\ndaß der Preis des bisherigen Bauvertra-ges, orientiert an dessen\nvereinbartem Leistungs-inhalt, maßgeblich ist; dies bedeutet, daß\nauf alle Positionen des Angebotes des gekündigten Auf-tragnehmers\nabzustellen ist, weil ansonsten die in allen Preisen zum Ausdruck\nkommende Gesamtkalkula-tion des Anbieters umgangen bzw. verfälscht\nwürde. Demzufolge sind hier auch die Facharbeiterstunden zu dem von\nder Beklagten angegebenen Preis in der durch die Firma F. in\nRechnung gestellten Anzahl von 80 Stunden anzusetzen. Unter\nBerücksichtigung dieser Grundsätze ergibt sich folgende\nGegenüber-stellung:\n\n18\n\n \n\n19\n\na)\n\n20\n\n \n\n21\n\nHochgerechneter Vertragspreis der\nBeklagten:\n\n22\n\n \n\n23\n\nPosition 1: 13,85 DM x 1.462,76 DM =\n20.259,23 DM Position 2: 1,00 DM x 1.462,76 DM = 1.462,76 DM\n\n24\n\n \n\n25\n\nPosition 3: 59,70 DM x 80 Std. =\n4.776,00 DM\n\n26\n\n \n\n27\n\nSumme: 26.497,99 DM\n\n28\n\n \n\n29\n\nzuzüglich 14 % Mehrwertsteuer 3.709,72\nDM\n\n30\n\n \n\n31\n\nGesamtpreis: 30.207,71 DM\n\n32\n\n \n\n33\n\nb)\n\n34\n\n \n\n35\n\nBerechnung Firma F.:\n\n36\n\n \n\n37\n\nPosition 1: 30,00 DM x 1.462,76 DM =\n43.882,80 DM\n\n38\n\n \n\n39\n\nPosition 2: 2,70 DM x 1.462,76 DM =\n3.949,45 DM\n\n40\n\n \n\n41\n\nPosition 3: 48,00 DM x 80 Std. =\n3.840,00 DM\n\n42\n\n \n\n43\n\nSumme: 51.672,25 DM\n\n44\n\n \n\n45\n\nzuzüglich 14 % Mehrwertsteuer 7.234,12\nDM\n\n46\n\n \n\n47\n\n58.906,37 DM\n\n48\n\n \n\n49\n\nabzüglich 3 % Skonto 1.767,19 DM\n\n50\n\n \n\n51\n\nGesamtpreis: 57.139,18 DM\n\n52\n\n \n\n53\n\nDamit beläuft sich der\nerstattungs-fähige Mehraufwand auf 26.931,47 DM (57.139,18 DM -\n30.207,71 DM).\n\n54\n\n \n\n55\n\nWeitergehende Kürzungen des\nErstattungsanspruchs der Klägerin, als sie sich durch rechnerische\nBerücksichtigung der Position 3 des ursprünglichen\nLeistungsverzeichnisses ergeben (die gemäß Posi-tion 4 der Rechnung\nF. tatsächlich zur Ausführung gekommen ist), sind nicht\ngerechtfertigt. Dabei hat der Senat nicht verkannt, daß gemäß dem\nall-gemeinen in § 633 Abs. 2 Satz 2 BGB zum Ausdruck kommenden\nRechtsgedanken dem Auftraggeber der Er-stattungsanspruch nur in der\nHöhe zusteht, soweit die Mehrkosten nach einer sorgfältigen und die\nUmstände des einzelnen Falles berücksichtigenden Prüfung\nangemessen, d.h. nach Treu und Glauben er-forderlich waren. In\ndiesem Sinne ist der Klägerin kein Verstoß gegen die\nSchadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB bei der Auswahl des\nErsat-zunternehmers anzulasten. Die Klägerin konnte sich einen\nneuen Unternehmer auswählen, der ihr als hinreichend zuverlässig\nerschien, die noch ausste-henden Arbeiten ordnungsgemäß und in der\nvorgese-henen Zeit auszuführen. Dies hat sie mit Beauftra-gung der\nFirma F. für die Ausführung der noch aus-stehenden Arbeiten zur\nEntfernung und Entsorgung der Asbestplatten getan. Bei diesem\nUnternehmen handelt es sich um eine Fachfirma auf dem Gebiet der\nAsbestsanierung, von der die Klägerin erwarten konnte, daß sie die\nanstehenden Arbeiten ordnungs-gemäß und unter Beachtung aller\neinschlägigen Bestimmungen ausführen würde, nachdem im Nachtrag zum\nAngebot auf die aktuelle Fassung der TRSG 519 hingewiesen worden\nwar. Zudem hatte sich die Firma F. an der Ausschreibung der durch\ndie Klägerin beauftragten Architekten für das Bauvorhaben an der\nPfarrkirche in S. beteiligt. Das ergibt sich aus der Überschrift\ndes Angebotes der Firma F. vom 25. Oktober 1991, das außerdem auf\ndas von dieser Firma im Rahmen der Ausschreibung abgegebe-ne\nAngebot Bezug nimmt. Da das für die Arbeiten benötigte Gerüst\nbereits errichtet war und nicht nur bei den Aufräumarbeiten,\nsondern auch bei der weiteren Vertragsdurchführung das Zeitmoment\neine Rolle spielte, mußte die Klägerin keine weitere Ausschreibung\ndurchführen, zumal auch kein anderes Unternehmen zur Verfügung\nstand, das die Arbeiten zu einem geringeren Preis kurzfristig\nübernommen hätte. Abgesehen davon war die Firma F. ohnehin das\nUnternehmen, das bei der ursprünglichen Aus-schreibung zum\nzweitgünstigsten Preis angeboten hatte.\n\n56\n\n \n\n57\n\nEntgegen der Ansicht der Beklagten ist\nder Klägerin auch kein Mitverschulden im Sinne von § 254 BGB wegen\nVerstoßes gegen eine Hinweis-pflicht im Zusammenhang mit der der\nBeklagten fehlenden Befähigung für Asbestsanierungsarbeiten\nanzulasten. Es war nicht Aufgabe der Klägerin als Auftraggeberin,\ndie Beklagte als Anbieterin über die einschlägigen Bestimmungen\naufzuklären. Denn nach § 4 Nr. 2 Abs. 1 VOB/B ist jeder\nAuftragneh-mer vertraglich verpflichtet, die einschlägigen\ngesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu be-achten. Die von\nder Beklagten danach zu beachtende TRSG 519, die unter Ziffer 7.4\nvorschreibt, daß mit dem Entfernen von asbesthaltigen Materialien\nnur Firmen zu beauftragen sind, die mit den Arbeiten, den dabei\nauftretenden Gefahren und den erforderlichen Schutzmaßnahmen\nvertraut sind und über die erforderlichen Geräte und Ausrüstungen\nverfügen, sieht eine förmliche Zulassung für asbestentsorgende\nFirmen nicht vor und kennt auch keinen diesbezüglichen besonderen\nBerechti-gungsnachweis. Nach Ziffer 7.4 der fraglichen Be-stimmung\ngenügt vielmehr, daß Sanierungsarbeiten vor Ausführungsbeginn dem\nzuständigen Gewerbeauf-sichtsamt mittels eines auszufüllenden\nFormblatts, das die Beklagte kannte, seitens der ausführenden Firma\nangezeigt wird, und daß bei den Arbeiten ei-ne sachkundige Person\nanwesend ist. Daß diese Per-son der beauftragten Firma angehören\nmuß, ist der TRSG 519 nicht zu entnehmen. Etwas anderes ergibt sich\nauch nicht aus dem Umstand, daß der Vertreter des\nGewerbeaufsichtsamtes anläßlich der Baustel-lenbesprechung am 24.\nOktober 1991 erklärte, daß nur eine Fachfirma beauftragt werden\ndürfe, weil dies auf die Durchführung der Aufräumungsarbeiten\nbezogen war, die wegen des freigesetzten Asbest-staubes unter\nbesonderen Sicherheitsvorkehrungen durchgeführt werden mußten. Die\nBeklagte kann sich somit nicht auf die in dem mit der Klägerin\ngeschlossenen Vertrag enthaltene Klausel über den\nBerechtigungsnachweis mit dem Ziel berufen, sich möglichen, gegen\nsie gerichteten Ansprüchen zu entziehen. Abgesehen davon, daß ein\nderartiger Berechtigungsnachweis nicht gesetzlich oder be-hördlich\nvorgeschrieben ist, verhielte sich die Beklagte dann\nwidersprüchlich und treuwidrig im Sinne von § 242 BGB. Sie hatte\nnämlich bei der Klägerin den Eindruck erweckt, mit der Ausführung\nvon Asbestsanierungsarbeiten vertraut (das genügt den Anforderungen\nder TRGS 519) und in der Lage zu sein, die Arbeiten unter Beachtung\nsämtlicher einschlägiger Bestimmungen auszuführen, um sich so den\nAuftrag zu sichern.\n\n58\n\n \n\n59\n\nEntgegen der Ansicht der Beklagten muß\nsich die Klägerin auch keine Kürzung des Erstattungs-anspruchs\naufgrund der Änderungen der TRGS 519 gefallen lassen. Denn daraus\nresulierte keine Verpflichtung zu einer etwaigen Vertragsanpassung\nund Vereinbarung eines höheren Entgelts für die Beschäftigung\nsachkundiger Mitarbeiter seitens der Beklagten. Die TRGS 519 aus\ndem Jahre 1990, die die Beklagte aus den erwähnten Gründen vor\nAbgabe ihres Angebots kennen und einhalten mußte, un-terscheidet\nsich in den hier erheblichen Punkten nicht von der im September\nnach Angebotsabgabe er-schienenen Fassung des Jahres 1991.\n\n60\n\n \n\n61\n\nSchließlich ist der Einwand der\nBeklagten unbe-rechtigt, die Firma F. habe die bereits von der\nBeklagten bearbeitete Fläche nicht erneut zum Einheitspreis\nabgerechnet, was zu einem entspre-chenden Abzug bei der Ermittlung\ndes Mehraufwands führen müße. Wie ein Vergleich der Rechnung der\nFirma F. vom 6. November 1991 mit deren Schluß-rechnung vom 30.\nJuni 1992 zeigt, ist das Gegen-teil richtig. Mit der ersten\nRechnung wurden nur die Aufräumarbeiten, insbesondere das\nEinsammeln der Asbestbruchstücke nach besonderer Behandlung und die\nReinigung der Dachflächen, Gerüste und des Erdbodens berechnet,\nwährend die Schlußrechnung die Abrechnung für die dem Angebot\nentsprechenden Sanierungsarbeiten enthält; dabei ist zu\nberück-sichtigen, daß die Firma F. auch die Fläche, an der die\nBeklagte schon tätig war, ohne dadurch bedingte Arbeits- und\nZeitersparnis bearbeiten mußte, da sie die noch vorhandenen\nPlattenstücke nebst Nägeln entfernen und zur Erde transportieren\nmußte, eine Arbeit, die auch angefallen wäre, wenn die Platten\nnicht bereits heruntergeschlagen wor-den wären, sondern komplett\nhätten entfernt werden müssen.\n\n62\n\n \n\n63\n\n2.\n\n64\n\n \n\n65\n\nZum Ersatzanspruch hinsichtlich der\nAufräumungsar-beiten.\n\n66\n\n \n\n67\n\nBezüglich der Aufräumungsarbeiten steht\nder Kläge-rin ein Schadensersatzanspruch i.H.v. 20.232,82 DM gemäß\n§ 4 Nr. 7 Satz 2 VOB/B zu. Der Anspruch aus § 4 Nr. 7 Satz 2 VOB/B\nist ein Schadensersatzan-spruch aus positiver Vertragsverletzung,\nder zu seinem Entstehen oder Fortbestehen weder der mit\nFristsetzung verbundenen Aufforderung zur Wieder-herstellung noch\nder Auftragsentziehung gemäß § 4 Nr.7 Satz 3 VOB/B bedurfte und der\nSchadensersatz-ansprüche auch dann noch gewährt, wenn der Auftrag\nentzogen wurde. Demzufolge berührt der Umstand, daß hier der\nVertrag nach vorstehenden Ausführun-gen einvernehmlich aufgelöst\nwurde - was einer Auftragsentziehung gleichkommt -, die\nVerpflich-tung der Beklagten zum Schadensersatz nicht; viel-mehr\nbedeutet er zugleich, daß die Klägerin der Beklagten entgegen deren\nAnsicht keine Gelegenheit zu geben brauchte, die\nAufräumungsarbeiten ,zu denen sie nach eigenem Eingeständnis\nohnehin nicht in der Lage war, selbst durchzuführen, weil eine etwa\nnach § 4 Nr.7 Satz 1 VOB/B die Klägerin tref-fende entsprechende\nPflicht nicht mehr bestand.\n\n68\n\n \n\n69\n\nWie bereits ausgeführt, ließ die\nBeklagte in ver-tragswidriger Weise die Asbestplatten der\nKirchen-fassade in dem von ihr bearbeiteten Teilbereich mittels\nHammer in der Weise abschlagen, daß Bruch-stücke auf das\nKirchendach, die Gerüste und den Erdboden fielen, wodurch nicht\nunerhebliche Mengen Asbeststaubes freigesetzt wurden. Da die\nBeklagte für die Mitarbeiter des Subunternehmens als\nErfül-lungsgehilfin (§ 278 BGB) einstehen muß, ist sie zum Ersatz\ndes Schadens verpflichtet, der der Klä-gerin dadurch entstanden\nist, daß diese auf Anwei-sung des Gewerbeaufsichtsamtes eine\nFachfirma be-auftragen mußte, die die Asbestbruchstücke im Wege\naufwendiger Aufräumarbeiten unter Beachtung der\nsicherheitstechnischen Vorschriften beseitigte. Für diese Arbeiten\nhat die Firma F. 21.670,36 DM unter dem 6. November 1991 in\nRechnung gestellt, die überwiegend erstattungsfähig sind. Die\nKläge-rin muß sich lediglich insoweit einen Abzug gefal-len lassen,\nals die Firma F. die Position \"Entsor-gungskosten Zusatz 20 x 40\nPlattendeckung 400 qm und Abtransport pauschale 1.300,00 DM\" zu\nUnrecht in ihre Rechnung vom 6. November 1991 aufgenommen hat.\nDiese Firma hat nämlich entsprechende Zusatz-entsorgungskosten\nwegen angeblich veränderter Grö-ße der Platten gegenüber dem\nAngebot nach dem tat-sächlichen Aufmaß von 1.462,76 qm mit 4.753,97\nDM als Mehraufwendungen im Zusammenhang mit der Durchführung des\nVertrages abgerechnet; das bedeu-tet, daß die Firma F., wenn sie\neinen Zusatzbetrag von 1.300,00 DM fordert, insoweit eine doppelte\nInrechnungstellung vornimmt, obwohl ein zusätzli-cher\nSchadensbeseitigungsaufwand nicht eingetreten ist. Da die\nangesprochene, in der Schlußrechnung enthaltene Position bei der\nBerechnung des Mehr-aufwands mangels Vergleichsposition im Angebot\nder Beklagten keine Berücksichtigung finden konnte (es ist ohnehin\nnicht ersichtlich und auch nicht dar-gelegt, wieso durch größeres\nFormat der einzelnen Asbestplatten ein höherer vertraglich\nberechen-barer Arbeitsaufwand entstehen sollte), ist der in Ansatz\ngebrachte Pauschalbetrag von 1.300,00 DM jedenfalls im Verhältnis\nzwischen den Parteien aus der Schadensberechnung bezüglich der\nAufräum-kosten herauszunehmen. Unter Berücksichtigung von\nMehrwertsteuer und nach Abzug von 3 % Skonto macht dies einen\nDifferenzbetrag von 1.437,54 DM aus, so daß sich die berechtigte\nErsatzforderung der Klä-gerin auf 20.232,82 DM stellt.\n\n70\n\n \n\n71\n\n3.\n\n72\n\n \n\n73\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen\nberuhen auf §§ 91, 92, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n74\n\n \n\n75\n\nDie Voraussetzungen für eine\nRevisionszulassung liegen nicht vor (§ 548 Abs. 1 ZPO).\n\n76\n\n \n\n77\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren:\n49.800,21 DM.\n\n78\n\n \n\n79\n\nWert der Beschwer:\n\n80\n\n \n\n81\n\na) für die Beklagte: 47.164,29 DM;\n\n82\n\n \n\n83\n\nb) für die Klägerin: 2.635,92 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295478","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-11-11/13-u-240-92","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 548","ref_norm":"548","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 633","ref_norm":"633","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295478","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295478","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-11-11/13-u-240-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295478","retrieved":"2026-07-09 03:17:41.048808+00:00"}}