{"status":"available","doknr":"OLD295501","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:1108.4UF153.02.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-11-08","aktenzeichen":"4 UF 153/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Beschluß des Senats vom 2. Oktober 2002 (gl. Az.) wird zurückgewiesen.\n\nDie Berufung gegen das Teil-Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 5. Juni 2002 (27 F 383/01) wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDie Berufung des Beklagten ist unzulässig, weil der Wert des\nBeschwerdegegenstandes 600,00 EUR nicht übersteigt (§ 511 Abs. 2\nNr. 1 ZPO) und das Amtsgericht die Berufung im angefochtenen Urteil\nnicht zugelassen hat (§ 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).\n\n3\n\nDer erkennende Senat hat mit Beschluß vom 2. Oktober 2002 den\nStreitwert für das Berufungsverfahren auf 500,00 EUR festgesetzt.\nDie hiergegen gerichtete Gegenvorstellung des Beklagten vom 28.\nOktober 2002, mit der er insbesondere die Festsetzung des\nBerufungsstreitwerts auf bis zu 10.000,00 EUR (vgl. die\nRichtigstellung im Schriftsatz vom 29. Oktober 2002) begehrt, gibt\nkeinen Anlaß zu einer Änderung der Wertfestsetzung:\n\n4\n\nFür den Wert des Beschwerdegegenstandes, den das Gericht bei\neinem Rechtsstreit wegen der Erteilung einer Auskunft gemäß §§ 2, 3\nZPO nach freiem Ermessen festzusetzen hat, ist das Interesse des\nRechtsmittelführers maßgebend. Legt wie hier die zur\nAuskunftserteilung verurteilte Partei das Rechtsmittel ein, ist ihr\nInteresse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen, wertbestimmend.\nFür die Bewertung dieses Abwehrinteresses kommt es deshalb in der\nRegel - von dem besonderen Gesichtspunkt eines\nGeheimhaltungsinteresses des Auskunftspflichtigen abgesehen - auf\nden Aufwand an Zeit und Kosten an, der mit der sorgfältigen\nErteilung der geschuldeten Auskunft verbunden ist (st. Rspr., vgl.\nBGH FamRZ 1988, 1152; FamRZ 1989, 157; FamRZ 1989, 731; FamRZ 1991,\n791; FamRZ 1993, 45, 46; FamRZ 1995, 349, 350 [GrS]; FamRZ 1996,\n1543).\n\n5\n\nNach diesem Maßstab, den der Senat bereits seinem Beschluß vom\n2. Oktober 2002 zugrunde gelegt hat, kann der Wert des\nBeschwerdegegenstands im Streitfall auch unter Berücksichtigung der\nAusführungen in der Gegenvorstellung nicht auf einen über 500,00\nEUR liegenden Betrag festgesetzt werden. Es ist nach wie vor nicht\nersichtlich, daß die Erfüllung der titulierten Auskunftspflicht für\nden Beklagten mit einem höher zu veranschlagenden Zeit- und\nKostenaufwand verbunden ist.\n\n6\n\nDurch das angefochtene Urteil ist dem Beklagten aufgegeben\nworden, der Klägerin Auskunft zu erteilen \"über seine Einkünfte\ngetrennt für die Kalenderjahre 1998, 1999 und 2000 durch eine\nsystematische, verständliche, lückenlose Aufstellung der Einkünfte\nnebst einer Aufstellung der geleisteten Steuerzahlungen,\neinschließlich etwaiger Steuervorauszahlungen und der etwaig\nerhaltenen Steuererstattungen in den Jahren 1998, 1999 und 2000,\nsowie die Auskunft über die Einkünfte zu belegen durch Vorlage der\nEinkommensteuerbescheide für die Kalenderjahre 1998, 1999 und 2000\nnebst den zugrunde liegenden Einkommensteuererklärungen ... und\nderen Anlagen ...\". Die Einkommensteuererklärungen und -bescheide\nfür die Jahre 1998 und 1999 liegen unstreitig bereits vor. Die dem\nBeklagten aufgegebene Aufstellung seiner Einkünfte nebst der\ngeleisteten Steuerzahlungen einschließlich Steuervorauszahlungen\nund -erstattungen läßt sich, ausgehend von diesen Urkunden nebst\nden zugrunde liegenden weiteren Unterlagen, ohne größeren\nzeitlichen oder kostenintensiven Aufwand anfertigen. Hierzu bedarf\nes nicht der Inanspruchnahme eines Dritten, insbesondere eines\nSteuerberaters. Das gilt erst recht für die dem Beklagten des\nweiteren aufgegebene Überlassung der Steuerbescheide und\nSteuererklärungen nebst Anlagen. Nichts spricht dafür, daß der\nBeklagte außerstande wäre, innerhalb einiger weniger Stunden die\nAufstellung selbst zu erstellen und die als Belege beizufügenden\nSchriftstücke, ggfls. in Ablichtung, zusammenzustellen. Daß der\nBeklagte nach seiner - unsubstantiierten - Darstellung auf\n\"professionelle Hilfe\" auch deshalb angewiesen sein will, weil er\nwegen beruflicher Inanspruchnahme keine Zeit für die betreffenden\nArbeiten habe, kann die kostenpflichtige Inanspruchnahme eines\nSteuerberaters nicht rechtfertigen.\n\n7\n\nSoweit der Beklagte mit der Gegenvorstellung geltend macht, ihm\nentstehe dadurch erheblicher zusätzlicher Aufwand, daß er bei der\nAuskunftserteilung zwischen eheprägenden und nicht eheprägenden\nEinkünften unterscheiden und daher in Anlehnung an die steuerliche\nBerechnung eine \"zweite Berechnung für Unterhaltszwecke\" vornehmen\nmüsse, für die er auf die Hilfe seiner steuerlichen und rechtlichen\nBerater angewiesen sei, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden.\nEine derart eingeschränkte Auskunftserteilung findet weder im Tenor\ndes amtsgerichtlichen Urteils, durch das dem Beklagten eine\numfangmäßig uneingeschränkte Auskunftspflicht bezüglich seiner\nEinkünfte auferlegt worden ist, noch allgemein im Gesetz eine\nnachvollziehbare Grundlage.\n\n8\n\nGemäß § 1580 Satz 1 BGB sind die geschiedenen Ehegatten einander\nverpflichtet, über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu\nerteilen. Soweit nach dem gemäß § 1580 Satz 2 BGB entsprechend\nanwendbaren § 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB Auskunft zu erteilen ist,\n\"soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer\nUnterhaltsverpflichtung erforderlich ist\", ergibt sich hieraus\nkeine Beschränkung in Bezug auf den Umfang der Auskunftspflicht. Es\nist vielmehr allgemein anerkannt, daß die nach §§ 1580, 1605 BGB\ngeschuldete Auskunft sich auf alle Einkünfte und Einkunftsarten zu\nerstrecken hat (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB 61. Aufl. § 1580 Rdn\n4; Palandt/Diederichsen aaO § 1605 Rdn. 12). Die Klärung der Frage,\nob ein bestimmter Teil des Einkommens nicht eheprägend ist und\ndeshalb ggfls. bei der Unterhaltsberechnung außer Betracht zu\nbleiben hat, muß im Rahmen der Leistungsstufe erfolgen und kann\nnicht - zumal eigenmächtig - dadurch vorweggenommen werden, daß der\nUnterhaltsschuldner von vornherein nur eine gegenständlich\nbeschränkte Auskunft erteilt und hierdurch für das Gericht und den\nProzeßgegner eine umfassende eigene Überprüfung vereitelt. Das vom\nBeklagten vorgetragene Verständnis vom Inhalt der geschuldeten\nAuskunft vermengt zudem in rechtsfehlerhafter Weise die\nAuskunftspflicht mit Merkmalen des Hauptanspruchs (vgl. § 1578 Abs.\n1 Satz 1 BGB), über den erst nach Erledigung der Auskunftsstufe zu\nverhandeln ist. Es steht daher auch nicht im Einklang mit dem\nGrundsatz, daß das Interesse des Auskunftspflichtigen, die von der\nAuskunft abhängige Leistung nicht erbringen zu müssen, bei der\nWertbemessung in der Auskunftsstufe außer Betracht zu bleiben hat,\nweil es durch die Verurteilung zur Auskunftserteilung, die für den\nGrund des Hauptanspruchs keine Rechtskraft schafft, nicht berührt\nwird (vgl. BGH FamRZ 1988, 1152; FamRZ 1989, 157; FamRZ 1995, 349,\n350; FamRZ 1996, 1543, 1544). Daher kann es auf sich beruhen, daß\nder Beklagte die seines Erachtens vorzunehmende Unterscheidung\nzwischen eheprägenden und anderweitigen Einkünften, soweit sie mit\nRücksicht auf Einkünfte aus dem Vermögen seiner im April 1998\nverstorbenen zweiten Ehefrau geboten sein soll, ohnehin nicht\nvöllig plausibel begründet hat. Insbesondere ist - zumindest ohne\nweitere Erläuterung, an der es jedoch fehlt - nicht ersichtlich,\nweshalb Einkünfte aus der Geschäftsführung der G.-GmbH, wie der\nBeklagte bereits mit der Berufungsbegründung geltend gemacht hat,\nnicht eheprägend sein sollen, nachdem ihm ein entsprechendes\nEinkommen hieraus schon im Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom\n20. März 1997 - 10 UF 121/96 - (S. 3 UA) als die ehelichen\nLebensverhältnisse prägend zugerechnet wurde.\n\n9\n\nAuf die in der Gegenvorstellung ferner aufgeworfene Frage,\nwelche Kosten die - unstreitig noch nicht erfolgte - Erstellung der\nSteuererklärung des Beklagten für das Jahr 2000 erfordert, kommt es\nfür die Streitwertbemessung letztlich nicht an. Insoweit kann\nzunächst dahin stehen, ob diese Kosten schon deshalb unbeachtlich\nsind, weil der Beklagte die Steuerklärung derzeit sowieso erstellen\nlassen will. Allerdings sind nach der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs beispielsweise die Kosten der Erstellung von\nBilanzen bei der Bewertung des Abwehrinteresses gegen eine begehrte\nAuskunft dann zu berücksichtigen, wenn das Gericht den zur\nAuskunfterteilung Verurteilten nicht bloß zur Vorlage, sondern auch\nzur Erstellung dieser Rechenwerke hat verpflichten wollen,\nunabhängig davon, daß der Auskunftspflichtige diese Belege später\nim Zuge seiner Einkommensteuerveranlagung durch das Finanzamt\nohnehin benötigt (vgl. BGH FamRZ 1992, 425, 426). Ob hieraus indes\nfür den Streitfall folgt, daß die Kosten der Erstellung einer\nEinkommensteuererklärung auch dann in erster Linie \"Kosten der\nAuskunftserteilung\" sind, wenn der Auskunftsschuldner die Erklärung\nzeitgleich mit der Anfechtung des Auskunftsurteils erstellen läßt,\nmag auf sich beruhen. Denn der Beklagte ist über die\nSteuererklärung hinaus auch zur Vorlage des ebenfalls noch nicht\nvorliegenden Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2000 verurteilt\nworden. Das deutet darauf hin, daß das Amtsgericht davon\nausgegangen ist, der betreffende Steuerbescheid - und damit\nnotwendigerweise auch die ihm zugrunde liegende\nEinkommensteuererklärung nebst Belegen - liege bereits vor. Dann\naber hat das amtsgerichtliche Urteil, soweit der Beklagte hierdurch\nzur Vorlage der Einkommensteuererklärung und des\nEinkommensteuerbescheids für das Jahr 2000 verurteilt worden ist,\nkeinen vollstreckungsfähigen Inhalt, weil die betreffenden\nUnterlagen noch nicht existieren. Eine Vollstreckung ist nämlich\nunzulässig, soweit die titulierte Leistung unmöglich ist. Da die\nZulässigkeit des Rechtsmittels nach den Verhältnissen im Zeitpunkt\nseiner Einlegung zu beurteilen und daher für das Erreichen der\nBerufungssumme auf den Aufwand abzustellen ist, der zur Zeit der\nBerufungseinlegung für die Erfüllung des vom Amtsgericht\nZuerkannten erforderlich war, kommt es auf die Kosten der\nErstellung einer Einkommensteuerklärung für das Jahr 2000 nicht an\n(vgl. BGH FamRZ 1988, 156; FamRZ 1992, 425, 426; FamRZ 1993, 45,\n46). Es kann deshalb ebenfalls auf sich beruhen, daß der\nKostenaufwand, den der Beklagte unter Bezugnahme auf das Schreiben\nder Steuerberater X. & T. vom 9. September 2002 nicht nur für\n1998 und 1999, sondern auch für das Jahr 2000 in Ansatz bringen\nwill, ausweislich des vorgenannten Schreibens gerade auf einer\n\"Aufteilung nach den beschriebenen Kriterien\", also offenbar auf\nder eingangs erörterten Beschränkung der Auskunft auf eheprägende\nEinkünfte im unterhaltsrechtlichen Sinne beruht, für die gerade von\nRechts wegen die Grundlage fehlt.\n\n10\n\nAuf den Umstand, daß angeblich ein anderer steuerlicher Berater\ndes Beklagten, der Steuerberater L., die weitere Bearbeitung unter\nanderem des Veranlagungsjahres 2000 vom vorherigen Ausgleich\nrückständiger Steuerberatungsgebühren in Höhe von 20.000,00 EUR\nabhängig macht, kann es für die Streitwertbemessung gleichfalls\nnicht ankommen. Es versteht sich von selbst, daß der Beklagte den\nStreitwert für das Berufungsverfahren nicht dadurch \"künstlich\"\nerhöhen kann, daß er es unterläßt, die Gebührenrechnungen seiner\nsteuerlichen Berater zu begleichen. Lediglich am Rande und ohne daß\nes hierauf entscheidend ankommt, ist in diesem Zusammenhang darauf\nhinzuweisen, daß das hinsichtlich der Rückstände in Bezug genommene\nSchreiben des Steuerberaters L. vom 19. Oktober 2002 sich über\nrückständige Steuerberatungsgebühren nur in Bezug auf die G.\nGmbH und die B. GmbH verhält; der Beklagte persönlich wird darin\nnur zu einer \"angemessenen\", der Höhe nach noch nicht einmal\nfeststehenden Vorauszahlung von Gebühren aufgefordert.\n\n11\n\nEs verbleibt hiernach zwar die nach dem angefochtenen Urteil vom\nBeklagten vorzulegende Aufstellung der Einkünfte für das Jahr 2000,\nbezüglich deren er noch nicht auf einer Steuererklärung bzw. einem\nSteuerbescheid aufbauen kann. Nichts deutet jedoch darauf hin, daß\nihm die Anfertigung dieser Aufstellung - zumal in Anlehnung an\ndiejenigen für die Jahre 1998 und 1999 - auf der Grundlage der\nvorliegenden steuerlichen Unterlagen persönlich unmöglich bzw. nur\nunter nennenswertem Zeit- und Kostenaufwand möglich ist. Daß sich\ngerade für das Jahr 2000 erhebliche Veränderungen der Einkünfte\nergeben hätten, die nicht lediglich anhand einer jahresbezogen\naktualisierten Fortschreibung der Aufstellungen für die beiden\nVorjahre dargestellt werden können, ist nicht geltend gemacht.\n\n12\n\nOhne Erfolg beruft der Beklagte sich des weiteren auf ein seines\nErachtens streitwerterhöhend in Rechnung zu stellendes\nGeheimhaltungsinteresse. Allerdings kann bei der Bewertung des\nAbwehrinteresses gegenüber einer Auskunftsklage ausnahmsweise auch\nein Geheimhaltungsinteresse des Auskunftspflichtigen zusätzlich\nberücksichtigt werden. Geht es aber, wie vorliegend, der klagenden\nPartei darum, durch die Auskunft verläßliche Grundlagen für die\nGeltendmachung eines Unterhaltsanspruchs zu gewinnen, so bleibt -\nwie weiter oben bereits in anderem Zusammenhang dargestellt - das\nInteresse des Beklagten, die von der Gegenpartei angestrebte\nLeistung bzw. Leistungserhöhung nicht erbringen zu müssen, bei der\nWertbemessung außer Betracht. Denn dieses Interesse wird durch die\nVerurteilung zur Auskunft, die für den Grund des Hauptanspruchs\nkeine Rechtskraft schafft, nicht berührt. Ein\nGeheimhaltungsinteresse kann nur dann zusätzlich bewertet werden,\nwenn es sich aus anderen als unterhaltsrechtlichen Gründen\nherleiten läßt oder wenn, anders ausgedrückt, Gründe vorgetragen\nwerden, die nichts mit der streitbefangenen Rechtsbeziehung der\nParteien zu tun haben (vgl. BGH FamRZ 1991, 791 m. weit.\nNachw.).\n\n13\n\nAusgehend hiervon vermag der Beklagte ein\nGeheimhaltungsinteresse nicht erfolgreich damit zu begründen,\nzwischenzeitlich über nicht eheprägende Einkünfte zu verfügen. Der\ninsoweit bestehende - unterhaltsbezogene - Interessengegensatz wird\nvom Gesetz durch die Regelung des § 1580 BGB zugunsten des\ngeschiedenen Ehegatten mit der Folge gelöst, daß unter diesem\nGesichtspunkt eine Erhöhung des Beschwerdewerts nicht veranlaßt ist\n(vgl. BGH FamRZ 1991, 791).\n\n14\n\nAußerhalb unterhaltsrechtlicher Belange hat der Beklagte ein\neigenes Geheimhaltungsinteresse schon im Tatsächlichen nicht\nnachvollziehbar dargetan. Das gilt zum einen für seine Behauptung,\ndie Klägerin habe es im Zusammenhang mit der Trennung der Parteien\n- die allerdings entgegen der Jahresangabe in der\nBerufungsbegründung (S. 5) nicht erst 1999 stattgefunden haben\nkann, das umso mehr, als ausweislich des Urteils des\nOberlandesgerichts Köln vom 20. März 1997 bereits die\nScheidungsantragsschrift aus dem Jahre 1991 datiert - \"verstanden\",\nseine damaligen Karriereaussichten zunichte zu machen. Der Vortrag,\ndie Klägerin habe dafür \"gesorgt\", daß der damalige Doktorvater das\nseinerzeitige Anstellungsverhältnis wegen der Trennung des\nBeklagten von seiner Ehefrau beendet habe, ist ohne Substanz.\nSelbst wenn der Klägerin aber zu jener Zeit ein Fehlverhalten\nvorzuwerfen gewesen sein sollte, ist nicht erkennbar, welche\nSchlußfolgerungen aus der damaligen, offenbar mit der\nTrennungssituation zusammenhängenden Verhaltensweise der Klägerin\nfür den heute, viele Jahre nach der Trennung geltend gemachten\nAuskunftsanspruch zu ziehen sein sollen. Im Ergebnis nichts anderes\ngilt, soweit der Beklagte das Geheimhaltungsinteresse zum anderen\nals ein solches geschäftlicher Natur bezeichnet. Es ist nicht\neinmal ansatzweise plausibel vorgetragen, daß er ernsthaft\nbefürchten muß, die Klägerin werde Erkenntnisse aus der erteilten\nAuskunft - etwa durch Weitergabe an Konkurrenten - in\ngeschäftsschädigender Weise verwenden.\n\n15\n\nDer Senat läßt schließlich auch nicht außer acht, daß der\nBeklagte zur Zeit der Berufungseinlegung gewärtigen mußte, von der\nKlägerin (auch) wegen der Erfüllung des nicht vollstreckbaren Teils\nder titulierten Leistungspflicht bedrängt zu werden und etwaigen\nVollstreckungsversuchen entgegentreten zu müssen. Tatsächlich hat\ndie Klägerin gemäß § 888 ZPO den Zwangsgeldbeschluß des\nAmtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 7. August 2002 (27 F\n256/02) erwirkt, in den der nicht vollstreckbare Teil des\nangefochtenen Urteils mit einbezogen ist. Der für die Abwehr\nderartiger Vollstreckungsversuche in Betracht zu ziehende Aufwand\nan Zeit und Kosten ist bei der Bewertung des Abwehrinteresses des\nAuskunftspflichtigen in Fällen der vorliegenden Art regelmäßig mit\nzu berücksichtigen (vgl. BGH FamRZ 1992, 425, 426; FamRZ 1993, 45,\n46). Insoweit ergeben sich vorliegend indes keine für die\nWertbemessung wesentlichen Umstände:\n\n16\n\nDer Beklagte hat nicht vorgetragen, gegen den Zwangsgeldbeschluß\ndes Amtsgerichts sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO) eingelegt zu\nhaben; die Beschwerdefrist dürfte im Hinblick darauf, daß der\nbetreffende Beschluß von Anfang August 2002 datiert,\nzwischenzeitlich abgelaufen sein. Selbst wenn aber der Beklagte das\nRechtsmittel eingelegt haben sollte, werden hierdurch nur\ngeringfügige Kosten ausgelöst; bei einem der Höhe des Zwangsgelds\nentsprechenden Beschwerdewert von 1.000,00 EUR beläuft sich die\nnach § 61 BRAGO anfallende 5/10 - Rechtsanwaltsgebühr auf lediglich\n85,00 EUR. Soweit der Beklagte im übrigen im Berufungsverfahren die\neinstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung\ndes Zwangsgeldbeschlusses beantragt hat, fallen für diese Anträge\nweder Gerichtsgebühren an noch lösen sie gesonderte Anwaltsgebühren\naus. Das Verfahren über den Einstellungsantrag gilt gemäß § 37 Nr.\n3 i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 2 BRAGO gebührenrechtlich als Teil des\nzweitinstanzlichen Rechtszugs. Eine abgesonderte mündliche\nVerhandlung über die einstweilige Einstellung (vgl. § 49 BRAGO) hat\nnicht stattgefunden. Die Vorschrift des § 37 Nr. 3 BRAGO erfaßt im\nübrigen auch das Verfahren nach § 718 ZPO (vgl. Hartmann,\nKostengesetze 31. Aufl. § 37 Rdn. 19, § 49 Rdn. 2 jeweils m. weit.\nNachw.). Mit Rücksicht auf den geringen Zeit- und Kostenaufwand,\nden die titulierte Auskunftspflicht im übrigen auslöst,\nveranschlagt der Senat den Gesamtaufwand unter Einbeziehung des\nvorstehenden Gesichtspunkts deshalb im Endergebnis mit nicht mehr\nals 500,00 EUR.\n\n17\n\nSoweit mit der Gegenvorstellung des Beklagten auch die Anträge\nauf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung bzw. -\nhilfsweise - auf Vorabverhandlung über die vorläufige\nVollstreckbarkeit weiter verfolgt werden, konnte ihnen mangels\neiner die Zulässigkeit der Berufung begründenden Wertfestsetzung\nebenfalls weiterhin nicht entsprochen werden.\n\n18\n\nDie Berufung war daher gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO mit der\nKostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295501","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-11-08/4-uf-153-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1580","ref_norm":"1580","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1605","ref_norm":"1605","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1578","ref_norm":"1578","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 793","ref_norm":"793","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 888","ref_norm":"888","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 718","ref_norm":"718","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295501","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295501","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-11-08/4-uf-153-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295501","retrieved":"2026-07-09 03:17:43.127075+00:00"}}