{"status":"available","doknr":"OLD295500","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:1108.27WF214.02.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-11-08","aktenzeichen":"27 WF 214/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 26.9. 2002 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schleiden vom 3.9. 2002 - 11 F 115/02 - teilweise abgeändert.\n\nDer Antragstellerin wird ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. in L. bewilligt.\n\n1\n\nGründe\n\n2\n\nDie zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.\n\n3\n\nDer Antragstellerin ist ratenfreie Prozesskostenhilfe zu\nbewilligen.\n\n4\n\nNach § 76 Abs. 2a Nr. 2 BSHG, auf den § 115 Abs. 1 Nr. 1 ZPO\nBezug nimmt, sind von dem Einkommen Beträge in jeweils angemessener\nHöhe abzusetzen für Personen, die trotz beschränkten\nLeistungsvermögens einem Erwerb nachgehen. Den Personen, die für\ndie Erwerbstätigkeit besonderer Tatkraft aufwenden müssen, ist\ndemnach ein höherer Abzug zugute zu halten. Zu solchen Personen\nzählen unter anderem Erwerbstätige, die trotz der Betreuung von\nKlein- oder Grundschulkindern einer Erwerbstätigkeit nachgehen\n(Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und\nBeratungshilfe, 2. Aufl., Randnote 265). Die Antragstellerin\nbetreut außer der 9-jährigen noch grundschuldpflichtigen Tochter J.\nzwei weitere Kinder im Alter von 16 und 14 Jahren, so dass sie zu\ndem vorgenannten Personenkreis zu zählen ist. Nach der Empfehlung\ndes Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (Kleine\nSchriften, Heft 55) ist als Mehrbedarf abzusetzen: der Betrag des\nbereinigten Erwerbseinkommens, soweit es 30 % des Eckregelsatzes\nnicht übersteigt; 30% vom Eckregelsatz zuzüglich 25% des darüber\nhinaus gehenden Einkommens bis zur Höhe von 36,67% des\nEckregelsatzes, höchstens also insgesamt 66,67% (= 2/3) des\nEckregelsatzes. Im Anschluss Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs (a. a.\nO.) und Zöller/Philippi (ZPO, 22. Aufl., § 115 Randziffer 30) folgt\nder Senat dieser Empfehlung. Der höchste Eckregelsatz, auf den es\nwegen der unterschiedlichen Beträge in den einzelnen Bundesländern\nankommt (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs a. a. O.), beträgt derzeit\n287,35 EUR. 30% des Eckregelsatzes sind 86,21 EUR. Der\nZusatzfreibetrag berechnet sich danach wie folgt:\n\n5\n\n(708,75 EUR [bereinigtes Erwerbseinkommens] - 86,21 EUR) x 0,25\n+ 86,21 EUR = 241,85 EUR. Dar jedoch 66,67% = 191,58 EUR nicht\nüberschritten werden sollen, ist dieser Betrag abzuziehen. Das zu\nberücksichtigende Erwerbseinkommen der Antragstellerin beträgt\ndanach (708,75 EUR -191,58 EUR) 517,17 EUR. Zu diesem Einkommen ist\ndas Kindergeld in Höhe von 462,50 EUR hinzuzurechnen, so dass für\ndie Berechnung der Prozesskostenhilfe von einem Einkommen von\n979,67 EUR auszugehen ist. Nach Abzug der Freibeträge unter\nBerücksichtigung der drei Kinder und deren Einkommen sind keine\nRaten zu zahlen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295500","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-11-08/27-wf-214-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295500","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295500","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-11-08/27-wf-214-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295500","retrieved":"2026-07-09 03:17:43.048178+00:00"}}