{"status":"available","doknr":"OLD295502","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:1108.11W73.02.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-11-08","aktenzeichen":"11 W 73/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 11. September 2002 - 15 0 61/02 - abgeändert und das Ablehnungsgesuch des Beklagten betr. den Richter Dr. Wolff für begründet erklärt.\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie gemäß § 46 Abs.2 ZPO statthafte,\nform- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des\nBeklagten gegen die Zurückweisung seines Ablehnungsgesuchs hat auch\nin der Sache Erfolg.\n\n3\n\nEin Richter kann wegen Besorgnis der\nBefangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der\ngeeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu\nrechtfertigen (§ 42 ZPO). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.\nZwar ist die Verweigerung einer beantragten Terminsverlegung, auch\nbei Vorliegen erheblicher Gründe für den Verlegungsantrag,\nregelmäßig noch kein Ablehnungsgrund. Wenn darin aber, wie hier,\neine auffällige Ungleichbehandlung der Prozessbeteiligten zum\nAusdruck kommt, kann diese Maßnahme auch bei vernünftiger\nBetrachtung aus der Sicht der betroffenen Partei die Besorgnis der\nBefangenheit des Richters begründen.\n\n4\n\nDer abgelehnte Einzelrichter hatte\nzunächst den auf den 5.8.2002 anberaumten Termin auf Antrag des\nProzessbevollmächtigten der dem Rechtsstreit auf Seiten der\nKlägerin beigetretenen Streithelferin \"wegen Verhinderung der\nStreitverkündeten-RAin\" auf den 26.8.2002 verlegt; die\nVerhinderungsgründe waren zuvor mit dem Richter \"besprochen\", nicht\naber in dem schriftsätzlichen Vertragungsantrag aktenkundig\ngemacht. Ob auch der Sozius der Anwältin verhindert war, ist nicht\nzu erkennen.\n\n5\n\nDer sodann am 19./20.8.2002 gestellte\nTerminsverlegungsantrag der Prozessbevollmächtigten des Beklagten,\nbegründet mit Schwangerschaftskomplikationen der Sachbearbeitenden\nAnwältin G. und Urlaubsabwesenheit des Sozius S., ist jedoch -\ntrotz ausdrücklichen Einverständnisses der Gegenseite - \"wegen der\nGeschäftslage der Kammer\" zurückgewiesen worden. Darin liegt eine\nso krasse Ungleichbehandlung, dass die Besorgnis der Befangenheit\ndes abgelehnten Einzelrichters aus der Sicht des benachteiligten\nBeklagten als berechtigt erscheint (vgl. z.B. OLG Brandenburg,\nNJW-RR 1999, 1291; OLG Köln, NJW-RR 1999, 288; OLG Schleswig, NJW\n1994, 1227).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295502","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-11-08/11-w-73-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295502","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295502","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-11-08/11-w-73-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295502","retrieved":"2026-07-09 03:17:43.212581+00:00"}}