{"status":"available","doknr":"OLD295605","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:1104.19U67.02.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-11-04","aktenzeichen":"19 U 67/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nUnter Aufhebung des Versäumnisurteils des Senates vom 05.07.2002 und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wird das am 04.12.2002 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 85 O 131/01 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 116.201,28 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10.04.2001 zu zahlen.\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten ihrer Säumnis, die weiteren Kosten der Berufung werden der Klägerin zu 85% und der Beklagten zu 15% auferlegt. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 83% und die Beklagte zu 17%.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Beklagte darf die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in der selben Höhe leistet.\n\nDie Klägerin darf die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in der selben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\nG r ü n d e:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Klägerin klagt aus abgetretenen Recht ihres Ehemannes, der\nfür die Beklagte zuletzt als alleinvertretungsberechtigter\nHandelsvertreter für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland\ntätig war.\n\n4\n\nIm Jahre 1993 verkaufte der Ehemann der Klägerin das von ihm\ngegründete und aufgebaute Unternehmen, welches Werbetafeln auf\nGolfplätzen vermarktete, zum Preis von 1,4 Millionen DM an die\nBeklagte. Seit Juni 1993 war der Ehemann der Klägerin als\nHandelsvertreter für die Beklagte tätig und erhielt zu-nächst eine\nProvision von 20% für jeden neu vermittelten Werbevertrag. Nach\nlängeren Verhandlungen schlossen der Ehemann der Klägerin und die\nBeklagte am 23.03.1995 mit Wirkung zum 01.01.1995 einen\nschriftlichen Handelsvertretervertrag, der für den Ehemann der\nKlägerin u.a. höhere Provisionen, ein Alleinvertretungsrecht für\ndie gesamte Bundesrepublik Deutschland vorsah und folgendes\nregelte: Die Fälligkeit der Provisionen war abhängig von der Dauer\nder Laufzeit der vermittelten Verträge. Bei Aufträgen mit einer\nGrundmietdauer von bis zu 3 Jahren wurde die Provision nach\nBerechnung der ersten Jahresmiete fällig. Bei Aufträgen mit einer\nGrundmietdauer von mehr als 3 Jahren wurde die Provision für die\nersten 3 Jahre nach Berechnung der ersten Jahresmiete und die\nProvision für die übrigen Jahre erst nach Berechnung der vierten\nJahresmiete fällig. Darüber hinaus bestimmten § 6 IV für die Dauer\ndes Vertrages:\n\n5\n\n\"Verlängern sich Verträge nach der\nersten fest vereinbarten Laufzeit (Grundmietdauer) automatisch um\nweitere Jahre, so steht H.\" (gemeint ist der Ehemann der Klägerin)\n\"auch für diese Folgejahre die vereinbarte Provision zu.\"\n\n6\n\nund § 7 IV 3 für den Fall der Beendigung des Vertrages:\n\n7\n\n\"Neue Aufträge und\nVertragsverlängerungen, die erst nach dem Ende des Vertrages von\nW.\" (=Beklagte) \"erteilt werden bzw. eintreten, sind nicht mehr\nprovisionspflichtig.\"\n\n8\n\nGem. § 9 I Satz 2 und 3 des Vertrages bedurften Änderungen\nund/oder Ergänzungen des Vertrages der Schriftform und auch ein\netwaiger Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis sollte nur\nschriftlich möglich sein. Wegen der nähere Einzelheiten dieses\nVertrages wird auf die vorgelegten Kopien (AH 2 - 6) Bezug\ngenommen.\n\n9\n\nEnde 1999/Anfang 2000 plante die Muttergesellschaft der\nBeklagten, die W. Holding AG, eine Umstrukturierung der Beklagten,\nwonach u.a. der Handelsvertretervertrag mit dem Ehemann der\nKlägerin beendet und deren Sohn zum Geschäftsführer der Beklagten\nbestellt werden sollte und auch bestellt wurde. Mit dem Ehemann der\nKlägerin folgten sodann Verhandlungen wegen einer einvernehmlichen\nAufhebung des Handelsvertretervertrages. Die näheren Einzelheiten\nhierzu sind zwischen den Parteien streitig. Der\nHandelsvertretervertrag mit dem Ehemann der Klägerin wurde\nschließlich mit Schreiben der Muttergesellschaft der Beklagten vom\n16.06.2000 zum 31.12.2000 gekündigt.\n\n10\n\nDie Klägerin hat behauptet, ihr stünden aus abgetretenem Recht\nihres Ehemannes ein Anspruch auf rückständige Provisionen in Höhe\nvon DM 253.480,01 (= EUR 129.602,27) und ein Ausgleichsanspruch in\nHöhe DM 1.047.488,65 (= EUR 535.572,42) zu. Bei der geltend\ngemachten Provisionsforderung handele es sich um\nProvisionsansprüche ihres Ehemannes aus automatischen\nVertragsverlängerungen für Verträge, die vor Abschluß des\nschriftlichen Handelsvertretervertrages zustande gekommen und erst\ndanach verlängert worden seien. Zum Ausgleichsanspruch hat sie\nvorgebracht, ihr Ehemann habe in den Jahren 1996 bis 1999 eine\ndurchschnittliche Jahresprovision in Höhe von DM 1.047.488,65\nverdient.\n\n11\n\nDas Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 04.12.2002, auf\ndessen Inhalt wegen sämtlicher Einzelheiten Bezug genommen wird,\nabgewiesen.\n\n12\n\nGegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung.\nBeide Parteien wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches\nVorbringen. Die Klägerin behauptet jedoch nunmehr, ihr Ehemann habe\nsämtliche Kunden der Beklagten als Handelsvertreter geworben, so\nauch sämtliche in der Anlage K 4 aufgelistete Kunden (AH 9 - 40),\ndie nach Ablauf der jeweils vereinbarten Grundmietzeit\nwahrscheinlich ihre Verträge verlängerten bzw. eine neue Werbung\nbestellten. Selbst bei vorsichtiger Schätzung betrage die Höhe der\nNeubestellungen ca. 95%. Durch die Beendigung des Vertrages habe\nihr Ehemann Provisionen in Höhe von 1.730.000,-- DM verloren (GA\n204).\n\n13\n\nMit Schriftsatz vom 18.09.2002 bringt sie zudem vor, ihr Ehemann\nhabe beispielsweise in den Jahren 1995 und 1996 insgesamt 343 neue\nAufträge zu einer Grundmietdauer von 3 bzw. 5 Jahren vermittelt.\nBei 61 dieser Verträge sei es zu einer Vertragsverlängerung um 1\nJahr, bei 11 um 2 Jahre, bei 5 um 3 Jahre gekommen und 62 Verträge\nliefen noch. Bei Zugrundelegung dieses Zahlenwerkes errechne sich\nals Folge der Kündigung des Vertrages ein Gesamtprovisionsverlust\naus automatischen Vertragsverlängerungen in Höhe von insgesamt\n348.657,63 EUR (GA 270, 271). Die Klägerin legt ferner eine\nVielzahl von Provisionslisten und Tabellen vor, auf die sie zur\nnäheren Begründung ihrer Forderungen Bezug nimmt.\n\n14\n\nDie Klägerin stützt ihre in der Hauptsache geltend gemachten\nZahlungsansprüche nunmehr weiter u.a. auf einen angeblich zur\nVertragsbeendigung geschlossenen Vergleich und behauptet hierzu:\nAnläßlich der Marketingmesse in S. sei es zwischen dem 09. und\n12.04.2000 zu einer rechtsverbindlichen Einigung zwischen dem\ndamaligen Geschäftsführer der Beklagten (= Sohn der Klägerin und\ndes Zedenten), dem Leiter der W. Unternehmensgruppe und\nManaging-Direktor der W. Holding AG (=Entscheidungsträger der\nHauptgesellschafterin der Beklagten) Herrn P. Q. und dem Zedenten\ngekommen, wonach der Zedent seine Reisetätigkeit mit sofortiger\nWirkung einstellen und an ihn zum Ausgleich hierfür ein in Raten zu\nzahlender Betrag in Höhe von 1.200.000,-- DM sowie an rückständigen\nProvisionen EUR 129.602,27 gezahlt werden solle (GA 210).\n\n15\n\nDie Beklagte ist der Auffassung, dem Zedenten stünden\nProvisionen für automatische Vertragsverlängerungen von\nAlt-verträgen, also solchen Verträgen, die vor dem schriftlichen\nHandelsvertretervertrag geschlossenen worden seien, nicht zu. Der\nAusgleichsanspruch sei nicht schlüssig dargelegt. Im übrigen tätige\nder Durchschnittskunde lediglich ein Geschäft und verlängere seinen\nVertrag nicht. Die Beklagte räumt jedoch mit Schriftsatz vom\n12.09.2002 ein, daß 479 der insgesamt 2.395 durch den Zedenten\nakquirierten Verträge verlängert wurden, und zwar um\ndurchschnittlich 1,83 Jahre (GA 233); das entspräche einem\nProvisionsverlust für 2001 in Höhe von ca. DM 103.562,42 (= EUR\n52.950,62) und in 2002 in Höhe von EUR 52.231,58 jeweils netto (GA\n237). Ein Ausgleichanspruch stehe der Klägerin gleichwohl nicht zu,\nda die Beklagte künftig auch die Provisionen für\nVertragsverlängerungen bezahlen werde (GA 240). Die \"Ankündigung\"\nkünftiger Provisionszahlungen erfolge zur Abwehr des\nAusgleichsanspruches. Mit insoweit nicht nachgelassenem Schriftsatz\nvom 18.10.2002 behauptet sie nunmehr, bei den von ihr angegebenen\nBeträgen der angeblichen Provisionsansprüche aus Verlängerungen für\n2001 und 2002 habe sie irrtümlich auch solche Verträge, die vor\n1995 abgeschlossen gewesen seien, mit einbezogen sowie auch für\n1995 und 1996 einen Provisionssatz von 28% statt 20% bzw. 25%\nzugrunde gelegt (GA 370).\n\n16\n\nIm Termin vom 5.7.2002 erging gegen die Klägerin ein\nVersäumnisurteil, durch das die Berufung zurückgewiesen wurde.\nGegen dieses Versäumnisurteil hat die Klägerin fristgerecht\nEinspruch eingelegt. Sie begehrt nunmehr ferner \"hilfsweise\" die\nZahlung von 122.011,36,-- EUR an Provisionen für in den Jahren 2001\nund 2002 verlängerte Verträge, sowie die Feststellung, daß ihr\nProvisionen in Höhe von 28% für ab dem 1.1.2001 verlängerte\nVerträge zustünden sowie die Erteilung eines Buchauszuges.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst\nAnlagen verwiesen.\n\n18\n\nII.\n\n19\n\nDie formell unbedenkliche Berufung ist lediglich im zuerkannten\nUmfange begründet.\n\n20\n\n1.\n\n21\n\nDie Klägerin kann sich zur Begründung der geltend gemachten\nProvisions- und Ausgleichsansprüche nicht mit Erfolg darauf\nberufen, ihr Ehemann habe anläßlich der Marketingmesse in S. mit\ndem hierzu bevollmächtigten Managing-Direktor der W. Holding AG\nmündlich einen Vergleich geschlossen, der diese Ansprüche\nregele.\n\n22\n\nNach § 9 I Satz 2 und 3 des Handelsvertretervertrages vom\n23.03.1995 bedurften Vertragsänderungen oder -ergänzungen der\nSchriftform. Auch dieses Formerfordernis selbst sollte mündlich\nnicht abbedungen werden können. Es kann offenbleiben, ob eine\nsolche sogenannte qualifizierte Schriftformklausel nur durch eine\nschriftliche Vereinbarung abgeändert werden kann (so BGHZ 66, 378\n(380) = NJW 1976, 1395 m. w. Nachw.; Förschler, in: Münchener\nKommentar, 3. Aufl., § 125, Rn. 77 unten) oder ob es die Parteien\nim Rahmen ihrer Autonomie in der Hand haben, auch formlos ihre\nfrühere anderslautende Bindung wieder aufzuheben (so Erman-Brox,\nBGB, 8. Aufl., § 125, Rn. 8; Palandt-Heinrichs, BGB, 61. Aufl., §\n125, Rn. 14). Denn das Vorbringen der Klägerin zu der angeblich\nAnfang April 2000 getroffenen Vereinbarung steht im\nWiderspruch u.a. zu dem von ihr überreichten Schreiben des Zedenten\nvom 1.6.2000 an Herrn W. G. (Verwaltungsratspräsident der W.\nHolding AG und \"wirtschaftlicher Inhaber\" der Beklagten), in dem\nder Zedent zunächst ausführt:\n\n23\n\n\"... Wenn ich mit den Zahlen ein wenig\nunvorbereitet war, dann deshalb, weil ich davon ausging, daß wir\nuns in einer gegenseitigen großzügigen Art und Weise\nauseinandersetzen und auf einen Betrag einigen. Ich ging\neinfach davon aus, Erstjahresumsätze hochzurechnen.\n\n24\n\nIm Laufe unseres Gespräches kam jedoch\nheraus, daß Du Dich genau auf die gesetzlich vorgeschriebenen\nParagraphen berufen möchtest. Dies ist Dein gutes Recht und ich\nhabe hiergegen nichts einzuwenden. Deshalb heute die exakten\nZahlen: ....\"\n\n25\n\nund sodann seinen vermeintlichen Ausgleichsanspruch berechnet\n(AH 41). In diesem Schreiben hat der Zedent nicht - wie die\nKlägerin behauptet hat-, Herrn G. lediglich vor Augen geführt, daß\nder vereinbarte Betrag nicht völlig aus der Luft gegriffen sei,\nsondern geht selbst davon aus, daß eine Einigung noch nicht erzielt\nworden sei. Da die Klägerin diesen Widerspruch zwischen diesem von\nihr in Bezug genommenen Schreiben und ihrem übrigen Vorbringen\nnicht aufklärt, ist ihr Vorbringen zur angeblichen Vereinbarung\nwegen Widersprüchlichkeit unbeachtlich. Die Klägerin macht auch\nnicht deutlich, daß die Vereinbarung zum Ausgleichsanspruch von den\nVertragsparteien allein getroffen wurden. Rein rechtlich konnten\nder Zedent und sein Sohn als Geschäftsführer der Beklagten eine\nsolche Vereinbarung treffen, ohne daß es der Zustimmung der\nMuttergesellschaft bedurfte. Davon geht aber der Zedent selbst\nnicht aus, denn er weist darauf hin, daß der Zeuge Q. als Leiter\nder W. als Managing Direktor der W. Holding AG Entscheidungsträger\nder Hauptgesellschafterin der Beklagten sich mit den\nAufhebungskondiktionen einverstanden erklärt habe. Wenn es also\nnach der Vorstellung des Zedenten zur Wirksamkeit der Vereinbarung\nnicht nur der Zustimmung des Geschäftsführers der Beklagten\nbedurfte, sondern zusätzlich auch der Zustimmung eines\nEntscheidungsträgers der Hauptgesellschafterin, war für den\nZedenten klar, daß die unterschiedlichen Vorstellungen über die\nHöhe des Anspruchs (5 Mio DM und 1,2 Mio DM - 12 GA) mit einem\nkonkreten Zahlenwerk untermauert werden mußten und daß es zu dieser\nVereinbarung trotz der behaupteten Vollmacht des Zeugen Q. der\nZustimmung des Zeugen G. bedurfte. Dementsprechend ließ sich der\nZedent mit dem Verwaltungspräsidenten der AG auf Verhandlungen über\n\"exakte Zahlen\" ein, ohne sich auf eine schon verbindlich\ngetroffene Vereinbarung mit dem Geschäftsführer der Beklagten und\nauf eine Zustimmung des Zeugen Q. zu berufen. Wäre der Zedent\nselbst von einer wirksamen Vereinbarung ausgegangen, hätte nichts\nnäher gelegen, erneute Verhandlungen unter Berufung auf die\nVereinbarung abzulehnen.\n\n26\n\n2.\n\n27\n\nDer Klägerin steht auch nach dem neuen Vorbringen aus § 87 HGB\nkein Provisionsanspruch von 129.602,27 EUR aus abgetretenem Recht\nfür solche Werbeverträge zu, die bereits vor dem 1.1.1995\nabgeschlossenen wurden und sich danach mangels Kündigung\nautomatisch verlängerten.\n\n28\n\nDie Klägerin behauptet nunmehr, in die Berechnung des\nProvisionsanspruches seien keine Kunden einbezogen worden, die im\nJahre 1993 durch Verkauf seines damaligen Unternehmens der\nBeklagten übertragen worden seien, sondern die Berechnung enthalte\nlediglich die vom Zedenten als Handelsvertreter in den Jahren 1993\nund 1994 vermittelten Verträge (GA 193, 194). Die Klägerin legt\njedoch weder eine Provisionsabrechnung vor, noch gibt sie an, wie\nsich der von ihr geltend gemachte Provisionsanspruch berechnet,\ninsbesondere wann, welche Verträge, mit welchem Mietzins verlängert\nwurden und welchen Provisionssatz sie ihrer Berechnung zugrunde\ngelegt hat. Es kann letztlich dahingestellt bleiben, ob dieses\npauschale Vorbringen als hinreichend substantiiert angesehen werden\nkann. Denn die Klägerin bringt auf Bl. 6 und 7 ihres Schriftsatzes\nvom 18.07.2002 (GA 196, 197) vor:\n\n29\n\n\"Provisionen aus automatischen\nVerlängerungen der Aufträge über Werbung ... sind erstmals\nim Jahre 2000 angefallen. ... Die von dem Zedenten in dem\nZeitraum von 1993 bis 1994 akquirierten Kunden wurden nicht\nmotiviert, die Verträge automatisch zu verlängern. Denn die in\ndiesen Jahren geschlossenen Verträge beinhalteten lediglich ein\nEntgelt der Kunden in Höhe von DM 980,-- (und billiger) je Bahn\njährlich. Mit Beginn des Handelsvertretervertrages ... wurde als\nMietzins für die Kunden zwischen der Beklagten und dem Zedenten\nabgestimmt jährlich DM 1.600,-- pro Jahr und Bahn (und höher). ....\nDem Zedent war diese Regelung sehr recht, denn er erhielt in den\nJahren 1993 und 1994 lediglich Provisionen in Höhe von 20%. Der ab\n01.01.1995 geltende Handelsvertretervertrag regelte demgegenüber\nProvisionen von zunächst 25% und später 28%, ... . Aus diesem\nGrunde bestand bei dem Zedenten und bei der Beklagten\nübereinstimmend das Interesse an dem Neuabschluß von Verträgen.\nDies geschah in der Regel durch Neuakquisition, weil die mit dem\nNeuabschluß verbundenen Preiserhöhungen von 75% bei den damals\nbereits vorhandenen Kunden nicht durchzusetzen waren. ...\n\n30\n\nNachdem im wesentlichen die mit den\nAltkunden seinerzeit geschlossenen Verträge auf Neukunden\numgestellt waren, .... Die Umstellung der Verträge auf\nNeuabschlüsse mit Neukunden konnte somit bis zum Jahre 2000\ndurchweg erfolgreich praktiziert werden. ...\".\n\n31\n\nWurden jedoch die in den Jahren 1993 und 1994 von dem Zedenten\nakquirierten Verträge nicht oder ganz überwiegend nicht verlängert,\n- weil eben Neuabschlüsse bevorzugt wurden - so kann der Klägerin\nkein Provisionsanspruch in Höhe von 129.602,27 EUR für tatsächlich\nnicht erfolgte Verlängerungen dieser Verträge zustehen.\n\n32\n\n3.\n\n33\n\nAuch die Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch hat die\nKlägerin nicht schlüssig vorgebracht.\n\n34\n\nSie behauptet lediglich pauschal, sämtliche in der Anlage K4 (AH\n9 - 40) aufgeführten Kunden seien von dem Zedenten nach 1995 neu\ngeworben worden. Dies bestreitet die Beklagte (GA 178). Unstreitig\nhatte die Beklagte 1993 von dem Zedenten dessen Unternehmen\nerworben, und zwar für 1,4 Millionen DM. Dieser Preis macht\ndeutlich, daß damit auch der damals vorhandene Kundenstamm\nabgegolten worden ist. Wenn aber die Beklagte schon einen\noffensichtlich nicht unbedeutenden Kundenstamm erworben hatte,\nobliegt es der Klägerin im Einzelnen vorzubringen, welche Kunden\ndenn von dem Zedenten (oder einem seiner Untervertreter) wann\ngeworben worden sind und dies unter Beweis zu stellen. Wenn die\nBeklagte bei Abschluß des Handelsvertretervertrages einen\nnennenswerten (und geldwerten) Kundenstamm hatte - ihr Unternehmen\nwar bereits in den 80iger Jahren gegründet worden -, dann kann der\nZedent auch nicht etwa als Mann der ersten Stunde angesehen werden,\nsondern die Klägerin hat die volle Darlegungs- und Beweislast für\ndie Werbung eines jeden Neukunden. Dies steht auch nicht in\nWiderspruch zu den vorhergehenden Ausführungen, denn die Beklagte\nbestreitet, daß alle \"Altkunden\" vor 1995 verloren gegangen sind\nund die Behauptung der Klägerin, ab 1995 seien die höheren Preise\nder Beklagten bei Altkunden \"in der Regel\" nicht durchzusetzen\ngewesen, bedeutet eben nicht, daß alle Altkunden verloren gegangen\nsind. Hierzu hätte die Klägerin im einzelnen vortragen müssen.\n\n35\n\nAuch ist die Berechnung des Rohausgleiches nach dem Vorbringen\nder Klägerin nicht nachvollziehbar. Die mit den Kunden\ngeschlossenen Verträge haben in der Regel eine Laufzeit von 3 bis 7\nJahren. Gem. § 7 Ziffer 6 bleiben Provisionsansprüche, die bei\nVertragsende bereits entstanden sind, bestehen, insbesondere aus\nAufträgen, für die erstmals eine Grundmietdauer vereinbart worden\nist. Lediglich neue Aufträge und Vertragsverlängerungen, die erst\nnach Vertragsende erteilt werden bzw. eintreten, sind nach dieser\nVertragsklausel nicht mehr provisionspflichtig. Der\nAusgleichsanspruch setzt jedoch gem. § 89 b I Nr. 2 HGB voraus, daß\nder Handelsvertreter durch eine Vertragsbeendigung in einem\nüberschaubaren Zeitraum Provisionsansprüche verliert. Soweit die\nLaufzeit von Verträgen und der Provisionsanspruch dafür jahrelang\nüber das Vertragsende hinausläuft, verliert er in dieser Zeit keine\nProvisionsansprüche. Dem Vorbringen der Klägerin ist jedoch nicht\nzu entnehmen, daß und inwieweit ihr Ehemann für (konkret welche?)\nabgeschlossene Geschäfte mit mehrjähriger Laufzeit auch für einen\nZeitraum nach Ende des Handelsvertretervertrages keinen\nProvisionsanspruch hatte oder hat und ab welchem Zeitpunkt ein\nFolgeauftrag oder eine Verlängerung überhaupt erst zur Diskussion\nstehe.\n\n36\n\nAuch das Vorbringen der Klägerin zu dessen voraussichtlichen\nProvisionsverlusten ist mangels Substantiierung unbeachtlich. Die\nKlägerin behauptet (GA 204) pauschal einen Provisionsverlust von\n1.730.000,-- DM. Wie sich dieser errechnen soll, ist nicht\nnachzuvollziehen.\n\n37\n\nBei der Berechnung der Provisionsverluste ist auf den Umsatz des\nZedenten mit Mehrfachkunden im letzten Vertragsjahr abzustellen (s.\nOLG Köln, MDR 1996, 689, 690 m.w.N). Die hiernach anzustellende\nPrognose setzt also zumindest voraus, daß die Klägerin das\nVerhältnis zwischen Neukunden- und Mehrfachkunden nennt. Zur\nErstellung der Zukunftsprognose ist wenigstens das Vorbringen\nerforderlich, wieviel Prozent des Umsatzes mit Mehrfachkunden\nerzielt werden. Trotz aller mitgeteilten Zahlenkolonnen ergibt das\nVorbringen der Klägerin dies nicht.\n\n38\n\nDie Klägerin behauptet, die seit 1995 abgeschlossenen Verträge\nmit Kunden der Beklagten hätten - mit Ausnahme von ganz wenigen\nVorgängen - eine Grundmietzeit von 5 Jahren gehabt, weshalb es\nerstmals im Jahre 2000 zu \"automatischen\" Vertragsverlängerungen um\nein Jahr gekommen sei (GA 196, 198). Dieses Vorbringen steht im\nWiderspruch zu der von ihr selbst überreichten Anlage K4 (AH 9\nff.), die die Umsätze in den Jahren 1995 bis 2000 aus neu\nabgeschlossenen Verträgen wiedergeben soll und aus der sich\nbeispielsweise für das Jahr 1996 ergibt, daß mehr als 40% der für\ndieses Jahr abgerechneten Verträge eine Grundmietzeit nicht von 5\nsondern lediglich von 1 - 3 Jahren hatten (AH 9 - 13 und 28\n-30).\n\n39\n\nDie Klägerin behauptet weiter 50% der Verträge würden\nautomatisch verlängert (GA 209) und beruft sich als Beispiel auf\ndie Werbung im Golfclub X. (GA 206). In der Zeit von 1987 - 1993\nhätten 9 von 18 Kunden, die für Werbung auf diesem Clubgelände\nVerträge mit einer festen Laufzeit von 5 Jahren abgeschlossen\nhätten, nach deren Auslaufen Neuabschlüsse getätigt. Acht dieser\nKunden werden namentlich aufgeführt.\n\n40\n\nOb dieses Vorbringen zur Werbung in einem einzigen Golfclub den\nSchluß auf das Verhalten der Kundschaft insgesamt zuläßt, ist\nfraglich. Die Beklagte bestreitet dies und bringt zudem vor, daß\nder Golfclub X. der Heimatclub des Zedenten sei, der die meisten\nder Mitglieder persönlich kenne. Gegen eine Vergleichbarkeit\nspricht jedenfalls entscheidend, daß in den Jahren bis 1994\nerheblich niedrigere Preise vereinbart worden waren, die für die\nKunden eine Verlängerung interessanter machten, als später im Jahre\n2000 die wesentlich höheren Preise, die seit 1995 verlangt wurden\n(s.o. UA 9).\n\n41\n\nAuch die Berechnung auf Bl. 6 des Schriftsatzes der Klägerin vom\n18.07.2002 (GA 199), die lediglich die Provisionen aus\nVertragsverlängerungen in der Zeit von Januar bis Mai 2000 ins\nVerhältnis setzt zu dem im selben Zeitraum angeblich erzielten\n\"Provisionsumsatz Grundmietdauer\" ist nicht geeignet,\nvoraussichtliche künftige Provisionsverluste des Zedenten zu\nermitteln. Es ist zudem unklar, was die Klägerin unter\n\"Provisionsumsatz Grundmietdauer\" versteht. Im Zeitraum Januar bis\nMai 2000 sollen hierauf DM 97.238,35 angefallen sein. Ausweislich\nder Anlage K4 sollen die vom Zedenten in diesem Zeitraum selbst\noder über seinen Sohn vermittelten Neuabschlüsse einen\nProvisionsanspruch von jedenfalls DM 276.485,-- (= DM 202.845,--\n(AH 26, 27) zzgl. DM 10.520,-- zzgl. DM 63.120 (AH 40)) ergeben\nhaben.\n\n42\n\nDemnach ist die pauschale Behauptung der Klägerin (GA 203),\nmindestens 50% der Kunden verlängerten ihre Verträge, mangels\nSubstantiierung unbeachtlich.\n\n43\n\nMit Schriftsatz vom 18.09.2002 bringt die Klägerin zwar vor, ihr\nEhemann habe in den Jahren 1995 und 1996 insgesamt 343 neue\nAufträge zu einer Grundmietdauer von 3 bzw. 5 Jahren akquiriert.\nBei 61 dieser Verträge sei es zu einer Vertragsverlängerung um 1\nJahr, bei 11 um 2 Jahre, bei 5 um 3 Jahre gekommen und 62 Verträge\nliefen noch. Nicht nachvollziehbar ist jedoch der von der Klägerin\nbei Zugrundelegung dieses Zahlenwerkes behauptete\nGesamtprovisionsverlust betreffend automatische\nVertragsverlängerungen in Höhe von 348.657,63 EUR (GA 270, 271).\nWie sich dieser im einzelnen berechnen soll, ist dem\nKlagevorbringen nicht zu entnehmen. Es ist auch weder dem Gericht\nnoch der Beklagten zumutbar, sich das möglicherweise \"Passende\" aus\nden von der Klägerin eingereichten umfangreichen Unterlagen\nherauszusuchen (s. Zöller-Greger, 23. Aufl., § 130 ZPO, Rn. 2\nm.w.N.).\n\n44\n\nDie Beklagte hat jedoch mit Schriftsatz vom 12.09.2002 nunmehr\neingeräumt, daß 479 von insgesamt 2.395 von dem Zedenten\nakquirierter Verträge verlängert wurden, und zwar um\ndurchschnittlich 1,83 Jahre (GA 233); das entspräche einem\nProvisionsverlust für 2001 in Höhe von ca. DM 103.562,42 (= EUR\n52.950,62) und in 2002 in Höhe von EUR 52.231,58 jeweils netto.\nMithin hat die Beklagte einen Provisionsverlust von jedenfalls EUR\n105.182,20 zugestanden. Dieses Geständnis ist auch prozessual\nwirksam erklärt worden durch die Bezugnahme der Beklagten auf ihre\nschriftsätzlichen Erklärungen gemäß § 137 Abs. 3 ZPO (vgl. BGH\nNJW-RR 1999, 1113). Durch die vorbehaltlose Antragstellung der\nParteien in der mündlichen Verhandlung vom 20.09.2002 erfolgte eine\nBezugnahme auf den gesamten vorliegenden Inhalt des Verfahrens. In\nder Antragstellung und der anschließenden mündlichen Verhandlung\nzur Sache ist der Vortrag der schriftsätzlichen Bekundung\nenthalten, denn die mündliche Verhandlung erstreckt sich im Zweifel\nauf den gesamten bis zum Termin angefallenen Akteninhalt. Dieser\nPunkt ist im Termin mit den Parteien auch eingehend erörtert\nworden. In dem anschließenden streitigen Verhandeln ist daher eine\nkonkludente Bezugnahme auf den bisherigen Akteninhalt zu erkennen\n(OLG Saarbrücken OLGR 2001, 209 m. w. N.).\n\n45\n\nDieses Geständnis hat die Beklagte auch nicht wirksam widerrufen\n(§ 290 ZPO). Zwar behauptet sie mit insoweit nicht nachgelassenem\nSchriftsatz vom 18.10.2002, bei den von ihr angegebenen Beträgen\nder angeblichen Provisionsansprüche aus Verlängerungen für 2001 und\n2002 habe sie sich geirrt und irrtümlich auch solche Verträge, die\nvor 1995 abgeschlossen gewesen seien, mit einbezogen sowie auch für\n1995 und 1996 einen Provisionssatz von 28% statt 20% bzw. 25%\nzugrunde gelegt (GA 370). Um konkret welche Beträge sie sich geirrt\nhaben will und wie hoch der tatsächliche Provisionsverlust des\nZedenten sein soll, gibt sie jedoch nicht an.\n\n46\n\nGemäß § 290 ZPO ist ein Widerruf nur wirksam, wenn die\nwiderrufende Partei darlegt und beweist, daß das Geständnis nicht\nder Wahrheit entspricht und durch ein Irrtum veranlaßt worden ist.\nHierfür ist die Beklagte jedoch jedenfalls beweisfällig geblieben.\nZudem hätte es eines konkreten Sachvortrages bedurft, wie hoch der\ntatsächliche Provisionsverlust sein soll.\n\n47\n\nZwar können die von der Beklagten zugestandenen\nProvisionsverluste für den Ausgleichsanspruch zugrunde gelegt\nwerden. Die so ermittelte Ausgleichssumme ist jedoch noch\nabzuzinsen, da die Klägerin mit dem Ausgleich, der an die Stelle\nkünftiger, mit der Vertragsbeendigung aber entfallender\nProvisionseinnahmen tritt, eine Zahlung erhält, die sich bei der\nFortsetzung des Vertrages auf einen längeren Zeitraum verteilt\nhätte. Diese Abzinsung ist unabhängig davon vorzunehmen, zu welchem\nZeitpunkt die Zahlung des Ausgleichs bewirkt wird oder daß sie erst\nnach langer Prozeßdauer erfolgt; denn der mit der Beendigung des\nHandelsvertreterverhältnisses entstehende Ausgleichsbetrag kann\nregelmäßig keine Veränderung dadurch erfahren, daß die tatsächliche\nLeistung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt (so BGH MDR 1991,\n502 = VersR 1991, 463; ablehnend: Küstner/von Manteuffel/Evers,\nHandbuch des gesamten Außendienstrechts, Band 2, 6. Aufl., Rn.\n662). Da der Ausgleichsbetrag vorliegend lediglich auf im\nDurchschnitt 1 Jahr abzuzinsen ist, legt der Senat hierfür die\nAbzinsungstabelle für Kapitalbarwerte zu Grunde, § 287 ZPO. (s. BGH\nUrteil vom 10. Juli 2002, Az.: VIII ZR 58/00). Dies ergibt bei 5 %\nfolgende Berechnung:\n\n48\n\nAbzuzinsender Betrag x 0,952381\n\n49\n\nund angewandt auf vorliegenden Sachverhalt:\n\n50\n\nEUR 105.182,20 x 0,952381 EUR 100.173,52,\n\n51\n\nzzgl. Mehrwertsteuer ergibt dies einen\n\n52\n\nAusgleichanspruch in Höhe von EUR 116.201,28.\n\n53\n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten entfällt dieser\nAusgleichanspruch nicht aufgrund ihrer Erklärung im Prozeß, sie\nwerde - zum Ausschluß des Ausgleichsanspruches - auch nach\nVertragsbeendigung die Provisionen für \"automatische\nVertragsverlängerungen\" zahlen. Denn der einmal entstandene\nAnspruch des Handelsvertreters auf Ausgleich kann nicht einseitig\ndurch den Prinzipal dadurch zunichte gemacht werden, daß er statt\ndes Ausgleichs nach Vertragsbeendigung nicht mehr geschuldete\nProvisionen zahlt oder zahlen will. Der Ausgleichsanspruch des\nHandelsvertreters kann vielmehr gem. § 89 b IV HBG nach\nVertragsbeendigung nur einvernehmlich ausgeschlossen oder\nherabgesetzt werden. Die Klägerin oder ihr Ehemann haben sich\njedoch bislang nicht damit einverstanden erklärt, statt des\nAusgleiches weiter Provisionen für automatische\nVertragsverlängerungen zu erhalten. Die Klägerin macht vielmehr\nnach wie vor in erster Linie den Ausgleichsanspruch aus\nabgetretenem Recht geltend.\n\n54\n\n4.\n\n55\n\nDie in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsanträge sind\nzulässig, jedoch nicht begründet. Zwar kann in der Erklärung der\nBeklagten, sie werde auch nach Vertragsbeendigung Provisionen für\nVertragsverlängerungen der von dem Zedenten vermittelten Verträge\nbezahlen, ein konstitutives Schuldanerkenntnis liegen, auch künftig\nzur Verlängerung kommende Verträge - abweichend vom Vertrag - zu\nverprovisionieren. Die Beklagte hat dieses Anerkenntnis jedoch zur\n\"Abwehr\" des Ausgleichsanspruches abgegeben. Mithin stand das\nAnerkenntnis unter der Bedingung, daß ein Ausgleichanspruch nicht\nzu zahlen sei bzw. statt des Ausgleiches diese Provisionen\nfortbezahlt werden sollten. Da diese Bedingung nicht eingetreten\nist, ist das von der Beklagten erklärte Schuldanerkenntnis nicht\nwirksam geworden (§ 158 I BGB) und die Klägerin kann nunmehr nicht\nzusätzlich zum - wenn auch nur teilweise - zuerkannten\nAusgleichsanspruch Provisionen für automatische\nVertragsverlängerungen nach Beendigung des\nHandelsvertretervertrages geltend machen.\n\n56\n\n5.\n\n57\n\nDer zuerkannte Zinsanspruch rechtfertigt sich aus dem\nGesichtspunkt des Verzuges, §§ 284 ff, 288 BGB.\n\n58\n\nIII.\n\n59\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92, 97 Abs. 1, 344\nZPO.\n\n60\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt\nsich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO n.F.\n\n61\n\nDie nach Schluß der mündlichen Verhandlung eingegangenen, nicht\nnachgelassenen Schriftsätze der Klägerin vom 25.09.2002, 24.10.2002\nund 30.10.2002 rechtfertigen keine Wiedereröffnung der mündlichen\nVerhandlung, § 156 ZPO.\n\n62\n\nDie Voraussetzungen des § 543 II ZPO zur Zulassung der Revision\nsind nicht gegeben; die Rechtssache hat weder grundsätzliche\nBedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des\nRevisionsgerichtes.\n\n63\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: bis zu EUR\n800.000,--.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295605","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-11-04/19-u-67-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 290","ref_norm":"290","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 89b","ref_norm":"89b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295605","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295605","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-11-04/19-u-67-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295605","retrieved":"2026-07-09 03:17:52.051000+00:00"}}