{"status":"available","doknr":"OLD295604","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:1104.19U38.02.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-11-04","aktenzeichen":"19 U 38/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das am 17.01.2001 verkündete Teilurteil des Landgerichts Bonn - 12 O 106/01 - wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten auferlegt. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Beklagten können die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\nG r ü n d e:\n\n2\n\nDie Parteien streiten über die Wirksamkeit von gegenüber dem\nKläger ausgesprochenen fristlosen Kündigungen, die Abberufung des\nKlägers als Vorstandsmitglied der Beklagten zu 1. sowie über sich\nhieraus jeweils ergebene Folgeansprüche (Entgelt- und\nSchadensersatzansprüche).\n\n3\n\nDie Beklagte zu 1. ist am 31.07.2000\ngegründet und am 30.10.2000 in das Handelsregister eingetragen\nworden. Sie beschäftigt sich insbesondere mit dem Vertrieb von\nMarkenprodukten gegenüber sog. geschlossenen Nutzerkreisen wie\nMitarbeitern der D.P. AG und der D.B. AG. Die Beklagte zu 2. und\ndie Beklagte zu 3. sind Schwestergesellschaften der Beklagten zu 1.\nDer Kläger hatte zunächst mit der Beklagten zu 3. einen\nHandelsvertretervertrag mit Vertragsbeginn 01.04.2000 geschlossen.\nAusweislich des § 9 dieses Vertrages (Bl. 420 d. A.) stand dem\nKläger ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung, das er auch privat\nnutzen durfte, wobei die Kosten des Geschäftsfahrzeugs von der\nBeklagten zu 3. zu tragen waren, soweit sie dienstlich veranlasst\nwaren, während der Kläger \"anhand geeigneter Unterlagen, z.B.\nFahrtenbuch\" den Anteil der geschäftlichen Fahrten nachzuweisen\nhatte. Hinsichtlich der Einzelheiten der Fahrtkostenregelung wird\nauf § 9 des Vertrages, hinsichtlich der weiteren Regelungen im\nVertrag auf Bl. 416 - 425 d. A. verwiesen. Dieser Vertrag ist am\n19.10.2000 entsprechend den Regelungen Bl. 426 - 435 d. A.\nverlängert worden mit einer Laufzeit gemäß § 15 Ziff. 2 bis zum\n31.12.2001, d. h. zu diesem Zeitpunkt konnte dieser Vertrag\nerstmals ordentlich gekündigt werden. Mit der Beklagten zu 2. ist\nebenfalls mit Datum 14.04.2000 ein Vertrag über eine freie\nMitarbeit des Klägers zustandegekommen auf dessen nähere\nEinzelheiten verwiesen wird (Bl. 239 - 245 d. A.). Auch hier ist es\nzu einer Verlängerung gemäß Bl. 242 - 252 d. A. gekommen, wobei\nauch hinsichtlich dieses Vertrages eine ordentliche Kündbarkeit\nerstmals zum 31.12.2001 bestand. Am 03.08.2000 (Bl. 7 - 10 d. A.)\nschlossen der Kläger und die Beklagte zu 1. einen\n\"Vorstandsvertrag\" mit Wirkung ab 01.10.2000, der zunächst eine\nLaufzeit bis zum 31.03.2001 hatte und am 29.03.2001 bis zum\n30.06.2001 verlängert wurde (Bl. 11 d. A.).\n\n4\n\nMit Schreiben vom 18.05.2001 hat die\nBeklagte zu 1. den Kläger als Vorstandsmitglied mit sofortiger\nWirkung abberufen (Bl. 12 d. A.) und zugleich den Vorstandsvertrag\nfristlos gekündigt. Drei Tage später, am 21.05.2001, sprachen auch\ndie Beklagten zu 2. und 3. gegenüber dem Kläger jeweils fristlose\nKündigungen aus. Die Beklagten hatten ihre fristlosen Kündigungen\nzunächst nicht schriftlich begründet. Während des Rechtsstreits\nhaben sie eine Vielzahl von Vorwürfen gegenüber dem Kläger erhoben,\nzum Teil betrafen diese ihrer Ansicht nach gegebene kaufmännische\nFehlleistungen des Klägers sowie eine behauptete Falschinformation\ngegenüber ihrem anwaltlichen Vertreter; darüber hinaus habe sie die\nAnsicht vertreten, der Kläger habe zum einen einen\nAbrechnungsbetrug dadurch begangen, dass er seine Privatfahrten\nnicht korrekt (nämlich nicht monatlich) abgerechnet habe, und zudem\nan drei Tagen dienstliche Fahrten abgerechnet habe, obwohl er an\ndiesen Tagen das Fahrzeug für Privatfahrten im Rahmen seiner\n(gestatteten) Nebentätigkeit genutzt habe.\n\n5\n\nDer Kläger hat alle gegen ihn erhobenen\nVorwürfe bestritten.\n\n6\n\nDas Landgericht hat nach Beweisaufnahme\ndurch Teilurteil vom 17.01.2002, auf dessen Inhalt wegen sämtlicher\nEinzelheiten Bezug genommen wird, die Klage, soweit sie gegen den\nWiderruf der Bestellung des Klägers als Vorstandsmitglied der\nBeklagten zu 1. sowie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht\nwegen Entziehung des Dienst-Pkws gerichtet war, abgewiesen. Im\nübrigen hat es die fristlosen Kündigungen für unbegründet erachtet\nund die Beklagte zu 3. antragsgemäß verurteilt, dem Kläger eine\nProvisionsabrechnung und einen Buchauszug zu erteilen. Zur\nBegründung hat es im wesentlichen ausgeführt, dass die\nKündigungsgründe wegen kaufmännischen Fehlverhaltens bzw.\nFehlinformation des anwaltlichen Vertreters keine fristlosen\nKündigungen rechtfertigten und im übrigen zum Teil im Hinblick auf\n§ 626 Abs. 2 BGB unbeachtlich seien. Ein Abrechnungsbetrug im\nZusammenhang mit der Nutzung des Dienstfahrzeugs hat es zwar\nbejaht, die hierauf gestützte fristlose Kündigung jedoch für\nunbegründet erachtet, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme\nfeststehe, dass das Abrechnungsverhalten des Klägers seit Januar\n2001 bekannt gewesen sei und deshalb hierauf im Mai 2001 keine\nfristlose Kündigung mehr habe gestützt werden können. Ebenso hat es\ndie Kündigungen, soweit die Beklagten sie auf sog.\nDoppelabrechnungen für drei Tage (24.05., 13. und 19.07.2000)\ngestützt haben, für verfristet gehalten, da die Beklagten hiervon\nseit Anfang Juli 2001 Kenntnis gehabt, aber erst im September 2001\nhierauf die Kündigung gestützt hätten.\n\n7\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die\nBerufung der Beklagten, mit der sie vorrangig die Beweiswürdigung\ndes Landgerichts zur Frage der Kenntniserlangung von dem\nAbrechnungsbetrug sowie die Annahme der Verfristung im Zusammenhang\nmit den Doppelabrechnungen angreifen. Auf die übrigen\nerstinstanzlich geltend gemachten Kündigungsgründe stützen sie sich\nnur noch hilfsweise.\n\n8\n\nDer Kläger hat die teilweise\nKlageabweisung nicht angegriffen, wendet sich aber gegen die\nAnnahme des Landgerichts, er habe sich einen Abrechnungsbetrug zu\nschulden kommen lassen.\n\n9\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des\nSach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der\nzwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst allen Anlagen\nergänzend Bezug genommen.\n\n10\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen\nErfolg. Im Ergebnis - wenn auch nach Ansicht des Senats zum Teil\nnicht mit der hierzu erfolgten Begründung - zutreffend hat das\nLandgericht die fristlosen Kündigungen der drei\nVertragsverhältnisse für unbegründet gehalten und die Beklagte zu\n3. im Rahmen des ihr gegenüber bestehenden\nHandelsvertretervertrages zur Erteilung einer Provisionsabrechnung\nund eines Buchauszugs verurteilt.\n\n11\n\nNach Überzeugung des Senats sind die\ngegenüber dem Kläger ausgesprochenen Kündigungen bereits aufgrund\ndes zweitinstanzlichen Vortrags der Beklagten unbegründet, ohne\ndass es auf die Einzelheiten der Kündigungsgründe ankäme. Darüber\nhinaus rechtfertigt aber auch keiner der vorgetragenen\nKündigungsgründe die fristlosen Kündigungen.\n\n12\n\nMit nicht zu übertreffender Deutlichkeit haben die Beklagten in\nder Berufungsinstanz vorgetragen, dass sie (teilweise mit geradezu\ndetektivischen Mitteln) versucht haben, dem Kläger einen\nAbrechnungsbetrug nachzuweisen, weil sie sich unter allen Umständen\nfristlos von ihm trennen wollten (Bl. 732 d. A.). Allein dies\nrechtfertigt es, die fristlosen Kündigungen im Rahmen der gemäß §\n626 bzw. § 89 a HGB vorzunehmenden Interessenabwägung als\nunverhältnismäßig und daher unwirksam anzusehen.\n\n13\n\nDie Beklagten führen in der\nBerufungsinstanz aus, dass der die Geschäftsausübung aller drei\nBeklagten maßgeblich steuernde Herr L. aufgrund der - aus Sicht des\nHerrn L. - geschäftlichen Fehlleistungen des Klägers mit diesem\nnicht mehr weiter zusammenarbeiten wollte. Den Beklagten sei dann\nin dieser Phase, in der Herr L. die Zusammenarbeit mit dem Kläger\nunter allen Umständen sofort beenden wollte, von den\nerstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten geraten worden, sich die\nReisekostenabrechnungen des Klägers kritisch anzusehen \"da es\nregelmäßig aussichtsreicher sei, einen treu- und pflichtwidrig\nhandelnden Mitarbeiter mit seinen Reisekostenabrechnungen zu\nkonfrontieren, als mit seinen kaufmännischen Fehlleistungen\".\nHieraus folgt, dass dann, wenn Herr L. aus seiner Sicht\ngeschäftlich erfolgreich mit dem Kläger zusammengearbeitet hätte,\ner sich entweder überhaupt nicht um die Abrechnungsweise des\nKlägers gekümmert hätte, oder allenfalls mit ihm ein Gespräch über\ndie Art, wie aus seiner Sicht abzurechnen war, geführt hätte. Zu\neinem Bruch des Vertrauensverhältnisses hätte das\nAbrechnungsverhalten im hier konkret zu entscheidenden Fall also\nnicht geführt. Lediglich aus seiner persönlichen Unzufriedenheit\nmit dem Kläger heraus hat Herr L. einen Grund \"gesucht\", um ihn\n\"loszuwerden\". Daraus folgt, dass das für die Zusammenarbeit\nerforderliche Vertrauensverhältnis durch das Abrechnungsverhalten\ndes Klägers nicht nur nicht zerstört worden ist, sondern gar nicht\nhätte zerstört werden können. Es war vielmehr bereits aus Sicht des\nHerrn L., auf dessen Person wegen der Maßgeblichkeit für alle drei\nBeklagten abzustellen ist, aufgrund von Vorfällen zerstört, die\njedoch, wie das Landgericht insoweit zutreffend festgestellt hat,\neine fristlose Kündigung nicht gerechtfertigt hätten (siehe auch\nunten II. 2.). Unter diesen Umständen kann auf das\nAbrechnungsverhalten keine fristlose Kündigung gestützt werden.\n\n14\n\nDabei verkennt der Senat nicht, dass\ngrundsätzlich auf das objektive Vorhandensein eines wichtigen\nGrundes für die Kündigung abzustellen ist, und dass ein -\nunterstellter - Abrechnungsbetrug unbestreitbar einen solchen\nobjektiven Grund darstellt. Im Bereich der §§ 626 BGB bzw. 89 a HGB\ngibt es jedoch keine absoluten Kündigungsgründe. Jede\naußerordentliche Kündigung setzt eine umfassende Interessenabwägung\nvoraus, bei der alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen\nsind. Dementsprechend hat die Prüfung des Vorliegens eines\nwichtigen Grundes in zwei Stufen zu erfolgen: Ist ein bestimmter\nSachverhalt an sich geeignet, einen wichtigen Grund abzugeben, und\nrechtfertigt unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls\ndie Abwägung der konkret berührten Interessen die Kündigung mit der\nFolge, dass dem Kündigenden die Fortsetzung des\nVertragsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentliche\nKündigungsfrist unzumutbar ist?\n\n15\n\nDie konkreten Umstände des\nEinzelfalles, d. h. die Tatsache, dass Herrn L. und damit alle drei\nBeklagten das Abrechnungsverhalten des Klägers nicht gestört hätte,\nwenn Herr L. im geschäftlichen Bereich mit ihm - weiterhin -\nzufrieden gewesen wäre, lassen das Interesse der Beklagten, sich\nunter allen Umständen sofort und nicht unter Einhaltung der\nordentlichen Kündigungsfrist von dem Kläger zu trennen, nicht\nschutzwürdig erscheinen im Verhältnis zum Interesse des Klägers an\nder Fortsetzung der Verträge bis zur ordentlichen Kündigung. Den\nBeklagten war daher die Fortsetzung bis zu diesem Zeitpunkt nicht\nunzumutbar. Dies gilt ganz besonders im Verhältnis der Beklagten zu\n1. zum Kläger, deren Vertragsverhältnis ohnehin bereits ca. sechs\nWochen nach Ausspruch der Kündigung unwiderruflich geendet\nhätte.\n\n16\n\nAber selbst wenn man die Frage der Zumutbarkeit anders\nbeurteilen wollte, wären die fristlosen Kündigungen unwirksam, da\ndie Beklagten das Vorhandensein eines wichtigen Grundes im Sinne\nder § 626 BGB bzw. 89 a HGB zur Überzeugung des Senats nicht\ndargetan haben. Da sie sowohl im Zusammenhang mit dem generellen\nAbrechnungsverhalten des Klägers als auch im Zusammenhang mit den\nsog. Doppelabrechnungen die Kündigungen jeweils auf eine vollendete\nstrafbare Handlung und nicht nur auf den Verdacht der Begehung\neiner solchen Tat stützen, sind sie für die Tatbegehung im vollem\nUmfang darlegungs- und beweispflichtig. Denn anders als bei der\nVerdachtskündigung rechtfertigt nur eine unstreitige oder bewiesene\nstrafbare Handlung eine Tatkündigung aus wichtigem Grund.\n\n17\n\nVoranzuschicken ist, dass sich nach\nAnsicht des Senats grundsätzlich alle drei Beklagten auf einen\nAbrechnungsbetrug berufen könnten, obwohl dieser letztlich nur im\nVertragsverhältnis gegenüber der Beklagten zu 3. vorliegen würde,\nsich mithin dieses Verhalten im Verhältnis zur Beklagten zu 1. und\n2. als sog. außerdienstliches Verhalten des Klägers darstellen\nwürde. Angesichts der engen Verflechtung aller drei Beklagten wäre,\nläge ein Abrechnungsbetrug vor, der für alle drei die Fortsetzung\ndes Vertragsverhältnisses mit dem Kläger unzumutbar machen\nkönnte.\n\n18\n\nEntgegen der Ansicht des Landgerichts ist ein Abrechnungsbetrug\nin dem Verhalten des Klägers, d. h. darin, dass er bei seinen\nmonatlichen Abrechnungen die Privatnutzung des Pkws nicht\nherausgerechnet hat, nicht zu sehen. Darüber hinaus sind die\nhierauf gestützten Kündigungen aber auch gemäß § 626 Abs. 2 BGB\nbzw. gemäß § 89 a HGB verfristet, wobei zwar bei § 89 a HGB\ngrundsätzlich nicht die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB\ngilt, sie sie sich hier jedoch aus der ausdrücklichen vertraglichen\nRegelung in den Verträgen mit den Beklagten zu 2. und 3. ergibt\n(dort jeweils § 14 bzw. § 15).\n\n19\n\nIn den den Dienstwagen betreffenden\nvertraglichen Regelungen, hier also in § 9 des Vertrages zwischen\ndem Kläger und der Beklagten zu 3., findet sich außer der\nBestimmung, dass die Beklagte zu 3. nur die dienstlich veranlassten\nKosten des Geschäftsfahrzeugs zu tragen habe und der Kläger anhand\ngeeigneter Unterlagen (z. B. Fahrtenbuch) den Anteil der\ngeschäftlichen Fahrten nachzuweisen habe, nichts dazu, wie die\nAbrechnung von dienstlich und privat veranlassten Kosten des\nGeschäftsfahrzeugs konkret zu erfolgen hat. Andererseits steht\naufgrund der Aussage der Zeugin S., der Steuerberaterin der\nBeklagten zu 3., die u. a. die Regelung des § 9 ebenfalls\nmitverfasst hat, in Verbindung mit der zwischen dem Kläger und der\nZeugin S. am 09.05.2001 (Bl. 114 d. A.) getroffenen Vereinbarung\nfest, dass die Abrechnung der privat gefahrenen Kilometer des\nKlägers auf der Basis der tatsächlich für das Dienstfahrzeug\naufgewandten Gesamtkosten erfolgen sollte. Um diese\nGesamtabrechnung vornehmen zu können, hatte der Kläger auf\nVeranlassung der Zeugin S. auch noch die Benzinrechnungen für seine\nUrlaubsfahrt zur Jahreswende 2000/2001 einzureichen. Im\nZusammenhang mit dem zusätzlich vorzulegenden Fahrtennachweis\nsollte dann die Abrechnung erfolgen. Eine derartige\nAbrechnungsweise macht vorliegend auch Sinn. Denn der Kläger sollte\nja nicht nur die durch seine Privatfahrten verursachten\nBenzinkosten, sondern eben auch den auf die privat gefahrenen\nKilometer entfallenden Anteil an den festen Kosten des\nGeschäftsfahrzeugs tragen. Eine monatliche - präzise - Abrechnung\nder privat gefahrenen Kilometer war dem Kläger angesichts dieser\nVereinbarung einer quotalen Beteiligung an den Gesamtkosten somit\ngar nicht möglich. Natürlich hätte die Möglichkeit bestanden,\nmonatlich einen Pauschalbetrag von den Bezinkosten abzuziehen. Auch\ndies hätte aber eine Abrechnung zum Ende eines jeden Nutzungsjahres\nnicht entbehrlich gemacht. Jedenfalls wäre es aber nach Ansicht des\nSenats Sache der Beklagten zu 3. gewesen, am Anfang des\nVertragsverhältnisses ausdrücklich klarzustellen, wie nach ihrer\nVorstellung die Abrechnung des Kostenanteils des Klägers an den\nGesamtkosten des Dienstfahrzeugs zu erfolgen hatte, ob eben durch\neinen pauschalen Abzug pro Monat oder durch eine Gesamtabrechnung\nzum Ende eines jeden Nutzungsjahres. Letzteres war hier aber eben\nder 31.03.2001 und auch die Zeugin S. hat ausgesagt, dass sich vor\nMai 2001 für sie die Frage der Abrechnung gar nicht gestellt habe,\nzu diesem Zeitpunkt sei dann eine Situation gegeben gewesen, die\nsich so oder so irgendwann stellen würde, nämlich im Zusammenhang\nmit der Erstellung des Jahresabschlusses.\n\n20\n\nOhne eine ausdrückliche Anweisung der\nBeklagten zu 3. hinsichtlich der Art der konkreten Abrechnung fehlt\nes angesichts dessen bei der Hereinreichung der monatlichen\nAbrechnungen daher bereits an einer Täuschungshandlung seitens des\nKlägers.\n\n21\n\nEbenfalls hätte aber, da es - wie\nausgeführt - an einer ausdrücklichen Anweisung dazu, wie die\nprivaten Fahrten abzurechnen waren, fehlte, und im Hinblick darauf,\ndass der Kläger mit der Steuerberaterin der Beklagten zu 3. bereits\nam 09.05.2001 eine Verrechnungsvereinbarung getroffen hatte, eine\naußerordentliche Kündigung wegen dieses Komplexes nicht ohne\nvorherige Abmahnung erfolgen dürfen. Hinzu kommt noch, dass gegen\ndas Vorliegen einer betrügerischen Absicht des Klägers spricht,\ndass er von sich aus die Frage der Abrechnung der privaten\nKilometer gegenüber der Beklagten zu 3. bzw. deren Steuerberaterin\nam 03.05.2001 aufgegriffen hat. Die Darstellung der Beklagten, er\nhabe dies aus taktischen Gründen getan, ist eine reine Vermutung\nund entbehrt jeder tatsächlichen Grundlage. Vielmehr hat - wie\nausgeführt - die Zeugin S. ausgeführt, dass sich auch für sie die\nFrage der konkreten Abrechnung erstmals zu diesem Zeitpunkt\ngestellt hätte.\n\n22\n\nAuch die Tatsache, dass der Kläger in\nseinen Abrechnungen die Fahrten von M. nach C. nicht als private\nsondern als dienstliche Fahrten angesetzt hat, reicht keinesfalls\nzur Annahme eines Betrugsvorwurfs aus. Vorauszuschicken ist in\ndiesem Zusammenhang, dass sich die Beklagte zu 3. keinesfalls\ndarauf berufen kann, dass in den Fällen, in denen der Kläger in\nseiner Eigenschaft als Vorstandsmitglied der Beklagten zu 1. oder\nals freier Mitarbeiter der Beklagten zu 2. von M. nach C. gefahren\nist, dies im Verhältnis zu ihr eine private Nutzung des Fahrzeugs\ndurch den Kläger gewesen sei. Vielmehr steht für den Senat aufgrund\nder engen Verflechtung der drei Beklagten außer Frage, dass das\nFahrzeug dem Kläger im Verhältnis zu allen drei Beklagten als\nDienstfahrzeug zur Verfügung gestellt worden war. Auch spricht nach\nAnsicht des Senats alles dafür, dass als nicht dienstlich\nveranlasste Fahrten im Sinne von § 9 des Vertrages lediglich solche\nFahrten anzusehen sind, die der Kläger nicht im Zusammenhang mit\nseiner Tätigkeit für die Beklagten getätigt hat, mithin reine\nPrivatfahrten, nicht jedoch die Fahrten von seinem Wohnsitz nach\nC.. Jedenfalls wäre es aber auch insoweit Sache der Beklagten zu 3.\ngewesen, vertraglich präzise zu regeln, welche Fahrten des Klägers\naus ihrer Sicht als dienstlich und welche als private Nutzung\nabzurechnen seien. Angesichts der fehlenden Regelung hätte es im\nStreit über diese Frage zunächst einer Klärung nach Vorlage der\nAbrechnung bedurft und - selbst wenn man die Ansicht der Beklagten\nals richtig unterstellen wollte - vor Ausspruch einer Kündigung\nauch insoweit einer Abmahnung.\n\n23\n\nAber selbst wenn man dies alles anders\nbeurteilen wollte, so sind jedenfalls die außerordentlichen\nKündigungen wegen dieses Abrechnungsverhaltens des Klägers\nausgeschlossen, weil sie, wie das Landgericht zutreffend\nfestgestellt hat, verfristet sind. Zur Vermeidung von\nWiederholungen bezieht sich der Senat insoweit zunächst voll\numfänglich auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen\nUrteil, dort vor allem auf die ausführliche und zutreffende\nWürdigung der Aussage des Zeugen G.. Auf Bl. 617 d. A. hat der\nZeuge ausdrücklich bekundet, dass er ab Dezember 2000 gewusst habe,\ndass die jeweiligen Abrechnungen des Klägers auch privat\nveranlasste Fahrtkosten mit umfassten, und dass dies nicht nur sein\nKenntnisstand, sondern auch der Kenntnisstand von Herrn L. gewesen\nsei. Aufgrund der ausdrücklichen Nachfrage des Herrn L. hat der\nZeuge G. diesen zusätzlich darüber informiert, dass der Kläger\nbislang kein Fahrtenbuch vorgelegt hatte. Das nunmehr von den\nBeklagten als Betrug bewertete Abrechnungsverhalten des Klägers war\nihnen daher ab Januar 2001 bekannt, ohne dass sie sich veranlasst\ngesehen hätten, den Kläger hierauf anzusprechen. Vielmehr hat sogar\ndie Beklagte zu 1. in Kenntnis dieses Umstandes Ende März den\nVorstandsvertrag des Klägers noch verlängert.\n\n24\n\nDann ist aber die hierauf im Mai 2001\ngestützte Kündigung unzweifelhaft verfristet.\n\n25\n\nSoweit sich die Beklagten in der\nBerufungsinstanz darauf berufen, jedenfalls dem zuständigen\nVertretungsorgan der Beklagten zu 1. sei das Abrechnungsverhalten\ndes Klägers erst nach dem 10.05.2001 bekannt geworden, und es\nhinsichtlich der Kündigung des Vorstandsvertrages im Verhältnis zur\nBeklagten zu 1. auf die Kenntnis des Aufsichtsrats und nicht des\nHerrn L. ankomme, kann sie hiermit nicht gehört werden. Abgesehen\ndavon, ob nicht angesichts des Einflusses von Herrn L. - auch - bei\nder Beklagten zu 1. ein Berufen auf den - formal zutreffenden -\nUmstand der Kenntniserlangung durch den Aufsichtrat bereits\nrechtsmissbräuchlich ist, scheitert der hierauf gestützte Einwand\njedenfalls daran, dass die Beklagte zu 1. sich so behandeln lassen\nmuss, als habe ihr Aufsichtsrat zeitnah zu der Kenntniserlangung\nseitens des Herrn L. seinerzeit Kenntnis erlangt (siehe hierzu BGH\nGmbHR 1998, 827).\n\n26\n\nDer von den Beklagten erhobene Betrugsvorwurf im Zusammenhang\nmit den sog. Doppelabrechnungen berechtigte sie ebenfalls nicht zur\nfristlosen Kündigung. Die Berechtigung zu einer hierauf gestützten\nKündigung scheitert allerdings entgegen der Ansicht des\nLandgerichts nicht an deren Verfristung. Bei diesem Kündigungsgrund\nhandelt es sich um einen nachgeschobenen Grund, von dessen Existenz\ndie Beklagten - unstreitig - erst nach Ausspruch der Kündigungen\nKenntnis erlangt haben bzw. präzise ausgedrückt, sich mit zum Teil\nfragwürdigen Methoden Kenntnis verschafft haben. Nach völlig\nherrschender Ansicht in Literatur und Rechtsprechung findet auf\nderartige nachträglich bekannt gewordene Kündigungsgründe die\nAusschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB ebenso wenig Anwendung wie die\nim Rahmen des § 89 a HGB geforderte angemessene Frist, innerhalb\nderer die Kündigung zu erfolgen hat (BAG NJW 1980, 2489; BGH VersR\n1963, 777; Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Außendienstrechts,\nBand 1, 3. Aufl. Rn. 1769 ff., 1777 f.; Palandt/Putzo, BGB, 60.\nAufl., § 626 Rn. 32). Die Beklagten haben aber nicht hinreichend\ndargetan, dass der Kläger am 24.05., 13. und 19.07.2000 das\nDienstfahrzeug entgegen seinen Angaben in der Abrechnung für\nprivate Zwecke genutzt hat. Alles was die Beklagte in diesem\nZusammenhang äußern, sind letztlich Vermutungen, die einer\nBeweisaufnahme nicht zugänglich sind.\n\n27\n\nSoweit sie etwa für den 24.05.2000\n\"annehmen\", der Kläger habe das Fahrzeug an diesem Tag zur Hin- und\nRückfahrt nach D. genutzt, da er an diesem Tag acht Arbeitsstunden\ngegenüber der Firma B. Vital abgerechnet habe, ist das allein\ndeshalb nicht überzeugend, da der Kläger für diesen Tag nur 127\ndienstlich veranlasste Kilometer angegeben hat, die Strecke M. - D.\nund zurück gerichtsbekannt aber über 180 km beträgt. Der Kläger\nkann diese Fahrt demnach nicht mit dem Dienstfahrzeug unternommen\nhaben.\n\n28\n\nHinsichtlich der Abrechnung vom\n13.07.2000 bestreiten die Beklagten nicht mehr, dass der Kläger an\ndiesem Tag tatsächlich dienstlich nach T. gefahren ist. Er durfte\nsomit an diesem Tag die Strecke M./T. als dienstlich gefahrene\nKilometer abrechnen.\n\n29\n\nAuch hinsichtlich des 19.07.2000\n\"nehmen\" die Beklagten lediglich \"an\", dass der Kläger die an\ndiesem Tag abgerechneten dienstlichen Kilometer \"erfunden\" hat.\nDerartige \"Annahmen\" ersetzen keinen schlüssigen Vortrag für einen\nAbrechnungsbetrug.\n\n30\n\nDie bloßen Vermutungen der Beklagten\ngewinnen auch nicht deshalb an Gewicht, weil der Zielschreiber des\nDienstfahrzeugs des Klägers als vorletzte Eintragung die Anschrift\nder Firma B. Vital enthält. Die Beklagten gehen selbst davon aus,\ndass der Kläger das Fahrzeug im Juni 2001 für diese Fahrt genutzt\nhat, mithin nach Ausspruch der Kündigung und zu einem Zeitpunkt,\nfür den er ohnehin keine Abrechnung mehr vorgelegt hat. Was aus\ndiesem Umstand für eine vermutete private Nutzung im Mai bzw. Juli\n2000 folgen soll, erschließt sich dem Senat nicht. Auch wenn sich\nder Kläger dadurch, dass er diese Fahrt im Juni 2001 bestätigt hat,\nin einen gewissen Widerspruch zu seinem Vortrag setzt, er habe den\nauffälligen Dienstwagen nicht für Fahrten zur Firma B. nutzen\nwollen, reicht dieser Umstand allein nicht aus, um die\n\"Vermutungen\" der Beklagten derart zu untermauern, dass sie einer\nBeweisaufnahme zugänglich wären.\n\n31\n\nHinsichtlich der in zweiter Instanz nur noch hilfsweise geltend\ngemachten Kündigungsgründe ist zunächst darauf hinzuweisen, dass\nnichts dafür ersichtlich ist, dass die Beklagten zu 2. und 3.\nberechtigt gewesen wären, wegen - angeblich - kaufmännischer\nFehlleistungen des Klägers im Rahmen seiner Tätigkeit für die\nBeklagte zu 1. ihrerseits die jeweiligen Anstellungsverträge mit\ndem Kläger zu kündigen. Für die Beklagten zu 2. und 3. handelt es\nsich insoweit um außerdienstliches Verhalten des Klägers,\nhinsichtlich dessen weder ersichtlich noch sonst dargetan ist,\nselbst angesichts der Verflechtung der Beklagten, dass dadurch das\nVertrauensverhältnis objektiv nachhaltig hätte erschüttert werden\nkönnen.\n\n32\n\nDarüber hinaus hat aber bereits die\nBeklagte zu 1. im Hinblick auf die angeführten Gründe keine\nwirksamen fristlosen Kündigungen ausgesprochen, da die\nKündigungsgründe entweder verfristet oder schon nicht schlüssig\ndargetan sind.\n\n33\n\nDie Kündigung wegen des Vertrages mit der Firma U. ist\nunabhängig von der Frage des Gewichts dieses Grundes und der\nsicherlich insoweit erforderlich gewesenen Abmahnung verfristet,\nwie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Die Beklagte zu 1.\nhat bereits im Prospekt in der Dezemberbeilage 2000 die bei der\nFirma U. erstandenen CDs beworben, sodass sie bereits zu diesem\nZeitpunkt unzweifelhaft wusste, dass, wenn überhaupt, der Kläger\nseine Vertretungsbefugnis überschritten hatte. Dass dies kein Grund\nfür sie zur fristlosen Kündigung war, zeigt darüber hinaus allein\nder Umstand, dass sie noch am 29.03.2001 den Vorstandsvertrag mit\ndem Kläger verlängert hat.\n\n34\n\nDer Vortrag der Beklagten zu 1. zu den Fehlern des Klägers bei\nder Erstellung des Warenkataloges ist zum einen unzutreffend, im\nübrigen aber auch unschlüssig. Unzutreffend ist er insofern, als\ndie Beklagte zu 1. zunächst vorgetragen hatte, es habe sich hierbei\num den maßgeblichen Katalog gehandelt, mit dem ihr Marktauftritt\nerstmals habe erfolgen sollen. Durch den Dezemberprospekt ist\njedoch belegt, dass es bereits vorher zumindest einen Katalog gab.\nDer Unterschied zu dem Aprilkatalog besteht lediglich darin, dass\ndort zusätzlich auf die Möglichkeit des Online Shoppings\nhingewiesen wird. Im übrigen unterscheidet sich der Katalog von\nApril kaum von dem im Dezember, sodass die Darstellung zum\nMarktauftritt nicht zutrifft. Im übrigen hat die Beklagte zu 1.\nnach ihrem eigenen Vortrag diesen Katalog verteilt, unstreitig ist\ner insbesondere an den geschlossenen Nutzerkreis D.P. AG verteilt\nworden. Hieraus folgt, dass die Beklagte zu 1. entgegen ihrem\nVortrag im Prozess diesen Katalog nicht für so misslungen gehalten\nhat, wie sie dies nunmehr darstellt.\n\n35\n\nSelbst wenn der Kläger, wie die Beklagte zu 1. behauptet, einen\nPreis falsch kalkuliert haben sollte, weil er DM mit EUR\nverwechselt hat, bzw. sich bei dem von der Beklagten zu 1.\nsubventionierten Finanzierungskauf verkalkuliert haben sollte, sind\nauch diese Gründe, selbst in ihrer Summierung, nicht geeignet, eine\nfristlose Kündigung zu rechtfertigen. Dies gilt unabhängig von\nallem weiteren gerade im Zusammenhang mit der Abwägung, dass der\nVorstandsvertrag des Klägers ohnehin ca. sechs Wochen später\ngeendet hätte, was bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen\nist.\n\n36\n\nDie Angaben zum Fehlverhalten des Klägers bei der Erstellung\ndes Konzepts zum Onlineshop sowie bei der Lagerbestückung sind\nebenfalls nicht substantiiert. Darüber hinaus fehlt jede Angabe der\nBeklagten zu 1. dazu, wann sie von diesen Umständen, d. h. diesen\nPflichtverletzungen, Kenntnis erlangt hat. Alleine von daher\nrechtfertigen diese Gründe nicht den Ausspruch der fristlosen\nKündigung.\n\n37\n\nDer Komplex \"Rechtsanwalt Q.\", auf den sich ohnehin zur\nBerechtigung einer Kündigung nur die Beklagte zu 2., nicht jedoch\ndie Beklagten zu 1. und 3. berufen könnten, rechtfertigt auch für\ndie Beklagte zu 2. keine fristlose Kündigung. Eine schwere\nVerletzung seiner ihm im Verhältnis zur Beklagten zu 2. obliegenden\nPflichten, die objektiv zur Zerstörung des nötigen\nVertrauensverhältnisses für die Zusammenarbeit geeignet wäre,\nvermag der Senat nicht zu erkennen. Betrachtet man die mehr als\nengen Verflechtungen der drei Beklagten, die so weit gehen, dass\ndie Beklagten zu 2. und 3. nicht nur ebenso wie die Beklagte zu 1.\nden selben Geschäftssitz, sondern sogar die selbe Telefon- und\nFaxnummer haben (letztere benutzt auch die Beklagte zu 1.!), und\nsieht man die Verquickung der geschäftlichen Betätigungen der drei\njuristisch selbstständigen Unternehmen an, in die der Kläger\nwiederum mit unterschiedlichen Aufgabenbeschreibungen eingebunden\nwar, so mutet die \"Entrüstung\" der Beklagten zu 2., sie könne doch\nnicht durch eine Fehlinformation des Klägers für einen Schaden\nhaftbar gemacht werden, für den die Beklagte zu 1. haften müsste,\neher seltsam an. Sie erfüllt jedenfalls nicht die Voraussetzungen\nan eine fristlose Kündigung.\n\n38\n\nDa die fristlose Kündigung des Handelsvertretervertrages durch\ndie Beklagte zu 3. unwirksam ist, steht dem Kläger, wie das\nLandgericht zutreffend entschieden hat, ein Anspruch auf\nProvisionsabrechnung sowie Erteilung eines Buchauszugs zu.\n\n39\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 97, 100, 108, 708 Nr.\n10, 711 ZPO.\n\n40\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und sogleich Wert der\nBeschwer für die Beklagten: 49.500,00 EUR.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295604","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-11-04/19-u-38-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 626","ref_norm":"626","n":6},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 89a","ref_norm":"89a","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295604","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295604","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-11-04/19-u-38-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295604","retrieved":"2026-07-09 03:17:51.961292+00:00"}}