{"status":"available","doknr":"OLD295603","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:1104.19U27.02.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-11-04","aktenzeichen":"19 U 27/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das am 14.12.2001 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen - 43 O 42/01 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nAuf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagten als Gesamtgläubiger EUR 822.278,23 und 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11.02.2002 zu zahlen.\n\nDie Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in der selben Höhe leisten.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\nG r ü n d e:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Klägerin befaßt sich mit der Entwicklung von Software sowie\ndem Vertrieb von Software und Hardware. Daneben erbringt sie in\ndiesem Zusammenhang anfallende Dienstleistungen und\nWartungsarbeiten. Die Beklagte zu 1. ist mit der Herstellung und\ndem Vertrieb von Fleisch- und Wurstwaren befaßt. Die Beklagte zu 2.\nist die persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu\n1.\n\n4\n\n1999 hatte die Beklagte zu 1. von einer Firma K. ein neues\nKommissionierungslager mit vollautomatischer Fördertechnik\nerrichten lassen. Dieses vollautomatische Lager war Anfang November\n1999 mit Ausnahme der EDV-mäßigen Ausrüstung fertiggestellt worden.\nDie Fördertechnik dieses Lagers war so ausgelegt, daß das\nVerbringen und der Transport der Ware im sogenannten \"Ware zum\nMann-System\", d.h. vollautomatisch ohne manuellen Einsatz erfolgen\nsollte. Um dies zu ermöglichen, war und ist in der engen Gasse\nzwischen jeweils zwei Regalen ein Schienensystem montiert, auf\nwelchem ein Roboter, der die Funktion eines vollautomatischen\nGabelstaplers übernimmt, über Elektromotoren bewegt wird.\nPickzonen, in welchen die Ware nach Art und Stückzahl von\nMenschenhand ausgewählt wird, sind in diesem Lager nicht\nvorgesehen. Zur näheren Veranschaulichung der Anfang November 1999\nim neuen Kommissionierungslager der Beklagten zu 1. vorhandenen\nFördertechnik wird auf die von den Beklagten vorgelegten\nLichtbilder (GA 357 f.) verwiesen.\n\n5\n\nWegen der erforderlichen EDV-mäßigen Ausrüstung dieses\nvollautomatischen Lagers wandte sich die Beklagte zu 1. an die\nKlägerin, die hierfür nach Besichtigung dieses Lagers und des\nBetriebes der Beklagten zu 1. am 26.11.1999 einen \"relativen\nProjektplan\" erstellte. Dieser Plan sah für die vollständige\nAbwicklung des Projektes insgesamt 58 Wochen vor, wobei für den\nBereich Kommissionierung die 15. - 20. Woche vorgesehen war.\n\n6\n\nAm 15.12.1999 kam es zum Vertragsschluß zwischen der\nKlägerin und der Beklagten zu 1. Die einzelnen Aufträge über die\nvon der Klägerin zu liefernde Standardsoftware, Standardhardware\nund Sondersoftware waren in sogenannten Produktscheinen aufgeführt.\nDiese wurden am 15.12.1999 sowohl von einem bevollmächtigten\nVertreter der Klägerin als auch der Beklagtem zu 1. unterzeichnet.\nDer von der Beklagten zu 1. zu zahlende Gesamtpreis für die\nStandard-Hard- und -Software betrug netto EUR 524.494,52 zzgl.\ngesondert zu vergütender Leistungen der Klägerin für Installation\nund Beratung. Die Parteien vereinbarten ferner eine zusätzliche\nTagesvergütung von EUR 792,-- netto, falls die Beklagten zu 1. die\nKlägerin mit der Entwicklung zusätzlicher Sondersoftware\nbeauftragen sollte. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die in\nKopie eingereichten Produktscheine Bezug genommen (Anlagenhefte K1\n- K9, K11 - K17, K19 und B 3 sowie GA 150, 152). Der Produktschein\nNr. 130.989 (Anlage B3) enthält zudem folgende Vereinbarung der\nParteien:\n\n7\n\n\"Zusatzvereinbarung zu den\nProduktscheinvordrucken...\n\n8\n\nBei P. wird ein geschlossenes\nWarenwirtschafts- und Produktionsplanungssystem mit integrierter\nFinanzbuchhaltung und Kostenrechnung installiert. C. wird von\nP. beauftragt, das hierzu erforderliche Know-How durch\nDienstleistungen sowie entgeltliche Überlassung von Hard- und\nSoftware zur Verfügung zu stellen. Die hierzu erforderlichen\nLeistungen und Maßnahmen wurden von C. ermittelt und ergeben sich\naus den in der Anlage beigefügten Produktscheinen. .... C.\nbestätigt, daß das .... Angebot die gesamte für die\nFleischwarenbranche, insbesondere die Bedürfnisse von P. notwendige\nAnwendersoftware enthält. ... C. stellt der Firma P.\nausführliche Beschreibungen der eingesetzten Hard- und Software in\nForm von Handbüchern, Schulungsunterlagen, C.-Online-Hilfe sowie\nProduktbeschreibungen zu den Hardwarekomponenten zur Verfügung und\naktualisiert diese Unterlagen ständig ohne zusätzliche Vergütung.\n...\"\n\n9\n\nMit Schreiben vom 07.01.2000, welches als\n\"Auftragsbestätigung\" überschrieben ist, bestätigte die Klägerin\nden Auftrag vom 15.12.1999 über den Kauf bzw. die\nSoftware-Überlassung, faßte den Umfang der bestellten Hard- und\nSoftware zusammen und führte ferner aus, daß u.a. 30% des\nvereinbarten Preises bereits bei Auftragserteilung zu zahlen seien.\nWegen der näheren Einzelheiten dieses Schreibens wird auf die\nvorgelegte Kopie verwiesen (AH K 20).\n\n10\n\nSodann kam es zu mehreren Besprechungen, in denen es auch um das\nKommissionierungskonzept ging. In der Standardsoftware der Klägerin\nwar kein vollautomatisches Kommissionierungssystem realisiert. In\nder Besprechung vom 19.01.2000 regte die Klägerin ein alternatives\nKonzept an, nämlich statt eines vollautomatischen ein sogenanntes\n\"Pick-Konzept\", welches die Beklagten zu 1. jedoch ablehnte (GA 8).\nAuch in der Folgezeit riet die Klägerin der Beklagten zu 1. von der\nEinführung eines vollautomatischen Systems ab und schlug\nalternative Lösungskonzepte vor, wie sie in der Standardsoftware\nder Klägerin realisiert waren. Auch nach der Besichtigung zweier\nanderer Betriebe entschied sich die Beklagte zu 1. nicht für die\nUmsetzung des von der Klägerin vorgeschlagenen (Standard)Systems,\nalso einem System, in dem sog. Mischkartons manuell in Pickzonen\nund der Rest vollautomatisch geregelt wird. Die Klägerin verlangte\nfür die Programmierung der für die Realisierung eines\nvollautomatischen Systems erforderliche Sondersoftware eine\nzusätzliche Vergütung. Dies sowie die Unterzeichnung entsprechender\nProduktscheine lehnte die Beklagte zu 1. ab. Am 23.05.2000 einigten\nsich die Parteien auf ein allgemeines Anforderungsprofil (AH K24),\nin dem es u.a. heißt:\n\n11\n\n\"Die Firma C. übernimmt die\nVerantwortung für die vollständige Funktionsfähigkeit der zu\nrealisierenden Anforderungen im Gesamtprojekt sowie in der\nUmsetzung des Kommissionierungslagers in Verbindung mit dem\nSoftwareprodukt der C. und der eingesetzten Fördertechnik.\nDie Koordination und Kommunikation zwischen den untergeordneten\nGewerken obliegt C.. Erarbeitete Lösungsansätze sind mit dem Hause\nP. abzustimmen. Das heißt vor der Programmierung wird von P. der\nvon C. vorgeschlagene Lösungsweg bestätigt. C. sind die\nderzeitigen Funktionalitäten im Hause P. bekannt und werden im\nzukünftigen Gesamtkonzept umgesetzt bzw. optimiert. Ein Projektplan\nund die lückenlose Dokumentation ist durch C. zu erstellen und\nBestandteil des Auftrages. ...\"\n\n12\n\nIn dem Besprechungsprotokoll vom 23.05.2000 (AH K 26) wird als\nErgänzung zum Anforderungsprofil u.a. aufgeführt:\n\n13\n\n\"... Kommissionierungskonzept - die\nProduktscheine für die Sondersoftware seitens C.-SYSTEM sind zum\nStart der Programmierung zu unterzeichnen ...\".\n\n14\n\nUnter dem 19.07.2000 unterbreitete die Klägerin ein\nKommissionierungskonzept, mit dem die Beklagte zu 1. nicht\nzufrieden war. Hierzu sind im Beratungsbericht vom 25.07.2000\nmehrere \"Einschränkungen\", die das Konzept der Klägerin gegenüber\ndem Anforderungen im Betrieb der Beklagten zu 1. aufweist,\naufgeführt. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die\neingereichte Kopie Bezug genommen (AH B11).\n\n15\n\nAuch in der Folgezeit ging die Beklagte zu 1. mit keinem der ihr\nvon der Klägerin unterbreiteten Kommissionierungskonzepte einig. Es\nfolgte sodann ein umfangreicher Schriftwechsel zwischen den\nParteien. Versuche einer einvernehmlichen Lösung scheiterten\njedoch. Mit Anwaltsschreiben vom 26.09.2000 rügte die Beklagte zu\n1., daß die Klägerin bislang nicht entsprechend dem\nAnforderungsprofil vom 23.05.2000 einen Projektplan und eine\nlückenlose Dokumentation erstellt habe, und setzte dieser für die\nErfüllung sämtlicher Leistungen, die diese nach den getroffenen\nVereinbarungen schulde, eine Nachfrist bis zum 10.10.2000 und\nkündigte für den Fall des fristlosen Ablaufs dieser Frist an,\nSchadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen (AH K85).\nDaraufhin stellte die Klägerin unter dem 28.09.2000 sämtliche ihr\nerteilten Aufträge mit insgesamt DM 1.381.258,72 (= EUR 706.226,38)\nin Rechnung (AH B 18). Die Beklagte zahlte an die Klägerin\ninsgesamt EUR 83.555,49.\n\n16\n\nMit Schreiben vom 09.10.2000 machte die Klägerin erneut die\nInstallation bzw. Entwicklung einer auf den Betrieb der Beklagte\nzugeschnittenen Software von der Unterzeichnung entsprechender\nProduktscheine, also eines zusätzlichen entgeltlichen Auftrages,\nabhängig (AH K 87). Die Beklagte zu 1. lehnte mit Schreiben ihrer\nRechtsanwälte vom 20.10.2000 die begehrte zusätzliche Vergütung ab\nund verlängerte die der Klägerin zur Erfüllung des geschlossenen\nVertrages gesetzte Frist bis zum 31.10.2000, die die Klägerin\nergebnislos verstreichen ließ.\n\n17\n\nDie Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie schulde lediglich\ndie bestellte Standardhardware und -software, so daß die Beklagten\nverpflichtet seien, ihr die vereinbarte Vergütung zu zahlen,\nteilweise allerdings lediglich Zug um Zug gegen die noch nicht\ngelieferte Hardware. Mit der Annahme dieser Hardware befinde sich\ndie Beklagte zu 1. in Annahmeverzug.\n\n18\n\nDie Beklagten haben den Standpunkt vertreten, bei dem zwischen\nder Klägerin und der Beklagten zu 1. geschlossenem Vertrag handele\nes sich um einen Werkvertrag, durch den Klägerin verpflichtet sei,\ndie für den spezifischen Betrieb der Beklagten zu 1. erforderliche\nHard- und Software zu liefern und zu installieren. Da das Lager der\nBeklagten zu 1. mit einer vollautomatischen Fördertechnik\nausgestattet sei, sei von Anfang an das Kommissioniersystem \"Ware\nzum Mann\" vorgegeben und entsprechende Software geschuldet\ngewesen.\n\n19\n\nDas Landgericht hat der Klage mit Ausnahme eines Teils der\ngeltend gemachten Zinsen durch Urteil vom 14.12.2001, auf dessen\nInhalt wegen sämtlicher Einzelheiten Bezug genommen wird,\nstattgegeben. Es ist dabei davon ausgegangen, die Beklagte zu 1.\nhabe die Standardhardware gekauft und die Standardsoftware auf 5\nJahre gemietet.\n\n20\n\nGegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit ihrer\nBerufung. Zur Abwendung der von der Klägerin eingeleiteten\nZwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil hat die\nBeklagte zu 1. Anfang Februar 2002 an die Klägerin insgesamt EUR\n822.278,23 gezahlt. Mit ihrer mit der Berufungsbegründung erhoben\nWiderklage begehren die Beklagten die Rückzahlung dieses Betrages\nzzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11.02.2002. Beide\nParteien wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches\nVorbringen.\n\n21\n\nDie Klägerin bestreitet, daß aufgrund des bei der Beklagten zu\n1. installierten Lagersystems aus technischen und/oder\nwirtschaftlichen Gründen zwangsläufig das Kommissionierkonzept\n\"Ware zum Mann\" unter Ausschluß des Einsatzes von Pick-Kräften habe\nrealisiert werden müssen. Die Klägerin habe vielmehr die optimale\nLösung für das Kommissionierungslager vorschlagen sollen, wobei\netwa erforderliche Sondersoftware zusätzlich habe vergütet werden\nsollen. Um eine optimale Ausnutzung der vorhandenen\nLagerkapazitäten zu erreichen, habe sie der Beklagten von einem\nausnahmslosen \"Ware zum Mann System abgeraten und statt dessen die\nEinführung eines Misch- oder kombinierten Systems mit einer\nzusätzlichen Pick-Zone für die Kommissionierung von Mischkartons\nvorgeschlagen. Die Beklagte habe sich nicht für eine endgültige\nLösung entscheiden können und auch keine schriftliche Anweisung\nhierzu erteilt. Die von der Beklagten gesetzte Frist sei zudem\nunangemessen kurz. Im übrigen habe sich die Beklagte mit der\nAnzahlung in Höhe von 30% bei Auftragserteilung in Verzug\nbefunden.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten\nSchriftsätze nebst Anlagen verwiesen.\n\n23\n\nII.\n\n24\n\nDie Berufung und die mit der Berufungsbegründung erhobenen\nWiderklage sind zulässig und begründet.\n\n25\n\n1.\n\n26\n\nDer Klägerin steht kein Vergütungsanspruch Zug um Zug gegen\nÜbereignung und Übergabe der im Tenor des landgerichtlichen Urteils\naufgeführten Standardhardware zu.\n\n27\n\nGegenstand des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages war\nnicht lediglich der Erwerb bzw. die Überlassung der in den\neinzelnen Produktscheinen aufgeführten Standardsoftware und\n-hardware:\n\n28\n\nUnstreitig hatte die Beklagte zu 1. vor Abschluß des Vertrages\nmit der Klägerin ein neues Kommissionierungslager mit\nvollautomatischer Fördertechnik errichten lassen, in dem Pickzonen\nnicht vorhanden sind. Die für den vollautomatischen Betrieb dieses\nLagers erforderliche EDV-Ausrüstung sollte von der Klägerin\ngeliefert werden. Unstreitig hat die Klägerin dieses Lager wenige\nTage vor Abschluß des Vertrages besichtigt. Der Erwerb der Hardware\nund Software sollte mithin dem Zweck dienen, für die Beklagte eine\nauf ihren speziellen Betrieb und ihre Bedürfnisse ausgerichtete und\nangepaßte EDV-Gesamtlösung zu schaffen. Dies folgt auch aus dem\nProduktschein Nr. 130.989 (Anlage B3), in dem die Klägerin\nausdrücklich bestätigt, daß ihr \"Angebot die gesamte für die\nFleischwarenbranche, insbesondere die Bedürfnisse von P. notwendige\nAnwendersoftware enthält\".\n\n29\n\nDie Klägerin schuldete hiernach eine Gesamtlösung und hat ferner\nzugesichert, daß die von ihr in den anliegenden Produktscheinen\nangebotenen Leistungen ausreichend und geeignet seien, um die nach\nden Bedürfnissen der Beklagten ausgerichtete Gesamtlösung zu\nverwirklichen. Die Klägerin kann sich daher nicht mit Erfolg darauf\nberufen, die Beklagte habe bei ihr zunächst als Basislösung\nlediglich die in den einzelnen Produktscheinen aufgeführte Hard-\nund Software bestellt und für etwaige Ergänzungen hätte diese\nzusätzliche Sondersoftware erwerben müssen.\n\n30\n\nUnstreitig sollte nach dem Konzept des Herstellers des\nvollautomatischen Kommissionierungslagers erst und nur auf den\nKommissionierplätzen \"gepickt\" werden, d.h. die Ware sollte aus dem\nLager vollautomatisch zu dem Arbeitsplatz des\nKommissioniermitarbeiters gefahren werden (sog. System der \"Ware\nzum Mann\"). Die Klägerin behauptet, dieses Konzept der Firma K. sei\njedoch nicht verbindlich als Vertragsinhalt festgelegt worden,\nsondern sie habe dieses Konzept \"überdenken\" sollen. Problematisch\nseien bei diesem Konzept jedoch die sog. Mischkartons gewesen,\nweshalb sie zur Optimierung des Systems von einem ausnahmslosen\n\"Ware zum Mann\"-System abgeraten und statt dessen ein kombiniertes\nSystem mit einer zusätzlichen Pick-Zone für die Kommissionierung\nvon Mischkartons vorgeschlagen habe. Daß die Beklagte sich mit\ndiesem vom Konzept der Firma K. abweichenden Vorschlag\neinverstanden erklärt habe, behauptet die Klägerin nicht. Sie\nbringt auch nicht vor, sie habe zwischenzeitlich ein brauchbares\nKonzept für eine \"Ware zum Mann\" Lösung ohne zusätzliche Pickzonen\nerstellt und der Beklagten angeboten.\n\n31\n\nNach der zwischen den Parteien am 23.05.2000 getroffenen\nergänzenden Vereinbarung (K 24) sollte die Klägerin zudem einen\nProjektplan und eine lückenlose Dokumentation erstellen. Auch diese\nLeistungen hat sie bislang nicht erbracht.\n\n32\n\nMit Schreiben ihrer Anwälte vom 26.09.2000 (K85) hat die\nBeklagte die Klägerin aufgefordert, die von ihr geschuldeten\nLeistungen bis zum 10.10.2000 zu erbringen. Nach fruchtlosem Ablauf\ndieser Frist befindet sich die Klägerin jedenfalls mit der\nErstellung des Projektplanes, der Dokumentation und der Entwicklung\nder Software \"Ware zum Mann\" in Verzug, §§ 284 f. BGB. Die Klägerin\nberuft sich zu Unrecht darauf, der Eintritt des Verzuges sei\nausgeschlossen, weil die Beklagte ihre Mitwirkungspflichten\nverletzt habe. Die Klägerin behauptet hierzu, die Beklagte habe von\nihr im Dezember 1999 aufgeworfene Fragen nicht beantwortet (GA 390,\n104). Ausweislich der Aktennotiz der Beklagten vom 09.02.2000,\nderen inhaltliche Richtigkeit die Klägerin nicht bestritten hat,\nhat die Beklagte zu den im Dezember 1999 gestellten Fragen der\nKlägerin umfangreich Stellung genommen. Sollten gleichwohl Fragen\noffengeblieben sein, wäre es Sache der Klägerin gewesen\nnachzufragen. Ohne Nachfrage durfte die Beklagte davon ausgehen,\nsie habe die Fragen ausreichend beantwortet.\n\n33\n\nMit Schreiben vom 20.10.2000 (K 88) hat die Beklagte der\nKlägerin zu Erfüllung ihrer Leistungspflichten eine weitere\nNachfrist bis zum 31.10.2000 gesetzt. Zu Unrecht meint die\nKlägerin, die von den Beklagten gesetzten Fristen seien zu kurz\nbemessen und daher unredlich und unwirksam.\n\n34\n\nZum einen hat die Beklagte von der Klägerin nicht die\nvollständige Realisierung des Gesamtprojektes innerhalb der\ngesetzten Frist verlangt sondern innerhalb dieser Frist lediglich\ndie Erbringung der nach dem Vertrag geschuldeten, also\nfälligen Leistungen der Klägerin begehrt. Zwar sollte nach dem\nursprünglichen Projektplan das Gesamtprojekt erst in 58 Wochen\nfertiggestellt sein, die Kommissionierung jedoch schon in der 15.\nbis 20. Woche, also im April bzw. Mai 2000. Die bis zum 20.10.2000\nbzw. 31.10.2000 gesetzten Fristen sind daher für die seit langem\nfälligen Leistungen der Klägerin nicht unangemessen kurz. Die\nNachfrist soll dem Schuldner eine letzte Gelegenheit zur\nVertragserfüllung eröffnen und braucht daher nicht so bemessen zu\nwerden, daß der Schuldner eine etwa noch gar nicht begonnene\nLeistung erst anfangen und fertigstellen kann (s.\nPalandt-Heinrichs, 61. Aufl., § 326 BGB, Rn. 16 m.w.N.). Dessen\nungeachtet hat die Klägerin der Beklagten nicht angeboten, die von\nihr geschuldete Leistung, nämlich eine Anwendersoftware zu\nerstellen, die den Betrieb des bei der Beklagten vorhandenen Lagers\nmit vollautomatischer Fördertechnik ohne zusätzliche Pickzonen\nermöglichte, sondern die Erbringung dieser Leistung in\nvertragswidriger Weise davon abhängig gemacht, daß die Beklagte\nsich zuvor zur Zahlung einer zusätzlichen Vergütung\nverpflichte.\n\n35\n\nDie Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die\nBeklagte sei selbst nicht vertragstreu gewesen, da sie eine von ihr\ngeschuldeten Anzahlungen nicht erbracht habe. Die Klägerin ist zu\nUnrecht der Auffassung, die Beklagte schulde ihr bereits bei\nAuftragserteilung eine Vorauszahlung in Höhe von 30 % des\nvereinbarten Preises. Zwar enthält ihre \"Auftragsbestätigung\" vom\n07.01.2000 (K 20) einen entsprechenden Passus. Dieser Passus steht\njedoch im Widerspruch zu den von beiden Parteien am\n15.12.1999 unterzeichneten Produktscheinen (K 1 - K 19 und B\n3), in denen die Vertragsbedingungen im einzelnen aufgeführt sind\nund die eine Vereinbarung über eine Vorauszahlungspflicht der\nBeklagten gerade nicht enthalten. Daß die Parteien über den\nschriftlichen Vertragstext hinaus sich am 15.12.1999 über eine\nVorauszahlung mündlich geeinigt hätten, behauptet die Klägerin\nnicht. Mithin handelt es sich bei diesem Schreiben vom 07.01.2000\nnicht um ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben, das eine\nzwischen den Parteien getroffene mündliche Vereinbarung verbindlich\nfestlegen soll.\n\n36\n\nDessen ungeachtet könnte von einem kaufmännischen\nBestätigungsschreiben auch nur dann die Rede sein, wenn es im\nengen zeitlichen Zusammenhang mit der getroffenen\nVereinbarung zugegangen wäre (s. Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, 2001,\n§ 346, Rn. 56). Auch dies ist nicht der Fall. Denn hier liegen\nzwischen dem Vertragsschluß am 15.12.1999 und dem als\n\"Auftragsbestätigung\" überschriebenen Schreiben der Klägerin vom\n07.01.2000 mehr als drei Wochen und der erforderliche enge\nzeitliche Zusammenhang liegt bereits bei einem Zeitraum von nahezu\n3 Wochen nicht mehr vor (s. Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, 2001, §\n346, Rn. 56 m.w.N.).\n\n37\n\nMit fruchtlosen Ablauf der von der Beklagten gesetzten Nachfrist\nzum 31.10.2000 sind daher die Primärleistungspflichten aus dem\nzwischen den Parteien geschlossenen Vertrag erloschen (§ 326 BGB\na.F.), so daß der Klägerin gegenüber den Beklagten kein Anspruch\nauf Zahlung der vereinbarten Vergütung zusteht.\n\n38\n\n2.\n\n39\n\nDie Widerklage ist zulässig und begründet. Gem. § 717 II ZPO\nkönnen die Beklagten den zur Abwendung der Zwangsvollstreckung\ngezahlten Betrag zuzüglich gesetzlicher Zinsen in Höhe von 5% über\ndem Basiszinssatz (§ 288 BGB) von der Klägerin zurückverlangen und\ndiesen Anspruch bereits mit der Berufung im Wege der Widerklage\ngeltend machen (s. Zöller-Herget, 22. Aufl., § 717 ZPO, Rn. 6, 13\nm.w.N.)\n\n40\n\nIII.\n\n41\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1\nZPO.\n\n42\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt\nsich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO n.F.\n\n43\n\nDie Voraussetzungen des § 543 II ZPO zur Zulassung der Revision\nsind nicht gegeben; die Rechtssache hat weder grundsätzliche\nBedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des\nRevisionsgerichtes.\n\n44\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: EUR\n718.803,12.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295603","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-11-04/19-u-27-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 717","ref_norm":"717","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295603","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295603","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-11-04/19-u-27-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295603","retrieved":"2026-07-09 03:17:51.875335+00:00"}}