{"status":"available","doknr":"OLD295606","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:1104.16W38.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-11-04","aktenzeichen":"16 W 38/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 25.5.2002 - 1 0 117/01 - wird kostenfällig mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der für vollstreckbar erklärte Beschluss der Arrondissementsrechtbank Maastricht vom 2.2.1998 ( nicht : 25.11.1997 ) datiert.\n\n1\n\nGründe\n\n2\n\nDie nach Art. 36, 37 EuGVÜ in\nVerbindung mit §§ 11, 12 Abs.1 AVAG i.d.F. vom 19.2.2001 zulässige,\ninsbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde hat in der Sache\nkeinen Erfolg. Es findet noch das EuGVÜ vom 27.9.1968 in der\nFassung des 4. Beitrittsabkommens vom 29.11.1996 Anwendung, da die\nEuGVVO vom 22.12.2000, die nunmehr die Anerkennung und\nVollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen\nregelt, in Anbetracht ihrer Übergangsvorschriften ( Art. 66 I, II\nEuGVVO ) für den vorliegenden Fall, in dem es um die\nVollstreckbarkeit einer Entscheidung vom 2.2.1998 geht, noch keine\nGeltung hat.\n\n3\n\nDie Zulassung der Zwangsvollstreckung\naus dem Beschluss vom 2.2.1998 der Arrondissementrechtbank (\nLandgericht ) Maastricht ist zu Recht erfolgt, da die\nVoraussetzungen für eine Vollstreckbarerklärung vorliegen und keine\nAblehnungsgründe bestehen, Artt. 31, 34 Abs. 2, 27, 28 EuGVÜ.\n\n4\n\nNach den genannten Vorschriften ist die\nVollstreckungsklausel für eine in einem Vertragsstaat ergangene\nEntscheidung zu erteilen, wenn die formellen Voraussetzungen\nvorliegen und die in Art 27 und 28 EuGVÜ aufgeführten\nAnerkennungshindernisse nicht entgegenstehen.\n\n5\n\nIn förmlicher Hinsicht ist der Antrag\nvom 8.3.2001 nicht zu beanstanden. Anerkennungshindernisse liegen\nnicht vor, insbesondere handelt es sich nicht um eine\nSäumnisentscheidung.\n\n6\n\nDie Einwendungen des Antragsgegners,\ndie die Zahlungspflicht als solche betreffen und die\nTrennungsunterhalt für die Zeit bis zur rechtskräftigen Scheidung (\n23.12.1999 ) zum Inhalt haben, greifen nicht durch. Zwar sind sie\nin diesem Verfahren nach § 12 Abs. 1 AVAG beachtlich, da sie erst\nnach Erlass der Entscheidung entstanden sein sollen.\n\n7\n\nSoweit der Antragsgegner sich auf\nVerwirkung beruft, weil die Antragstellerin erst am 7.2.2001 den\nBeschluss vom 2.2.1998 hat zustellen lassen, können die\nentsprechenden Voraussetzungen nicht festgestellt werden. Dabei\nkann an dieser Stelle offen bleiben, ob die Voraussetzungen nach\ndeutschem oder niederländischem Recht zu beurteilen sind. Die\nAntragstellerin war unwiderlegbar bis Mitte 2001 in den\nNiederlanden wohnhaft, so dass nach Art. 4 des Haager\nÜbereinkommens über das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht v.\n2.10.1973 das am gewöhnlichen Aufenthaltsort des\nUnterhaltsberechtigten geltende Recht Anwendung findet -\nentsprechend der Regelung in Art. 18 Abs. 1 EGBGB- , mithin hier\nniederländisches Recht beachtlich ist. Verwirkung wird im\nniederländischen Recht in Zusammenhang mit Art. 6 : 2 ( = Art. 2\ndes Buches 6 ) NBW behandelt. Dieser Art. sieht vor, dass Gläubiger\nund Schuldner sich untereinander nach Treu und Glauben zu verhalten\nhaben. Art. 6 Abs. 2 bestimmt, dass eine Regel, die u.a. aufgrund\nRechtsgeschäfts gelten würde, keine Anwendung findet, soweit dies\nunter den gegebenen Umständen nach Maßgabe von Treu und Glauben\nunannehmbar wäre. Hierbei ist \"redelijekheid\" (Redlichkeit) nicht\nvöllig gleichzusetzen mit dem Begriff \"Treu\" im deutschen Recht,\nsondern entspricht eher der Angemessenheit oder Vernünftigkeit\n(vgl. Mincke, Einführung in das niederländische Recht, Rz. 88).\n\n8\n\nOb nach niederländischem Recht bereits\nnach 3 Jahren das Zeitmoment für eine Verwirkung erfüllt sein kann,\ndas die Durchsetzung der Ansprüche hindern könnte, kann hier offen\nbleiben. Denn jedenfalls verstößt die prozessuale Geltendmachung\nder 1998 titulierten Ansprüche drei Jahre später im vorliegenden\nFall nicht gegen Treu und Glauben. Die Gläubigerin hat im März\n1999, also ein Jahr nach Titulierung, durch Schreiben ihres\nRechtsanwalts vom 23.3.1999 (Bl. 193 d.A.) an den Antragsgegner,\nder den Erhalt einräumt, diesen zur Zahlung der\nUnterhaltsrückstände aus dem Beschluss vom 2.2.1998 aufgefordert.\nDass sie diesen Anspruch danach zunächst nicht weiterverfolgt hat,\nkann angesichts der damaligen tatsächlichen Umstände nicht als Treu\nund Glauben widersprechend angesehen werden. Der Antragsgegner\nbefand sich bis zum 22.12.1999 in Haft, so dass\nVollstreckungsmaßnahmen wenig erfolgversprechend erscheinen\ndurften. Selbst wenn er noch über Vermögenswerte verfügt haben\nsollte, war aus Sicht der Antragstellerin die Durchführung von\nVollstreckungsmaßnahmen mit Hilfe der Justiz zu dieser Zeit kaum\nsinnvoll, da das Scheidungsurteil vom 30.9.1999 des\nniederländischen Gerichts wegen der Haftverbüßung von einer\nZahlungsunfähigkeit des Antragsgegners ausging (Bl. 195 f. d.A.).\nEin Zuwarten der Gläubigerin bei dieser Situation bis Anfang 2001,\nalso ein Jahr nach Haftentlassung erscheint weder unangemessen,\nnoch gegen Treu und Glauben verstoßend. Auch der Schuldner konnte\nbei Gesamtbetrachtung ihres Verhaltens und der Umstände nicht\ndarauf vertrauen, dass sie endgültig auf ihre Ansprüche verzichten\nwollte.\n\n9\n\nDas Vorgehen der Antragstellerin kann\nauch nicht als missbräuchlich im Sinne des Art. 3:13 NBW gesehen\nwerden. Die in Art. 13 Abs. 2 genannten Alternativen des\nRechtsmissbrauchs (s. dazu Mincke, a.a.O., Rz. 89) liegen nicht\nvor. Sie verlangen entweder eine Schädigungsabsicht des Gläubigers,\neine Zweckentfremdung einer bestehenden Rechtsposition oder\nUnverhältnismäßigkeit zwischen der Rechtsausübung und der\nSchädigung des anderen. Keiner dieser Tatbestände wird durch das\nVorgehen der Antragstellerin in Anbetracht der damaligen\nVerhältnisse erfüllt. Für eine Schädigungsabsicht der\nAntragstellerin fehlen Anhaltspunkte; für die anderen Alternativen\nsind schon aufgrund des Sachverhalts keine Hinweise\nersichtlich.\n\n10\n\n \n\n11\n\nAuch bei Anwendung deutscher\nRechtsvorschriften kann Verwirkung nicht bejaht werden. Ob diese\nbei titulierten Forderungen überhaupt vor Verjährungseintritt (vier\nJahre, § 218 Abs. 2 BGB a. F.) vorliegen kann, ist umstritten und\nbisher nicht höchstrichterlich geklärt (vgl. zum Meinungsstreit:\nOLG Stuttgart, FamRZ 99, 859; OLG Karlsruhe, FamRZ 93, 1456; KG,\nFamRZ 94, 771; OLG Düsseldorf, FamRZ 94, 771; zuletzt wohl OLG\nHamburg, FAmRZ 02, 327 mit Zulassung der Revision). Unabhängig vom\nZeitmoment fehlt hier jedenfalls das Umstandsmoment, da der\nSchuldner aufgrund des Verhaltens der Gläubigerin, die nach einem\nJahr Zahlung ihrer Forderung verlangt und diesen Anspruch\nersichtlich wegen der äußeren Umstände nicht weiter verfolgt hat,\nkein Vertrauen darauf haben konnte, sie werde diese Ansprüche nicht\nmehr weiterverfolgen.\n\n12\n\nDas weitere Vorbringen des\nAntragsgegners, die Gläubigerin habe bei verschiedenen\nGelegenheiten im Jahr 1998 und (nochmals) im Jahr 2000 auf ihre\nRechte aus diesem Titel verzichtet, konnte durch die vor dem Senat\ndurchgeführte Beweisaufnahme nicht erhärtet werden. Bereits der\nSachvortrag erscheint schwer nachvollziehbar, weil es weder der\nSache nach erforderlich ist, dass der Gläubiger bei verschiedenen\nGelegenheiten wiederholt den Verzicht auf bestimmte Rechte erklärt,\nnoch ein solches Verhalten üblich ist. Üblicherweise wird einmal\nEinigung über einen Verzicht herbeigeführt, die dann zu der\ngewollten dauerhaften Rechtsfolge führt, so dass diese Frage für\ndie Beteiligten für die Zukunft erledigt ist.\n\n13\n\nAuch das Vorliegen eines Verzichts\nbeurteilt sich wegen des damaligen niederländischen\nAufenthaltsortes der Gläubigerin nach niederländischem Recht.\nGesetzlich geregelt ist der Verzicht als Vertrag zwischen den\nParteien in 6:160 NBW.\n\n14\n\nDass zwischen Antragstellerin und\nAntragsgegner nach dem 2.2.1998 ein solcher Vertrag zustande kam,\nkonnte der Antragsteller indes nicht beweisen. Der zu einem Treffen\nder Parteien am 1.4.2000 gehörte Zeuge V. konnte keine genauen\nAngaben zu den Erklärungen der Antragstellerin während eines\nGesprächs über einen möglichen Unterhaltsverzichts machen. Der\nZeuge Dr. H., der ein Gespräch bei anderer Gelegenheit im Frühjahr\n1998 in B. mithört haben will, erklärte, dass die Antragstellerin\nzunächst Unterhalt verlangt habe, dann aber auf Vorhalt ihres\ndamaligen Ehemannes sagte, sie wolle keinen Unterhalt mehr. Auch\ndiese Aussage ist für die Entscheidung nicht aussagekräftig, da\nzwischen den Parteien Unterhalt für verschiedene Zeiträume zur\nDiskussion stand. Neben der hier titulierten Forderung\n(Trennungsunterhalt) verlangte die Antragstellerin auch\n(zukünftigen) Scheidungsunterhalt, über den zum damaligen Zeitpunkt\nnoch nicht entschieden war. Auf welchen Zeitraum sich die von der\nAntragstellerin geforderten Unterhaltsleistungen beziehen sollten,\nkonnte der Zeuge nicht konkret angeben. Sein Eindruck, es sei um\nbeides gegangen, gibt lediglich seine eigene Meinung wieder. Da zum\ndamaligen Zeitpunkt der Trennungsunterhalt bereits tituliert war,\nüber den künftigen Unterhalt jedoch noch keine gerichtliche\nAuseinandersetzung bestand, ist allein die Verwendung des Wortes\n\"Unterhalt\" unklar und lässt verschiedene Deutungen zu.\n\n15\n\nIm weiteren Verlauf des Verfahrens hat\nder Antragsgegner sich schließlich auf einen schriftlich erklärten\nUnterhaltsverzicht auch für die Vergangenheit vom 27.6.1998 berufen\n(Bl. 262), ohne allerdings plausibel machen zu können, warum er\ndiesen Sachvortrag erst nach über einjähriger Verfahrensdauer\nvorbringt und die entsprechende Urkunde nicht vorher vorgelegt hat.\nDen Beweis der Echtheit der Unterschrift der Antragstellerin unter\ndieser Vereinbarung konnte der Antragsgegner nicht führen, da er\ndie Originalurkunde der behaupteten Vereinbarung nicht vorgelegt\nhat. Aus diesem Grund konnte sachverständigenseits keine Klärung\nerfolgen, so dass sich die Einholung eines Schriftgutachtens\nerübrigte.\n\n16\n\nSchließlich ist er auch beweisfällig\nmit seinem Vortrag geblieben, die Antragstellerin habe die Urkunde\nam 27.6.1998 anlässlich eines Treffens in B.N. unterschrieben. Die\nAussagen der beiden dazu vernommenen Zeugen vermochten den Senat\nnicht von der Richtigkeit dieser Behauptung zu überzeugen. Der\nZeuge E. T. will zwar an diesem Tag an einem Gespräch über\nUnterhalt teilgenommen haben, bei dem die Antragstellerin auf\nUnterhalt verzichtet habe. Genaueres zu diesem Verzicht,\ninsbesondere in welchem Rahmen und für welche Zeiträume er erklärt\nwerden sollte, konnte der Zeuge nicht angeben. Auch hier gilt wegen\nder verschiedenen Zeiten, für die die Antragstellerin Unterhalt\nbeansprucht hat, das oben Gesagte. Dazu, welche Papiere die\nAntragstellerin bei dieser Gelegenheit unterzeichnet haben soll,\nkonnte der Zeuge nichts sagen. Er will nur beobachtet haben, dass\nsie Unterlagen, die auf dem Tisch lagen, unterzeichnet hat. Dagegen\nwill die Zeugin H. T., eine Verwandte des Antragsgegners, die\nebenfalls bei diesem Gespräche zugegen war, gesehen haben, wie die\nAntragstellerin gerade den Unterhaltsverzicht, den der\nAntragsgegner hier vorgelegt hat ( Bl. 262 ), neben anderen\nPapieren unterschrieben hat. Während diese Zeugin im Gegensatz zum\nZeugen E. T., ihrem Ehemann, nicht weiß, was gesprochen wurde,\nobwohl sie gemeinsam mit dem Zeugen E. T. am Besprechungstisch saß,\nhat sie nach ihren Angaben gerade die mit Bl. 262 vorgelegte\nUrkunde einsehen können. Den Inhalt sämtlicher anderer Papiere, die\nebenfalls auf dem Tisch lagen, habe sie - so ihre Aussage - nicht\nerkennen können. Abgesehen von dem inhaltlichen Widerspruch zur\nAussage E. T. hat der Senat auch deshalb durchgreifende Zweifel an\nder Richtigkeit dieser Angaben, weil die Zeugin ausschließlich die\nUrkunde, die für die Entscheidung des Senats von Bedeutung ist,\ngesehen und deren Überschrift gelesen haben will, während sie zum\nInhalt sämtlicher weiterer dort liegender Urkunden keine Angaben\nmachen kann. Dies erscheint dem Senat nicht glaubhaft. Denn wenn\ndie Zeugin tatsächlich so nah dabei gesessen hat und zugleich - aus\nwelchen Gründen auch immer - so interessiert an dem Gespräch und\nden vorliegenden Papieren war, hätte sie auch einige andere\nUrkunden angesehen, hätte ferner jedenfalls Teile des Gesprächs\nmitbekommen und dieses in wesentlichen Zügen in Erinnerung\nbehalten. Deshalb erscheint die Schilderung, wie sie die Zeugin\ngegeben hat, in dieser Form nicht glaubhaft.\n\n17\n\nSollte sich die Frage des Verzichts\nnach deutschem Recht beurteilen, bliebe es aufgrund der Beweislage\nbei demselben Ergebnis.\n\n18\n\n \n\n19\n\nEin Verzicht der Antragstellerin auf\ndie titulierten Forderungen lässt sich demnach nicht\nfeststellen.\n\n20\n\n \n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97\nAbs. 1 ZPO, der auch in dem Vollstreckbarkeitsverfahren Anwendung\nfindet.\n\n22\n\nBeschwerdewert: 22.689,- EUR","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295606","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-11-04/16-w-38-01","cited_norms":[{"jurabk":"AVAG 2001","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"AVAG 2001","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295606","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295606","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-11-04/16-w-38-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295606","retrieved":"2026-07-09 03:17:52.136803+00:00"}}