{"status":"available","doknr":"OLD295620","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:1031.6W83.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-10-31","aktenzeichen":"6 W 83/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e:\n\n2\n\nDie gemäß § 793 Abs. 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist\nzulässig, aber nur im vorstehend tenorierten Umfange begründet.\n\n3\n\nZu Recht ist das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss\ndavon ausgegangen, dass die Schuldnerin in zwei weiteren Fällen\ngegen das gerichtliche Verbot verstoßen hat. Die objektive\nZuwiderhandlung kann in Anbetracht der Tatsache, dass die von der\nSchuldnerin noch im Oktober 1999 vertriebene CD-ROM wiederum den\nHinweis \"Internet zum Festpreis\" getragen hat und dass die\nSchuldnerin ihre Dienstleistungen in der Novemberausgabe der\nZeitschrift \"DM\" mit der Aussage\n\n4\n\n\"Jetzt ins Internet. Ganz einfach. Zum Festpreis!\"\n\n5\n\nbeworben hat, nicht zweifelhaft sein. Denn der Schuldnerin war\ndurch die ihr bereits am 02.09.1999 zugestellte Beschlussverfügung\nvom 01.09.1999 untersagt worden, im geschäftlichen Verkehr zum\nZwecke des Wettbewerbs den Online-Dienst \"AOL\" in der jeweiligen\nkonkreten Verletzungsform mit der Angabe \"Festpreis\", insbesondere\n\"Internet zum Festpreis\" zu bewerben und/oder bewerben zu lassen,\nsolange neben dem Festpreis noch weitere Entgelte bei der Nutzung\ndes Angebots zu leisten sind.\n\n6\n\nHinsichtlich des für eine Ordnungsmittelfestsetzung notwendigen\nVerschuldens kann wie auch in dem die Parteien betreffenden\nBeschwerdeverfahren 6 W 21/00 OLG Köln offen bleiben, ob die in der\nRechtsprechung und Literatur stark im Vorbringen befindliche\nMeinung Zuspruch verdient, eine erwiesene objektive\nVerletzungshandlung bewirke eine Beweislastumkehr oder eine\nBeweisvermutung zugunsten des Gläubigers mit der Folge, dass sich\nder Schuldner zu entlasten hätte (zu dieser in der Rechtsprechung\nund Literatur umstrittenen Frage vgl. die Nachweise bei Teplitzky,\nWettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Auflage 1997, Kapitel 57 Rdnr.\n28, dort Fußnote 91). Denn in der Rechtsprechung und dem\njuristischen Schrifttum herrscht auch unter denjenigen, denen die\nvorgenannte Auffassung wegen des repressiven Charakters der\nOrdnungsmittel des § 890 ZPO zu weit geht, jedenfalls Einigkeit,\ndass die Beweisführungslast des Gläubigers in der Praxis durch eine\ntatsächliche Vermutung oder einen Anscheinsbeweis für das Vorliegen\nbestimmter schuldbegründender Umstände erheblich erleichtert wird\n(vgl. hierzu Teplitzky, a.a.O., Rdnr. 28 m.w.N.). So liegt es hier.\nIm Streitfall spricht zumindest eine tatsächliche Vermutung dafür,\ndass die Schuldnerin in Reaktion auf das einstweilige\nVerfügungsverfahren den Auftrag erteilt hat, im Novemberheft der\nZeitschrift \"DM\" eine von der in der Oktoberausgabe erschienenen,\nnach Text und graphischer Gestaltung (leicht) abweichende\nWerbeanzeige zu veröffentlichen. Ebenso spricht eine tatsächliche\nVermutung dafür, dass die Schuldnerin erst nach der am 02.09.1999\nerfolgten Zustellung der einstweiligen Verfügung den Vertrieb der\nhier in Rede stehenden CD-ROM in bestimmter Verpackung in Auftrag\ngegeben hat, die nach wie vor die verbotene Angabe \"Internet zum\nFestpreis\" trug. Denn es erscheint lebensfremd, dass sich die\nCD-ROM 6 oder gar 7 Wochen im Postlauf befunden haben könnte, bis\nsie ihren Empfänger erreichte. Derart lange Postlaufzeiten sind so\nungewöhnlich, dass im Streitfall alles für eine zeitnahe Versendung\nvor ihrem Eintreffen beim Empfänger spricht. Ist damit aber in\ntatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass die Schuldnerin das\nErscheinen der Werbeanzeige in der Novemberausgabe der Zeitschrift\nDM sowie den Vertrieb der hier in Rede stehenden CD-ROM erst nach\nZustellung der einstweiligen Verfügung vom 02.09.1999 veranlasst\nhat, folgt daraus zugleich, dass die Verstöße gegen das\nUnterlassungsgebot mit ihrem Wissen und Wollen, also vorsätzlich\nerfolgt sind.\n\n7\n\nDie solchermaßen verstandene tatsächliche Vermutung ist nicht\nwiderlegt. Die Schuldnerin hat keine greifbaren Tatsachen oder gar\nkonkreten Details zu ihren internen Organisationsabläufen\nvorgetragen, die den Rückschluss zulassen könnten, sie habe beim\nVertrieb der CD-ROM und der Schaltung der geänderten Werbeanzeige\nhinreichende Vorkehrungen, um dem gerichtlichen Verbot Folge zu\nleisten. Der von der Gläubigerin bestrittene Sachvortrag der\nSchuldnerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 12.05.2000,\nnach Zustellung der einstweiligen Verfügung habe die\nRechtsabteilung sämtliche Marketingmitarbeiter im Unternehmen der\nSchuldnerin per e-mail darauf hingewiesen, dass eine einstweilige\nVerfügung gegen sie ergangen sei und dass der Werbesatz \"Internet\nzum Festpreis\" durch den Satz \"Internetnutzung ohne Limit\" ersetzt\nwerden solle, entlastet sie schon deshalb nicht, weil jedweder\nSachvortrag dazu fehlt, was die Marketingmitarbeiter der\nSchuldnerin infolge dieser e-mail, sollte diese Nachricht sie denn\nerreicht haben und sollte sie von ihnen zur Kenntnis genommen\nworden sein, veranlasst haben. Eine irgendwie geartete Kontrolle\nseitens der Rechtsabteilung, ob die Marketingmitarbeiter auf die\ne-mail-Anweisung angemessen reagierten, hat es zudem offenbar nicht\ngegeben. Der sich auf den Satz beschränkende Vortrag der\nSchuldnerin in der Beschwerdebegründung vom 10.02.2000, dort Seite\n5 (Blatt 91 d.A.), die am 22.10.199 zugegangene CD-ROM sei schon am\n12.10.1999 vom \"Lettershop\" aufgrund eines vor Zustellung des\ngerichtlichen Gebotes erteilten Auftrags versandt worden\", entbehrt\njedweder Substantiierung und ist nicht geeignet, die gegen die\nSchuldnerin sprechende Vermutung zu entkräften.\n\n8\n\nZwischen den hiernach gegebenen beiden schuldhaften\nZuwiderhandlungen und den mit Ordnungsgeldbeschluss des\nLandgerichts vom 29.10.1999 - 81 0 162/99 SH I - geahndeten\nZuwiderhandlungen besteht keine natürliche Handlungseinheit und\nauch kein Fortsetzungszusammenhang. Denn im ersten\nBestrafungsverfahren hat die Gläubigerin der Schuldnerin zur Last\ngelegt, dass sie es nachlässig unterlassen hat, die vor Zustellung\nder einstweiligen Verfügung in Auftrag gegebenen Werbeaktionen zu\nstoppen. Demgegenüber geht es jetzt darum, dass die Schuldnerin in\nReaktion auf die einstweilige Verfügung und nach deren Zustellung\nzweimal aktiv geworden ist, indem sie in der Novemberausgabe der\nZeitschrift \"DM\" eine Werbeanzeige geschaltet hat, deren Inhalt\nwiederum gegen den Kern des Unterlassungsgebots verstieß, und indem\nsie nach Zustellung der einstweiligen Verfügung den Vertrieb einer\nCD-ROM in Auftrag gegeben hat, die die Festpreisangabe enthielt.\nWährend im ersten Bestrafungsverfahren der Schuldnerin der Vorwurf\nzu machen war, sie habe schuldhaft etwas unterlassen, weil sie\nnämlich keine Anstalten getroffen hatte, eine vor Zustellung des\nUnterlassungsgebots bereits eingeleitete Werbeaktion zu beenden,\ngereicht es ihr nunmehr zum Vorwurf, dass sie in zwei Fällen durch\naktives Tun gegen das Unterlassungsgebot verstoßen hat. Dann aber\nfehlt es an dem für die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit\noder eines Fortsetzungszusammenhangs notwendigen Willen des\nVerletzers, durch \"stoßweise\" Verwirklichung mehrerer gleichartiger\nHandlungen einen Gesamterfolg vorsätzlich oder fahrlässig\nherbeizuführen. Vielmehr beruhen die erneuten Zuwiderhandlungen\njeweils auf einem neuen Tatentschluss. Deshalb kommt es im übrigen\nnicht mehr entscheidend darauf an, ob die Grundsätze des\nFortsetzungszusammenhangs im Zivilrecht eine eigenständige\nBedeutung erlangt haben und deshalb anders als im Strafrecht (vgl.\nBGH NJW 1994, 1663 ff.) fortgelten (bejahend z.B.: OLG Zweibrücken,\nOLGR 1998, 68; OLG Frankfurt, WRP 1995, 647; OLG Celle, WRP 1997,\n89; Kammergericht, OLGR 1998, 8 und OLGR 1998, 168; SchlOLG, OLGR\n1997, 312; OLG Koblenz, OLGR 1997, 1; Braunert, KTS 1994, 441 ff.;\nBaumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21. Auflage 1999, Einleitung\nUWG Rdnr. 592; Spätgens in: Handbuch des Wettbewerbs, § 93 Rdnr. 54\nund Köhler/Piper, UWG, vor § 13 Rdnr. 180; anderer Ansicht: OLG\nOldenburg, WRP 1999, 1320; OLG Nürnberg, OLGR 1998, 395; Mankowski,\nWRP 1996, 1144 ff. und Teplitzky, a.a.O., Kapitel 57 Rdnr. 35).\nGleiches gilt für die Frage, ob ein vorhandener\nFortsetzungszusammenhang im Rahmen der Ordnungsgeldvollstreckung\nnach § 890 ZPO erst durch die Zustellung des\nOrdnungsgeldbeschlusses unterbrochen wird (vgl. hierzu etwa\nKammergericht, WRP 1998, 627 und OLG Frankfurt, WRP 1995, 647 sowie\nKöhler, WRP 1993, 666, 672), oder ob jedenfalls dann etwas anderes\ngelten muss, wenn über den Ordnungsgeldantrag der Gläubigerin\nmündlich verhandelt wird und das Gericht - was hier der Fall war -\nder Schuldnerin im Termin zur mündlichen Verhandlung sagt, ihr\nVerhalten verstoße nach seiner Auffassung gegen das ausgesprochene\nUnterlassungsgebot.\n\n9\n\nWas schließlich die Ordnungsgeldzumessung angeht, teilt der\nSenat die Auffassung des Landgerichts, dass die Schuldnerin einer\nweiteren, sehr deutlichen Mahnung bedarf, um sie dazu zu bringen,\nsich fortan an das Verfügungsgebot zu halten. Unter\nBerücksichtigung der für die Ordnungsmittelfestsetzung geltenden\nBemessungsfaktoren, die der Senat in seiner das\nZwangsvollstreckungsverfahren 81 0 162/99 SH I Landgericht Köln\nabschließenden Beschwerdeentscheidung vom 24.01.2000 (6 W 73/99 OLG\nKöln) genannt hat, ist der Senat allerdings der Auffassung, dass\nzwar nur die Verhängung eines hohen Ordnungsgeldes geeignet ist,\nder Schuldnerin nachhaltig vor Augen zu führen, dass sie die\nEinhaltung des titulierten Unterlassungsgebotes zu gewährleisten\nhat und dass Verstöße hiergegen so empfindlich bestraft werden,\ndass sich weitere Zuwiderhandlungen auch wirtschaftlich nicht\nlohnen.\n\n10\n\nEine nahezu vollständige Ausschöpfung des zur Verfügung\nstehenden Ordnungsmittelrahmens erscheint dem Senat aber dennoch\nzur Erreichung des mit der Ordnungsmittelfestsetzung zu erzielenden\nZwecks auch unter Berücksichtigung der Tatsache nicht geboten, dass\ndas Verschulden der Schuldnerin schwer wiegt. Vielmehr hält er für\nbeide Verstöße insgesamt ein Ordnungsgeld in Höhe von insgesamt\n500.000,-- DM für unumgänglich, aber auch ausreichend, um die\nbeiden Verstöße angemessen zu ahnden und die Schuldnerin zum\nEinlenken zu bewegen.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 891 Satz 3, 92 Abs. 1, 97\nAbs. 1 ZPO. An den erstinstanzlichen Kosten des\nZwangsvollstreckungsverfahrens war die Schuldnerin angemessen zu\nbeteiligen, weil sie weitere behauptete Verstöße in das\nOrdnungsmittelverfahren eingeführt und Bestrafung der Schuldnerin\nverlangt hat, das Landgericht diesem petitum aber nicht gefolgt\nist, weil es gemeint hat, diese Verstöße dürften in Anbetracht\nseines Ordnungsgeldbeschlusses vom 29.10.1999 nicht noch einmal\ngesondert sanktioniert werden. Darin liegt - auch wenn das im\nBeschlusstenor nicht ausdrücklich zum Ausdruck kommt - eine\nteilweise Zurückweisung des gestellten Ordnungsgeldantrages und ein\nTeilunterliegen der Gläubigerin. Die nunmehr getroffene\nKostenentscheidung trägt diesem Teilunterliegen angemessen\nRechnung. Die Prüfung der Frage, ob die in der Entscheidung des\nLandgerichts zu erblickende teilweise Zurückweisung des\nOrdnungsgeldantrages zu Recht erfolgt ist oder nicht, ist dem Senat\nverwehrt, weil nur die Schuldnerin und nicht auch die Gläubigerin\nden Beschluss mit der Beschwerde angefochten und die Gläubigerin\nvon der Möglichkeit zur Anschlussbeschwerde (§ 577 a ZPO) keinen\nGebrauch gemacht hat. Dagegen hat die Schuldnerin die Kosten des\nBeschwerdeverfahrens trotz der teilweisen Änderung der Entscheidung\nin voller Höhe zu tragen, weil der Antrag der Gläubigerin auf\nFestsetzung eines empfindlichen Ordnungsmittels auch im\nBeschwerdeverfahren erfolgreich geblieben ist. Der Umstand, dass\nder Senat ein geringeres Ordnungsgeld für angemessen hält als die\nKammer, rechtfertigt eine teilweise Belastung der Gläubigerin mit\nden Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht, zumal in zweiter Instanz\nnur noch die vom Landgericht sanktionierten beiden Verstöße aus\nOktober und November 1999 in Rede standen.\n\n12\n\nDer Beschwerdewert wird auf 800.000,-- DM festgesetzt. Er\nbeläuft sich auf die Höhe des vom Landgericht festgesetzten\nOrdnungsgeldes, weil für ihn das Interesse des Beschwerdeführers an\nder Aufhebung der Entscheidung maßgeblich ist (§ 12 Abs. 1 GKG und\n§ 3 ZPO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295620","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-10-31/6-w-83-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 890","ref_norm":"890","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 891","ref_norm":"891","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 793","ref_norm":"793","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295620","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295620","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-10-31/6-w-83-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295620","retrieved":"2026-07-09 03:17:53.368913+00:00"}}