{"status":"available","doknr":"OLD295711","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:1028.16WX203.02.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-10-28","aktenzeichen":"16 Wx 203/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 ) wird Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 6.9.2002 - 1 T 340/02 - abgeändert und der Zwangsgeldbeschluss des Amtsgerichts Köln vom 11.4.02 - 55 XVII B 105/99 - aufgehoben.\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDas zulässige Rechtsmittel des\nBeteiligten zu 2) ist in der Sache begründet. Die landgerichtliche\nEntscheidung ist nicht rechtsfehlerfrei ergangen. Das\nBeschwerdegericht hat im Rahmen des § 33 FGG nämlich festzustellen,\nob im Zeitpunkt seiner Entscheidung das Zwangsgeld noch geboten\nwar. Nachdem hier die verlangte Auskunft vor der Entscheidung des\nBeschwerdegerichts erteilt worden war, war für ein Zwangsgeld kein\nRaum mehr (st. Rspr. der Obergerichte: z. B. BayObLG, FamRZ 02,\n1434; BayObLG, Rechtspfleger 79, 215; KG, FamRZ 97,216; OLG\nNürnberg, FamRZ 97, 216 f. ; OLG Hamm, FamRZ 94, 183 f.;\nKeidel/Kuntze/Zimmermann, FGG, 14.Aufl., § 33, Rz. 25 ).\n\n3\n\nIm vorliegenden Fall hat der Betreuer\nmit Schriftsatz vom 8.5.2002, mithin vor der Beschwerdeentscheidung\ndie geforderte Auskunft erteilt, nämlich die im übersandten\nVordruck verlangten Angaben gemacht. Damit hat er zunächst seine\nmit Verfügung vom 16.8.01 verlangte Auskunftspflicht erfüllt. Diese\nVerfügung bezieht sich ausdrücklich auf den anliegenden Vordruck.\nDass diese Auskunft sich nachträglich als nicht ausreichend\ndarstellt, wurde dem Betreuer erst mit Schreiben vom 13.5.2002,\nalso nach Festsetzung des Zwangsgeldes mitgeteilt.\n\n4\n\nDas Beschwerdegericht hätte die neuen\nTatsachen nach § 23 FGG berücksichtigen müssen und das Zwangsgeld,\ndas nur Beugemittel ist und keinen Sühne- oder Strafcharakter hat,\nwegen Wegfalls seines Zwecks aufheben müssen. Auf die Frage, ob die\nVerhängung des Zwangsgeldes durch das Amtsgericht zunächst\nrechtmäßig war, kommt es nach dieser überwiegenden Meinung, der\nsich der Senat anschließt, für die Beschwerdeentscheidung nicht\nan.\n\n5\n\nAus den dargelegten Gründen ist der\nAnsicht des OLG Düsseldorf( Jur. Büro 87, 1728 ), wonach sich das\nVerfahren nach Erbringung der geforderten Handlung erledigt habe,\ngleichwohl über die Rechtmäßigkeit des ursprünglichen Beschlusses\nzu entscheiden sei, nicht zu folgen. Die Voraussetzungen für eine\nVorlage an den Bundesgerichtshof nach § 128 Abs. 2 FGG sind in\nHinblick auf diese abweichende Rechtsprechung nicht gegeben. Bei\nder Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 18.8.1987 ( Jur. Büro 87,\n1728 ) handelt es sich um eine Entscheidung auf eine Erstbeschwerde\nin einer Familiensache, während § 128 Abs. 2 FGG eine abweichende\nEntscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren voraussetzt.\n\n6\n\nEine Kostenentscheidung ist nicht\nveranlaßt. Bei Aufhebung der Zwangsgeldverfügung ist das gesamte\nVerfahren gebühren- und auslagenfrei (§ 131 Abs. 1 S.2 Abs. 5\nKostO). Die Voraussetzungen einer Kostenerstattung nach § 13a Abs.\n1 S. 1 FGG liegen nicht vor.\n\n7\n\nGeschäftswert der Rechtsbeschwerde:\n3.000,- Eur\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295711","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-10-28/16-wx-203-02","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295711","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295711","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-10-28/16-wx-203-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295711","retrieved":"2026-07-09 03:18:01.390846+00:00"}}