{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:1028.16U69.02.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":"16. Zivilsenat","decided":"2002-10-28","aktenzeichen":"16 U 69/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Kläger gegen das am 25. Januar 2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bergisch Gladbach - 68 C 382/01 - wird als unzulässig verworfen. \n\nDie Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 230,00 Euro abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nT a t b e s t a n d\n\nDie Kläger verlangen nach Beendigung eines\nWohnraummietverhältnisses von dem Beklagten als Vermieter die\nRückzahlung einer von ihnen geleisteten Kaution in Höhe von\nrestlichen 894,76 Euro nebst Zinsen.\n\nDas Amtsgericht Bergisch Gladbach hat die Klage unter Aufhebung\neines zuvor gegen den Beklagten erlassenen Versäumnisurteils mit\nUrteil vom 25.01.2002, auf dessen tatsächlichen Feststellungen\nverwiesen wird, abgewiesen. Das Urteil ist den\nProzessbevollmächtigten der Kläger am 07.02.2002 zugestellt worden.\nHiergegen haben die Kläger mit einem an das Landgericht Köln\ngerichteten Schriftsatz, der bei diesem per Fax am 05.03.2002\neingegangen ist, Berufung eingelegt und diese sogleich begründet.\nNachdem auch das Original der Berufungsschrift nebst Begründung am\n07.03.2002 eingegangen war, hat die Geschäftsstelle am 12.03.2002\ndie Zustellung der Rechtsmittelschrift an die\nProzessbevollmächtigten der Kläger verfügt und am 16.03.2002 die\nAkten beim Amtsgericht angefordert. Mit Verfügung vom 16.04.2002\nhat der Vorsitzende der 10. Zivilkammer die Parteien darauf\nhingewiesen, dass nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil\nder Beklagte seinen Wohnsitz in Südkorea habe und deshalb die\nZuständigkeit des Oberlandesgerichts Köln für das\nBerufungsverfahren nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG in Betracht komme.\nAuf die mündliche Verhandlung vom 08.05.2002 hat sich das\nLandgericht sodann mit am 19.06.2002 verkündeten Beschluss, auf\ndessen Inhalt verwiesen wird, für unzuständig erklärt und das\nVerfahren an das Oberlandesgericht Köln als Berufungsgericht\nverwiesen. Die Akten liegen dem Oberlandesgericht seit dem\n07.08.2002 vor.\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\nDie Berufung der Kläger ist verspätet eingelegt. Sie ist nach\nAblauf der Berufungsfrist (§ 517 ZPO) beim Oberlandesgericht\neingegangen und deshalb gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu\nverwerfen.\n\nDas Landgericht hat in dem Verweisungsbeschluss zutreffend\nausgeführt, dass es sich um eine Sache handelt, bei der gemäß § 119\nAbs. 1 Nr. 1 b GVG die Berufungszuständigkeit des\nOberlandesgerichts besteht, da der Beklagte im Zeitpunkt der\nRechtshängigkeit in erster Instanz seinen allgemeinen Gerichtsstand\nim Ausland hatte. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird zur\nBegründung auf die Ausführungen des Landgerichts bezug genommen.\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts greift zugunsten der\nKläger nicht der Meistbegünstigungsgrundsatz ein. Dieser Grundsatz\nist nur dann anzuwenden, wenn für den Rechtsmittelführer eine\nUnsicherheit besteht, welches Rechtsmittel er wo einlegen soll, die\nauf einem Fehler oder einer Unklarheit der Entscheidung beruht, die\nangefochten werden soll (vgl. BGH WM 1994, 180). Auch das\nAmtsgericht hat aber in der angefochtenen Entscheidung eindeutig\nausgeführt, dass der Beklagte unstreitig seinen Lebensmittelpunkt\nin \"Südkorea\" habe. Dies ist für die Frage des Wohnsitzes im Sinne\nder §§ 13 ZPO, 7 BGB von maßgebender Bedeutung. Soweit im Rahmen\nder Begründung der Kostenentscheidung des Amtsgerichts zu lesen\nist, dass der Beklagte nach seinem eigenen Vortrag im Zeitpunkt der\nZustellung der Klage (24.08.2001) \"noch Wohnung unter der Anschrift\nF. 4\" genommen habe und deshalb die Zustellung durch Niederlegung\nwirksam sei, liegt insoweit eine offenbare Unrichtigkeit vor, als\ndie vom Beklagten im Verfahren vorgelegte Aufenthaltsbescheinigung,\ndie Meldung unter der genannten Anschrift als Nebenwohnung\nlediglich für die Zeit vom 30.05.2000 bis 13.08.2001 beinhaltet.\nHinzu kommt, dass der Begriff der \"Wohnung\" im Sinne der\nZustellungsvorschriften nicht mit dem Begriff des \"Wohnsitzes\" im\nSinne der Zuständigkeitsvorschriften übereinstimmt. Für die\nZustellung sind die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend, der\nAufenthalt kann durchaus ein vorübergehender sein. Unwesentlich ist\nhierfür, ob sich in den Räumen auch der Wohnsitz befindet, d. h.\nder räumliche Mittelpunkt der gesamten Verhältnisse, dessen\nBegründung durch die tatsächliche Niederlassung geschieht,\nverbunden mit dem Willen, den Ort zum ständigen Schwerpunkt der\nLebensverhältnisse zu machen.\n\nDas angefochtene Urteil lässt eine Deutung, dass sich auch der\nWohnsitz des Beklagten zur Zeit der Rechtshängigkeit in erster\nInstanz im Inland befunden habe, nicht zu.\n\nDie Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts\nwegen wegen Versäumung der Berufungsfrist und - hierdurch bedingt -\nder Berufungsbegründungsfrist gemäß den §§ 233, 236 Abs. 2 Satz 2\nZPO scheidet aus.\n\nDie Kläger waren nicht ohne Verschulden an der Wahrung dieser\nbeiden Fristen gehindert. Ihr Prozessbevollmächtigter, dessen\nVerschulden ihnen gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist, hatte die\nseit dem 01.01.2002 geltenden Regelungen über die Zuständigkeit des\nOberlandesgerichts nach § 119 Abs. 1 GVG in Fällen mit\nAuslandsbezug sowie die Übergangsvorschrift des § 26 Nr. 5 EGZPO,\nwonach für die Berufung die Neuregelung in allen nach dem\n01.01.2002 verhandelten Sachen gilt, zu kennen, zumal die durch das\nZPO-Reformgesetz geschaffene neue Rechtslage im Berufungsrecht\nGegenstand einer Vielzahl von Fachbeiträgen war, u.a. verbunden mit\nHinweisen zu Haftungsrisiken für einen Anwalt (vgl. zu letzterem\nJungk AnwBL 2001, 565; siehe im übrigen ZB: Büttner MDR 2001, 1201;\nSchellhammer MDR 2001, 1141). Wenn er gleichwohl bei einem nicht\nzuständigen Gericht das Rechtsmittel einlegte, so gereicht ihm dies\nzum Verschulden, zumal es ihm unbenommen gewesen wäre, den\n\"sichersten Weg\" zu gehen und das Rechtsmittel vorsorglich bei\nbeiden in Betracht kommenden Gerichten einzulegen. Das bei\nsofortiger Weiterleitung der Rechtsmittelschrift an das\nOberlandesgericht aller Voraussicht nach die Berufungsfrist gewahrt\nworden wäre, ist nicht ersichtlich, nachdem die erstmalige\nBearbeitung durch die Geschäftsstelle der Berufungszivilkammer erst\nam 12.03.2002 erfolgt ist und damit nach Ablauf der Berufungsfrist.\nZudem durfte die Geschäftsstelle davon ausgehen, dass die Einlegung\ndes Rechtsmittels beim Landgericht, das gemäß § 72 GVG\nBerufungsgericht in allen vor den Amtsgerichten verhandelten\nbürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist, soweit nicht eine\nZuständigkeit des Oberlandesgerichts begründet ist, dem Willen der\nRechtsmittelführer entsprach und eine Einlegung beim\nOberlandesgericht nicht gewollt war.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO,\n\ndie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §\n708 Ziffer10, 711 ZPO.\n\nBerufungsstreitwert: 894,76 Euro","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-10-28/16-u-69-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 517","ref_norm":"517","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-10-28/16-u-69-02","retrieved":"2026-10-25 20:22:10.223026+00:00"},"card":{"id":"olg-koeln/2002-10-28/16-u-69-02","court":"OLG Köln","court_id":"olg-koeln","court_as_stated":"Oberlandesgericht Köln","panel":"16. 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