{"status":"available","doknr":"OLD295817","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:1017.14UF78.02.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-10-17","aktenzeichen":"14  UF 78/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergisch Gladbach vom 22.März 2002 (27 F 321/01) - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nGründe :\n\n2\n\nWegen des der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalts und\nder angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung wird auf das\nangefochtene Teilurteil Bezug genommen, durch das der Beklagte zur\nAuskunft über sein Einkommen seit dem 01.01.1998 verurteilt worden\nist.\n\n3\n\nDer Beklagte macht mit der Berufung geltend, das Familiengericht\nBergisch Gladbach sei für die getroffene Entscheidung im Hinblick\nauf das in der Türkei anhängige Scheidungsverfahren der Parteien,\nin dem auch über den Trennungsunterhalt entschieden worden sei,\ninternational nicht zuständig. Auch fehle ein Rechtsschutzbedürfnis\nfür die Verfolgung des Auskunftsanspruchs, weil der\nTrennungsunterhaltsanspruch, dessen Vorbereitung die Auskunft\ndiene, wegen anderweitiger Rechtshängigkeit vor dem angerufenen\nGericht nicht erfolgreich weiter verfolgt werden könne. Er sei\nnicht bereit, einer etwaigen Rücknahme des im Scheidungsverfahren\nin der Türkei geltend gemachten Antrages auf Zahlung von Unterhalt\ndie erforderliche Zustimmung zu erteilen.\n\n4\n\nDes weiteren meint er, die Klägerin habe ihre\nUnterhaltsbedürftigkeit nicht dargelegt, da sie seit Mitte 2001 die\n2 Kinder nicht mehr versorge und deshalb selbst arbeiten könne.\n\n5\n\nDie Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Sie trägt vor,\nder in der Türkei im letzten Termin des Scheidungsverfahrens\nzugesprochene Ehegattenunterhalt von 50.000.000 TL (= ca. 30 DM\nmonatlich) sei lediglich eine vorläufige Maßnahme für die Zeit des\nScheidungsverfahrens. Es handele sich nicht um die Titulierung von\nTrennungsunterhalt.\n\n6\n\nWegen aller Einzelheiten des wechselseitigen Vortrages wird auf\ndie Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift verwiesen.\n\n7\n\nDie Berufung ist nach § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig aber\nunbegründet.\n\n8\n\nDer vom Familiengericht im angefochtenen Teilurteil zuerkannte\nAuskunftsanspruch ist in zulässiger Weise geltend gemacht worden\nund begründet.\n\n9\n\nDer Senat hält die Überlegungen des Beklagten zur\ninternationalen Unzuständigkeit nicht für richtig. Diese gehen von\nder unzutreffenden Prämisse aus, dass über Trennungsunterhalt -\nnach deutschem Recht - im Ehescheidungsverbundverfahrens zu\nentscheiden sei. Dies trifft nicht zu. Vielmehr handelt es sich um\nein selbständiges Verfahren, für das nach § 621 Abs. 2, 3 ZPO das\ndeutsche Gericht zuständig wäre, bei dem eine Ehesache\nanhängig ist. Bei einer - wie hier - im Ausland anhängigen Ehesache\nkönnen andere Familiensachen nach allgemeinen Zuständigkeitsregeln\n- hier mit dem Anknüpfungspunkt des Wohnsitzes des Beklagten in B.\nG. - betrieben werden (vgl. Zöller-Philippi, 23. Aufl., § 621 Rn.\n76, 83). Anderweitige Anhängigkeit des geltend gemachten Anspruchs\nführt nicht zur (internationalen) Unzuständigkeit. Es kommt nur die\nUnzulässigkeit der Klage nach § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO in\nBetracht.\n\n10\n\nDa das Familiengericht aber zutreffend feststellt, dass der\nAuskunftsanspruch, über den es entschieden hat, und der vor\ndem türkischen Gericht verhandelte Unterhaltsanspruch\nunterschiedliche Streitgegenstände sind, scheidet hier\nUnzulässigkeit wegen anderweitiger Rechtshängigkeit aus und wird\nauch mit der Berufungsbegründung nicht geltend gemacht.\n\n11\n\nDer Senat teilt auch die Auffassung des Familiengerichts, dass\nvorliegend nicht etwa das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, weil die\nKlägerin vor deutschen Gerichten und nach deutschem Recht keinen\nUnterhaltsanspruch geltend machen könne, der bereits in der Türkei\nrechtshängig sei.\n\n12\n\nDenn der in Betracht kommende Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB\nund der vom türkischen Gericht zuerkannte Unterhalt sind kein\nidentischer Streitgegenstand. Der im türkischen Scheidungsverfahren\nzuerkannte Unterhalt gilt nur für die Dauer des\nScheidungsverfahrens unabhängig von dessen Ausgang - also auch bei\nKlageabweisung -, wie unbestritten von der Klägerseite vorgetragen\nwird, während Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB für die\nTrennungszeit unabhängig von der Anhängigkeit eines\nScheidungsverfahrens geltend gemacht werden kann. Schon allein\nwegen dieses Unterschiedes ist derzeit die Geltendmachung des\nTrennungsunterhalts nicht ausgeschlossen, so dass das\nRechtsschutzbedürfnis für den vorbereitenden Auskunftsanspruch\nnicht zu versagen ist. Auf eine nähere Prüfung des vom Beklagten\nbezweifelten Klägervortrages, dass die vom türkischen Gericht\ngetroffene Entscheidung über den Unterhalt als vorläufige Maßnahme\nkeiner Rechtskraft fähig sei und deshalb einer Geltendmachung von\nTrennungsunterhalt im ordentlichen Klageverfahren nicht\nentgegenstehe, kommt es deshalb nicht an.\n\n13\n\nAußerdem stellt sich, falls die türkische Entscheidung der\nRechtskraft fähig sein sollte, die Frage einer Anerkennung nach §\n328 ZPO, da nur dann das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. All dies muss\naber nach Auffassung des Senats nicht bereits im Rahmen des\nvorliegenden Auskunftsantrages entschieden werden. Allein im\nHinblick auf die mögliche Relevanz der Auskunft kann man vorliegend\ndas Rechtsschutzbedürfnis nicht verneinen.\n\n14\n\nZutreffend hat das Familiengericht den Auskunftsanspruch nach\nArt. 18 EGBGB, § 1361 Abs. 4, § 1605 BGB zuerkannt. Deutsches Recht\nist hier nach Art. 18 EGBGB im Hinblick auf den vom Familiengericht\nmit zutreffenden Erwägungen festgestellten gewöhnlichen Aufenthalt\nder Klägerin in Deutschland anwendbar. Da der Auskunftsanspruch\njedenfalls auch der Vorbereitung der Geltendmachung eines\nUnterhaltsanspruchs für diese Zeit des gewöhnlichen Aufenthaltes in\nDeutschland dient, bedarf die Frage, ob dieser gewöhnliche\nAufenthalt inzwischen durch längere Abwesenheit aufgegeben worden\nist, im Zusammenhang mit der Prüfung des Auskunftsanspruchs keiner\nweiteren Untersuchung.\n\n15\n\nAuch soweit der Beklagte geltend macht, die Klägerin könne ihren\nBedarf durch eigene Erwerbstätigkeit decken, steht dies einem\nAuskunftsanspruch nicht entgegen. Denn die Höhe des Bedarfs der\nKlägerin nach den ehelichen Verhältnissen wird maßgeblich durch die\nEinkünfte des Beklagten bestimmt und kann deshalb erst nach\nAufklärung des eheprägenden Einkommens mit Hilfe der Auskunft\nbeurteilt werden.\n\n16\n\nDie vom Beklagten beantragte Zulassung der Revision hält der\nSenat nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht für angezeigt.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Anordnung\nder vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.\n\n18\n\nBerufungswert: 300 EUR","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295817","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-10-17/14-uf-78-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1361","ref_norm":"1361","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1605","ref_norm":"1605","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 328","ref_norm":"328","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295817","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295817","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-10-17/14-uf-78-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295817","retrieved":"2026-07-09 03:18:10.258375+00:00"}}