{"status":"available","doknr":"OLD295915","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:1009.27WF187.02.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-10-09","aktenzeichen":"27 WF 187/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nGründe\n\n2\n\nDie zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.\n\n3\n\nDie Anträge der Antragstellerin haben hinreichende Aussicht auf\nErfolg.\n\n4\n\nNach § 1565 BGB kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie\ngescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die\nLebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht\nerwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.\nDiese Voraussetzungen sind nach dem Vortrag der Antragstellerin\ngegeben.\n\n5\n\nDa die Ehegatten jedoch noch nicht ein Jahr getrennt leben, kann\ndie Ehe gem. § 1565 Abs. 2 BGB nur geschieden werden, wenn die\nFortsetzung der Ehe für die Antragstellerin aus Gründen, die in der\nPerson des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte\ndarstellen würde. Auch diese Voraussetzung sieht der Senat als\nerfüllt an. Nach dem Vortrag der Antragstellerin hat der\nAntragsgegner in der Zeit, in der die Parteien die Schwester der\nAntragstellerin vorübergehend in die gemeinsame Ehewohnung\naufgenommen hatten, ein ehebrecherisches Verhältnis zu dieser\naufgenommen. Nachdem sich dieses Verhältnis gefestigt hatte, zog\nder Antragsgegner aus der Ehewohnung aus und mit der Schwester der\nAntragstellerin zusammen in eine andere Wohnung desselben, aus drei\nWohnungen bestehenden Hauses. Die Antragstellerin weist mit Recht\ndaraufhin, dass das ehebrecherische Verhältnis des Antragsgegners\nihr tagtäglich greifbar vor Augen steht und sich in einem engen,\nüberschaubaren Rahmen einer kleinen Gemeinde abspielt, so dass sie\ndurch das Verhalten des Antragsgegners in besonderem Maße verletzt\nworden ist und sie sich im Hinblick auf ihre in der Nachbarschaft\nwohnenden Eltern und die Nachbarn besonders gedemütigt fühlt. Wegen\ndes engen räumlichen Zusammenlebens, aber auch aufgrund der\nsonstigen Umstände stellt die Fortsetzung der Ehe für die\nAntragstellerin eine unzumutbare Härte dar, so dass die\nVoraussetzungen des § 1565 Abs. 2 BGB gegeben sind.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295915","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-10-09/27-wf-187-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1565","ref_norm":"1565","n":3}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295915","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295915","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-10-09/27-wf-187-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295915","retrieved":"2026-07-09 03:18:18.716966+00:00"}}