{"status":"available","doknr":"OLD295975","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:1004.HES190.02.216.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-10-04","aktenzeichen":"HEs 190/02 - 216 -","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Angeklagte wurde am 2. April 2002 vorläufig festgenommen und\nbefindet sich seit dem 3. April 2002 in Untersuchungshaft aufgrund\nHaftbefehls des Amtsgerichts Köln (505 Gs 1158/02) von diesem Tage.\nIn diesem Haftbefehl wird ihm eine Vergewaltigung nach § 177 Abs. 1\nNr. 1, Abs. 2 (gemeint Nr. 1) StGB, begangen in den frühen\nMorgenstunden des 2. April 2002 an seiner früheren Freundin J. C.,\nzur Last gelegt. Der Haftbefehl ist gleichermaßen auf die\nHaftgründe der Fluchtgefahr und der Wiederholungsgefahr\ngestützt.\n\n4\n\nDie Staatsanwaltschaft hat wegen dieser Tat (in Tateinheit mit\nKörperverletzung) am 22. Mai 2002 Anklage zu dem Amtsgericht -\nSchöffengericht - Köln erhoben. Das Amtsgericht Köln (613 Ls 88/02)\nhat den Angeklagten in einem Haftprüfungstermin am 14. Juni 2002\nmündlich angehört und sodann Termin zur Hauptverhandlung auf den 9.\nAugust 2002 bestimmt.\n\n5\n\nIn der Hauptverhandlung vom 9. August 2002 hat das Amtsgericht\nKöln die Sache gemäß § 270 Abs. 1 StPO an das Landgericht Köln\nverwiesen sowie mit Beschluss vom selben Tage den Haftbefehl vom 3.\nApril 2002 aufrechterhalten. Die Sache ist nunmehr bei der 1.\ngroßen Strafkammer des Landgerichts Köln zu 101-36/02 anhängig.\nDort ist neuer Termin zur Hauptverhandlung auf den 28. und 30.\nOktober 2002 anberaumt.\n\n6\n\nDie Generalstaatsanwaltschaft hat die Akten dem Senat mit dem\nAntrag vorgelegt, gemäß §§ 121, 122 StPO die Fortdauer der\nUntersuchungshaft über sechs Monate hinaus anzuordnen.\n\n7\n\nII.\n\n8\n\nDem Antrag kann nicht entsprochen werden. Zweifelhaft ist schon\ndas Bestehen eines Haftgrundes. Jedenfalls aber liegen die\nVoraussetzungen für eine die Dauer von sechs Monaten übersteigende\nUntersuchungshaft nach § 121 Abs. 1 StPO nicht vor.\n\n9\n\nAllerdings ist der Angeklagte der ihm zur Last gelegten Tat -\ndie er mit dem Verweis auf einen angeblich einvernehmlichen\nGeschlechtsverkehr bestreitet - aufgrund der in der Anklageschrift\nvom 22. Mai 2002 im einzelnen aufgeführten Beweismittel dringend\nverdächtig. Der dringende Tatverdacht ergibt sich insbesondere aus\nden ausführlichen und in sich stimmig erscheinenden Angaben der\nZeugin C. in der polizeilichen Vernehmung vom 2. April 2002.\n\n10\n\nSchon das Bestehen des in dem Haftbefehl vom 3. April 2002\nangenommenen Haftgrundes der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO)\nerscheint jedoch fraglich. Zwar hat der Angeklagte im Falle seiner\nVerurteilung eine jedenfalls erhebliche Freiheitsstrafe zu\nerwarten, was jedoch für sich allein den Haftgrund der Fluchtgefahr\nnicht zu begründen vermag (vgl. Senat StV 97, 642;\nKleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 112 Rdnr. 24). Auch\nist er l.er Staatsangehöriger, der zudem mit dem Widerruf der\nStrafaussetzung einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe zur Bewährung\nrechnen muss. Andererseits ist der Angeklagte jedoch schon in\nDeutschland geboren. Er verfügt über intakte Beziehungen zu seiner\nin B. lebenden Mutter und war nach dem Abschluss der Handelsschule\nvor einer Festnahme als Koch-Azubi in einem Restaurant in K. fest\nangestellt.\n\n11\n\nNicht gegeben ist jedenfalls der Haftgrund der\nWiederholungsgefahr nach § 112 a Abs. 1 Nr. 1 StPO (der gegenüber\neiner Fluchtgefahr ohnehin nur subsidiär wäre, in dem Haftbefehl\nvom 3. April 2002 aber als gleichrangig bestehend angenommen worden\nist). Auch auf diesen Haftgrund darf nur geschlossen werden, wenn\n\"bestimmte Tatsachen\" die Gefahr begründen, dass der Angeklagte vor\nrechtskräftiger Aburteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher\nArt begehen werde. Dies kann nicht einmal aus der Aussage der\ngeschädigten Zeugin C. abgeleitet werden. Nach ihren Bekundungen\nstellt sich das angeklagte Tatgeschehen als einmaliger Vorgang dar,\nnachdem die Beziehung schon im Januar 2002 beendet worden war.\nEntgegen dem Vorführbericht der Kriminalpolizei darf auch nicht\nbereits \"bei einmaliger Begehung eines Sexualdelikts\" durch einen\nerwachsenen Täter wegen Annahme einer \"Störung der Persönlichkeit\"\nauf Wiederholungsgefahr geschlossen werden. Dies widerspricht schon\ndem Gesetzestext des § 112 a Abs. 1 Nr. 2 StPO, der auch bei den\ndort aufgeführten Sexualstraftaten nicht etwa generell - wie dies\nin § 112 Abs. 3 StPO bei Delikten der Schwerkriminalität der Fall\nist - von der Vermutung eines Haftgrundes ausgeht. Vielmehr\nverlangt das Gesetz das zusätzliche Vorliegen der Voraussetzungen\ndes § 112 a Abs. 1 Halbsatz 2 StPO nach den konkreten Umständen des\njeweiligen Einzelfalles.\n\n12\n\nEine abschließende Auseinandersetzung mit den Haftgründen kann\njedoch dahinstehen, weil jedenfalls die Voraussetzungen für eine\nAnordnung der Haftfortdauer nach § 121 Abs. 1 StPO nicht vorliegen.\nDie Untersuchungshaft dauert in der vorliegenden Sache, ohne dass\nein Urteil ergangen wäre, bereits über sechs Monate an. Ein\nwichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO, der dennoch die\nFortdauer der Haft rechtfertigen würde, liegt hingegen nicht\nvor.\n\n13\n\nDie Sache ist weder von besonderer Schwierigkeit noch war ein\nbesonderer Umfang der Ermittlungen veranlasst; die\nStaatsanwaltschaft hat zeitnah und sachgerecht bereits am 22. Mai\n2002 Anklage erhoben. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1\nStPO ist aber auch nicht in der am 9. August 2002 durch das\nSchöffengericht ausgesprochenen Verweisung gemäß § 270 Abs. 1 StPO\nan das Landgericht Köln zu sehen.\n\n14\n\nDas Schöffengericht begründet mit Beschluss vom 9. August 2002\ndie Notwendigkeit einer Verweisung wegen nicht ausreichender\nStrafgewalt damit, er habe sich \"nach Beginn der Hauptverhandlung\"\nherausgestellt, dass der Angeklagte den Tatvorwurf bestreitet und\nsomit die Geschädigte als Zeugin vernommen werden muss. Dies ist\nnicht richtig. Der Angeklagte hat nicht nur schon bei seiner\nFestnahme angegeben, er \"habe niemanden vergewaltigt\". Insbesondere\nauch in dem Haftprüfungstermin vor dem Schöffengericht am 14. Juni\n2002 hat er wiederum behauptet, es sei nicht zu einer\nVergewaltigung, sondern zu einem einverständlichen\nGeschlechtsverkehr gekommen. Es ist dies dieselbe Einlassung, die -\nauch wenn sie nicht der Wahrheit entsprechen sollte - der\nEinlassung dann in der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht am\n9. August 2002 entspricht. Dem gemäß hat sich nicht erst in dieser\nHauptverhandlung herausgestellt, dass es einer ausführlicheren\nBeweisaufnahme bedarf. Auch hat sich der Tatvorwurf in der\nHauptverhandlung vom 9. August 2002 nicht etwa als schwerwiegender\nherausgestellt als noch in der Anklage angegeben. Wenn das\nSchöffengericht seine Strafgewalt nicht für ausreichend erachtet\nhat, so wäre dies schon nach dem Haftprüfungstermin vom 14. Juni\n2002 bis spätestens zu dem Eröffnungsbeschluss vom 21. Juni 2002 zu\nbeachten und eine bereits Aktenvorlage nach § 209 Abs. 2 StPO an\ndas Landgericht erforderlich gewesen. Es hätte dann zeitnah eine\nverfahrensabschliessende Hauptverhandlung ebenfalls etwa im August\n2002 bei dem Landgericht statt nunmehr erst nach knapp zwei\nweiteren Monaten und nach schon mehr als sechs Monaten andauernder\nUntersuchungshaft stattfinden können.\n\n15\n\nDarüber hinaus ist es aber auch nicht sachgerecht gewesen, dass\ndas Schöffengericht in der Hauptverhandlung vom 9. August 2002 gar\nnicht erst in die Beweisaufnahme eingetreten ist, ehe es die Sache\nan das Landgericht verwiesen hat. Wegen unzureichender Strafgewalt\ndes Amtsgerichts darf an das Landgericht erst verwiesen werden,\nwenn die Verhandlung so weit geführt worden ist, dass der\nSchuldspruch feststeht, und wenn sich die Straferwartung so weit\nverfestigt hat, dass nicht mehr zu erwarten ist, eine mildere\nBeurteilung werde noch eine Strafe im Rahmen der Strafgewalt als\nausreichend erscheinen lassen (vgl. BGHSt 45, 58, 60;\nKleinknecht/Meyer-Goßner, § 270 Rdnr. 10). Die geschädigte Zeugin\nJ. C. war (in Anwesenheit auch von Rechtsanwältin Dr. M. als\nNebenklägervertreterin) - wie auch weitere Zeugen - zu der\nHauptverhandlung vom 9. August 2002 geladen worden und auch\nerschienen. Ihre Vernehmung wäre zumindest erforderlich gewesen,\nehe im Falle der Schuldspruchreife eine Verweisung nach § 270 Abs.\n1 StPO ausgesprochen wurde. Hätte sich hingegen nach dieser\nVernehmung der Tatvorwurf nicht bestätigt, so wäre ein Freispruch\nbereits durch das Schöffengericht veranlasst gewesen, ohne dass es\nzu einer weiteren Verzögerung durch die Verweisung an das\nLandgericht gekommen wäre.\n\n16\n\nNach alledem hätte eine Abgabe oder Verweisung der Sache an das\nLandgericht wegen der seit Anklageerhebung unverändert gebliebenen\nTatvorwürfe entweder spätestens im Juni 2002 stattfinden müssen\noder aber gar nicht erfolgen dürfen. Ein wichtiger Grund im Sinne\ndes § 121 Abs. 1 StPO wäre nur dann gegeben, wenn sich erst nach\nerfolgter Beweisaufnahme vor dem Schöffengericht am 9. August 2002\nerstmals herausgestellt hätte, dass das Tatgeschehen so schwer\nwiegt, dass entgegen der - sehr wohl sachgerechten - Anklage zu dem\nSchöffengericht dessen Strafgewalt nach § 24 Abs. 2 GVG nicht\nausreicht und daher eine Verweisung nach § 270 Abs. 1 StPO geboten\nist. Ist also vorliegend die Verweisung schon vom Zeitablauf her zu\nbeanstanden, kommt es auch nicht mehr darauf an, ob die Annahme des\nSchöffengerichts zur Straferwartung ansonsten - auch nach\nBerücksichtigung der Alkoholisierung des Angeklagten - sachgerecht\nwar.\n\n17\n\nEs kann somit auch nicht mehr darauf ankommen, dass das\nLandgericht Köln seinerseits in einem zeitlich sehr wohl\nvertretbaren Rahmen Hauptverhandlung auf den 28. und 30. Oktober\n2002 - und damit noch relativ zeitnah nach dem Eingang der Akten\nbei ihm, immerhin aber eben doch erst knapp zwei Monate nach dem\nHauptverhandlungstermin vor dem Schöffengericht - bestimmt hat. Das\nden nicht verurteilten Beschuldigten schützende Freiheitsrecht aus\nArt. 2 Abs. 2 GG erlaubt den Eingriff in die persönliche Freiheit\neiner Person durch die Verhängung von Untersuchungshaft nur so\nlange, wie es zur Durchführung des Strafverfahrens unumgänglich\nist. Ein Haftbefehl muss nach sechsmonatiger Dauer der\nUntersuchungshaft aufgehoben werden, wenn eine gerichtliche\nEntscheidung über die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten nicht\nzeitnah unter Beachtung des besonderen Beschleunigungsgrundsatzes\nherbeigeführt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn ein\nBeschuldigter schwerer Straftaten dringend verdächtig ist (vgl.\nBVerfG, NStZ 91, 397; BGH NStZ 91, 546; dem folgend auch die\nständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Senat StV 92, 524).\nDabei ist insbesondere auch zu beachten, dass die Vorschrift des §\n121 Abs. 1 StPO als Ausnahmeregelung grundsätzlich eng auszulegen\nist (BVerfG StV 92, 123; BGH NStZ 91, 546, 547; OLG Düsseldorf NJW\n96, 2587); entsprechend streng müssen auch die Anforderungen an\neine Verweisung an ein anderes Gericht bei der Beurteilung eines\nwichtigen Grundes sein.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295975","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-10-04/hes-190-02-216","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112a","ref_norm":"112a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295975","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295975","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-10-04/hes-190-02-216","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295975","retrieved":"2026-07-09 03:18:24.324367+00:00"}}