{"status":"available","doknr":"OLD296023","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0930.19W38.02.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-09-30","aktenzeichen":"19 W 38/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Beklagten L. gegen den die beantragte Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss des Landgerichts Köln vom 12.09.2002 - 21 O 298/02 - wird zurückgewiesen.\n\n1\n\nGründe\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet.\n\n3\n\nDie Rechtsverteidigung des Beklagten zu 2) hat keine\nhinreichende Aussicht auf Erfolg.\n\n4\n\nDer Beklagte zu 2) verteidigt sich nämlich gegen den Grund des\nKlageanspruchs überhaupt nicht. Seine Einwendungen gegen die Höhe\nergeben sich aus dem strafgerichtlichen Urteil, dessen Inhalt die\nKlägerin zum Gegenstand ihres Vorbringens gemacht hat.\n\n5\n\nSeit der Entscheidung des BGH (BGHZ 132, 341 = MDR 1996, 886 mit\nAnm. von Jaeger in MDR 1996, 888; vgl. ferner Heß, ZfS 2001, 532,\n534) muss der Kläger bei einer Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld\nnur noch eine Größenordnung nennen, damit die Zuständigkeit des\nGerichts und nach dessen Entscheidung die Beschwer des Klägers\nfestgestellt werden kann. Dazu muss der Kläger dem Gericht die\ntatsächlichen Grundlagen vortragen, die die Feststellung der Höhe\ndes Klageanspruchs ermöglichen, um den Streitwert zu schätzen. Der\nKläger ist dagegen nicht verpflichtet, die Größenordnung (nach\noben) zu begrenzen, weil der Beklagte seine Interessen durch Antrag\nauf Streitwertfestsetzung selbst wahren kann (vgl. dazu eingehend:\nJaeger/Luckey, Das neue Schadensersatzrecht, Rn. 186 ff.).\n\n6\n\nDiesen Grundsätzen wird der angefochtene Beschluss, mit dem die\nKammer den Antrag des Beklagten zu 2) auf Bewilligung von\nProzeßkostenhilfe zurückgewiesen hat, gerecht.\n\n7\n\nDie Klägerin hat einen unbezifferten Klageantrag gestellt und in\nder Klageschrift die Größenordnung des Schmerzensgeldes gegen jeden\nder Beklagten mit je 15.000 EUR angegeben, ohne einen Mindestbetrag\nzu fordern. Zur Begründung hat die Klägerin zulässigerweise auf das\nstrafgerichtliche Urteil verwiesen und psychische Schäden, die\ngerichtsbekannt nahezu in allen Fällen einer Vergewaltigung\nerheblich sind, behauptet.\n\n8\n\nDas Landgericht hat den Streitwert insgesamt auf 30.000 EUR\nfestgesetzt. Ob dieser Betrag auf der Grundlage der Rechtsprechung,\ndie gerade in Vergewaltigungsfällen deutlich höhere\nSchmerzensgelder als früher zuspricht (vgl. Jaeger/Luckey, Das neue\nSchadensersatzrecht, Rn. 163 ff., 170 ff), zutreffend ist, bedarf\nhier keiner Entscheidung. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes in\nFällen einer brutalen Vergewaltigung dürfte zusätzlich zu\nberücksichtigen sein, dass der Gesetzgeber in § 253 BGB n.F. das\nRecht auf sexuelle Selbstbestimmung u.a. deshalb als neues\nTatbestandsmerkmal eingefügt hat, um dem gewandelten Verständnis in\nder Bevölkerung vom Wert des allgemeinen Persönlichkeitsrechts\nbesser Geltung verschaffen zu können.\n\n9\n\nSollte die Kammer Ihre Auffassung zur Höhe des Schmerzensgeldes\ndemnächst nach oben oder unten korrigieren wollen, ist ihr dies\ndurch neue Streitwertfestsetzung möglich.\n\n10\n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296023","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-09-30/19-w-38-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296023","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296023","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-09-30/19-w-38-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296023","retrieved":"2026-07-09 03:18:28.277064+00:00"}}