{"status":"available","doknr":"OLD296022","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0930.17W182.02.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-09-30","aktenzeichen":"17 W 182/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.\n\nGegenstandswert für die Beschwerde: 192,44 EUR\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig; in der Sache\nbleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg. Erstattungsrechtlich\nist nicht zu beanstanden, dass der Rechtspfleger Kopiekosten in\nHöhe von 7,00 EUR sowie die auf Gebühren und Auslagen entfallende\nMehrwertsteuer bei der Festsetzung berücksichtigt hat.\n\n3\n\nDie für insgesamt 14 Kopien angesetzten Kosten sind dem\nBeklagten nach §§ 91 ZPO, 27 BRAGO zu erstatten. Die betreffenden\nKosten haben Schriftsatzanlagen zum Gegenstand, die nicht gemäß §\n25 Abs. 1 BRAGO mit den gesetzlichen Gebühren abgegolten sind. Dies\nwäre nur dann der Fall, wenn der Gegenstand der Kopien ohnehin zum\nSachvortrag der Klägerin gehörte und in die jeweiligen Schriftsätze\neinzuarbeiten gewesen wäre (vgl. BVerG NJW 1996, 382; Senat,\nJurBüro 1987, 1356). Vorliegend erschöpfte sich der Zweck der\nKopievorlage jedoch nicht in der Ersetzung schriftsätzlichen\nVortrags, sondern diente der zusätzlichen Information des Gerichts.\nDie Anlagen zum Schriftsatz vom 25.02.2002 haben wesentliche\nVertragsunterlagen zum Gegenstand und können für sich als\naussagekräftige Urkunden entscheidungserhebliche Bedeutung\nentfalten.\n\n4\n\nDie Klägerin ist ferner zur Erstattung der Mehrwertsteuerbeträge\nverpflichtet. Dabei kann es entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht\ndarauf ankommen, ob die Klägerin als Erstattungsschuldnerin\nvorsteuerabzugsberechtigt ist. Vorliegend geht es um die Erstattung\nderjenigen Kosten, die dem Beklagten entstehen. Dass der Beklagte\nnicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, steht außer Streit.\n\n5\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296022","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-09-30/17-w-182-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296022","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296022","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-09-30/17-w-182-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296022","retrieved":"2026-07-09 03:18:28.200963+00:00"}}