{"status":"available","doknr":"OLD296037","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0927.19U44.02.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-09-27","aktenzeichen":"19 U 44/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung gegen das am 21.01.2002 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 21 O 406/01 - wird auf Kosten der Berufungsklägerin zurückgewiesen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet.\n\n3\n\nDie Klägerin kann gem. § 985 BGB von der Beklagten die\nHerausgabe des Wohnmobils verlangen. Zur Begründung wird zunächst\nauf die zutreffenden Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen\nUrteils Bezug genommen. Das Vorbringen der Beklagten in der\nBerufungsinstanz rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.\n\n4\n\nDie Beklagte behauptet nunmehr erstmals, das Fahrzeug sei\nüberhaupt nicht übereignet worden; die Klägerin sei lediglich in\nden Fahrzeugbrief eingetragen worden, um eine vermeintliche\nRechtsscheinwirkung gegenüber dem damaligen Ehemann der Beklagten\nzu erzeugen, damit das Fahrzeug vor dem Zugriff durch diesen\ngeschützt werde; die Beklagte sei seinerzeit offensichtlich nicht\nin der Lage gewesen, den Sachverhalt ihrem Prozeßbevollmächtigten\nerster Instanz genau genug zu erläutern, so daß es zu der\n\"unscharfen\" Formulierung, es habe eine treuhänderische Übereignung\ngegeben, gekommen sei (GA 84).\n\n5\n\nZwar hat die Klägerin lediglich die Rechtsbehauptung\naufgestellt, ihre Mutter, die Beklagte, habe ihr - der Klägerin -\ndas Wohnmobil im April 1999 übereignet. Die Beklagte hat in erster\nInstanz jedoch eine Übereignung des Wohnmobils ausdrücklich\nzugestanden, wenn diese auch nur treuhänderisch erfolgt sein soll.\nDieses Geständnis ist auch wirksam. Denn bei der Verwendung\neinfacher Rechtsbegriffe wie Kauf, Schenkung, Darlehen oder\nEigentum bedarf es dann keiner näheren Substantiierung, wenn der\nGegner diese Rechtsbehauptung unstreitig stellt, es sei denn er\nhätte den verwandten Rechtsbegriff falsch verstanden. Da die\nBeklagte auch in erster Instanz anwaltlich vertreten war, ist bzgl.\ndes richtigen Verständnisses des Rechtsbegriffes \"Übereignung\" auch\nauf dessen Kenntnis abzustellen. Mithin ist von einem wirksamen\nGeständnis einer im Jahre 1999 erfolgten Übereignung des Wohnmobils\nauszugehen. Für eine Übereignung spricht zudem das Schreiben der\nProzeßbevollmächtigten der Beklagten im Scheidungsverfahren vom\n29.08.2000, in dem gegenüber dem Ehemann der Beklagten angegeben\nwird, das Wohnmobil sei der Klägerin zur Abdeckung von Schulden\nübertragen worden (GA 44).\n\n6\n\nDas Geständnis ist auch prozessual wirksam erklärt worden durch\ndie Bezugnahme der Beklagten auf ihre schriftsätzlichen Erklärungen\ngemäß § 137 Abs. 3 ZPO (vgl. BGH NJW-RR 1999, 1113). Durch die\nvorbehaltlose Antragstellung der Parteien in der mündlichen\nVerhandlung erfolgte eine Bezugnahme auf den gesamten vorliegenden\nInhalt des Verfahrens. In der Antragstellung und der anschließenden\nmündlichen Verhandlung zur Sache ist der Vortrag der\nschriftsätzlichen Bekundung enthalten, denn die mündliche\nVerhandlung erstreckt sich im Zweifel auf den gesamten bis zum\nTermin angefallenen Akteninhalt. In dem anschließenden streitigen\nVerhandeln ist daher eine konkludente Bezugnahme auf den bisherigen\nAkteninhalt zu erkennen (OLG Saarbrücken OLGR 2001, 209 m. w.\nN.).\n\n7\n\nDieses Geständnis hat die Beklagte auch nicht wirksam widerrufen\n(§ 290 ZPO), so daß es gemäß § 532 ZPO a.F. auch in der\nBerufungsinstanz seine Wirksamkeit behält. Gemäß § 290 ZPO ist ein\nWiderruf nur wirksam, wenn die widerrufende Partei darlegt und\nbeweist, daß das Geständnis nicht der Wahrheit entspricht und durch\nein Irrtum veranlaßt worden ist. Für beides ist die Beklagte\nbeweisfällig geblieben.\n\n8\n\nSie ist ferner beweisfällig dafür geblieben, daß die Übertragung\ndes Eigentums lediglich treuhänderisch oder lediglich deshalb\nerfolgt sei, um gegenüber ihrem damaligen Ehemann eine\n\"vermeintliche Rechtsscheinwirkung\" zu erzeugen.\n\n9\n\nDie Berufung war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO\nals unbegründet zurückzuweisen.\n\n10\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht\nauf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n11\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: EUR 10.000,--.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296037","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-09-27/19-u-44-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 290","ref_norm":"290","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 532","ref_norm":"532","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 985","ref_norm":"985","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296037","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296037","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-09-27/19-u-44-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296037","retrieved":"2026-07-09 03:18:29.495228+00:00"}}