{"status":"available","doknr":"OLD296042","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0927.16WX121.02.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-09-27","aktenzeichen":"16 Wx 121/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers werden der Teilbeschuss des Amtsgerichts Leverkusen vom 12.03.2001 - 16 UR II 82/00 a WEG - und der Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 23.11.2001 teilweise abgeändert.\n\nDer in der Eigentümerversammlung vom 28.06.2000 zu TOP 4 gefasste Beschluss, dass der mit der Einladung zu dieser Versammlung zugestellte Vergleich von der Eigentümergemeinschaft angenommen wird, wird für unwirksam erklärt.\n\nDie Gerichtskosten des Verfahrens der Erstbeschwerde haben der Antragsteller zu 40 % und die Antragsgegner zu 60 % zu tragen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zu 16 % und den Antragsgegnern zu 84 % zur Last.\n\nEine Erstattung außergerichtlicher Kosten für das Erst- und das Rechtsbeschwerdeverfahren wird nicht angeordnet.\n\nDer Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird für die Zeit bis zum 30.07.2002 auf 40.250,00 EUR und für die Zeit danach auf 25.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere\nBeschwerde, die der Antragsteller aufgrund der erteilten Hinweise\nunter Rücknahme des Rechtsmittels im übrigen, auf die Anfechtung\ndes zu TOP 4 der Eigentümerversammlung vom 28.06.2000 gefassten\nBeschlusses beschränkt hat, ist zulässig (§§ 27, 29 FGG, § 45 Abs.\n1) und begründet.\n\n3\n\nDie Entscheidung des Landgerichts ist in diesem Punkt nicht frei\nvon Rechtsfehlern. Der Beschluss, den Vergleich mit der Fa. B. GmbH\nzu genehmigen, entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung und war\ndaher auf den rechtzeitig gestellten Anfechtungsantrag hin\naufzuheben.\n\n4\n\nOhne Erfolg ist allerdings die Rüge der nicht hinreichenden\nBezeichnung des Beschlussgegenstandes i. S. d. § 23 Abs. 2 WEG, das\nsich nach dem berechtigten Informationsbedürfnis der\nWohnungseigentümer zu richten hat. Das Informationsbedürfnis kann\nes in Fällen, in denen eine Beschlussfassung weitreichende\nBedeutung hat, zwar auch erforderlich machen, dass die rechtlichen\nund tatsächlichen Folgen der Entschließung darzustellen sind (vgl.\nMerle in Bärmann/Pick/Merle, WEG 8. Auflage, § 23 Rdn. 69). Dem ist\nder Beteiligte zu 3. aber dadurch in jeder Hinsicht nachgekommen,\ndass er der Einladung einen 5-seitigen Bericht beigefügt hat, der\nin einem Vorspann zunächst die Darstellung der Verfahrenssituation\nzu den Streitigkeiten mit der Fa. B. GmbH enthielt und in dem\nsodann die einzelnen Beschlussvorschläge aufgeführt wurden, die\nGegenstand des abzuschließenden Vergleichs sein sollten und in\ndenen nicht nur klare und aus sich heraus verständliche\ndetaillierte Regelungen enthalten waren, sondern auch Gründe\nhierfür aufgezeigt wurden (etwa: nicht mehr nachvollziehbare\nBuchungen des früheren Verwalters), der Regelungsgegenstand in\nseiner historischen Entwicklung erläutert wurde (z. B.:\nNeuanpflanzung von Bäumen) und rechtliche Erläuterungen gegeben\nwurden (Hinweis darauf dass die Teilungserklärung eine Änderung mit\n3/4 Mehrheit zulässt und mit diesem Quorum auch bauliche\nVeränderungen genehmigt werden können). Umfassender hätte trotz der\nfür einen juristischen Laien komplizierten Regelungen dem\nInformationsbedürfnis der Wohnungseigentümer kaum noch Rechnung\ngetragen werden können.\n\n5\n\nInhaltlich ist die Annahme des Vergleichs indes zu beanstanden,\nund zwar wegen der Jahresabrechnungen 1989 bis 1993, soweit es\nhierin heißt, dass die Bildung von Abgrenzungspositionen in den\nJahren 1989 bis 1993 nochmals bestätigt werde. Gerade wegen dieser\nAbgrenzungspositionen hatte - wie in der Erläuterung zu dem\nVergleich dargestellt wird - bereits vorher das Amtsgericht\nLeverkusen einen in der Eigentümerversammlung vom 29-06.1998\ngefassten Beschluss auf eine Anfechtung der B. GmbH bestandskräftig\nfür unwirksam erklärt. Weitere in der Eigentümerversammlung vom\n27.07.1998 gefasste Beschlüsse sind inzwischen auf\nAnfechtungsanträge hin -bestandskräftig - für ungültig erklärt\nworden, weil das Landgericht die Bildung von Abgrenzungspositionen\nfür unwirksam hielt. Damit befindet sich das Landgericht in\nEinklang mit der ganz herrschenden Meinung, insbesondere\neinheitlicher obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. nur BayObLG\nNZM 2002, 455 = ZMR 2002, 684; OLG Hamm ZMR 2001, 1001; OLG\nZweibrücken NZM 1999, 276 jeweils mit Nachweisen zum\nMeinungsstand). Die Billigung einer entsprechenden Abrechnung\nentspricht daher nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.\n\n6\n\nDer auf der Argumentation der Antragsgegner beruhenden Erwägung\ndes Landgerichts, der Beschluss sei gleichwohl nicht zu\nbeanstanden, weil er keine Billigung von Abrechnungen durch die\nWohnungseigentümergemeinschaft, sondern nur die Billigung dieser\nAbrechnungen durch den Vergleichspartner M. (B. GmbH) beinhalte,\nvermag der Senat sich nicht anzuschließen. Nicht von M., sondern\nvon der Eigentümergemeinschaft wurde die Bildung von\nAbrechnungspositionen in den Jahren 1989 bis 1993 \"nochmals\nbestätigt\" und nicht M., sondern die Eigentümergemeinschaft hat -\num einen der beiden weiteren Punkte herauszugreifen - die\nFortführung des Negativsaldos bis 1994 \"beschlossen\". M. war eine\nandere Verpflichtung eingegangen, nämlich \"nach Bestandskraft des\nvorstehenden Beschlusses\" die anhängigen\nBeschlussanfechtungsverfahren zurückzunehmen. Es bestand daher in\ndiesen beiden Vergleichspunkten ein typisches Leistungs -\nGegenleistungs - Verhältnis, das nur damit erklärbar ist, dass aus\nwelchen Gründen auch immer und von wem auch immer mit der Regelung\ndas Ziel verfolgt wurde, eine bindende Entschließung der\nEigentümergemeinschaft über die Hinnahme der nicht ordnungsgemäßen\nAbrechnungen herbeizuführen. Ansonsten ergäbe die Passage auch\nkeinen Sinn. Eine bloße Hinnahme und Billigung der Abrechnungen nur\ndurch die B. GmbH hätte schlicht und einfach durch eine Rücknahme\nihrer Anfechtungsanträge herbeigeführt werden können.\n\n7\n\nDa gerade wegen des angesprochenen typisches Leistungs -\nGegenleistungs - Verhältnisses und wegen des auch im übrigen\ndetaillierten Regelungsgefüges nicht anzunehmen ist, dass der\nVergleich auch ohne Billigung der Jahresabrechnungen 1989 bis 1993\ngeschlossen worden wäre, ist in entsprechender Anwendung des § 139\nBGB (vgl. hierzu BGH NJW 1998, 3713; Senat NZM 2000, 191 = ZMR\n2000, 564) der gesamte Beschluss zu TOP 4 für unwirksam zu\nerklären. Es kann daher offen bleiben, ob es für die Wirksamkeit\nder Genehmigung etwaiger baulicher Veränderungen zunächst einer\nÄnderung der Teilungserklärung aufgrund der hierin enthaltenen\nÖffnungsklausel bedurfte oder ob - wozu der Senat inzwischen mehr\nneigt - hierfür bereits das durch die Erläuterungen in der\nBeschlussvorlage geweckte Bewusstsein reichte, mit der Genehmigung\nzugleich von der Öffnungsklausel Gebrauch zu machen.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es entspricht\nbilligem Ermessen, dass die Beteiligten zu 1. und 2. im Umfang\nihres Unterliegens bzw. der Rechtsmittelrücknahme und unter\nBerücksichtigung der Gebührentatbestände des § 48 Abs. 1, 4 WEG bei\nder Bildung der Kostenquote die Gerichtskosten der\nBeschwerdeinstanzen zu tragen haben. Für eine Anordnung der\nErstattung außergerichtlicher Kosten bestand keine Veranlassung.\nInsbesondere rechtfertigt die - hier zudem auf Anraten des Gerichts\nerfolgte - teilweise Rücknahme der Rechtsbeschwerde nach der st.\nRspr. des Senats noch keine Erstattungsanordnung (vgl. hierzu näher\nSenat NZM 1999, 855 = ZMR 1999, 788).\n\n9\n\nDie Festsetzung des Geschäftswerts folgt auf der Grundlage der\nunbeanstandet gebliebenen Wertfestsetzung des Landgerichts aus § 48\nAbs. 3 WEG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296042","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-09-27/16-wx-121-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296042","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296042","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-09-27/16-wx-121-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296042","retrieved":"2026-07-09 03:18:29.933576+00:00"}}