{"status":"available","doknr":"OLD296041","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0927.16WX115.02.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-09-27","aktenzeichen":"16 Wx 115/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie weitere sofortige Beschwerde der Antragsgegner gegen den Be-schluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 31.05.2002 - 8 T 272/01 - wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsgegner haben die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.\n\nEine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.\n\nDer Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.500,00 EUR festgesetzt. \n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDer in seinem Sondereigentum im ersten Stockwerk wohnende\nAntragsteller und seine Eltern, die Antragsgegner, die ihr\nSondereigentum im Erdgeschoss bewohnen, bilden die\nWohnungseigentümergemeinschaft U.gasse 13 in S..\n\n3\n\nDer Antragsteller hat von den Antragsgegnern die Beseitigung von\nzwei Blumenbeeten sowie eines Überdachs unterhalb des zu seiner\nWohnung gehörenden Balkons begehrt. Das Amtsgericht hat dem\nentsprochen. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner hat das\nLandgericht die Beseitigungsverpflichtung nur noch wegen des\nÜberdachs aufrechterhalten und die Anträge im übrigen\nzurückgewiesen. Mit der gegen diese Entscheidung gerichteten\nweiteren sofortigen Beschwerde begehren die Antragsgegner die\nZurückweisung auch des Beseitigungsantrags wegen des Überdachs.\n\n4\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte weitere sofortige\nBeschwerde ist zulässig (§§ 27, 29 FGG, § 45 Abs. 1 WEG), jedoch\nnicht begründet.\n\n5\n\nEs ist aus Rechtsgründen, die allein Gegenstand des\nRechtsbeschwerdeverfahrens sein können (§§ 27, 546 ZPO), nicht zu\nbeanstanden, dass das Landgericht in der Überdachung eine\nzustimmungspflichtige bauliche Veränderung i. S. d. § 22 Abs. 1 WEG\ngesehen und deshalb in diesem Punkt die Erstbeschwerde der\nAntragsgegner zurückgewiesen hat.\n\n6\n\nZutreffend und auch von den Antragsgegnern nicht in Frage\ngestellt, ist die Feststellung des Landgerichts, dass es sich bei\ndem Überdach um eine bauliche Veränderung i. S. d. § 22 Abs. 1 BGB\nhandelt. Auch hat der Antragsteller der Errichtung des Daches nicht\nzugestimmt, sondern der ihm angekündigten Maßnahme ausdrücklich\nwidersprochen. Es stellt sich daher nur noch die Frage, ob eine\nZustimmung des Antragstellers entbehrlich war, weil durch die\nVeränderung seine Rechte nicht oder nicht über das bei einem\ngeordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt\nwerden (§ 22 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 14 Nr. 1 WEG). Die\nFeststellung, ob eine entsprechende Beeinträchtigung eingetreten\nist, liegt grundsätzlich auf tatrichterlichem Gebiet und kann daher\nvom Rechtsbeschwerdegericht nur auf etwaige Rechtsfehler überprüft\nwerden‚ (vgl. z. B. BayObLG ZWE 2002, 75 u. 358; BayObLG ZWE\n2000, 575), also nur darauf, ob das Landgericht den Begriff des\nBeeinträchtigung i. S. d. § 22 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 14 Nr. 1 WEG\nverkannt und ob es maßgeblichen Sachverhalt ausreichend erforscht\n(§ 12 FGG), alle wesentlichen Umstände berücksichtigt (§ 25 FGG)\nund nicht gegen gesetzliche Auslegungs- oder Beweisregeln, gegen\ndie Denkgesetze oder gegen feststehende Erfahrungssätze verstoßen\nhat (vgl. Keidel/Kuntze/Kahl, FGG, 14. Aufl., § 27 Rdn. 42 m. w.\nN.).\n\n7\n\nGemessen hieran ist die Entscheidung des Landgerichts nicht zu\nbeanstanden.\n\n8\n\nDas Landgericht ist rechtlich zutreffend davon ausgegangen, dass\nein durch eine bauliche Maßnahme geschaffener Nachteil von dem/den\nanderen Wohnungseigentümer/n nur dann nicht hinzunehmen ist, wenn\ner eine nicht ganz unerhebliche, konkrete und objektive\nBeeinträchtigung darstellt, wenn sich also ein Wohnungseigentümer\nverständlicherweise beeinträchtigt fühlen darf (vgl. BGH NJW 2001,\n1212 = NZM 2001, 196 = ZMR 2001, 269 = MDR 2001, 497; BGHZ 116, 392\n= NJW 1992, 978 = MDR 1992, 484). Bei der Bestimmung dessen hat es\nkeine schematisierende Betrachtungsweise vorgenommen, sondern der\nbesonderen Situation Rechnung getragen, dass es sich vorliegend um\neine Zwei-Personen-WEG mit engen familiären Beziehungen handelt\n(vgl. zu diesem Kriterium BayObLG FamRZ 1993, 803; Merle in\nBärmann/Pick/Merle, WEG 8. Auflage, § 22 Rdn. 114) und den Maßstab\ndes noch Hinnehmbaren einer baulicher Veränderung hieran\norientiert. Ferner hat das Landgericht die für die Beurteilung\nrelevanten Umstände herangezogen. Es hat einerseits dem Umstand\nRechnung getragen, dass eine aus Glas bestehende und am wenigsten\nauffällige Konstruktionsmöglichkeit gewählt wurde und sich das\nÜberdach an einer der Straße abgewandten Seite des Hauses befindet\nund somit von vorne nicht sichtbar ist. Die bei der Bestimmung des\ngleichwohl nicht mehr hinnehmbaren Nachteils herangezogenen\nKriterien, dass es für das optische Erscheinungsbild nicht\nlediglich auf den Standpunkt eines dritten Beobachters abzustellen\nist, sondern insbesondere auch auf das sich den Wohnungseigentümern\nselbst bietende Erscheinungsbild ankomme, dass die Errichtung des\nÜberdaches mit einem Eingriff in die Fassade verbunden sei und\nzudem das ablaufende Wasser in den Kanal des Hauses abgeleitet\nwerde, sind sachgerecht, anhand der von den Beteiligten zu den\nAkten gereichten Fotos ohne weiteres nachvollziehbar und tragen die\nEntscheidung. Insbesondere lässt sich ein nicht mehr unerhebliche\noptisch nachteilige Veränderung schon deswegen ohne weiteres\nfeststellen, weil der Gesamteindruck des Gebäudes im seitlichen\nBereich verändert wurde und für den Antragsteller jedenfalls dann,\nwenn er vorne auf dem Balkon steht, der Blick zwangsläufig auf das\nvorstehende Überdach fällt. Dies machen selbst die nunmehr von den\nAntragsgegnern zum untauglichen Beleg für ihren gegenteiligen\nVortrag vorgelegten Fotos deutlich. Zudem ist das Überdach aus den\nbeiden zur Wohnung des Antragstellers gehörenden Fenstern an der\nStirnseite des Gebäudes deutlich zu sehen. Ob dies auch dann der\nFall ist, wenn man auf dem Balkon sitzt oder vom Rand entfernt\nsteht, ist deshalb irrelevant. Im übrigen ist bei der\nGesamtwürdigung auch zu berücksichtigen, dass sich das Überdach\nnicht etwa vor Räumen befindet, die zum Sondereigentum der\nAntragsgegner gehören, sondern vor einer Art Wintergarten unterhalb\ndes Balkons des Antragstellers, der - wie andere bauliche\nVeränderungen - zu einer Zeit. als die Beteiligten noch nicht im\nStreit miteinander lagen, im offensichtlichen Einvernehmen, von\ndenen sie nunmehr wechselseitig nichts mehr wissen wollen,\nerrichtet worden war. Es geht also nicht um einen Witterungsschutz\nfür den Zugang zum Sondereigentum der Antragsgegner, sondern um\neine weitere Ausdehnung ihrer Nutzungsmöglichkeiten am\ngemeinschaftlichen Eigentum.\n\n9\n\nDie von den Antragsgegnern erhobene Aufklärungsrüge, dass eine\nOrtsbesichtigung hätte durchgeführt werden müssen, geht fehl. Der\nTatrichter ist im FGG-Verfahren frei, in welcher Weise er\nerforderliche Sachverhaltsfeststellungen vornimmt. Die Beurteilung\nder Frage, ob eine optisch nachteilige Veränderung des\nGesamteindrucks eines Gebäudes vorliegt, kann deshalb grundsätzlich\nanhand von Lichtbildern vorgenommen werden (vgl. BayObLG ZWE 2002,\n358). Dies wird gerade im vorliegenden Fall deutlich, in dem die\nBeteiligten Fotos vorgelegt haben, welche die Situation aus\nverschiedenen Perspektiven zeigen und durch welche dem Betrachter\nein umfassender Eindruck vermittelt wird. Diesen zu beurteilen, ist\nnicht Sache des Rechtsbeschwerdegerichts, sondern dem Tatrichter\nvorbehalten.\n\n10\n\nMit dem Einwand schließlich, entgegen der Annahme des\nLandgerichts werde das von dem Überdach abfließende Wasser nicht in\nden Kanal abgeleitet, sondern verrieselt, können die Antragsgegner\nnicht gehört werden. Auf den Fotos ist klar zu erkennen, dass das\nEntwässerungsrohr an das Regenabfallrohr der Dachentwässerung\nangeschlossen ist. Dementsprechend war bereits in der\nAntragsschrift, ohne dass die Antragsgegner dem entgegen getreten\nwaren, vorgetragen worden, die Entwässerung des Überdaches sei an\ndas Entwässerungssystem des Wohngebäudes angeschlossen. Anhand der\neingereichten Fotos ist deutlich zu erkennen, dass das\nRegenfallrohr der Dachentwässerung in den Boden geht. Es liegt also\neine Situation vor, bei der typischerweise von einer Ableitung des\nRegenwassers in die Kanalisation ausgegangen werden konnte. Der\nVortrag der Antragsgegner, das Regenwasser werde einer\nBodenverrieselung zugeführt, ist deshalb neuer Sachvortrag im\nRechtsbeschwerdeverfahren, der unbeachtlich ist, da insoweit ohne\nAnhaltspunkte im Sachvortrag der Beteiligten angesichts der sich\naus den Fotos ergebenden Situation kein Aufklärungsbedarf bestand.\nIm übrigen geht es bei alledem letztlich um eine Marginalie. Selbst\nwenn die entsprechende Feststellung des Landgerichts\nrechtsfehlerhaft sein sollte, würde sich am Ergebnis nichts ändern.\nFür den Senat, der für diesen Fall ohne die Beschränkungen des § 27\nFGG die Frage einer optisch nachteiligen Veränderung eigenständig\nbeurteilen könnte, stellt sich auch bei unterstellter Richtigkeit\ndes Sachvortrags der Antragsgegner zur Ableitung des Regenwassers\ndie Gesamtsituation so dar, dass diese die durch § 14 Nr. 1 WEG\ngezogenen Grenzen überschreitet und daher der Zustimmung des\nAntragstellers bedurft hätte.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es entspricht\nbilligem Ermessen, den unterlegenen Antragsgegnern die\nGerichtskosten des Verfahrens dritter Instanz aufzuerlegen. Für\neine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten bestand\nkeine Veranlassung.\n\n12\n\nDie Festsetzung des Geschäftswerts folgt aus § 48 Abs. 3 WEG.\nHierbei folgt der Senat unter Berücksichtigung des beschränkten\nVerfahrensgegenstandes in der Rechtsbeschwerdeinstanz der\nWertfestsetzung des Landgerichts, mit der zutreffend die überhöhte\nWertfestsetzung des Amtsgerichts korrigiert worden ist. Es geht\nletztlich nur um Randpunkte innerhalb des tiefgreifenden\nZerwürfnisses der Beteiligten.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296041","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-09-27/16-wx-115-02","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296041","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296041","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-09-27/16-wx-115-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296041","retrieved":"2026-07-09 03:18:29.851153+00:00"}}