{"status":"available","doknr":"OLD296040","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0927.16U67.02.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-09-27","aktenzeichen":"16 U 67/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Klägers gegen das am 22.05.2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts Kerpen - 20 C 428/01 - wird als unzulässig verworfen.\n\nDer Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrnes zu tragen.\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nAus Anlass eines Verkehrsunfalls vom 09.01.2002 im Bereich des\nAutobahnkreuzes K. verlangt der Kläger von den Beklagten zu 1. und\n2., die beide ihren Wohn- bzw. ihren Firmensitz in den Niederlanden\nhaben, als Fahrer bzw. Halterin eines Lkws sowie von der Beklagten\nzu 3. als inländische Regulierungsbeauftragte nach dem\nAuslandshaftpflichtgesetz Schadensersatz in Höhe von 1.722,03\nEUR.\n\n4\n\nMit einem dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 29.05.2002\nzugestellten Urteil hat das Amtsgericht Kerpen die Klage\nabgewiesen. Hiergegen hat der Kläger mit einem an das Landgericht\nKöln vom 25.06.2002 gerichteten Schriftsatz, der per Fax noch am\ngleichen Tag bei der Fernkopierstelle als gemeinsamer\nBriefannahmestelle des Amts- und Landgerichts Köln und am\n26.06.2002 auf der Geschäftsstelle der Berufungszivilkammer\neingegangen ist, Berufung eingelegt. Nachdem auch das Original der\nBerufungsschrift nebst Abschriften eingegangen war, hat die\nGeschäftsstelle am 26.06.2002 die Akten beim Amtsgericht\nangefordert und die Zustellung der Berufungsschrift an den\nProzessbevollmächtigten der Beklagten verfügt. Nach Eingang der\nBerufungsbegründung am 25.07.2002 per Fax bzw. am 27.07.2002 im\nOriginal hat der Vorsitzende der Berufungszivilkammer mit Verfügung\nvom 29.07.2002, auf die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts nach §\n119 Abs. 1 Nr. 1. b) GVG n. F. hingewiesen und die Abgabe der Sache\nan das Oberlandesgericht veranlasst, wo die Akte am 01.08.2002\neingegangen ist.\n\n5\n\nMit einem an das Landgericht gerichteten Schriftsatz vom\n08.08.2002 hat der Kläger die Berufung zurückgenommen, soweit sie\ngegen die Beklagten zu 1. und 2. gerichtet ist. Diese Rücknahme hat\ner nochmals mit einem an das Oberlandesgericht gerichteten\nSchriftsatz seines weiteren Prozessbevollmächtigten vom 12.08.2002\nerklärt und zugleich wegen Fortfalls der Voraussetzungen des § 119\nAbs. 1 Nr. 1. b) GVG die Verweisung der Sache an das Landgericht\nbeantragt.\n\n6\n\nII.\n\n7\n\nDie Berufung des Klägers ist verspätet eingelegt und daher gem.\n§ 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.\n\n8\n\nEs handelt sich um eine Sache, bei der gem. § 119 Abs. 1 Nr. 1.\nb) GVG eine Berufungszuständigkeit des Oberlandesgericht besteht,\nda die Klage gegen \"eine Partei\" gerichtet ist, die im Zeitpunkt\nder Rechtshängigkeit ihren allgemeinen Gerichtsstand im Ausland\nhatte. Letzteres war gem. den insoweit maßgeblichen §§ 13, 17 ZPO\nbei den Beklagten zu 1. und 2. unzweifelhaft der Fall. Die\nZuständigkeit des Oberlandesgerichts ist auch dann begründet, wenn\neine Klage gegen verschiedene Streitgenossen gerichtet ist, und nur\neiner bzw. nur ein Teil von ihnen seinen allgemeinen Gerichtsstand\nim Ausland hat (vgl. Zöller/Gummer, ZPO 23. Auflage, § 119 GVG Rdn.\n14). Die vereinzelt vertretene Meinung, im Hinblick darauf, dass\ndas Gesetz die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts nicht für\nAnsprüche vorsehe, die \"auch\" für oder gegen eine im Ausland\nwohnende Partei geltend gemacht werden, und es deshalb zu einer\nProzesstrennung komme(Heidemann NJW 2002, 494), ist unrichtig.\nBereits nach dem Wortlaut des Gesetzes, nämlich wegen der\nVerwendung des unbestimmten Artikels kann es nicht zweifelhaft\nsein, dass es ausreicht, wenn \"ein\" Streitgenosse seinen\nallgemeinen Gerichtsstand im Ausland hat. Auch in diesem Fall\nrichtet sich die Klage gegen \"eine Partei\" mit fehlendem\ninländischen Wohnsitz bzw. Sitz. Auch ergibt sich aus der\nSystematik des Rechtsmittelrechts, dass gegen ein bestimmtes Urteil\nimmer nur eine Berufung bei einem bestimmten Gericht statthaft ist\nund eine Prozesstrennung, welche die hohe Gefahr sich\nwidersprechender Entscheidungen in sich bergen würde und im Falle\nnotwendiger Streitgenossen ohnehin nicht möglich wäre, dem\nBerufungsrecht fremd ist. Der von der Gegenmeinung angeführte\nVergleich mit der selbständigen Prüfung der\nZulässigkeitsvoraussetzungen von Berufungen bei der Anfechtbarkeit\nmehrerer Teilurteile (Heidemann a.a.O.), greift schon deshalb\nnicht, weil ein Teilurteil nur dann ergehen kann, wenn die noch\nausstehende Entscheidung davon sachlich unabhängig und die Gefahr\nwidersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist (vgl.\nZöller/Vollkommer a.a.O. § 301 Rdn. 2 ff.), die Situation also eine\nganz andere ist, als bei einem einzigen Urteil, das für oder gegen\nmehrere Streitgenossen ergangen ist. Wegen der erforderlichen\nEinheitsbetrachtung ist beispielsweise bei der Verbindung einer\nkaufrechtlichen Rückabwicklungsklage mit einer Kartellklage auf\nWeiterbelieferung dann, wenn das Landgericht die Nicht-Kartellsache\nnicht abgetrennt, sondern über beide Ansprüche in einem Urteil\nentschieden hat, für das gesamte Berufungsverfahren, also auch für\ndie Entscheidung über die Nicht-Kartellsache der Kartellsenat eines\nOberlandesgericht bzw. das nach § 93 GWB zuständige besondere\nOberlandesgericht zuständig (vgl. Karsten Schmidt in\nImmenga/Mestmäker, GWB, 3. Auflage, § 91 Rdn. 8).\n\n9\n\nDa die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts nicht davon abhängt,\ndass die Berufung von einer Partei im Ausland eingelegt ist oder\nsich das Rechtsmittel gegen eine Partei im Ausland richtet, sondern\nmaßgeblicher Anknüpfungspunkt der ausländische Wohnsitz bzw. Sitz\nim Zeitpunkt der Rechtshängigkeit ist, hat die Rücknahme des gegen\ndie Beklagten zu 1. und 2. gerichteten Rechtsmittels keinen\nEinfluss auf die Zuständigkeit. Für eine Verweisung der Sache an\ndas Landgericht ist daher kein Raum. Das erst am 01.08.2002 und\ndamit lange nach Ablauf der einmonatigen Berufungsfrist des § 517\nZPO eingelegte, mithin unzulässige Rechtsmittel konnte dadurch\nohnehin nicht zulässig werden, da es für die Zulässigkeit auf die\nVerhältnisse im Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels\nankommt.\n\n10\n\nDie Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts\nwegen wegen Versäumung der Berufungsfrist und - hierdurch bedingt -\nder Berufungsbegründungsfrist gem. den §§ 233, 236 Abs. 2 S. 2 ZPO\nscheidet aus.\n\n11\n\nDer Kläger war nicht ohne Verschulden an der Wahrung dieser\nbeiden Fristen gehindert. Sein Prozessbevollmächtigter, dessen\nVerschulden ihm gem. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist, hatte die\nseit dem 01.01.2002 geltende Regelungen über die Zuständigkeit des\nOberlandesgerichts nach § 119 Abs. 1 GVG in Fällen mit\nAuslandsbezug sowie die Übergangsvorschrift des § 26 Nr. 5 EGZPO,\nwonach für die Berufung die Neuregelung in allen nach dem\n01.01.2002 verhandelten Sachen gilt, zu kennen, zumal die durch das\nZPO-Reformgesetz geschaffene neue Rechtslage im Berufungsrecht\nGegenstand einer Vielzahl von Fachbeiträgen war, u. a. verbunden\nmit Hinweisen zu Haftungsrisiken für einen Anwalt (vgl. zu\nletzterem Jungk AnwBl 2001, 565; siehe im übrigen z. B. Büttner,\nMDR 2001, 1201; Schellhammer MDR 2001, 1141; Heidemann a.a.O.;\nStackmann NJW 2002, 781). Wenn er gleichwohl bei einem nicht\nzuständigen Gericht das Rechtsmittel einlegte, so gereicht ihm dies\nzum Verschulden, zumal es ihm unbenommen gewesen wäre, dann, wenn\nfür ihn die Zuständigkeitsfrage zweifelhaft gewesen wäre, den\n\"sichersten Weg\" zu gehen und das Rechtsmittel vorsorglich bei\nbeiden in Betracht kommenden Gerichten einzulegen (vgl. Heidemann\na.a.O.). So wird es teilweise auch von Rechtsanwälten, die\nentsprechendes Problembewusstsein haben, gehandhabt, wie dem Senat,\nbei dem geschäftsplanmäßig Sachen nach § 119 Abs. 1 b) und c) GVG\nkonzentriert sind, aus anderen Verfahren bekannt ist.\n\n12\n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt auch nicht im\nHinblick darauf in Betracht, dass bei sofortiger Weiterleitung der\nRechtsmittelschrift an das Oberlandesgericht aller Voraussicht nach\ndie Berufungsfrist gewahrt worden wäre. Zwar hat der\nBundesgerichtshof im Anschluss an eine Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts entschieden, dass eine statt an das\nRechtsmittelgericht an das Ausgangsgericht adressierte\nRechtsmittelschrift wegen einer aus dem Gebot des fairen Verfahrens\nfolgenden nachwirkenden Fürsorgepflicht im ordentlichen\nGeschäftsgang an das Rechtsmittelgericht weiterzuleiten und dem\nRechtsmittelführer dann, wenn sich diese Weiterleitung verzögert,\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (vgl. BVerfG\nNJW 1995, 3171 =BVerfGE 93, 99; BGH NJW 1998, 908 = MDR 1998, 363).\nAuch kann nach aller Erfahrung davon ausgegangen werden, dass bei\neiner Weiterleitung der Sache am Mittwoch, dem 26.06.2002, dem Tag\nan dem die Geschäftsstelle der Berufungszivilkammer die Sache durch\ndie Aktenanforderung bearbeitet hat, die Berufungsschrift bis zum\ndarauffolgenden Montag, dem 01.07.2002, an dem die Berufungsfrist\nablief, bei dem Oberlandesgericht eingegangen wäre. Die\nvorstehenden Grundsätze können indes nicht auf die vorliegende\nKonstellation übertragen werden. Hier war die Berufungsschrift\ngerade nicht an das Ausgangsgericht oder - was dem möglicherweise\ngleichzustellen ist - an ein Gericht gerichtet, bei dem die\nUnzuständigkeit auf der Hand lag. Vielmehr war das Rechtsmittel bei\neinem Gericht eingelegt worden, das gem. § 72 GVG Berufungsgericht\nin allen vor den Amtsgerichts verhandelten bürgerlichen\nRechtsstreitigkeiten ist, soweit nicht eine Zuständigkeit des\nOberlandesgerichts begründet ist. Die Geschäftsstelle der\nBerufungszivilkammer, der die Bearbeitung neu eingehender\nBerufungen zunächst obliegt, durfte daher davon ausgehen, dass die\nEinlegung bei dem Landgericht dem Willen des Rechtsmittelführers\nentsprach und eine Einlegung bei dem Oberlandesgericht gerade nicht\ngewollt war.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den § 97 Abs. 1, 516 Abs. 3\nZPO.\n\n14\n\nBerufungsstreitwert: 1.722,03 EUR","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296040","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-09-27/16-u-67-02","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 517","ref_norm":"517","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296040","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296040","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-09-27/16-u-67-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296040","retrieved":"2026-07-09 03:18:29.763389+00:00"}}