{"status":"available","doknr":"OLD296063","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0926.14UF133.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-09-26","aktenzeichen":"14 UF 133/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Klägerin und die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Waldbröl vom 26.6.2001 (12 F 332/00) unter Zurückweisung der weitergehenden Berufungen wie folgt zum Trennungsunterhalt abgeändert und neu gefasst:\n\nDer Beklagte wird (jeweils unter Berücksichtigung der Kindesunterhaltsverpflichtung gem. dem Prozessvergleich der Parteien vom 28.2.2002 - 14 UF 133/01 OLG Köln) verurteilt, an die Klägerin folgenden monatlichen Trennungsunterhalt zu zahlen:\n\na) ab Februar 2000 bis einschließlich Juni 2000 DM 1404,- (= 718 EUR) \n\nb) ab Juli 2000 bis einschließlich Oktober 2000 DM 1154,- (= 590 EUR)\n\nc) ab November 2000 bis einschließlich Dezember 2000 DM 854,- (= 437 EUR) \n\nd) ab Januar 2001 bis einschließlich Dezember 2001 DM 394,- (= 201 EUR)\n\ne) ab Januar 2002 bis einschließlich März 2002 EUR 160,-\n\nf) ab 1.4.2002 EUR 84,- \n\nVon den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 4/5 und der Beklagte 1/5 zu tragen; von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz haben die Klägerin 2/3 und der Beklagte 1/3 zu tragen. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nT A T B E S T A N D\n\n2\n\nDie Parteien leben seit Februar 2000 voneinander getrennt. Aus\nihrer Ehe sind die Kinder R. (geb. 9.2.1993) und I. (geb.\n6.10.1995) hervorgegangen, die seit der Trennung der Parteien bei\nder Klägerin leben. Seit der Trennung bewohnt der Beklagte mietfrei\ndas früher gemeinsam bewohnte Haus in M., das in seinem Eigentum\nsteht und ausserdem teilweise vermietet ist. Die Klägerin wohnt in\neinem Mehrfamilienhaus in B., das seit dem Erwerb des Grundstücks\nim Jahr 1994 auf ihren Namen im Grundbuch eingetragen war, das sie\njedoch nach (weitgehender) Fertigstellung des Hauses und nach der\nTrennung der Parteien am 30.6.2000 auf ihre Eltern zu Eigentum\nübertragen hat (Notarvertrag Notar N. in W. .../00).\n\n3\n\nDie Parteien streiten um Trennungsunterhalt für die Zeit ab\nFebruar 2000.\n\n4\n\nZum Kindesunterhalt haben sie im Senatstermin vom 28.2.2002\neinen Teilvergleich geschlossen. Danach hat sich der Beklagte\nverpflichtet, für die Kinder I. und R. ab 1.1.2002 jeweils einen\nBetrag von 308 EUR - 77 EUR anteiliges Kindergeld = 231 EUR zu\nzahlen. Ferner haben sich die Parteien darauf geeinigt, dass für\ndie Kinder zusammen im Jahr 2000 ein Kindesunterhalt von 9.328,- DM\nund für das Jahr 2001 ein Betrag von 9.135,- DM zu zahlen war und\ndie vom Beklagten gezahlten Unterhaltsbeträge vorrangig auf den\nKindesunterhalt zu verrechnen sind.\n\n5\n\nDie Parteien haben über die Höhe der beiderseitigen Einkünfte\ngestritten, insbesondere darüber, ob der Klägerin mietfreies Wohnen\nbzw. Mieteinkünfte aus dem Haus in B., das sie im Jahre 1994\nerworben hatte und das sie nach (weitgehender) Fertigstellung des\nauf dem Grundstück errichteten Hauses am 30. Juni 2000 auf ihre\nEltern übertragen hat, zuzurechnen sind.\n\n6\n\nDie Klägerin hat ab Februar 2000 bis Dezember 2000 einen\nmonatlichen Trennungsunterhalt von 2542, 19 DM verlangt und ab\nJanuar 2001 von 1500,- DM.\n\n7\n\nDurch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht den Beklagten\nunter Klageabweisung im übrigen verurteilt, an die Klägerin ab\nFebruar 2000 bis einschließlich September 2000 einen monatlichen\nTrennungsunterhalt von 1598 DM zu zahlen, ab Oktober 2000 bis\nDezember 2000 monatlich 1319 DM, ab Januar 2001 bis Juni 2001\nmonatlich 458,- DM und ab Juli 2001 monatlich 369,- DM.\n\n8\n\nFür das Jahr 2000 ist das Amtsgericht von einem Einkommen des\nBeklagten von 4132,- DM zuzüglich der Mieteineinnahmen von 700,- DM\nund des mietfreien Wohnens, das es mit 650,- DM angesetzt hat,\nausgegangen, nach Abzug der Belastungen insgesamt von einem\nMonateinkommen von 4908,- DM. Nach Abzug des Kindesunterhalts hat\nes den Trennungsunterhalt mit 1598,- DM errechnet. Ab Oktober 2000\nhat es bei der Klägerin ein mietfreies Wohnen im Haus in B. mit\n650,- DM angesetzt, so dass es ab Oktober den Trennungsunterhalt\nnoch mit 1319,- DM bemessen hat.\n\n9\n\nFür das Jahr 2001 ist es aufgrund des Steuerklassenwechsels nur\nnoch von einem Arbeits-Nettoeinkommen des Beklagten von 3443 DM\nausgegangen, insgesamt von einem bereinigten Nettoeinkommen von\n4357,- DM. Unter Berücksichtigung des mietfreien Wohnens (650,- DM)\nder Beklagten und des angesichts des Alters der Kinder nur\nteilweise mit 603,- DM angesetzten Umschulungseinkommens der\nKlägerin hat es eine Einkommensdifferenz von 1958,- DM errechnet\nund daraus bis zum Selbstbehalt des Beklagten noch einen\nTrennungsunterhaltsanspruch von 458,- DM, den es wegen des\ngestiegenen Kindesunterhalts und des höheren Selbstbehalts auf\n369,- DM ab Juli 2001 herabgesetzt hat.\n\n10\n\nMit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen\nAnträge weiter und verlangt außerdem Krankenvorsorgeunterhalt von\n209,60 DM ab Februar 2000.\n\n11\n\nMit seiner selbständigen Berufung verlangt der Beklagte\nHerabsetzung des Trennungsunterhalts für die Zeit vom 1.2.2000 -\n30.6.2000 auf monatlich 1140,- DM, für die Zeit vom 1.7.2000 -\n31.10.2000 auf 606,- DM, für die Zeit vom 1.11.2000 - 31.12.2000\nauf 348,- DM und für die Zeit ab 1.1.2001 beantragt er\nKlageabweisung in Bezug auf den Trennungsunterhalt.\n\n12\n\nDie Parteien streiten weiter um die Berücksichtigung von\nEinkünften der Klägerin aus dem Haus in B.. Der Beklagte beruft\nsich auf eine weitere Reduzierung seines Einkommens durch\nKurzarbeit ab 1.4.2002 und den Bezug von Kurzarbeitergeld.\n\n13\n\nDer Senat hat Beweis erhoben gem. den Beweisbeschlüssen vom\n21.3.2002 und 27.6.2002. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme\nwird auf die Sitzungsprotokolle vom 28.5.2002 und 10.9.2002 Bezug\ngenommen.\n\n14\n\nIm übrigen wird von einer Darstellung des Sach- und\nStreitstandes abgesehen.\n\n15\n\nE N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E\n\n16\n\nDie zulässige Berufung und die ebenfalls zulässige Berufung der\nBeklagten sind in der Sache jeweils teilweise begründet, im übrigen\naber unbegründet.\n\n17\n\n1)\n\n18\n\nFür das Jahr 2000 ist beim Beklagten von einem bereinigten\nmonatlichen Nettoeinkommen von 3946,- DM auszugehen. Nach Abzug der\nBelastungen von insgesamt 678,- DM (100,- DM Direktversicherung,\n138,- DM Steuernachzahlung, 440,- DM Fahrtkosten) ergibt sich ein\nunterhaltspflichtiges Einkommen von 3268,- DM. Der Senat nimmt\ninsoweit auf die Ausführungen im angegriffenen Urteil Bezug, denen\ner folgt, setzt aber die arbeitsbedingten Fahrtkosten mit 440,- DM\nmonatlich an, da der Arbeitgeber die Fahrtkosten nicht übernimmt,\nwie der Beklagte nachgewiesen hat. Es verbleibt aus den Gründen des\nAmtsgerichts bei der Nichtberücksichtigung der Kredite des\nBeklagten gegenüber seinen Eltern und der Sparkasse K.. Nicht zu\nberücksichtigen sind die Aufwendungen des Beklagten für\nvermögenswirksame Leistungen (vgl. nur I 9h der Kölner Leitlinien\nvom 1.1.2002).\n\n19\n\nVom unterhaltspflichtigen Erwerbseinkommen von 3268,- DM ist ein\nErwerbstätigkeitsbonus von 1/7 abzuziehen, so dass 2801 DM\nverbleiben.\n\n20\n\nHinzuzurechnen sind die Mieteinnahmen von 700,- DM des eigenen\nHauses. Ferner ist das mietfreie Wohnen im eigenen Hause von 650,-\nDM abzüglich der Wohnlasten von 296,- DM (Schornsteinfegerkosten\nund Zählermiete sind nicht absetzbar, vgl. Wendl/Gerhardt, Das\nUnterhaltsrecht in der familiengerichtlichen Praxis, 5. Aufl., § 1\nRn. 236, 236a, da es sich um Nebenkosten handelt, die üblicherweise\nauf den Mieter umgelegt werden) mit 354,- DM zu\nberücksichtigen.\n\n21\n\nInsgesamt beträgt das unterhaltspflichtige Einkommen im Jahr\n2000 daher 3855,- DM (2801 + 1054 DM).\n\n22\n\nFür das Jahr 2001 beträgt das unterhaltspflichtige Einkommen aus\nErwerbstätigkeit 3314 DM. Wie schon das Amtsgericht berücksichtigt\nder Senat eine Einkommensabsenkung des Beklagten wegen des\nSteuerklassenwechsels. Da im Jahr 2001 eine Steuernachzahlung nicht\nmehr zu berücksichtigen ist, betragen die Belastungen nur noch\n540,- DM, so dass 2774,- DM verbleiben, abzüglich des\nErwerbstätigenbonus von 1/7 verbleiben 2378,- DM.\n\n23\n\nHinsichtlich des übrigen Einkommens verbleibt es bei 1054,- DM\n(700 + 354), so dass das unterhaltspflichtige Einkommen insgesamt\n3432, - DM beträgt.\n\n24\n\nFür den 1.1.2002 - 31.3.2002 geht der Senat weiterhin von einem\nbereinigten monatlichen Nettoeinkommen abzüglich des\nErwerbstätigenbonus von 1215 EUR aus, einschließlich des\nMieteinkommens und mietfreien Wohnens von 539 EUR also insgesamt\nvon 1754 EUR.\n\n25\n\nAb 1.4.2002 ist wegen der bei der Firma des Beklagten\neingeführten Kurzarbeit einschließlich des Kurzarbeitgelds das\nEinkommen des Beklagten auf ca. 1400 EUR netto gesunken, wovon die\nBelastungen und der Erwerbstätigenbonus abzuziehen, so dass 963 EUR\nverbleiben. Unter Einbeziehung des Vermögenseinkommens von 539 EUR\nkann nur noch von ungefähr 1500 EUR unterhaltspflichtigem\nGesamteinkommen ausgegangen werden.\n\n26\n\nAnders als zur Zeit der Beurteilung durch das Amtsgericht steht\ninzwischen fest, dass die Kurzarbeit bei dem Arbeitgeber des\nBeklagten nicht nur vorübergehend ist. Da der Mindestbedarf der\nKlägerin aus eigenem Einkommen zuzüglich des zu zahlenden\nUnterhalts sichergestellt ist, kann von dem Beklagten jedenfalls\nderzeit noch nicht die Aufgabe seines Arbeitsplatzes und die\nintensive Suche nach einem neuen Arbeitsplatz wegen der Kurzarbeit\nim Betrieb seines Arbeitgebers verlangt werden. Insoweit ist zu\nberücksichtigen, dass es sich um einen langjährigen Arbeitsplatz\nhandelt, der mit einem gehobenen Verantwortungsbereich versehen\nist. Angesicht der Tatsache, dass auch in anderen Betrieben der\nBauindustrie, in denen der Beklagte nach seiner Ausbildung nur mit\nvergleichbarem Einkommen beschäftigt werden könnte, Schwierigkeiten\naufgrund der derzeitigen Konjunkturlage bestehen, ist dem Beklagten\nunter den obwaltenden Umständen die Suche nach einem anderen\nArbeitsplatz erst zumutbar, wenn die Kurzarbeit mehr als ein Jahr\nandauert.\n\n27\n\nEinkünfte aus der Vermietung von Garagen setzt der Senat beim\nBeklagten nicht an, wie auch bei der Beklagten insoweit keine\nEinkünfte angesetzt werden. Solche Einkünfte werden derzeit nicht\nerzielt und es wäre beiderseits nicht angemessen, insoweit fiktive\nEinkünfte anzusetzen, zumal die Wirksamkeit der Übertragung des\nGaragengrundstücks in M. - L. streitig war. Im Trennungsunterhalt\nist grundsätzlich auf die realen Verhältnisse abzustellen. Ob in\nZukunft solche Einkünfte anzusetzen sind, kann derzeit\ndahinstehen.\n\n28\n\nVom Nettoeinkommen des Beklagten ist für das Jahr 2000 nach dem\nVergleich der Parteien vor dem Senat ein Kindesunterhalt von 9328,-\nDM jeweils zuzüglich des Kindergeldanteils des Beklagten von 135,-\nDM je Kind (= 12568,- DM) und für das Jahr 2001 von 9135,- DM\nzuzüglich des Kindergeldanteils (= 12375,- DM) abzuziehen. Für das\nJahr 2002 beläuft sich der vorweg abzuziehende Betrag auf 2 x 308\nEUR x 12 = 7392 EUR.\n\n29\n\n2)\n\n30\n\nFür das Jahr 2000 ist das Nettoeinkommen der Klägerin aus\nErwerbstätigkeit mit 0,- DM anzusetzen. Wegen der Betreuung der\nbeiden damals 7 bzw. 5- jährigen Kinder war sie zu keinerlei\nErwerbstätigkeit verpflichtet.\n\n31\n\nFür das Jahr 2001 betrug das Nettoeinkommen aus Umschulungsgeld\nmonatlich 1098,- DM, das wegen der Betreuung der minderjährigen\nKinder aus unzumutbarer Arbeit stammt und aus diesem Grunde nach §\n1577 II BGB nur mit 600,- DM monatlich als Eigeneinkommen zu\nberücksichtigen ist.\n\n32\n\nFür die Zeit vom 1.1. - 31.3.2002 betrug das\nAnschlussunterhaltsgeld ebenfalls 561,- EUR monatlich (4.3 x\n130,555 EUR wöchentlich), das wie bisher nur anteilig mit 300,- EUR\nals anrechenbares Eigeneinkommen zu berücksichtigen ist. Für die\nZeit ab 1.4.2002 bezieht die Klägerin nach ihrem unwidersprochenen\nVortrag kein Arbeitslosengeld mehr, sondern nur noch Sozialhilfe.\nIhr obliegt weiterhin wegen des Alters der Kinder keine Aufnahme\neiner Erwerbstätigkeit.\n\n33\n\n3)\n\n34\n\nDer Senat hat aber ab 1.7.2000 als Eigeneinkommen der Klägerin\ndie ersparten Mietaufwendungen für das Haus in B. mit 500,- DM und\nden Mieterlös für die vermietete Wohnung mit 600,- DM ab November\n2000 - die von ihr (fiktiv) zu tragenden Belastungen sind dabei\nabgezogen - berücksichtigt. Die unterschiedlichen Zeitpunkte\nergeben sich daraus, dass der Beklagte letztlich unwidersprochen\nvorgetragen hat, schon im Juli 2000 die Kinder im neuen Haus in B.\nabgeholt zu haben und das er die Fertigstellung der vermieteten\nWohnung ab November 2000 ebenso unwidersprochen angegeben hat.\n\n35\n\nEinen fiktiven Mieterlös für die Untergeschosswohnung hat der\nSenat nicht berücksichtigt, da diese Wohnung nach dem Ergebnis der\nBeweisaufnahme noch nicht völlig fertiggestellt ist und schon aus\ndiesem Grunde jedenfalls zur Zeit nicht vermietet werden kann. Die\nKosten einer Fertigstellung können jedenfalls zur Zeit nicht von\nder Klägerin getragen werden. Es kann daher dahinstehen, ob sie\nwegen zu geringer Raumgeschosshöhe nicht vermietet werden kann.\n\n36\n\nEs steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass das\nKapital für den Erwerb des Grundstücks und die wesentlichen Mittel\nfür die Errichtung des Hauses von den Eltern der Klägerin stammen,\ndass Grundstück und Haus also der Klägerin von ihren Eltern\nwirtschaftlich gesehen geschenkt worden sind. Auf die Höhe einer\nstreitigen Beteiligung der Parteien kommt es nicht an, denn diese\nwar von untergeordneter Bedeutung.\n\n37\n\nBei Schenkungen eines Kapitals sind anders als bei\nerbrechtlichen Zuwendungen nur die Zinsen bzw. die Mieteinkünfte\noder ersparten Mietaufwendungen aus der Kapitalzuwendung als\nEinkommen anzusehen, da eine Rückforderung der Substanz durch den\nSchenker bei Notbedarf des Schenkers (§ 528 BGB) oder bei grobem\nUndank des Beschenkten (§ 530 BGB) noch in Betracht kommt (OLG Köln\nFamRZ 1993, 711; Wendl/Haußleiter, 5. Aufl. (2000), § 1 Rn. 368.).\nEs kann daher dahinstehen, ob die Klägerin ausnahmsweise schon im\nTrennungsunterhalt zur Verwertung der Substanz verpflichtet\nwäre.\n\n38\n\nEine Nichtberücksichtigung von Einkünften wegen der\nRückübertragungsverpflichtung an die Eltern der Klägerin ist zu\nverneinen.\n\n39\n\nEine Rückübertragungsnotwendigkeit wegen der sonst nicht\nmöglichen Fertigstellung des Hauses ist nach dem Ergebnis der\nBeweisaufnahme zu verneinen. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass\ndas Haus im Zeitpunkt der Rückübertragung durch den Notarvertrag\nvom 30.6.2000 schon im Wesentlichen fertiggestellt war, mögen auch\neinzelne Arbeiten später ausgeführt worden sein. Die vernommenen\nZeugen haben eingeräumt, das Ende Juni 2000 nicht nur der Rohbau\nfertig war, sondern auch die Rechnung der Heizungs- und\nSanitärfirma schon von Februar bzw. März 2000 stammte. Aus dem\nNotarvertrag geht auch nicht hervor, dass das Haus wegen der\nAufwendungen für noch ausstehende Arbeiten zurückübertragen worden\nwäre. Im übrigen entsprach die Fertigstellung des Hauses mit den\nMitteln der Eltern der Klägerin der Vereinbarung, die vor dem\nScheitern der Ehe geschlossen worden war, so dass die Eltern die\nLeistungen ohne Rücksicht auf das Scheitern der Ehe erbrachten und\nauch weiter erbracht haben, als die Tochter sich im Februar 2000\nvon ihrem Ehemann getrennt hatte.\n\n40\n\nZweckbestimmungen - wie erbrechtliche Auflagen i.S. der §§ 1940,\n1941 BGB oder Schenkungsauflagen i.S. des § 525 BGB - sind zu\nbeachten (Heiß/Heiß, Unterhaltsrecht, 2. 381, 382), so dass es bei\nErbschaften und Schenkungen darauf ankommt, ob der Erblasser oder\nSchenker, der zweifelsfrei nur den Empfänger begünstigen, nicht\naber den Unterhaltsverpflichteten/ Unterhaltsberechtigten entlasten\nwollte, der Erbschaft oder Schenkung eine ausdrückliche Auflage\nbeigefügt hat oder nicht. So kann eine Großmutter ihrer Enkelin\neinen Kapitalbetrag vererbt haben, der deren Bedürftigkeit für die\nAusbildungszeit vermindert, wenn dies ohne ausdrückliche Auflage\nerfolgt ist, dagegen nicht, wenn z.B. ausdrücklich hinzugefügt\nworden ist, die Zuwendung solle zur Ausstattung nach der Heirat\nverwendet werden.\n\n41\n\nEltern, die die Ehe ihres Kindes mit der Schenkung eines\nGrundstücks an die Tochter fördern wollten, aber nicht den\nSchwiegersohn beim Scheitern der Ehe infolgedessen\nunterhaltsrechtlich entlasten wollten, können diese Schenkung bei\nScheitern der Ehe nur rückgängig machen, wenn für diesen Fall eine\nRückabwicklung ausdrücklich vorgesehen war, nicht dagegen aus\nfreien Stücken, weil sich eine unerwartete Entwicklung ergeben hat,\ndenn dies ist kein Grund für eine Rückforderung nach § 528 BGB oder\neinen Widerruf der Schenkung nach § 530 BGB. Auch eine\neinverständliche Rückgängigmachung ändert nichts an dem\nzuzurechnenden Eigeneinkommen durch Deckung des Wohnbedarfs bzw.\nder Mieteinkünfte, denn dieser ist bei sachlich nicht\ngerechtfertigter Rückabwicklung fiktiv zuzurechnen (OLG München\nFamRZ 1996, 1433; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung\nzur Höhe des Unterhalts, 8. Aufl., Rn. 527).\n\n42\n\nAllerdings bedarf es für die von vorneherein bestehenden Abrede\nder Rückgängigmachung für den Fall des Scheitern der Ehe nicht der\nnotariellen Beurkundung dieser Abrede, denn die notarielle Form ist\ngem. § 518 BGB nur für das Schenkungsversprechen vorgeschrieben. Im\nStreitfall war die Schenkung beim Scheitern der Ehe vollzogen, so\ndass der Mangel der Form gem. § 518 II BGB geheilt ist.\n\n43\n\nDie Beweisaufnahme hat nicht zur Überzeugung des Senats ergeben,\ndass das Haus rückübertragen werden musste, weil bei der Schenkung\nschon eine Abrede über die Rückgängigmachung der Schenkung für den\nFall des Scheitern der Ehe getroffen worden ist.\n\n44\n\nIn dem Notarvertrag beim Erwerb des Grundstücks durch die\nKlägerin mit Mitteln der Eltern findet sich keine Regelung einer\n(Weiter)-Übertragungsverpflichtung beim Scheitern der Ehe. Es lässt\nsich auch nicht feststellen, dass eine solche Vereinbarung mündlich\ngetroffen worden ist. Die Aussagen des Vaters und der Mutter zum\nZustandekommen und dem Zeitpunkt einer solchen Vereinbarung weichen\nvoneinander ab. Letztlich haben beide Zeugen die Vereinbarung nicht\nkonkret bestätigt, sondern aus heutiger Sicht darauf geschlossen,\nwas sie \"eigentlich\" damals schon gewollt haben. Ihre Aussagen\nvermögen den Senat daher nicht zu überzeugen.\n\n45\n\nDie Beweislast für eine solche Abrede trifft den Beschenkten,\nder sich auf die Pflicht zur Rückübertragung wegen dieser Abrede\nberuft. Es ist richtig, dass Zuwendungen der Eltern damit den\nUnterhaltsbedarf der Klägerin (teilweise) finanzieren, dies beruht\naber darauf, dass die Zuwendungen rechtsbeständig sind und insoweit\ninfolge der Zuwendungen ein Bedarf des Kindes nicht mehr besteht.\nVom Gesetz ist nicht vorgesehen, dass freiwillige Zuwendungen\nDritter bei unerwarteten Entwicklungen der persönlichen Beziehungen\ndes Kindes zurückzugewähren sind.\n\n46\n\n4)\n\n47\n\nBei der Berechnungsweise des Trennungsunterhalts folgt der Senat\ndem Amtsgericht nicht. Hinsichtlich des Wohnvorteils und der\nMieteinnahmen ist mit der 1/2- Quote zu rechnen und nur\nhinsichtlich der Erwerbstätigeneinkommens mit der 3/7-Quote, weil\nder Erwerbstätigenbonus von 1/7 nur bei diesen Einkünften zu\ngewähren ist.\n\n48\n\nDer Trennungsunterhaltsanspruch ist auch nicht nach der\nDifferenz der beiderseitigen Einkünfte abzüglich des Selbstbehalts\ndes Beklagten zu bemessen, sondern es ist zu prüfen, ob dem\nBeklagten der Selbstbehalt des bereinigten Nettoeinkommens nach\nBefriedigung des vereinbarten Tabellenkindesunterhalts und der\nerrechneten Trennungsunterhaltsanspruchs der Klägerin noch\nverbleibt.\n\n49\n\nZusätzlicher Krankenvorsorgeunterhalt steht der Klägerin schon\ndeshalb nicht zu, weil sie in der Trennungszeit noch über den\nBeklagten bzw. infolge der Umschulung selbst krankenversichert\nist.\n\n50\n\n5)\n\n51\n\nDer Unterhaltsanspruch errechnet sich daher wie folgt:\n\n52\n\n1.2. 2000 - 30.6.2000 : Kläger zusammen 3855 DM\nmonatlich abzüglich des Kindesunterhalts (1047 DM\nTabellenunterhalt) = 2808 DM; Beklagte bis 30.6.2000 0,- DM;\nTrennungsunterhalt 2808 : 2 = 1404 DM, der damalige Selbstbehalt\nvon 1500,- DM ist nur gering und für kurze Zeit unterschritten, so\ndass für eine Änderung kein Anlass besteht.\n\nAb 1.7.2000 - 31.10. 2000 ist eine Mietersparnis von 500,- DM\nals Eigeneinkommen der Klägerin zu berücksichtigen, so dass sich\nein Trennungsunterhaltsanspruch von 1154 DM ergibt.\n\nAb 1.11.2000 beträgt das Vermögenseinkommen der Klägerin 1100,-\nDM, da die Einkünfte aus der Vermietung einer Wohnung hinzukommen.\nEs sind daher noch 854 DM Trennungsunterhalt monatlich zu\nzahlen.\n\nIm Jahr 2001gilt: Bereinigtes Einkommen des Klägers 3432 DM\nabzüglich des Tabellenkindesunterhalts von 1031 DM = 2401; Beklagte\nzusammen mit dem Einkommen aus Umschulungsgeld 1614,- DM (1100 +\n514); Trennungsunterhalt daher 2401 - 1614 = 787 : 2 = 394,-\nDM.\n\nAb 1.1.2002 - 31.3.2002: Kläger 1139 EUR (schon abzüglich des\nTabellenkindesunterhalts von 616 EUR), Beklagte aus\nErwerbseinkommen bis 31.3.2002 unter Abzug des Erwerbstätigenbonus\n257 EUR zuzüglich des Vermögenseinkommens von 562 EUR.\nTrennungsunterhalt daher 160 EUR.\n\nAb April 2002: Wegfall des Anschlussunterhaltsgeldes der\nKlägerin daher auf ihrer Seite nur noch 562 EUR Vermögenseinkommen.\nBeginn der Kurzarbeit des Beklagten und daher Reduzierung seines\nunterhaltspflichtigen Gesamteinkommens auf ca. 1500 EUR abzüglich\ndes Kindesunterhalts daher nur noch 884 EUR. Trennungsunterhalt\nunter Berücksichtigung eines wegen geringerer Kosten reduzierten\nSelbstbehalts von 84 EUR.\n\n53\n\nZur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung aufgrund des\nSchriftsatzes vom 23.9.2002 der Klägerin bestand kein Anlass. Ein\nSchriftsatzvorbehalt ist nicht eingeräumt worden. Der Senat hat den\nBeklagten im Termin ausdrücklich nach der Fortdauer der Kurzarbeit\nbefragt, dieser hat die Fortdauer bestätigt und die Klägerin hat\ndem nicht widersprochen. Im übrigen befindet sich im Schriftsatz\nvom 23.9.2002 kein Beweisantritt und es ist nur von einer\nundatierten persönlichen Nachfrage die Rede.\n\n54\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO.\n\n55\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus\n§ 708 Nr. 10 ZPO.\n\n56\n\nDer Senat sah keinen Anlass, die Revision zuzulassen, da er\nnicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs abweicht und\ndie Entscheidung im übrigen auf Tatsachenfeststellungen in diesem\nEinzelfall beruht.\n\n57\n\nStreitwert für die Berufungsinstanz bis 28.2.2002: 20. 673 EUR\n(Berufung der Klägerin 14184,20 + Anschlussberufung des Beklagten\n6488, 81); ab 29.2.2002: 18359 EUR ( Berufung der Klägerin 13221\nEUR + Anschlussberufung des Beklagten 5138 EUR).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296063","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-09-26/14-uf-133-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 530","ref_norm":"530","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 528","ref_norm":"528","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 518","ref_norm":"518","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1940","ref_norm":"1940","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1941","ref_norm":"1941","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 525","ref_norm":"525","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1577","ref_norm":"1577","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296063","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296063","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-09-26/14-uf-133-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296063","retrieved":"2026-07-09 03:18:31.767188+00:00"}}