{"status":"available","doknr":"OLD296128","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0920.16WX34.02.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-09-20","aktenzeichen":"16 Wx 34/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie sofortige Beschwerde, soweit sie die Entscheidung über die Ablehnung des Vizepräsidenten des Landgerichts M. und der Richterin am Landgericht N. betrifft, wird zurückgewiesen.\n\nAuf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 werden die Beschlüsse der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 18.12.2001 - 8 T 153/00 - sowie des Amtsgerichts Bonn vom 17.05.2000 - 28 II 192/97 WEG - aufgehoben, soweit sie in der Sache ergangen sind (Verwirkung des Anfechtungsrechts). Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Beschwerdeverfahren - an das Amtsgerichts zurückverwiesen.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte\nBeschwerde hat in der Sache insoweit Erfolg, als die Entscheidungen\nder Vorinstanzen aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung\nan das Amtsgericht zurückzuverweisen ist (§§ 27 FGG, 546 ZPO).\n\n3\n\nDas gegen den Vizepräsidenten des Landgerichts M. und gegen die\nRichterin am Landgericht Dr. N. gerichtete Befangenheitsgesuch ist\nnicht gerechtfertigt. Die Entscheidungen beider Vorinstanzen sind\njedoch in der Sache nicht ohne Rechtsfehler.\n\n4\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob das Ablehnungsgesuch der\nBeteiligten zu 1) und 2) - wie das Landgericht gemeint hat -\nrechtsmissbräuchlich und deshalb unzulässig ist. Jedenfalls liegen\n- soweit hinreichend individualisiert - keine Gründe vor, die bei\nvernünftiger Betrachtungsweise vom Standpunkt der Ablehnenden aus,\ndie Befürchtung erwecken können, die abgelehnten Richter stünden\nder Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch\ngegenüber.\n\n5\n\nSoweit die Beteiligten zu 1 und 2 die amtsgerichtliche\nVerfahrensweise rügen, ist - wie auch bereits das Landgericht\nzutreffend ausgeführt hat - nicht erkennbar, inwieweit hierdurch\neine Befangenheitsbesorgnis gegenüber den abgelehnten Richtern des\nBeschwerdegerichts begründet sein kann.\n\n6\n\nDas Ablehnungsgesuch kann auch nicht mit Erfolg auf die\nVerfahrensweise des Beschwerdegerichts im Verfahren 8 T 292/99\ngestützt werden. In diesem Zusammenhang rügen die Beteiligte zu 1)\nund 2) die getrennte Terminierung und Entscheidung in den Verfahren\n8 T 292/99 (28 II 187/98 AG Bonn), 8 T 140/00 (28 II 2/97 AG Bonn),\n8 T 153/00 (28 II 192/97 AG Bonn), 8 T 154/00 (28 II 26/99 AG Bonn)\nund 8 T 135/01 (28 II 177/99 AG Bonn) sowie die \"konsequente\nHintanstellung\" des Verfahrens 28 II 15/96 AG Bonn und beanstandet\ndes weiteren, dass das Landgericht den besonderen Zusammenhang des\nVerfahrens 8 T 292/99 mit dem Verfahren 8 T 135/01 nicht beachtet\nhabe. Die Beteiligten zu 1 und 2 übersehen hierbei, dass der\nVorsitzende des Beschwerdegerichts die Verfahren 8 T 140/00, 8 T\n153/00 und 8 T 154/00 auf den selben Tag (06.12.2001) terminiert\nhat und dass das älteste Verfahren 28 II 15/96 AG Bonn beim\nLandgericht überhaupt noch nicht anhängig ist. Dass die Verfahren 8\nT 292/99 und 8 T 135/01 getrennt und zudem nicht gleichzeitig mit\nden zuvor genannten Verfahren gemeinsam terminiert worden sind,\nbetrifft eine richterliche Ermessensentscheidung im Rahmen der\nProzessleitung, die - aus Sicht einer vernünftigen Partei - weder\nauf eine unsachliche Einstellung der abgelehnten Richter gegenüber\nden Beteiligten zu 1) und 2) schließen lässt noch willkürlich\nerscheint. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der im Verfahren\n28 II 187/88 AG Bonn (8 T 292/99 LG Bonn) von den dortigen\nAntragstellern am 18.09.1999 beantragten einstweiligen Anordnung,\nmit der der Verwalterin die Durchführung der\nWohnungseigentümerversammlung vom 22.09.1999 untersagt werden\nsollte, deren Beschlussfassung Gegenstand des Verfahrens 28 II\n177/99 AG Bonn (8 T 135/01 LG Bonn) ist. Nachdem die\nEigentümerversammlung vom 22.09.1999 stattgefunden hatte, bevor die\nAntragsteller sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des\nAmtsgerichts vom 25.10.1999 - 28 II 187/98 - eingelegt hatten, ist\nnicht erkennbar, dass die abgelehnten Richter \"die Tatsache des EA\n- Antrages vom 18.09.99 kurzerhand ausgeblendet haben\" sollen. Der\nAntrag war im Zeitpunkt der Einlegung der sofortigen Beschwerde\ndurch Zeitablauf bereits erledigt und nicht mehr Gegenstand des\nBeschwerdeverfahrens.\n\n7\n\nSoweit die Beteiligten zu 1) und 2) die richterliche Würdigung\ndes im Termin vom 02.10.2001 - 8 T 292/99 LG Bonn - vorgelegten\nVerwaltervertrages mit Datum vom 18.09.1998 beanstanden und darauf\nhinweisen, dass unter Berücksichtigung des Schriftsatzes der\nRechtsanwälte S. pp. vom 28.05.2001 (28 II 129/00 AG Bonn) diese\nVereinbarung von der Verwalterin rückdatiert worden sein müsse, die\nVereinbarung aber dennoch von den abgelehnten Richtern \"kurzerhand\nals am Tage seines Datums gefertigt\" behandelt worden sei, so wird\nhiermit die Entscheidung in der Sache kritisiert, die Gegenstand\nder eingelegten sofortigen weiteren Beschwerde gewesen ist.\nFehlerhafte Entscheidungen sind grundsätzlich kein Ablehnungsgrund.\nEntscheidungen in der Sache unterfallen der grundgesetzlich\ngarantierten richterlichen Unabhängigkeit und sind im Wege eines\nBefangenheitsgesuch nicht überprüfbar. Dies gilt auch bezüglich\nweiterer Rügen der Beteiligten zu 1 und 2, die die Sachentscheidung\ndes Beschwerdegerichts betreffen. Anhaltspunkte dafür, dass eine\nmögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung der\nabgelehnten Richter gegenüber den Beteiligten oder auf Willkür\nberuht, liegen nicht vor.\n\n8\n\nEine Befangenheit der abgelehnten Richter ergibt sich\nschließlich auch nicht aus der Beanstandung der Beteiligten zu 1\nund 2, dass ihnen im Verfahren 8 T 154/00 (28 II 26/99 AG Bonn)\nerstmals mit Terminsverfügung vom 04.10.2001 Doppel der\nSchriftsätze der Rechtsanwälte S. pp. vom 22. und 31.01.2001\nzugeleitet worden sind. Ihrem weiteren Vorbringen ist nicht zu\nentnehmen, wieso durch die verspätete Zuleitung dieser Schriftsätze\nZweifel an der Unvoreingenommenheit der abgelehnten Richter\ngerechtfertigt sein könnten; es fehlen auch insoweit objektive\nAnhaltspunkte, die aus Sicht einer ruhig und vernünftig denkenden\nPartei hierzu Anlass geben.\n\n9\n\nWenn auch keinerlei Zweifel an der Unparteilichkeit der\nabgelehnten Richter bestehen, so ist die Beschwerdeentscheidung -\nwie auch die Entscheidung des Amtsgerichts - in der Sache nicht\nohne Rechtsfehler.\n\n10\n\nEntgegen der Auffassung der Vorinstanzen haben die Beteiligten\nzu 1 und 2 ihr Anfechtungsrecht nicht verwirkt.\n\n11\n\nZwar ist das Anfechtungsrecht des § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG\ngesetzlicher Ausdruck des schutzwürdigen Interesses der\nWohnungseigentümer an alsbaldiger Klarheit über den Bestand der von\nihnen gefassten Beschlüsse, so dass der anfechtende\nWohnungseigentümer verpflichtet ist, nach fristgerechter Anfechtung\nauch die ihm obliegenden Handlungen, die zur Zustellung der\nAntragsschrift erforderlich sind, vorzunehmen. Den Beteiligten zu 1\nund 2 kann vorliegend jedoch nicht angelastet werden, dass die\nBeteiligten zu 3 von der Anfechtung der in der\nEigentümerversammlung vom 01.10.1997 gefassten Beschlüsse erst im\nApril 2000 Kenntnis erlangt haben. Die Antragsschrift datiert vom\n30.10.1997 und genügt den Anforderungen des auch im\nWohnungseigentumsverfahren geltenden § 253 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO a.\nF. Hierfür reicht aus, wenn der Antragsschrift entnommen werden\nkann, dass sich der Antrag gegen die\n\"Wohnungseigentümergemeinschaft, X-Straße, vertreten durch den\nVerwalter...\" richtet, ohne dass die Mitglieder namentlich\naufgeführt werden. Durch die Kurzfassung wird die Partei so klar\nbezeichnet, dass keine Zweifel an ihrer Identität und Stellung\naufkommen können und sich für jeden Dritten die betreffende Partei\nermitteln lässt (vgl. Beschluss des Senates vom 18.01.2002 - 16 WX\n249/01 m. w. N.; BGH NJW 1977, 1686; WE 1990, 84;\nStaudinger-Wenzel, WEG, 12. Aufl., Vorbem. zu §§ 43 ff. Rz. 24).\nDer Zustellung einer Ausfertigung der Antragsschrift an die\nBeteiligte zu 4 als Zustellungsbevollmächtigte der Beteiligten zu 3\nnach § 189 Abs. 1 ZPO a. F. (vgl. BGH Z 78, 168 ff., 173) stand\nmithin nichts entgegen. Das Amtsgericht hätte die Zustellung der\nAntragsschrift im Hinblick auf das Interesse der übrigen\nWohnungseigentümer an baldiger Klarheit über den Bestand der von\nihnen gefassten Beschlüsse deshalb unverzüglich vornehmen müssen.\nEs durfte die Zustellung weder von der Einzahlung eines - hier am\n18.03.1998 bei Gericht eingegangen - Kostenvorschusses abhängig\nmachen (vgl. Beschluss des Senats vom 02.02.2001 - 16 WX 183/00)\nnoch von der Erfüllung gerichtlicher Auflagen zur Beibringung von\nUnterlagen. Die Frage, ob die Beteiligten zu 1 und 2 zur Begründung\nihres Antrages auf Ungültigerklärung ihrer Eigentümerbeschlüsse\nausreichend vorgetragen haben, ist allein eine Frage der sachlichen\nBegründetheit des gestellten Antrages und für das Erfordernis der\nunverzüglichen Zustellung der Antragsschrift ohne jede\nBedeutung.\n\n12\n\nDie Antragsabweisung durch das Amtsgericht ist aber auch nicht\ndeshalb gerechtfertigt, weil die Beteiligten zu 1 und 2 ihren\nAnfechtungsantrag nicht begründet und die gerichtlichen Auflagen\nnicht erfüllt haben.\n\n13\n\nAuch wenn im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach den\n§§ 43 Abs. 1 WEG, 12 FGG der Grundsatz der Amtsermittlung gilt, d.\nh. das Gericht eine Überprüfung der angefochtenen\nEigentümerbeschlüsse von Amts wegen vorzunehmen hat, so trifft den\nAntragsteller eine gewisse Darlegungslast. Ihm obliegt es\ndarzulegen, inwiefern und aus welchen Gründen er die\nEigentümerbeschlüsse in ihrem Zustandekommen oder ihrem Inhalt nach\nbeanstandet (vgl. Beschluss des Senats vom 18.01.2002 - 16 WX\n187/01; BayObLGZ 1999, 177 ff.). Eine Begründung des\nAnfechtungsantrages schreibt das Gesetz allerdings nicht vor.\nUnterbleibt eine solche, so hat das Gericht aufgrund der geltenden\nAmtsermittlungspflicht eine Überprüfung von Amts wegen vorzunehmen,\nwobei sich die Amtsermittlungspflicht aber im Hinblick auf die\nbestehenden Mitwirkungspflichten der Beteiligten abschwächt; sie\nhat sich nicht auf die für den Antragsteller günstigen Tatsachen zu\nerstrecken, sofern angenommen werden kann, dass diese im Falle\neiner Begründung von ihm vorgetragen worden wären (vgl. BayObLGZ a.\na. O.).\n\n14\n\nVorliegend haben die Beteiligten zu 1 und 2 bereits in der\nAntragsschrift darauf hingewiesen, dass sie zur Vorbereitung einer\ndetaillierten Antragsbegründung die der Einladung der\nEigentümerversammlung vom 01.10.1997 zugrundeliegende\nEigentümerliste sowie die Anwesenheitsliste der Versammlung selbst\nbenötigten und haben das Gericht darum gebeten, der Verwalterin\naufzugeben, diese Unterlagen vorzulegen. Das Amtsgericht hat ihnen\ndaraufhin mit Verfügung vom 06.11.1997 mitgeteilt, dass eine\nentsprechende Aufforderung an die Verwalterin erst nach\nVorschusszahlung erfolgen werde. Die Zustellung der Antragsschrift\nhat das Amtsgericht sodann erst mit der Ladung zum Termin vom\n16.05.2000 veranlasst, ohne allerdings der Verwalterin die Vorlage\nder von den Beteiligten zu 1 und 2 erbetenen Unterlagen aufzugeben.\nDies wird von den Beteiligten zu 1 und 2 mit der sofortigen\nBeschwerde ausdrücklich gerügt und es wird in diesem Zusammenhang\nzum Verdacht von Einladungsmängel konkret unter Bezugnahme auf das\nVerfahren 8 T 260/95 LG Bonn (28 II 182/94 WEG AG Bonn)\nvorgetragen, in dem das Beschwerdegericht durch Beschluss vom\n16.07.1996 die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 21.09.1994\ninsgesamt wegen Einladungsmängel für ungültig erklärt hat.\n\n15\n\nBereits das Amtsgericht, spätestens aber das Landgericht hätten\naufgrund der geltenden Amtermittlungspflicht die genannten Listen\nvon der Verwalterin anfordern und durch Weiterleitung an die\nBeteiligten zu 1 und 2 diesen die erbetene Möglichkeit einräumen\nmüssen, die angefochtenen Beschlüsse zunächst daraufhin zu\nüberprüfen, ob sie formell wirksam zustande gekommen sind. Dies\ngilt unabhängig davon, ob die Beteiligten zu 1 und 2 selbst von der\nVerwalterin die Übergabe der Listen verlangen können. Im Hinblick\nauf die einmonatige Anfechtungsfrist bis § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG\nkönnen die Beteiligten zu 1 und 2 nicht darauf verwiesen werden,\nmit der Anfechtung der Beschlüsse solange zu warten, bis ihnen die\nÜberprüfung der formellen Wirksamkeit anhand der von der\nVerwalterin zu beschaffenden Listen ermöglicht wird. Sie liefen\ndann unter Umständen Gefahr, die Anfechtungsfrist zu versäumen.\nOhne gerichtliche Anforderung der genannten Listen und ohne erneute\nFristsetzung zur Vorlage der Beschwerdebegründung ab Eingang der\nListen dürfte der Anfechtungsantrag nicht mit der Begründung\nzurückgewiesen werden, es fehle an einer nachvollziehbaren\nBegründung der Anfechtung, nachdem eine solche gerade für den Fall\nder Übermittlung der angeforderten Unterlagen in Aussicht gestellt\nund zum Verdacht von Einladungsmängeln konkret vorgetragen worden\nwar.\n\n16\n\nDa bisher weder vom Amtsgericht noch vom Landgericht in eine\nSachprüfung der angefochtenen Eigentümerbeschlüsse eingetreten\nwurde, hält der Senat es geboten, die Sache unter Aufhebung der\nEntscheidung an das Amtsgericht zurückzuweisen. Dieses wird auch\nüber die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens zu\nentscheiden haben.\n\n17\n\nEine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 149 ZPO bis zum Abschluss\ndes gegen den ehemaligen Präsidenten des Landgerichts B. Dr. G.\nsowie die Richter am Landgericht B. V. und X. gerichteten\nErmittlungsverfahrens 63 Js 70/02 StA Bonn kommt nicht in Betracht,\nda dem Vorbringen der Beteiligten zu 1 und 2 weder zureichende\ntatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht einer strafbaren\nHandlung der genannten Richter entnommen werden kann noch\nersichtlich ist, dass das Ermittlungsverfahren - falls es noch\nnicht abgeschlossen sein sollte - auf die Entscheidung im\nvorliegenden Verfahren von Einfluss ist.\n\n18\n\nGeschäftswert der Rechtsbeschwerde: 15.339,00 EUR (30.000,00\nDM)","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296128","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-09-20/16-wx-34-02","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 149","ref_norm":"149","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 189","ref_norm":"189","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296128","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296128","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-09-20/16-wx-34-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296128","retrieved":"2026-07-09 03:18:37.511742+00:00"}}