{"status":"available","doknr":"OLD296127","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:0920.16WX32.02.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-09-20","aktenzeichen":"16 Wx 32/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie sofortige Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 18.12.2001 - 8 T 154/00 - wird - , soweit sie das gegen den Vizepräsidenten des Landgerichts M. und die Richterin am Landgericht Dr. N. gerichtete Ablehnungsgesuch betrifft, zurückgewiesen.\n\nAuf die weitere sofortige Beschwerde der Antragsgegner werden unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel die Beschlüsse des Landgerichts Bonn vom 18.12.2001 - 8 T 154/00 - und des Amtsgerichts Bonn vom 16.05.00 - 28 II 26/99 WEG - abgeändert und wie folgt neu gefasst: \n\nDie Antragsgegner werden als Gesamtschuldner verpflichtet, an die Wohnungseigentümer der Eigentumswohnanlage F. ..., ... B., zu Händen der Antragstellerin 4.199,30 Euro ( 8.213,11 DM ) nebst 4 % Zinsen seit dem 24.11.1995 sowie weiterer folgender Zinsen:\n\na) 4 % aus weiteren 773,07 Euro (1.512,00 DM )seit dem 02.03.1998\n\nb) 4 % aus jeweils weiteren 187,13 Euro (366,00 DM ) seit dem 02.09.1998, 02.10.1998, 03.11.1998 und 02.12.1998\n\nc) 4 % aus jeweils weiteren 190,71 Euro ( 373,00 DM ) seit dem 03.01.1999 und 02.02.1999\n\nzu zahlen.\n\nDie Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Antragsgegner zu 7/8 und die Antragstellerin zu 1/8.\n\nDie Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegner zu 10/11, die Antragstellerin zu 1/11.\n\nDie Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden den Antragsgegnern auferlegt.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässigen Rechtsmittel der Antragsgegner haben in dem aus\ndem Tenor ersichtlichem Umfang Erfolg.\n\n3\n\nDas gegen den Vizepräsidenten des Landgerichts M. und gegen die\nRichterin am Landgericht Dr. N. gerichtete Ablehnungsgesuch ist\nnicht gerechtfertigt. Die Entscheidungen beider Vorinstanzen sind\njedoch in der Sache nicht ohne Rechtsfehler.\n\n4\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob das Ablehnungsgesuch der\nAntragsgegner - wie das Landgericht gemeint hat -\nrechtsmissbräuchlich und deshalb unzulässig ist. Jedenfalls liegen\n- soweit hinreichend individualisiert - keine Gründe vor, die bei\nvernünftiger Betrachtungsweise vom Standpunkt der Ablehnenden aus,\ndie Befürchtung erwecken können, die abgelehnten Richter stünden\nder Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch\ngegenüber.\n\n5\n\nSoweit die Antragsgegner die amtsgerichtliche Verfahrensweise\nrügen, ist - wie auch bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt\nhat - nicht erkennbar, inwieweit hierdurch eine\nBefangenheitsbesorgnis gegenüber den abgelehnten Richtern des\nBeschwerdegerichts begründet sein kann.\n\n6\n\nDas Ablehnungsgesuch kann auch nicht mit auf Erfolg auf die\nVerfahrensweise des Beschwerdegerichts im Verfahren 8 T 292/00\ngestützt werden. In diesem Zusammenhang rügen die Antragsgegner die\ngetrennte Terminierung und Entscheidung in den Verfahren 8 T 292/99\n(28 II 187/88 AG Bonn), 8 T 140/00 (28 II 2/97 AG Bonn), 8 T 153/00\n(28 II 192/97 AG Bonn), 8 T 154/00 (28 II 26/99 AG Bonn) und 8 T\n135/01 (28 II 177/99 AG Bonn) sowie die \"konsequente Hintanstellung\ndes Verfahrens 28 II 15/96 AG Bonn und beanstanden des weiteren,\ndass das Landgericht den besonderen Zusammenhang des Verfahrens 8 T\n292/99 mit dem Verfahren 8 T 135/01 nicht beachtet habe. Die\nAntragsgegner übersehen hierbei, dass der Vorsitzende des\nBeschwerdegerichts die Verfahren 8 T 140/00, 8 T 153/00 und 8 T\n154/00 auf den selben Tag (06.12.2001) terminiert hat und dass das\nälteste Verfahren 28 II 15/96 AG Bonn beim Landgericht überhaupt\nnoch nicht anhängig ist. Dass die Verfahren 8 T 292/99 und 8 T\n135/01 getrennt und zu dem nicht gleichzeitig mit den zuvor\ngenannten Verfahren gemeinsam terminiert worden sind, betrifft eine\nrichterliche Ermessensentscheidung im Rahmen der Prozessleitung,\ndie - aus Sicht einer vernünftigen Partei - weder auf eine\nunsachliche Einstellung der abgelehnten Richter gegenüber den\nAntragsgegnern schließen lässt noch willkürlich erscheint. Dies\ngilt auch unter Berücksichtigung der im Verfahren 28 II 187/88 AG\nBonn ( 8 T 292/99 LG Bonn) von den dortigen Antragstellern am\n18.09.1999 beantragten einstweiligen Anordnung, mit der der\nVerwalterin die Durchführung der Wohnungseigentümerversammlung vom\n22.09.1999 untersagt werden sollte, deren Beschlussfassung\nGegenstand des Verfahrens 28 II 177/99 AG Bonn (8 T 135/01 LG Bonn)\nist. Nachdem die Eigentümerversammlung vom 22.09.1999 stattgefunden\nhatte, bevor die Antragsteller sofortige Beschwerde gegen den\nBeschluss des Amtsgerichts vom 25.10.1999 - 28 II 187/98 -\neingelegt hatten, ist nicht erkennbar, dass die abgelehnten Richter\n\"die Tatsache des EA - Antrages vom 18.09.99 kurzerhand\nausgeblendet haben\" sollen. Der Antrag war im Zeitpunkt der\nEinlegung der sofortigen Beschwerde durch Zeitablauf bereits\nerledigt und nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.\n\n7\n\nSoweit die Antragsgegner die richterliche Würdigung des im\nTermin vom 02.10.2001 - 8 T 292/99 LG Bonn - vorgelegten\nVerwaltervertrages mit Datum vom 18.09.1998 beanstanden und darauf\nhinweisen, dass unter Berücksichtigung des Schriftsatzes der\nRechtsanwälte S. pp. vom 28.05.2001 (28 II 129/00 AG Bonn) diese\nVereinbarung von der Verwalterin rückdatiert worden sein müsse, die\nVereinbarung aber dennoch von den abgelehnten Richtern \"kurzerhand\nals am Tage seines Datums gefertigt\" behandelt worden sei, so wird\nhiermit die Entscheidung in der Sache kritisiert, die Gegenstand\nder eingelegten sofortigen weiteren Beschwerde gewesen ist.\nFehlerhafte Entscheidungen sind grundsätzlich kein Ablehnungsgrund.\nEntscheidungen in der Sache unterfallen der grundgesetzlich\ngarantierten richterlichen Unabhängigkeit und sind im Wege eines\nBefangenheitsgesuch nicht überprüfbar. Dies gilt auch bezüglich\nweiterer Rügen der Antragsgegner, die die Sachentscheidung des\nBeschwerdegerichts betreffen. Anhaltspunkte dafür, dass eine\nmögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung der\nabgelehnten Richter gegenüber den Beteiligten oder auf Willkür\nberuht, liegen nicht vor.\n\n8\n\nEine Befangenheit der abgelehnten Richter ergibt sich\nschließlich auch nicht aus der Beanstandung der Antragsgegner, dass\nihnen im Verfahren 8 T 154/00 (28 II 26/99 AG Bonn) erstmals mit\nTerminsverfügung vom 04.10.2001 Doppel der Schriftsätze der\nRechtsanwälte S. pp. vom 22. und 31.01.2001 zugeleitet worden sind.\nIhrem weiteren Vorbringen ist nicht zu entnehmen, wieso durch die\nverspätete Zuleitung dieser Schriftsätze Zweifel an der\nUnvoreingenommenheit der abgelehnten Richter gerechtfertigt sein\nkönnten; es fehlen auch insoweit objektive Anhaltspunkte, die aus\nSicht einer ruhig und vernünftig denkenden Partei hierzu Anlass\ngeben.\n\n9\n\nWenn auch keinerlei Zweifel an der Unparteilichkeit der\nabgelehnten Richter bestehen, so ist die Beschwerdeentscheidung in\nder Sache jedoch nicht ohne Rechtsfehler.\n\n10\n\nGemäß Teilungserklärung Art. V § 12 Ziffer 7 i. V. m. § 3 Abs. 4\nZiffer 2 des Verwaltervertrages vom 18.11.1993 ist die\nAntragstellerin berechtigt, fällige Zahlungen von den\nWohnungseigentümern gegebenenfalls gerichtlich beizutreiben. In der\nEigentümerversammlung am 16.09.1998 wurde die Antragstellerin für\ndie Zeit nach Ablauf des Verwaltervertrages vom 18.11.1993 erneut\nals Verwalterin bis zum 31.12.2003 bestellt und der\nVerwaltungsbeirat ermächtigt, zu den genannten Konditionen den\nbestehenden Verwaltervertrag zu verlängern. Dieser Beschluss ist\nwirksam, auch wenn der Bestellungsbeschluss von den Antragsgegnern\nangefochten worden ist; das Anfechtungsverfahren ist noch nicht\nabgeschlossen, nachdem der Senat mit Beschluss vom 18.01.2002 - 16\nWX 249/01 (8 T 292/99 LG Bonn; 28 II 187/88 WEG AG Bonn) im\nRechtsbeschwerdeverfahren die angefochtene Entscheidung des\nBeschwerdegerichts aufgehoben und die Sache an das Landgericht zur\nerneuten Entscheidung zurückverwiesen hat. Ausreichende\nAnhaltspunkte dafür, dass die vom 18.09.1998 datierende\nVereinbarung zwischen Verwaltungsbeirat und der Antragstellerin\nüber eine Verlängerung des Verwaltervertrages vom 21.12.1993 bis\nzum 31.12.2003 rückdatiert wurde, tragen die Antragsgegner nicht\nvor. Selbst wenn es an einem wirksamen schriftlichen\nVerwaltervertrag für die Zeit nach dem 31.12.1998 fehlen würde,\nwäre ein Vertrag zwischen der Verwalterin und den\nWohnungseigentümern zu den Bedingungen des Verwaltervertrages vom\n18.11.1993 konkludent dadurch zustande gekommen, dass die\nWohnungseigentümer die Tätigkeit der in der Eigentümerversammlung\nvom 16.09.1998 erneut zur Verwalterin bestellten Antragstellerin in\nder Zeit ab 01.01.1999 entgegen genommen haben.\n\n11\n\nDas Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die\nAntragsgegner rückständiges Hausgeld aus den Abrechnungen 1992 und\n1993 ( 8213,11 DM = 4.199,30 Euro ) schulden. Zwecks Vermeidungen\nvon Wiederholungen wird insoweit zur Begründung auf die\nAusführungen in der angefochtenen Entscheidung verwiesen.\n\n12\n\nDie Prozesspauschale in Höhe von 76,69 Euro (150,00 DM ) kann\ndie Wohnungseigentümergemeinschaft nicht beanspruchen, nachdem der\nSenat mit Beschluss vom heutigen Tage im Parallelverfahren 16 Wx\n33/02 ( 8 T 140/00 LG Bonn; 28 II 2/ 97AG Bonn ) den\nEigentümerbeschluss vom10.12.1996 zu Top 6.1 für ungültig erklärt\nhat.\n\n13\n\nDer von den Antragsgegnern zu zahlende Betrag von 4.199,30 Euro\n(8.213,11 DM ) ist seit dem 24.11.1995 mit lediglich 4 % zu\nverzinsen. Der Anspruch auf rückständiges Hausgeld für die Jahre\n1992 und 1993 ist mit Beschlussfassung der Wohnungseigentümer am\n29.09.1995 fällig geworden und Zahlungsverzug der Antragsgegner ist\naufgrund des Mahnschreibens der Antragstellerin vom 09.11.1995 am\n24.11.1995 eingetreten. Seit diesem Zeitpunkt ist der von den\nAntragsgegner beschuldete Betrag mit lediglich 4 % gemäß § 288 Abs.\n1 Satz 1 BGB a.F. zu verzinsen. Der Beschluss der\nEigentümerversammlung vom 16.09.1998 zu Top 8., wonach vorliegend\nVerzugszinsen in Höhe von 3 % über den jeweiligen Diskontsatz der\ndeutschen Bundesbank anfallen würden, ist wegen fehlender\nBeschlusskompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft nichtig (vgl.\nWenzel ZWE 2001, 226 ff., 234). Durch diese Regelung wird die\nGrundordnung des Gemeinschaftsverhältnis abgeändert, weil für\nHausgeldschulden der Höhe nach eine von den allgemeinen\nschuldrechtlichen Vorschriften abweichende Verzinsungspflicht\nbegründet wird (vgl. BGH Z 115, 151 ff., 155; Wenzel a. a. O.). Das\ngilt auch dann, wenn die hier beschlossene Zinspflicht als bloße\nPauschalierung eines über den gesetzlichen Mindestschaden von 4 %\n(§ 288 Abs. 1 Satz 1 BGB a. F.) hinausgehenden Verzugsschadens (§§\n288 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB a. F.) der Gemeinschaft anzusehen sein\nsollte. Eine solche Pauschalierung würde den gesetzlichen\nSchadensersatzanspruch aus den §§ 284, 286, 291 BGB a. F.\numgestalten, in dem an die Stelle begrenzter Verzinsung und\nunbegrenzter Schadensersatzpflicht die Pauschalleistung ohne\nRücksicht auf Entstehung und Höhe eines Schadens tritt (vgl. BGH a.\na. O.). Im Hinblick auf die Nichtigkeit des Eigentümerbeschlusses\nist es ohne Bedeutung,dass der diesbezügliche Anfechtungsstreit (28\nII 187/98 WEG AG Bonn; 8 T 292/99 LG Bonn) aufgrund des Beschlusses\ndes Senats vom 18.01.2002 - 16 WX 249/01 - weiterhin am Landgericht\nanhängig ist.\n\n14\n\nNach dem Vorhergesagten sind auch die weiter geltend gemachten\nZinsansprüche der Antragstellerin teilweise unbegründet.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Die Kostenquotierung\nentsprach billigem Ermessen im Sinne der genannten Vorschrift,\nwobei das Landgericht, auf dessen Entscheidung insoweit Bezug\ngenommen wird, zutreffend ausgeführt hat, dass vorliegend\nausnahmsweise auch die außergerichtlichen Kosten der Parteien mit\neinzubeziehen sind. Zu berücksichtigen war, dass die\nAntragstellerin hinsichtlich des verbleibenden Restes der\nHauptforderung nur im geringen Umfang (150,00 DM = 76,69 Euro )\nunterlegen ist. Soweit nach den zutreffenden Ausführungen des\nLandgerichts eine übereinstimmende Hauptsachenerledigung vorliegt,\nwaren insoweit die Erfolgsaussichten des Antrages zu würdigen. Das\nLandgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Anspruch der\nWohnungseigentümer auf Hausgeld für den Zeitraum Januar und Februar\n1999 (746.-DM) bis zu dem erledigenden Ereignis begründet war.\nZwecks Vermeidungen von Wiederholungen wird insoweit auf die\nAusführungen des Beschwerdegerichts Bezug genommen. Hinsichtlich\ndes Anspruchs auf Zahlung von Hausgeld für die Monate September bis\nDezember 1998 (1.464,00 DM) sowie auf Zahlung der Sonderumlage\n(1.512,00 DM) sind die zugrundeliegenden Eigentümerbeschlüsse vom\n01.10.1997 (Top 4 und Top 8) noch Gegenstand des\nAnfechtungsverfahren 28 II 192/97 AG Bonn (8 T 153/00 LG Bonn),\nnachdem Senat mit Beschluss vom heutigen Tage - 16 WX 34/02 - die\nEntscheidung des Beschwerdegerichts aufgehoben und die Sache an das\nAmtsgericht Bonn zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen hat. Der\nVerfahrensausgang ist derzeit offen, so dass es billig erscheint,\ndass die Parteien die Gerichtskosten insoweit jeweils zur Hälfte\nund ihrer außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben.\n\n16\n\nEine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 149 ZPO bis zum Abschluss\ndes gegen den ehemaligen Präsidenten des Landgerichts Bonn Dr. G.\nsowie die Richter am Landgericht Bonn V. und X. gerichteten\nErmittlungsverfahren 63 Js 70/02 StA Bonn kam nicht in Betracht, da\ndem Vorbringen der Antragsgegner weder zureichende tatsächliche\nAnhaltspunkte für den Verdacht einer strafbaren Handlung der\ngenannten Richter entnommen werden kann noch ersichtlich ist, das\ndas Ermittlungsverfahren - falls es noch nicht abgeschlossen sein\nsollte - auf die Entscheidung im vorliegenden Verfahren von\nEinfluss ist.\n\n17\n\nGeschäftswert für das Beschwerdeverfahren: 4.275,99 EUR (ist\n8.363,11 DM).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296127","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-09-20/16-wx-32-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 149","ref_norm":"149","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296127","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296127","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-09-20/16-wx-32-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296127","retrieved":"2026-07-09 03:18:37.418050+00:00"}}